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27/01 Rechtsanwälte;Norm
RAO 1868 §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des Mag. A B in W, vertreten durch Mag. Michael Kasper, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 11, 2. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. März 2016, Zl VGW- 001/050/7680/2015-23, betreffend Übertretung der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Juni 2015 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, dass er sich am 4. August 2014 gegenüber Frau C und in einem E-Mail an Herrn Ing. A am 28. August 2014 insofern unberechtigt als "Rechtsanwalt" ausgegeben habe, als er in keiner Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sei. Dadurch habe er § 8 Abs 4 (erster Satz) der Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr 96/1868 idgF (RAO), verletzt, über ihn wurde deshalb nach § 57 Abs 1 RAO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt. 1 A. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Juni 2015 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, dass er sich am 4. August 2014 gegenüber Frau C und in einem E-Mail an Herrn Ing. A am 28. August 2014 insofern unberechtigt als "Rechtsanwalt" ausgegeben habe, als er in keiner Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sei. Dadurch habe er Paragraph 8, Absatz 4, (erster Satz) der Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr 96 aus 1868, idgF (RAO), verletzt, über ihn wurde deshalb nach Paragraph 57, Absatz eins, RAO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt.
2 Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 gemäß § 50 VwGVG insofern Folge gegeben, als der Spruchteil "am 4. August 2014 gegenüber Frau C..." ersatzlos zu entfallen habe. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der beim Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid bestätigt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen (Spruchpunkt II.). 2 Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern Folge gegeben, als der Spruchteil "am 4. August 2014 gegenüber Frau C..." ersatzlos zu entfallen habe. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der beim Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid bestätigt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 B. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Zufolge § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 4 B. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Zufolge Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 C. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtete (vgl idS VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0036). 5 C. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtete vergleiche , idS VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0036).
6 Auf dem Boden dieser Leitlinien hat das Verwaltungsgericht nach dem auch von ihm zur Strafbemessung anzuwendenden § 19 VStG (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042) ausreichend begründet, warum trotz Wegfalls eines Tatvorwurfes die Höhe der von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafe nicht geändert wurde (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 7. März 2016, Ra 2015/02/0225; VwGH vom 29. Mai 2000, 96/10/0034; VwGH vom 5. Juli 1985, 85/18/0132). Das Verwaltungsgericht wies dazu überzeugend darauf hin, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch anzusehen war, weil die Tätigkeit der Rechtsanwälte einen unerlässlichen Beitrag zum Funktionieren jedes Rechtsstaat leistet und ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass Rechtsschutzsuchende darauf vertrauen können müssen, dass nur diejenigen Personen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die dazu berechtigt sind. Es kann auch nicht von einem mangelnden bzw bloß geringfügigen Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen werden. Übertretungen nach § 8 Abs 4 erster Satz RAO sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies - wie vorliegend - nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl dazu etwa VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/09/0022). Zudem war bei der Strafbemessung (unstrittig) eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Revisionswerbers zu berücksichtigen. Im Übrigen liegt die gegen den Revisionswerber verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der nach § 57 Abs 1 RAO bis zu EUR 10.000,-- reicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesehen werden, dass die Höhe der gegenüber dem Revisionswerber verhängten Strafe nicht dem Schuldgehalt und dem Unrechtsgehalt der Tat iSd § 19 VStG entsprechen würde. Ausgehend davon geht das Vorbringen des Revisionswerbers fehl, dass gegen ihn nach § 42 VwGVG vom Verwaltungsgericht keine höhere Strafe verhängt werden durfte als in dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid. 6 Auf dem Boden dieser Leitlinien hat das Verwaltungsgericht nach dem auch von ihm zur Strafbemessung anzuwendenden Paragraph 19, VStG vergleiche , etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042) ausreichend begründet, warum trotz Wegfalls eines Tatvorwurfes die Höhe der von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafe nicht geändert wurde vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 7. März 2016, Ra 2015/02/0225; VwGH vom 29. Mai 2000, 96/10/0034; VwGH vom 5. Juli 1985, 85/18/0132). Das Verwaltungsgericht wies dazu überzeugend darauf hin, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch anzusehen war, weil die Tätigkeit der Rechtsanwälte einen unerlässlichen Beitrag zum Funktionieren jedes Rechtsstaat leistet und ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass Rechtsschutzsuchende darauf vertrauen können müssen, dass nur diejenigen Personen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen, die dazu berechtigt sind. Es kann auch nicht von einem mangelnden bzw bloß geringfügigen Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen werden. Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz RAO sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies - wie vorliegend - nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können vergleiche , dazu etwa VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/09/0022). Zudem war bei der Strafbemessung (unstrittig) eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Revisionswerbers zu berücksichtigen. Im Übrigen liegt die gegen den Revisionswerber verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der nach Paragraph 57, Absatz eins, RAO bis zu EUR 10.000,-- reicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesehen werden, dass die Höhe der gegenüber dem Revisionswerber verhängten Strafe nicht dem Schuldgehalt und dem Unrechtsgehalt der Tat iSd Paragraph 19, VStG entsprechen würde. Ausgehend davon geht das Vorbringen des Revisionswerbers fehl, dass gegen ihn nach Paragraph 42, VwGVG vom Verwaltungsgericht keine höhere Strafe verhängt werden durfte als in dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid.
7 Auch mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte zu berücksichtigen gehabt, dass gegen ihn entgegen dem § 24 und § 44a Z 3 VStG für zwei Übertretungen eine "Gesamtstrafe" verhängt worden sei, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsbehörde war es fallbezogen nicht verwehrt, den Revisionswerber mit bloß einer Strafe für die von ihr angenommenen zweimalige Deliktsverwirklichung zu bestrafen, zumal auf dem Boden des insofern unstrittigen Sachverhalts die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt im Rahmen eines Liegenschaftsverkaufes seitens des Revisionswerbers gegenüber zwei Personen in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte, weshalb die Verwaltungsbehörde davon ausgehen durfte, dass diese Verwendung im Sinn eines Gesamtkonzepts bzw eines Gesamtplanes zu einer Einheit zusammentritt (vgl dazu etwa VwGH vom 24. März 2010, 2008/03/0132; VwGH vom 12. September 2006, 2002/03/0034; VwGH vom 6. September 2005, 2002/03/0144 (VwSlg 16.693 A/2005)). 7 Auch mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte zu berücksichtigen gehabt, dass gegen ihn entgegen dem Paragraph 24, und Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG für zwei Übertretungen eine "Gesamtstrafe" verhängt worden sei, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsbehörde war es fallbezogen nicht verwehrt, den Revisionswerber mit bloß einer Strafe für die von ihr angenommenen zweimalige Deliktsverwirklichung zu bestrafen, zumal auf dem Boden des insofern unstrittigen Sachverhalts die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt im Rahmen eines Liegenschaftsverkaufes seitens des Revisionswerbers gegenüber zwei Personen in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte, weshalb die Verwaltungsbehörde davon ausgehen durfte, dass diese Verwendung im Sinn eines Gesamtkonzepts bzw eines Gesamtplanes zu einer Einheit zusammentritt vergleiche , dazu etwa VwGH vom 24. März 2010, 2008/03/0132; VwGH vom 12. September 2006, 2002/03/0034; VwGH vom 6. September 2005, 2002/03/0144 (VwSlg 16.693 A/2005)).
8 D. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 8 D. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030060.L00Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016