TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/12 2002/03/0034

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E07204010;
E3R E07204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Anh1 Z2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art14;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art16;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A K in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. Dezember 2001, Zl. UVS-7/11337, 11338, 11339/4-2001, 7/11340, 11341/4-2001, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben, wie anlässlich einer Kontrolle in Salzburg, A 1, Abfahrt Kleßheim, am 25.6.1999 um 10:00 Uhr festgestellt wurde, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem polizeilichen Kennzeichen S (höchstzulässiges Gesamtgewicht 16.000 kg)

1. am 21.6.1999die Tageslenkzeit (Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) von 10 Stunden erheblich überschritten, indem an diesem Tag die Tageslenkzeit 13 Stunden und 15 Minuten betrug,

2. nicht dafür gesorgt, dass das im gegenständliche Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 ordnungsgemäß funktioniert und das Fahrzeug zwischen 21.6.1999, 05:10 Uhr, und 22.6.1999, 2:30 Uhr, im öffentlichen Straßenverkehr verwendet, obwohl beim Kontrollgerät die Aufzeichnung über die zurückgelegte Wegstrecke nicht funktionierte,

3. auf dem Schaublatt für den 21.6.1999 Eintragungen nicht bzw nicht vollständig bzw nicht ordnungsgemäß vorgenommen (Vorname war nur abgekürzt, Ort und Zeitpunkt bei Ende des Benützung des Blattes, Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt),

4. am 22.6.1999 die Tageslenkzeit von 10 Stunden erheblich überschritten, indem die Lenkzeit 17 Stunden und 22 Minuten betragen hat,

5. am 22.6.1999 nicht dafür gesorgt, dass das im gegenständlichen Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 ordnungsgemäß funktioniert und das Fahrzeug zwischen 02:30 Uhr und 24:00 Uhr im öffentlichen Straßenverkehr verwendet, obwohl die Aufzeichnung über die zurückgelegte Wegstrecke nicht funktionierte,

6. auf dem Schaublatt für den 22.6.1999 die Eintragungen nicht bzw nicht vollständig bzw nicht ordnungsgemäß vorgenommen (Vorname nur abgekürzt, Endkilometerstand und Entnahmedatum sowie Entnahmeort fehlte),

7. am 23.6.1999 die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden erheblich überschritten, da diese 12 Stunden und 50 Minuten betragen hat,

8. nicht dafür gesorgt, dass das im gegenständlichen Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 ordnungsgemäß funktionierte und das Fahrzeug dennoch in der Zeit zwischen 23.6.1999, 05:35 Uhr, und 24.6.1999, 04:50 Uhr, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet, obwohl die Aufzeichnung über die zurückgelegte Wegstrecke nicht funktionierte

9. auf dem Schaublatt für den 23.6.1999 Eintragungen nicht bzw nicht vollständig bzw nicht ordnungsgemäß vorgenommen (Vorname abgekürzt, Endkilometerstand und Entnahmedatum fehlte, Entnahmeort fehlte),

10. am 24.6.1999 die Tageslenkzeit von 9 Stunden erheblich überschritten, indem diese 17 Stunden und 53 Minuten betragen hat,

11. am 24.6.1999 nicht dafür gesorgt, dass das im gegenständlichen Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 nicht ordnungsgemäß funk-tionierte und dennoch das Fahrzeug zwischen 04:50 Uhr und 22:45 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die Aufzeichnung über die zurückge-legte Wegstrecke nicht funktionierte,

12. auf dem Schaublatt für den 24.6.1999 Eintragungen nicht bzw nicht vollständig bzw nicht ordnungsgemäß vorgenommen (Vorname des Lenkers war nur abgekürzt, Endkilometerstand sowie Entnahmeort und Entnahmedatum fehlten)

13. am 25.6.1999 nicht dafür gesorgt, dass das im gegenständlichen Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 ordnungsgemäß funktioniert und haben das gegenständliche Fahrzeug dennoch in der Zeit zwischen 07:10 Uhr 10:00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die Aufzeichnung über die zurückgelegte Wegstrecke nicht funktionierte und

14. auf dem Schaublatt für den 25.6.1999 Eintragungen nicht bzw nicht vollständig bzw nicht ordnungsgemäß vorgenommen (Vorname des Lenkers war nur abgekürzt)."

Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften

verletzt:

"Zu 1., 4., 7. und 10.:

Artikel 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 134 Abs 1 KFG Artikel 6 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG

Zu 2., 5., 8.,11. und 13.:

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm deren Anhang I Z II SubZ 1 und § 134 Abs 1 KFG Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit deren Anhang römisch eins Z römisch zwei SubZ 1 und Paragraph 134, Absatz eins, KFG

Zu 3., 6., 9.,12. und 14.:

Artikel 15 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG." Artikel 15 Absatz 5, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG."

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 zu 1., 4., 7., und 10. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), und Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zu 1., 4., 7., und 10. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), und

zu 2., 3., 5., 6., 8., 9.,11.,12. und 13. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), verhängt.

Zu 14. wurde gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. Zu 14. wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zu den Übertretungen nach Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967: 2.1. Zu den Übertretungen nach Artikel 13, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967:

Die Beschwerde wendet ein, dass Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 keinen Verwaltungsstraftatbestand enthalte. Dieses Vorbringen erweist sich als zielführend. Die Beschwerde wendet ein, dass Artikel 13, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 keinen Verwaltungsstraftatbestand enthalte. Dieses Vorbringen erweist sich als zielführend.

Nach der hg Rechtsprechung (vgl die Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl 96/11/0062, und vom 5. August 1997, Zl 97/11/0025) kann Art 13 leg cit nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst. Die in dieser das Kapitel IV ("Benutzungsvorschriften") der in Rede stehenden Verordnung einleitende Bestimmung enthaltene Aussage wird in den folgenden Art 14 bis 16 ausgeführt, indem Letztere konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits des Arbeitnehmers begründen. Demnach hat Art 13 lediglich einen ankündigenden Charakter und stellt keinen (Verwaltungs-)Straftatbestand dar. Nach der hg Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl 96/11/0062, und vom 5. August 1997, Zl 97/11/0025) kann Artikel 13, leg cit nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst. Die in dieser das Kapitel römisch vier ("Benutzungsvorschriften") der in Rede stehenden Verordnung einleitende Bestimmung enthaltene Aussage wird in den folgenden Artikel 14, bis 16 ausgeführt, indem Letztere konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits des Arbeitnehmers begründen. Demnach hat Artikel 13, lediglich einen ankündigenden Charakter und stellt keinen (Verwaltungs-)Straftatbestand dar.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund gibt Art 13 der genannten Verordnung keine rechtliche Grundlage für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der in den Punkten 2., 5., 8., 11. und 13. des eingangs wiedergegebenen Tatvorwurfs ab, vielmehr ergeben sich die bei einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgeräts bestehenden konkreten Verpflichtungen des Fahrers aus Art 16 Abs 2 der in Rede stehenden Verordnung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund gibt Artikel 13, der genannten Verordnung keine rechtliche Grundlage für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der in den Punkten 2., 5., 8., 11. und 13. des eingangs wiedergegebenen Tatvorwurfs ab, vielmehr ergeben sich die bei einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgeräts bestehenden konkreten Verpflichtungen des Fahrers aus Artikel 16, Absatz 2, der in Rede stehenden Verordnung.

Da aber dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Art 16 Abs 2 leg cit nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wurde, kann er deswegen auch nicht bestraft werden. Dies hat die belangte Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da aber dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Artikel 16, Absatz 2, leg cit nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wurde, kann er deswegen auch nicht bestraft werden. Dies hat die belangte Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.2. Zu den Übertretungen des Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 und des Art 15 Abs 5 der schon genannten Verordnung (EWG) Nr 3821/85 iVm deren Anhang I Z 2 SubZ 1 und § 134 Abs 1 KFG 1967: 2.2. Zu den Übertretungen des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 und des Artikel 15, Absatz 5, der schon genannten Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in Verbindung mit deren Anhang römisch eins Ziffer 2, SubZ 1 und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967:

Wenn die Beschwerde einwendet, es sei (ua) bezüglich der sich auf Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und auf Art 15 Abs 5 beziehenden Übertretungen Verfolgungsverjährung eingetreten, ist sie nicht im Recht. Nach § 32 Abs 2 VStG stellt das Ersuchen um Vernehmung eine Verfolgungshandlung dar. Das sämtliche Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer enthaltende betreffende Rechtshilfeersuchen der erstinstanzlichen Behörde vom 19. Oktober 1999, dem durch Anschluss des gesamten Verwaltungsstrafaktes sowohl der Vorwurf einer Übertretung nach Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie des Art 15 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, jeweils iVm § 134 Abs 1 KFG 1967, als auch der diesem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden kann, enthält ein solches Ersuchen um Vernehmung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer dann nicht vernommen wurde, bedeutet zwar, dass die Amtshandlungen ihr Ziel nicht erreichte, was aber nach § 32 Abs 2 VStG nicht erheblich ist (ebenso unerheblich ist es, ob der Beschwerdeführer von diesem Rechtshilfeersuchen Kenntnis erlangt hat). Dieses Rechtshilfeersuchen stellt somit eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinn des § 31 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 VStG dar. Wenn die Beschwerde einwendet, es sei (ua) bezüglich der sich auf Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und auf Artikel 15, Absatz 5, beziehenden Übertretungen Verfolgungsverjährung eingetreten, ist sie nicht im Recht. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG stellt das Ersuchen um Vernehmung eine Verfolgungshandlung dar. Das sämtliche Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer enthaltende betreffende Rechtshilfeersuchen der erstinstanzlichen Behörde vom 19. Oktober 1999, dem durch Anschluss des gesamten Verwaltungsstrafaktes sowohl der Vorwurf einer Übertretung nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie des Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, jeweils in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, als auch der diesem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden kann, enthält ein solches Ersuchen um Vernehmung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer dann nicht vernommen wurde, bedeutet zwar, dass die Amtshandlungen ihr Ziel nicht erreichte, was aber nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG nicht erheblich ist (ebenso unerheblich ist es, ob der Beschwerdeführer von diesem Rechtshilfeersuchen Kenntnis erlangt hat). Dieses Rechtshilfeersuchen stellt somit eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar.

Der Beschwerdeführer führt auch ins Treffen, dass es sich bei den ihm vorgeworfenen Übertretungen nach Art 6 Abs 2 und 15 Abs 5 iVm § 134 Abs 1 KFG um zwei fortgesetzte Delikte handle und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, um mehrere Einzeltaten. Dieses Vorbringen erweist sich als zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, dass bei im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten - wie dies nach dem Tatvorwurf auch vorliegend der Fall ist - ein einheitlicher Gesamtplan zugrundeliegt (vgl die hg Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl 2000/03/0103, und vom 28. März 2003, Zl 2002/02/0140). Dies rechtfertigt die Annahme eines "Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0144). Ausgehend davon darf die Nichteinhaltung der Tageslenkzeit zwischen den Ruhepausen, wie sie den vorgeworfenen Übertretungen des in Rede stehenden Art 6 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 zugrundeliegt, sowie das ordnungswidrige Ausfüllen von Schaublättern im Sinne der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des Art 15 Abs 5 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden, sondern es ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt. Der Beschwerdeführer führt auch ins Treffen, dass es sich bei den ihm vorgeworfenen Übertretungen nach Artikel 6, Absatz 2 und 15 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG um zwei fortgesetzte Delikte handle und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, um mehrere Einzeltaten. Dieses Vorbringen erweist sich als zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, dass bei im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten - wie dies nach dem Tatvorwurf auch vorliegend der Fall ist - ein einheitlicher Gesamtplan zugrundeliegt vergleiche die hg Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl 2000/03/0103, und vom 28. März 2003, Zl 2002/02/0140). Dies rechtfertigt die Annahme eines "Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0144). Ausgehend davon darf die Nichteinhaltung der Tageslenkzeit zwischen den Ruhepausen, wie sie den vorgeworfenen Übertretungen des in Rede stehenden Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zugrundeliegt, sowie das ordnungswidrige Ausfüllen von Schaublättern im Sinne der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des Artikel 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden, sondern es ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt.

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei es entbehrlich war, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 2.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, wobei es entbehrlich war, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. 2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.

Wien, am 12. September 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030034.X00

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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