TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/10 2009/09/0230

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3;
AuslBG §7 Abs6;
VStG §21;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des WE in G, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 14. Juli 2009, Zl. Senat-KR-07-0014, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber (Einzelfirma E mit Sitz in G) den ungarischen Staatsangehörigen IN vom 13. März 2007 bis 8. Mai 2007 und am 9. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr mit Vollwärmeschutz-Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle K entgegen § 3 AuslBG beschäftigt, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber (Einzelfirma E mit Sitz in G) den ungarischen Staatsangehörigen IN vom 13. März 2007 bis 8. Mai 2007 und am 9. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr mit Vollwärmeschutz-Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle K entgegen Paragraph 3, AuslBG beschäftigt, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 28 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 28, Absatz 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt und dessen rechtlicher Wertung aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Das gegenständliche Beweisverfahren hat ergeben, dass der (Beschwerdeführer) für IN zwar über eine Beschäftigungsbewilligung (Bescheid des AMS K vom 7.11.2006) für die Zeit von 8.11.2006 bis 7.11.2007 für den örtlichen Geltungsbereich K verfügte, IN aber mit 22.12.2006 aus dem Betrieb des (Beschwerdeführers) ausgeschieden ist. IN selbst hat dazu in seiner Einvernahme vom 9.5.2007 angegeben, dass er 'dann bis März zu Hause in Ungarn geblieben' sei und am 13.3.2007 wieder die 'Tätigkeit bei der Firma E begonnen' habe. Aus den von der Rechtsvertreterin des (Beschwerdeführers) vorgelegten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass der (Beschwerdeführer) IN am 22.12.2006 von der Sozialversicherung abgemeldet hat (Begründung: Austritt-Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen) und ihn am 13.3.2007 wieder angemeldet (Begründung: Eintritt) hat; weiters bestätigt der (Beschwerdeführer) in einer Wiedereinstellungszusage, dass IN Ende März 2008 'in unserer Firma (wieder) eingestellt wird'. Eine solche Zusage macht aber nur einen Sinn, wenn IN aus dem Betrieb des (Beschwerdeführers) ausgeschieden ist bzw. seine Beschäftigung im Betrieb des (Beschwerdeführers) beendet wurde. Laut der Zeugenaussage der Frau WI 'ging' IN 'stempeln', was auch nur nach einem Ende seiner Beschäftigung möglich ist. Von einer 'saisonal bedingten Karenzierung' kann somit nicht die Rede sein. Nach dem oben zitierten § 7 Abs. 6 Z. 1 AuslBG ist somit mit Beendigung der Beschäftigung des IN am 22.12.2006 die Beschäftigungsbewilligung vom 7.11.2006 erloschen. Somit ist die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt; daran vermag auch die vom AMS K mit 16.5.2007 dem (Beschwerdeführer) erteilte Beschäftigungsbewilligung für IN für die Zeit vom 16.5.2007 bis 7.11.2007 für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich nichts zu ändern, weil sie eben nach dem Tatzeitpunkt erteilt wurde."Das gegenständliche Beweisverfahren hat ergeben, dass der (Beschwerdeführer) für IN zwar über eine Beschäftigungsbewilligung (Bescheid des AMS K vom 7.11.2006) für die Zeit von 8.11.2006 bis 7.11.2007 für den örtlichen Geltungsbereich K verfügte, IN aber mit 22.12.2006 aus dem Betrieb des (Beschwerdeführers) ausgeschieden ist. IN selbst hat dazu in seiner Einvernahme vom 9.5.2007 angegeben, dass er 'dann bis März zu Hause in Ungarn geblieben' sei und am 13.3.2007 wieder die 'Tätigkeit bei der Firma E begonnen' habe. Aus den von der Rechtsvertreterin des (Beschwerdeführers) vorgelegten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass der (Beschwerdeführer) IN am 22.12.2006 von der Sozialversicherung abgemeldet hat (Begründung: Austritt-Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen) und ihn am 13.3.2007 wieder angemeldet (Begründung: Eintritt) hat; weiters bestätigt der (Beschwerdeführer) in einer Wiedereinstellungszusage, dass IN Ende März 2008 'in unserer Firma (wieder) eingestellt wird'. Eine solche Zusage macht aber nur einen Sinn, wenn IN aus dem Betrieb des (Beschwerdeführers) ausgeschieden ist bzw. seine Beschäftigung im Betrieb des (Beschwerdeführers) beendet wurde. Laut der Zeugenaussage der Frau WI 'ging' IN 'stempeln', was auch nur nach einem Ende seiner Beschäftigung möglich ist. Von einer 'saisonal bedingten Karenzierung' kann somit nicht die Rede sein. Nach dem oben zitierten Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG ist somit mit Beendigung der Beschäftigung des IN am 22.12.2006 die Beschäftigungsbewilligung vom 7.11.2006 erloschen. Somit ist die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt; daran vermag auch die vom AMS K mit 16.5.2007 dem (Beschwerdeführer) erteilte Beschäftigungsbewilligung für IN für die Zeit vom 16.5.2007 bis 7.11.2007 für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich nichts zu ändern, weil sie eben nach dem Tatzeitpunkt erteilt wurde.

Was das Verschulden des (Beschwerdeführers) anlangt, ist beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem (Beschwerdeführer) aber nicht gelungen. Er hat sich auf die Sekretärin verlassen, die er laut deren glaubwürdiger Aussage zuvor nicht im Ausländerbeschäftigungsrecht unterwiesen oder ausgebildet hat und der auch keine Literatur zu diesem Thema zur Verfügung stand. Dass er den Bescheid vom 7.11.2006 gar nicht durchgelesen hat, wie die Zeugin glaubwürdig darlegte, zeigt seinen sorglosen Umgang mit der Materie. So ist ihm entgangen, dass die Beschäftigungsbewilligung regional beschränkt ist und am Ende des Bescheides auf das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bei Beendigung der bewilligten Beschäftigung hingewiesen wird. Dass das AMS der Zeugin WI eine anders lautende Auskunft erteilt habe, hat das Beweisverfahren nicht hervorgebracht (die Zeugin WI hat angegeben, erst durch diesen Fall darauf aufmerksam geworden zu sein, dass es eine örtliche Beschränkung gibt, und dass über das Enden einer Beschäftigungsbewilligung beim Ende des Dienstverhältnisses mit dem AMS nicht gesprochen wurde). Der (Beschwerdeführer) als Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft war verpflichtet, sich mit den Normen des AuslBG soweit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung des Ausländers gewährleistet war. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war dies nicht der Fall. Das Verschulden des (Beschwerdeführers), der sich nicht mit den einschlägigen Normen vertraut gemacht und auf die ebenfalls nicht einschlägig informierte Bedienstete vertraut hat, ist nicht geringfügig. Dazu kommt, dass er erst kurz zuvor von der Erstbehörde bestraft worden war, weil er IN rund ein halbes Jahr vorher ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt hat; umso genauer hätte er bei der neuerlichen Beschäftigung des IN auf die Einhaltung des AuslBG achten müssen."Was das Verschulden des (Beschwerdeführers) anlangt, ist beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem (Beschwerdeführer) aber nicht gelungen. Er hat sich auf die Sekretärin verlassen, die er laut deren glaubwürdiger Aussage zuvor nicht im Ausländerbeschäftigungsrecht unterwiesen oder ausgebildet hat und der auch keine Literatur zu diesem Thema zur Verfügung stand. Dass er den Bescheid vom 7.11.2006 gar nicht durchgelesen hat, wie die Zeugin glaubwürdig darlegte, zeigt seinen sorglosen Umgang mit der Materie. So ist ihm entgangen, dass die Beschäftigungsbewilligung regional beschränkt ist und am Ende des Bescheides auf das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bei Beendigung der bewilligten Beschäftigung hingewiesen wird. Dass das AMS der Zeugin WI eine anders lautende Auskunft erteilt habe, hat das Beweisverfahren nicht hervorgebracht (die Zeugin WI hat angegeben, erst durch diesen Fall darauf aufmerksam geworden zu sein, dass es eine örtliche Beschränkung gibt, und dass über das Enden einer Beschäftigungsbewilligung beim Ende des Dienstverhältnisses mit dem AMS nicht gesprochen wurde). Der (Beschwerdeführer) als Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft war verpflichtet, sich mit den Normen des AuslBG soweit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung des Ausländers gewährleistet war. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war dies nicht der Fall. Das Verschulden des (Beschwerdeführers), der sich nicht mit den einschlägigen Normen vertraut gemacht und auf die ebenfalls nicht einschlägig informierte Bedienstete vertraut hat, ist nicht geringfügig. Dazu kommt, dass er erst kurz zuvor von der Erstbehörde bestraft worden war, weil er IN rund ein halbes Jahr vorher ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt hat; umso genauer hätte er bei der neuerlichen Beschäftigung des IN auf die Einhaltung des AuslBG achten müssen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung mit dem auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0076, gestützten Argument, das Beschäftigungsverhältnis mit IN habe nicht geendet, sondern es sei eine "Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen".

Der Beschwerdeführer lässt aber die im gegenständlichen Fall wesentliche Aussage des zitierten Erkenntnisses vom 18. Dezember 2001 (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH) außer Acht, dass eine "Unterbrechung von etwa drei Monaten nicht als so kurz beurteilt werden" könne, "dass noch von einem einheitlichen Dienstverhältnis gesprochen werden könnte". Im gegenständlichen Fall wurde IN am 22. Dezember 2006 mit der Begründung "Austritt-Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen" von der Sozialversicherung abgemeldet, die neuerliche Anmeldung mit der Begründung "Eintritt" erfolgte erst am 13. März 2007. Damit liegt eine Unterbrechung in der Dauer von knapp drei Monaten vor. Schon deshalb ist die belangte Behörde im Sinne der eben zitierten Aussage der Rechtsprechung zu Recht von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit 22. Dezember 2006 iSd AuslBG ausgegangen, weshalb die mit Bescheid des Arbeitsmarktservice K vom 7. November 2006 für den örtlichen Bereich K erteilte Beschäftigungsbewilligung erloschen war (auf die Rechtsfolge des Erlöschens gemäß § 7 Abs. 6 AuslBG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war in diesem Bescheid hingewiesen worden).Der Beschwerdeführer lässt aber die im gegenständlichen Fall wesentliche Aussage des zitierten Erkenntnisses vom 18. Dezember 2001 (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH) außer Acht, dass eine "Unterbrechung von etwa drei Monaten nicht als so kurz beurteilt werden" könne, "dass noch von einem einheitlichen Dienstverhältnis gesprochen werden könnte". Im gegenständlichen Fall wurde IN am 22. Dezember 2006 mit der Begründung "Austritt-Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen" von der Sozialversicherung abgemeldet, die neuerliche Anmeldung mit der Begründung "Eintritt" erfolgte erst am 13. März 2007. Damit liegt eine Unterbrechung in der Dauer von knapp drei Monaten vor. Schon deshalb ist die belangte Behörde im Sinne der eben zitierten Aussage der Rechtsprechung zu Recht von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit 22. Dezember 2006 iSd AuslBG ausgegangen, weshalb die mit Bescheid des Arbeitsmarktservice K vom 7. November 2006 für den örtlichen Bereich K erteilte Beschäftigungsbewilligung erloschen war (auf die Rechtsfolge des Erlöschens gemäß Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war in diesem Bescheid hingewiesen worden).

Es ist daher nur mehr am Rande zu erwähnen, dass IN auch außerhalb des in der Beschäftigungsbewilligung (die - wie ausgeführt - am 22. Dezember 2006 erloschen war) genannten örtlichen Geltungsbereiches eingesetzt wurde.

Insofern sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Gespräche mit dem Arbeitsmarktservice zu rechtfertigen versucht, übersieht er, dass er gar nicht behauptet, dass ihm Auskünfte erteilt worden seien, die im Gegensatz zu der in der Beschäftigungsbewilligung enthaltenen Rechtsbelehrung ("Erlöschen") und den darin genannten örtlichen Geltungsbereich gestanden wären.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfällig von ihm erteilter Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfällig von ihm erteilter Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, mwN).

Dass sich die Sekretärin des Beschwerdeführers den Bescheid vom 7. November 2006 nicht aufmerksam durchgelesen hatte und mangelnde Rechtskenntnisse aufwies, geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Denn er hat seine Sekretärin nicht kontrolliert und sich den Bescheid nicht durchgelesen, was umso schwerer wiegt, als eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung hinsichtlich einer vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vom 7. November 2006 begonnenen Beschäftigung des IN vorliegt.

Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (Durchlesen des Bescheides vom 7. November 2006) ausgeschaltet werden hätte können. Den Beschwerdeführer trifft ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung des IN, weshalb die belangte Behörde zu Recht § 21 VStG nicht angewendet hat. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe ohnehin auf die Mindeststrafe herabgesetzt.Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (Durchlesen des Bescheides vom 7. November 2006) ausgeschaltet werden hätte können. Den Beschwerdeführer trifft ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung des IN, weshalb die belangte Behörde zu Recht Paragraph 21, VStG nicht angewendet hat. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe ohnehin auf die Mindeststrafe herabgesetzt.

Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, es sei der angefochtene Bescheid deshalb zu Unrecht erlassen worden, weil die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG abgelaufen gewesen sei.Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, es sei der angefochtene Bescheid deshalb zu Unrecht erlassen worden, weil die 15-monatige Entscheidungsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG abgelaufen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde vor dem 31. Oktober 2009 erlassen, die gegenständliche Beschwerde langte am 5. Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof ein, weshalb § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung vor Aufhebung der genannten Wortfolge anzuwenden ist. Da im gegenständlichen Verfahren nicht nur dem Beschwerdeführer das Recht der Berufung zustand, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht auch nach Ablauf von 15 Monaten.Der angefochtene Bescheid wurde vor dem 31. Oktober 2009 erlassen, die gegenständliche Beschwerde langte am 5. Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof ein, weshalb Paragraph 51, Absatz 7, VStG in der Fassung vor Aufhebung der genannten Wortfolge anzuwenden ist. Da im gegenständlichen Verfahren nicht nur dem Beschwerdeführer das Recht der Berufung zustand, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht auch nach Ablauf von 15 Monaten.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 10. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090230.X00

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten