TE Vwgh Beschluss 2016/9/6 Ra 2016/09/0081

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Veröffentlicht am 06.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §7 Abs6 Z2;
VStG §5 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des W B in W, vertreten durch Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 36, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. April 2016, Zl. LVwG-300971/5/KI/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Dezember 2015 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH mit Sitz in P zu verantworten, dass diese vom 19. Mai 2014 bis 26. August 2014 einen näher bezeichneten kroatischen Staatsangehörigen unrechtmäßig beschäftigt habe, weil für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

2 Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß "§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG" eine Ermahnung erteilt. 2 Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß "§ 45 Absatz eins, letzter Satz VStG" eine Ermahnung erteilt.

3 Die ursprünglich erteilte Beschäftigungsbewilligung sei zwar mangels Arbeitsaufnahme innerhalb von sechs Wochen nach Erteilung nicht mehr gültig gewesen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei aber aus näher angeführten Gründen gering.

4 Auf Grund der dagegen von der Finanzpolizei erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) verhängt.

5 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. 6 Das Landesverwaltungsgericht stützte sich auf näher

zitierte hg. Rechtsprechung zu einem funktionierenden Kontrollsystem (z.B. Erkenntnisse vom 22.10.2003, 2000/09/0170; 10. Dezember 2009, 2009/09/0230). Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden könne, glaubhaft zu machen. Vielmehr gestehe er selbst ein, dass der Bescheid des AMS Perg (Erteilung der Beschäftigungsbewilligung) nicht aufmerksam durchgelesen worden sei. Aus dem Bescheidanhang, Seite 3, sei eindeutig zu entnehmen, dass eine Beschäftigungsbewilligung erlösche, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde. Damit liege der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt habe, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (durch Lesen des Bescheides) ausgeschaltet hätte werden können. Den Revisionswerber treffe daher ein (mehr als geringfügiges) Verschulden. Hiezu stützte sich das Landesverwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis von 20. Juni 2011, 2009/09/0067.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die von ihm zitierten Erkenntnisse (23. April 1992, 92/09/0020; 18. Februar 1993, 92/09/0321; 1. Juli 1993, 93/09/0101) unterscheiden sich vom gegenständlich unbestritten festgestellten Sachverhalt aber dadurch, dass diesen Erkenntnissen jeweils eine kurzfristige Unterbrechung einer legal begonnenen Beschäftigung zu Grunde lag. Es war fraglich, ob dadurch die Beschäftigung überhaupt beendet gewesen sei und wenn ja, wurde wegen der kurzfristigen Unterbrechung eine Unsicherheit im Hinblick auf die Rechtslage zugebilligt.

Gegenständlich liegt jedoch eine erstmalige Beschäftigung vor. Schon auf Grund dieser gravierenden Unterschiede im Sachverhalt ist die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung nicht maßgeblich.

Das Landesverwaltungsgericht stützte sich hingegen zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, 2009/09/0067, weil in diesem Fall das zuvor bestehende Beschäftigungsverhältnis eindeutig beendet und die Beschäftigungsbewilligung daher zum Zeitpunkt der neuen Beschäftigungsaufnahme erloschen war.

12 Der Revisionswerber bringt vor, das letztgenannte Erkenntnis sei deshalb nicht vergleichbar, weil "gegenständlich ... der Hinweis auf § 7 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht in der Rechtsbelehrung des Beschäftigungsbewilligungsbescheides enthalten" gewesen sei, "sondern lediglich in einem Beiblatt zu dem Bescheid mit dem die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Im Bescheid selbst, gab es keinen Hinweis auf das Beiblatt". 12 Der Revisionswerber bringt vor, das letztgenannte Erkenntnis sei deshalb nicht vergleichbar, weil "gegenständlich ... der Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht in der Rechtsbelehrung des Beschäftigungsbewilligungsbescheides enthalten" gewesen sei, "sondern lediglich in einem Beiblatt zu dem Bescheid mit dem die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Im Bescheid selbst, gab es keinen Hinweis auf das Beiblatt".

13 Dieses Vorbringen steht mit dem Akteninhalt im Widerspruch. Das behördliche Schriftstück, mit dem die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war (und dessen vollständige Zustellung vom Revisionswerber nie in Frage gestellt worden war), endete nach der (allgemein nicht unüblichen und) unmissverständlichen Seitennummerierung ("Seite 1/3; Seite 2/3; Seite 3/3; eine vergleichbare Nummerierung verwendet im Übrigen auch der Revisionswerber in der Revision) nicht mit der Unterschrift der Genehmigenden auf Seite 2/3. Es ist auch einer juristisch unkundigen Person zumutbar, alle Seiten eines behördlichen Schriftstückes, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, aufmerksam zu lesen. Dass der Revisionswerber die auf Seite 3/3 enthaltenen Hinweise auf die Rechtsfolgen einer nicht innerhalb von 42 Tagen erfolgenden Beschäftigungsaufnahme "nicht wahrgenommen" hat und deshalb das hier eingetretene Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bei verspäteter Beschäftigungsaufnahme nicht berücksichtigte, stellt ein mehr als geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung dar.

14 Das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, 2009/09/0067, entspricht auch in diesem Umstand dem vorliegenden Fall, denn auch dort enthielt der Bescheid, mit dem die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, "einen Hinweis (Rechtsbelehrung)" auf rechtliche Folgen.

15 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 15 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2016

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090081.L00

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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