TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/23 Ro 2014/17/0101

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L37165 Kanalabgabe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BewertungspunkteV Slbg 1978;
B-VG Art119a Abs5;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 Abs3 idF 1988/055;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §10a idF 1988/055;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs2;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Mairinger, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der F GmbH in O bei S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 2012, 20704-07/294/14-2012, betreffend Vorschreibung von Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde O bei S in O bei S, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. November 1985 (zugestellt am 21. Mai 1986) wurde der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei gemäß §§ 1, 4 bis 6 und 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes (IBG), LGBl Nr 161/1962 "i.d.g.F." 1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. November 1985 (zugestellt am 21. Mai 1986) wurde der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraphen eins, 4, bis 6 und 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes (IBG), Landesgesetzblatt Nr 161 aus 1962, "i.d.g.F."

als "Eigentümer(in) der Liegenschaft GP. 726/7, KG O," zufolge des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. April 1985 eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von ATS 3,941.110,92 vorgeschrieben. Die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei erhob dagegen Berufung, die letztlich mit Schreiben vom 20. Mai 2009 der damaligen Rechtsvertreter der nunmehrigen revisionswerbenden Partei zurückgezogen wurde. Der mit Bescheid vom 28. November 1985 vorgeschriebene Betrag wurde in weiterer Folge zur Gänze zur Einzahlung gebracht.als "Eigentümer(in) der Liegenschaft Gesetzgebungsperiode 726, /7, KG O," zufolge des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. April 1985 eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von ATS 3,941.110,92 vorgeschrieben. Die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei erhob dagegen Berufung, die letztlich mit Schreiben vom 20. Mai 2009 der damaligen Rechtsvertreter der nunmehrigen revisionswerbenden Partei zurückgezogen wurde. Der mit Bescheid vom 28. November 1985 vorgeschriebene Betrag wurde in weiterer Folge zur Gänze zur Einzahlung gebracht.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. September 2005 wurde der revisionswerbenden Partei "als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 726/5 und 726/7 KG O" gemäß §§ 1, 2, 4 bis 6 und 11 IBG zufolge des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Dezember 1986 eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in Höhe von EUR 594.990,40 vorgeschrieben. 2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. September 2005 wurde der revisionswerbenden Partei "als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 726/5 und 726/7 KG O" gemäß Paragraphen eins, 2, 4, bis 6 und 11 IBG zufolge des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Dezember 1986 eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in Höhe von EUR 594.990,40 vorgeschrieben.

3 Die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Partei wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 23. Februar 2006 gemäß § 1 Abs 7 IBG zurück bzw als unbegründet ab. 3 Die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Partei wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 23. Februar 2006 gemäß Paragraph eins, Absatz 7, IBG zurück bzw als unbegründet ab.

4 Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 gab die belangte Behörde der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Vorstellung Folge, hob den mit Vorstellung bekämpften Bescheid der Gemeindevorstehung vom 23. Februar 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde.

5 Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2008, 2006/17/0115, aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

6 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, im Verfahren zur Vorschreibung der Vorauszahlung des Interessentenbeitrages sei nicht die Salzburger Landesabgabenordnung (LAO), sondern das AVG anzuwenden. Demnach kämen die Verjährungsvorschriften der LAO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Abgesehen von der Vorschrift über die Einhebungsverjährung betreffend fällige Abgabenbeträge bestehe keine Verjährungsvorschrift für die gegenständliche Vorauszahlung.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass hinsichtlich des 1986 vorgeschriebenen Abgabenbetrages die Einhebungsverjährung nach § 9 IBG eingetreten sei, beruhe auf einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren. Die belangte Behörde habe auf dem Boden der ihr vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die seinerzeit erfolgte Vorschreibung rechtskräftig gewesen und somit ein fälliger Betrag vorgelegen sei.Die Feststellung der belangten Behörde, dass hinsichtlich des 1986 vorgeschriebenen Abgabenbetrages die Einhebungsverjährung nach Paragraph 9, IBG eingetreten sei, beruhe auf einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren. Die belangte Behörde habe auf dem Boden der ihr vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die seinerzeit erfolgte Vorschreibung rechtskräftig gewesen und somit ein fälliger Betrag vorgelegen sei.

Sei noch nicht festgestanden, ob das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid vom 28. November 1985 abgeschlossen worden sei, erwiesen sich auch die weiteren - von der belangten Behörde nicht näher begründeten - Überlegungen zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer neuerlichen Vorschreibung einer Vorauszahlung der revisionswerbenden Partei gegenüber sowie zu deren Berechnung als nicht auf gesicherter Grundlage getroffen.

Die belangte Behörde habe ausgehend von ihrer auf dem Boden des ihr vorliegenden Sachverhalts nicht begründeten Ansicht, dass jedenfalls ein rechtskräftig vorgeschriebener Betrag vorliege, übergangen, dass dann, wenn der vorgeschriebene Betrag nicht rechtskräftig vorgeschrieben gewesen sei, der neuerlichen Vorschreibung schon der Grundsatz des "ne bis in idem" entgegenstehe. Die Abgabenvorschreibung sei von den Gemeindebehörden ausdrücklich als Vorauszahlung nach § 11 IBG bezeichnet worden. Insofern betreffe das vorliegende Abgabenverfahren, in dem der angefochtene Vorstellungsbescheid ergangen sei, dieselbe Sache, die auch Gegenstand der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung vom 28. November 1985 gewesen sei. Sollte das seinerzeitige Vorschreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein, könne die Frage, ob und inwieweit eine neuerliche Vorschreibung einer Vorauszahlung nach einer erstmaligen rechtskräftigen Vorschreibung einer solchen in Betracht komme, dahinstehen.Die belangte Behörde habe ausgehend von ihrer auf dem Boden des ihr vorliegenden Sachverhalts nicht begründeten Ansicht, dass jedenfalls ein rechtskräftig vorgeschriebener Betrag vorliege, übergangen, dass dann, wenn der vorgeschriebene Betrag nicht rechtskräftig vorgeschrieben gewesen sei, der neuerlichen Vorschreibung schon der Grundsatz des "ne bis in idem" entgegenstehe. Die Abgabenvorschreibung sei von den Gemeindebehörden ausdrücklich als Vorauszahlung nach Paragraph 11, IBG bezeichnet worden. Insofern betreffe das vorliegende Abgabenverfahren, in dem der angefochtene Vorstellungsbescheid ergangen sei, dieselbe Sache, die auch Gegenstand der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung vom 28. November 1985 gewesen sei. Sollte das seinerzeitige Vorschreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein, könne die Frage, ob und inwieweit eine neuerliche Vorschreibung einer Vorauszahlung nach einer erstmaligen rechtskräftigen Vorschreibung einer solchen in Betracht komme, dahinstehen.

Die Frage des rechtskräftigen Abschlusses des Vorschreibungsverfahrens wäre auf dem Boden der dargestellten Rechtslage bereits von den Gemeindebehörden zu berücksichtigen gewesen. Insofern leide der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid der Gemeindevorstehung vom 23. Februar 2006 an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts, weil die Gemeindevorstehung zwar ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass das seinerzeitige Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, aber nicht die sich daraus ergebende Konsequenz gezogen habe, dass der neuerlichen Vorschreibung der Grundsatz "ne bis in idem" entgegenstehe. Demnach wäre der Berufung Folge zu geben und der erstinstanzliche Vorstellungsbescheid (ersatzlos) aufzuheben gewesen. Die belangte Behörde hätte diesen Mangel wahrzunehmen gehabt.

Wenngleich somit die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheids der Gemeindevorstehung vom 23. Februar 2006 im Ergebnis zutreffend gewesen sei, sei die Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde begründet, weil die Gemeinde ein Recht darauf habe, dass ihr nur eine mit dem Gesetz in Einklang stehende Rechtsansicht überbürdet werde. Der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2006 sei daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen, ohne dass auf die weiteren Begründungsteile hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit einer zweiten Vorauszahlungsvorschreibung und die Art der Berechnung der Höhe einer solchen Vorschreibung einzugehen gewesen sei.

7 Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. April 2009 den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. Februar 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevorstehung zurück.

8 Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreter vom 20. Mai 2009 zog die revisionswerbende Partei die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. November 1985 erhobene Berufung zurück.

9 Die Gemeindevorstehung hob mit Bescheid vom 9. Juli 2009 den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. September 2005 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurück.

10 Mit Bescheid vom 18. November 2009 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der revisionswerbenden Partei, der A Familien-Privatstiftung sowie Franz und Ulrike A als Eigentümer der Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1, 726/8 und 735/1, alle KG O, gemäß § 11 iVm §§ 5 bis 9 IBG idgF, "in Verbindung mit dem für das laufende Rechnungsjahr maßgeblichen Haushaltsbeschluss und dem Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde O vom 08.07.2009" eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag für die Orts- und Verbandkanalisation (Vorauszahlungsvorschreibung) in der Höhe von netto EUR 1.409.734,40 vor. 10 Mit Bescheid vom 18. November 2009 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der revisionswerbenden Partei, der A Familien-Privatstiftung sowie Franz und Ulrike A als Eigentümer der Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1, 726/8 und 735/1, alle KG O, gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit , Paragraphen 5, bis 9 IBG idgF, "in Verbindung mit dem für das laufende Rechnungsjahr maßgeblichen Haushaltsbeschluss und dem Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde O vom 08.07.2009" eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag für die Orts- und Verbandkanalisation (Vorauszahlungsvorschreibung) in der Höhe von netto EUR 1.409.734,40 vor.

11 Die dagegen von den zur Vorauszahlung verpflichteten Personen erhobene Berufung wies die Gemeindevorstehung mit Bescheid vom 9. März 2010 als unbegründet ab. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. Juni 2009 der revisionswerbenden Partei die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes erteilt worden sei. Von der Einleitung gemäß § 11 Abs 2 IBG seien die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1, 726/8 und 735/1 betroffen. Es liege ein Betrieb vor, der sich über mehrere Grundstücke erstrecke, ohne dass die effektive Abwasseremission den einzelnen "Liegenschaften" zuordenbar sei. Der weitere Vorauszahlungsbescheid beziehe sich auf den Umstand, dass es baulich zu einer Erweiterung der Betriebsanlage gekommen sei, welche eine zusätzliche Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse. Nachdem die Bemessung infolge der Vorreinigungsanlage lediglich über tatsächliche Messergebnisse einer repräsentativen Messreihe erfolgen könne, sei eine Neubewertung der gesamten betrieblichen Abwasseremission im Zuge eines weiteren Vorauszahlungsbescheides unumgänglich. Nach dem IBG sei es sehr wohl möglich, mehrere Vorauszahlungsbescheide zu erlassen. 11 Die dagegen von den zur Vorauszahlung verpflichteten Personen erhobene Berufung wies die Gemeindevorstehung mit Bescheid vom 9. März 2010 als unbegründet ab. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. Juni 2009 der revisionswerbenden Partei die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes erteilt worden sei. Von der Einleitung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IBG seien die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1, 726/8 und 735/1 betroffen. Es liege ein Betrieb vor, der sich über mehrere Grundstücke erstrecke, ohne dass die effektive Abwasseremission den einzelnen "Liegenschaften" zuordenbar sei. Der weitere Vorauszahlungsbescheid beziehe sich auf den Umstand, dass es baulich zu einer Erweiterung der Betriebsanlage gekommen sei, welche eine zusätzliche Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse. Nachdem die Bemessung infolge der Vorreinigungsanlage lediglich über tatsächliche Messergebnisse einer repräsentativen Messreihe erfolgen könne, sei eine Neubewertung der gesamten betrieblichen Abwasseremission im Zuge eines weiteren Vorauszahlungsbescheides unumgänglich. Nach dem IBG sei es sehr wohl möglich, mehrere Vorauszahlungsbescheide zu erlassen.

12 Diesen Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 2011, in der mit Bescheid vom 8. November 2011 berichtigten Fassung, infolge Vorstellung sämtlicher zur Vorauszahlung verpflichteter Personen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevorstehung zurück. Dieser Bescheid der belangten Behörde blieb unbekämpft.

13 Begründend führte die belangte Behörde darin zusammengefasst aus, dass gemäß § 1 Abs 3 und 5 IBG bei der Ermittlung des Interessentenbeitrages auf die von einem Grundstück herrührende Inanspruchnahme und nicht auf Abwässer in eine Anlage einleitende Objekte abgestellt werde. Das IBG enthalte auch keine eine Solidarhaftung rechtfertigende Bestimmung. Es sei daher Aufgabe der Bescheid erlassenden Behörde festzustellen, von welchem Grundstück welches Ausmaß an Inanspruchnahme der Anlage herrühre und dementsprechend den Interessentenbeitrag dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks vorzuschreiben. Die gemeinsame Vorschreibung eines Interessentenbeitrages an mehrere Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke sei rechtlich nicht gedeckt. 13 Begründend führte die belangte Behörde darin zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und 5 IBG bei der Ermittlung des Interessentenbeitrages auf die von einem Grundstück herrührende Inanspruchnahme und nicht auf Abwässer in eine Anlage einleitende Objekte abgestellt werde. Das IBG enthalte auch keine eine Solidarhaftung rechtfertigende Bestimmung. Es sei daher Aufgabe der Bescheid erlassenden Behörde festzustellen, von welchem Grundstück welches Ausmaß an Inanspruchnahme der Anlage herrühre und dementsprechend den Interessentenbeitrag dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks vorzuschreiben. Die gemeinsame Vorschreibung eines Interessentenbeitrages an mehrere Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke sei rechtlich nicht gedeckt.

Betreffend die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen entspreche dies der Rechtslage, wenn die neuerlichen Vorschreibungen Teile des Betriebes beträfen, die von einer vorangegangenen Vorschreibung noch nicht erfasst gewesen seien. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe demnach in einem neuerlichen Bescheid lediglich die Teile des Betriebes zu berücksichtigen, die durch die baulichen oder betrieblichen Änderungen neu entstanden seien und somit im mittlerweile rechtskräftigen Bescheid vom 28. November 1985 noch keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es müsse klar ersichtlich sein, inwieweit es durch die betriebliche Änderung tatsächlich zu einer Vergrößerung der Inanspruchnahme der Anlage gekommen sei. Dazu seien die im Bescheid vom 28. November 1985 der Berechnung des vorgeschriebenen Vorauszahlungsbetrages zugrunde gelegten Bewertungspunkte von den nunmehr ermittelten Bewertungspunkten abzuziehen. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen habe die Berufungsbehörde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nun aktuelle Berechnung herangezogen und nicht der Rechtslage entsprechend gemäß dem Grundsatz der Zeitbezogenheit jene Berechnungszahl, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes tatsächlich anzuwenden gewesen wäre.

Dass auf die "vorläufige Zwischenabrechnung" der mitbeteiligten Partei über die bereits entstandenen Ausgaben im Bescheid vom 9. Juli 2009 Bezug genommen worden sei, sei nicht rechtswidrig.

Bezüglich der Ermittlung der Bewertungspunkte sei den Ausführungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu folgen, wonach, um die nunmehr eingesetzte Vorreinigungsanlage berücksichtigen zu können, als Basis für die Bewertungspunkte-Ermittlung die Abwasseremission gemäß § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 und nicht mehr die Schlachtzahlen gemäß § 3 dieser Verordnung heranzuziehen seien.Bezüglich der Ermittlung der Bewertungspunkte sei den Ausführungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu folgen, wonach, um die nunmehr eingesetzte Vorreinigungsanlage berücksichtigen zu können, als Basis für die Bewertungspunkte-Ermittlung die Abwasseremission gemäß Paragraph 4, der Bewertungspunkteverordnung 1978 und nicht mehr die Schlachtzahlen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung heranzuziehen seien.

14 Daraufhin gab die Gemeindevorstehung mit Bescheid vom 9. März 2012 der Berufung der A Familien-Privatstiftung, des Franz und der Ulrike A zur Gänze und der Berufung der revisionswerbenden Partei teilweise Folge und änderte den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. November 2009 dahin ab, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 3 ff BAO in Verbindung mit § 11 sowie §§ 5 bis 9 IBG und dem für das laufende Rechnungsjahr maßgeblichen Haushaltsbeschluss sowie den Beschlüssen der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Dezember 1986 und 8. Juli 2009 für die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, für den durchgeführten Anschluss an die Ortskanalisation der mitbeteiligten Stadtgemeinde und an die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes O und Umgebung eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von netto EUR 1.298.398,60 zu entrichten habe. 14 Daraufhin gab die Gemeindevorstehung mit Bescheid vom 9. März 2012 der Berufung der A Familien-Privatstiftung, des Franz und der Ulrike A zur Gänze und der Berufung der revisionswerbenden Partei teilweise Folge und änderte den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. November 2009 dahin ab, dass die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 3, ff BAO in Verbindung mit Paragraph 11, sowie Paragraphen 5, bis 9 IBG und dem für das laufende Rechnungsjahr maßgeblichen Haushaltsbeschluss sowie den Beschlüssen der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Dezember 1986 und 8. Juli 2009 für die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, für den durchgeführten Anschluss an die Ortskanalisation der mitbeteiligten Stadtgemeinde und an die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes O und Umgebung eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von netto EUR 1.298.398,60 zu entrichten habe.

Soweit wesentlich begründete die Berufungsbehörde ihre Entscheidung dahin, dass die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, von der Einleitung gemäß § 11 Abs 2 IBG betroffen seien. Mit Schreiben der Rechtsvertreter der Berufungswerber vom 20. Jänner 2012 und vom 20. Februar 2012 sei gegenüber der Berufungsbehörde bekannt gegeben worden, dass die Schmutzfrachten der betroffenen Grundstücke eindeutig aus dem Betrieb der revisionswerbenden Partei resultierten und diese als Bescheidadressat der weiteren Vorauszahlungen auf die Interessentenbeiträge anzusehen sei, obwohl sich die betriebliche Kläranlage (Flotationsanlage) auf dem im "Besitz" der A Familien-Stiftung stehenden Grundstück Nr 726/5 befinde.Soweit wesentlich begründete die Berufungsbehörde ihre Entscheidung dahin, dass die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, von der Einleitung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IBG betroffen seien. Mit Schreiben der Rechtsvertreter der Berufungswerber vom 20. Jänner 2012 und vom 20. Februar 2012 sei gegenüber der Berufungsbehörde bekannt gegeben worden, dass die Schmutzfrachten der betroffenen Grundstücke eindeutig aus dem Betrieb der revisionswerbenden Partei resultierten und diese als Bescheidadressat der weiteren Vorauszahlungen auf die Interessentenbeiträge anzusehen sei, obwohl sich die betriebliche Kläranlage (Flotationsanlage) auf dem im "Besitz" der A Familien-Stiftung stehenden Grundstück Nr 726/5 befinde.

Der weitere Vorauszahlungsbescheid beziehe sich auf den Umstand, dass es baulich zu einer Erweiterung der Betriebsanlage gekommen sei, die eine zusätzliche Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse. Nachdem die Bemessung aber infolge der Vorreinigungsanlage wiederum lediglich über tatsächliche Messergebnisse einer repräsentativen Messreihe erfolgen könne, sei eine Neubewertung der gesamten betrieblichen Abwasseremission im Zuge eines weiteren Vorauszahlungsbescheides unumgänglich. Mit der Vorschreibung einer weiteren Vorauszahlung sei die Höchstgrenze von 80 v H nach § 11 Abs 3 IBG nicht überschritten worden, weshalb die Vorschreibung einer weiteren Vorauszahlung zulässig gewesen sei. Die der Berechnung der für die Grundstücke 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, bereits geleisteten Vorauszahlung zugrunde gelegten Bewertungspunkte seien "in Betracht gezogen" worden.Der weitere Vorauszahlungsbescheid beziehe sich auf den Umstand, dass es baulich zu einer Erweiterung der Betriebsanlage gekommen sei, die eine zusätzliche Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse. Nachdem die Bemessung aber infolge der Vorreinigungsanlage wiederum lediglich über tatsächliche Messergebnisse einer repräsentativen Messreihe erfolgen könne, sei eine Neubewertung der gesamten betrieblichen Abwasseremission im Zuge eines weiteren Vorauszahlungsbescheides unumgänglich. Mit der Vorschreibung einer weiteren Vorauszahlung sei die Höchstgrenze von 80 v H nach Paragraph 11, Absatz 3, IBG nicht überschritten worden, weshalb die Vorschreibung einer weiteren Vorauszahlung zulässig gewesen sei. Die der Berechnung der für die Grundstücke 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, bereits geleisteten Vorauszahlung zugrunde gelegten Bewertungspunkte seien "in Betracht gezogen" worden.

Grundlage für die Vorauszahlungsvorschreibung vom 28. November 1985 sei die Bewertung vom 14. Oktober 1985 mit einer Gesamtbewertung von 1.682,33 Bewertungspunkten gewesen. Betreffend der Liegenschaft F-X-G-Straße 1 (ehemals Fa M) sei in der Gemeindevertretungssitzung der mitbeteiligten Partei vom 21. Februar 1969 beschlossen worden, der Fa M als Betriebsförderungsbetrag die gesetzlich ermittelten Aufschließungskosten für Wasser und Kanal für die Betriebsgebäude zu erlassen. Die Einnahmen für die Kanal-Herstellungskosten von ATS 23.000,-- entsprechend dem Einzahlungsauftrag der Gemeindekassa vom 30. Juni 1976 seien mit 23 Punkten anzusehen. Da die Bewertungspunkteermittlung entsprechend dem Erhebungsbogen vom 5. Februar 1982 mit 13,22 Punkten eine geringere Punkteanzahl ergeben habe, als im Jahre 1969 bzw 1970 mit 23 Punkten angerechnet worden sei, sei keine weitere Vorauszahlung vorgeschrieben worden.

Von 1985 bis 2009 sei es auf den Grundstücken Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, zu mehrmaligen Betriebserweiterungen gekommen. Die Produktions- und Schlachtmengen hätten sich gegenüber der Erhebung vom 14. Oktober 1985 erhöht. Die Schmutzfracht im Abwasser habe sich erhöht. Daraus folge eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlagen im Jahr 2009.

Betreffend die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages liege dem von der revisionswerbenden Partei erworbenen Bewertungspunkt ein Geldbetrag zu einem bestimmten Stichtag zugrunde. Dieser Wert werde den emittierenden Grundstücken unabhängig von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zugeschrieben und in Abzug gebracht. Die Beibehaltung der Bewertung über Schlachtzahlen sei nicht möglich, weil in diesem Fall die seitens der revisionswerbenden Partei eingesetzte Vorreinigungsanlage nicht berücksichtigt werden könnte. Eine "Umrechnung" der im Jahr 1985 über Schlachtzahlen nach § 3 der Bewertungspunkteverordnung 1978 ermittelten Punktezahl auf eine nun nach § 4 dieser Verordnung ermittelte Punktezahl sei nicht durchführbar und entspreche nicht dem Stand der Technik.Betreffend die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages liege dem von der revisionswerbenden Partei erworbenen Bewertungspunkt ein Geldbetrag zu einem bestimmten Stichtag zugrunde. Dieser Wert werde den emittierenden Grundstücken unabhängig von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zugeschrieben und in Abzug gebracht. Die Beibehaltung der Bewertung über Schlachtzahlen sei nicht möglich, weil in diesem Fall die seitens der revisionswerbenden Partei eingesetzte Vorreinigungsanlage nicht berücksichtigt werden könnte. Eine "Umrechnung" der im Jahr 1985 über Schlachtzahlen nach Paragraph 3, der Bewertungspunkteverordnung 1978 ermittelten Punktezahl auf eine nun nach Paragraph 4, dieser Verordnung ermittelte Punktezahl sei nicht durchführbar und entspreche nicht dem Stand der Technik.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe iSd IBG mit 26. Juni 2009 eine vorläufige Zwischenabrechnung erstellt. Auf deren Grundlage werde der Nachweis geführt, dass die Vorschreibung des vollen Mindestsatzes in jedem Fall gerechtfertigt und gesetzlich erforderlich sei. Demnach sei bei Zugrundelegung der bisherigen Investitionen und der bisher ermittelten Bewertungspunkte auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens laut IBG eine Berechnungszahl von 889 anzusetzen. 80 % dieses Bemessungssatzes errechneten sich mit EUR 711,20.

Bezogen auf den "Abgabentatbestand 2005" ergebe sich eine Gesamtanzahl von 1.812,35 Bewertungspunkten. Abzüglich der den bereits bezahlten Vorauszahlungsbeträgen zugrunde gelegten Bewertungspunkten verblieben 382,52 Bewertungspunkte. Davon errechne sich nach dem Mindestansatz von EUR 455,-- pro Bewertungspunkt ein Nettobetrag von EUR 174.046,60.

Bezogen auf den "Abgabentatbestand 2009" betrage die Gesamtanzahl an Bewertungspunkten 4.116,35. Abzüglich der für die bereits bezahlten Vorauszahlungsbeträge bzw betreffend den "Abgabentatbestand 2005" bereits berücksichtigten Bewertungspunkte verblieben 2.304 Bewertungspunkte. Unter Heranziehung des Mindestsatzes 2009 in der Höhe von EUR 488,-- ergebe sich für den Abgabentatbestand ein Betrag von EUR 1.124.352,-- netto bzw einschließlich des "Abgabentatbestandes 2005" für die Vorauszahlung ein Nettobetrag von EUR 1.298.398,60.

15 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2012 wies die belangte Behörde die von der revisionswerbenden Partei erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

16 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Partei es möglich sei, weitere Vorauszahlungen einzuheben, insofern Betriebsteile betroffen seien, die bisher nicht in der Berechnung berücksichtigt worden seien. Andernfalls stünde einer weiteren Vorschreibung die Rechtskraft der ersten Vorschreibung entgegen. Dies gelte auch für Teilbereiche eines Betriebes mit einer erhöhten Inanspruchnahme. Die Ermittlung der zusätzlichen Punkte könne etwa im Wege einer Gegenüberstellung der bisher vorgeschriebenen Bewertungspunkte mit den aktuell erhobenen erfolgen. Die mit Bescheid vom 28. November 1985 erfolgte Vorschreibung einer Vorauszahlung sei von 1.377,48 Bewertungspunkten ausgegangen und habe sich aus Punkten für Schlachtzahlen, Vorplatz-, Dach- und Grundflächen, Mitarbeiter und Sitzplätzen in den Filialen zusammengesetzt. In weiterer Folge sei es zu baulichen Veränderungen wie etwa die 2009 behördlich genehmigte Erweiterung des Fleischereibetriebes durch Anbauten an der Südseite des Betriebsgebäudes zur Erweiterung der Fleischvorbereitung und Füllerei und die Errichtung eines zusätzlichen Bürotraktes gekommen. In Folge der betrieblichen und baulichen Veränderungen sei die Behörde berechtigt gewesen, für die bisher noch nicht bestehenden Betriebsteile eine weitere Vorauszahlung vorzuschreiben.

Gemäß § 11 Abs 1 IBG sei die Gemeinde berechtigt, vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 IBG zu leistenden Beitrag zu erheben. Demzufolge sei grundsätzlich die Vorschreibung mehrerer Vorauszahlungen im Gesetz innerhalb der dort festgelegten Grenzen vorgesehen. Es seien bei der nunmehrigen Vorschreibung die unterschiedlichen Flächen, Beschäftigte, Sitzplätze exakt erfasst worden, um im Wege des Vergleichs der Bewertungspunkteerfassung eine bloß einmalige Vorschreibung sicher zu stellen. Im Bereich der Schlachtzahlen habe jedoch nicht mehr von exakten Stückzahlen wie bei der Vorschreibung im Jahr 1985 ausgegangen werden können, weil gemäß der Bewertungspunkteverordnung 1978 für ihre Schmutzwässer vorreinigende Betriebe die Bestimmung des § 4 Bewertungspunkteverordnung zum Tragen komme. Darin könne kein gesetzwidriges Vorgehen der Behörde gesehen werden, weil diese Bestimmung genau dazu diene, die vom Betrieb getätigte Investition einer Vorreinigungsanlage und die dadurch verbesserte Qualität der Abwässer berücksichtigen zu können.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IBG sei die Gemeinde berechtigt, vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach Paragraph 4, IBG zu leistenden Beitrag zu erheben. Demzufolge sei grundsätzlich die Vorschreibung mehrerer Vorauszahlungen im Gesetz innerhalb der dort festgelegten Grenzen vorgesehen. Es seien bei der nunmehrigen Vorschreibung die unterschiedlichen Flächen, Beschäftigte, Sitzplätze exakt erfasst worden, um im Wege des Vergleichs der Bewertungspunkteerfassung eine bloß einmalige Vorschreibung sicher zu stellen. Im Bereich der Schlachtzahlen habe jedoch nicht mehr von exakten Stückzahlen wie bei der Vorschreibung im Jahr 1985 ausgegangen werden können, weil gemäß der Bewertungspunkteverordnung 1978 für ihre Schmutzwässer vorreinigende Betriebe die Bestimmung des Paragraph 4, Bewertungspunkteverordnung zum Tragen komme. Darin könne kein gesetzwidriges Vorgehen der Behörde gesehen werden, weil diese Bestimmung genau dazu diene, die vom Betrieb getätigte Investition einer Vorreinigungsanlage und die dadurch verbesserte Qualität der Abwässer berücksichtigen zu können.

Entsprechend den vorliegenden Messdaten sei es zu einer Erhöhung der Abwässer und demzufolge zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Anlage gekommen. Bei der Ermittlung einer weiteren Vorauszahlung sei somit korrekt und gesetzmäßig vorgegangen worden.

Die Berechnungszahl sei für Vorauszahlungen gemäß § 11 Abs 3 IBG aufgrund der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten, von der mitbeteiligten Stadtgemeinde als "Zwischenabrechnung" tituliert, zu ermitteln. Die neue Ermittlung berücksichtige 80 % des Interessentenbeitrages gemäß § 4 IBG, weshalb nur der verminderte Wert von 80 % der bereits ermittelten Punkte in Abzug gebracht worden sei.Die Berechnungszahl sei für Vorauszahlungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IBG aufgrund der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten, von der mitbeteiligten Stadtgemeinde als "Zwischenabrechnung" tituliert, zu ermitteln. Die neue Ermittlung berücksichtige 80 % des Interessentenbeitrages gemäß Paragraph 4, IBG, weshalb nur der verminderte Wert von 80 % der bereits ermittelten Punkte in Abzug gebracht worden sei.

Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass bei einer Bewertung gemäß § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 die zusätzliche Berücksichtigung bestimmter Flächen gemäß § 1 dieser Verordnung nicht gesetzeskonform sei, seien sehr wohl auch alle anderen Bewertungskriterien heranzuziehen und lediglich der Bereich, dessen Abwässer über die Vorreinigungsanlage entsorgt würden, gemäß § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu bewerten. Es lasse sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen keine andere Interpretation herauslesen. So seien etwa Punkte für Oberflächenwässer, Wohnungen und Beschäftigte außerhalb des Fleischereibetriebes berücksichtigt. Dies seien alles Bereiche, die sich außerhalb des Schlachtbetriebes befänden und daher in der dafür angesetzten Punktezahl nicht beinhaltet seien. Die Berechnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei insofern korrekt.Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass bei einer Bewertung gemäß Paragraph 4, der Bewertungspunkteverordnung 1978 die zusätzliche Berücksichtigung bestimmter Flächen gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung nicht gesetzeskonform sei, seien sehr wohl auch alle anderen Bewertungskriterien heranzuziehen und lediglich der Bereich, dessen Abwässer über die Vorreinigungsanlage entsorgt würden, gemäß Paragraph 4, der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu bewerten. Es lasse sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen keine andere Interpretation herauslesen. So seien etwa Punkte für Oberflächenwässer, Wohnungen und Beschäftigte außerhalb des Fleischereibetriebes berücksichtigt. Dies seien alles Bereiche, die sich außerhalb des Schlachtbetriebes befänden und daher in der dafür angesetzten Punktezahl nicht beinhaltet seien. Die Berechnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei insofern korrekt.

Der Abgabenanspruch gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer entstehe in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einleitung von Abwässern des betreffenden Grundstücks in die Anlage und der Genehmigung der Abschlussrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage durch den Gemeinderat. Im Zusammenhang mit der Einhebung einer Vorauszahlung entstehe der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einleitung von Abwässern des betreffenden Grundstücks in die Anlage und dem Vorliegen eines entsprechend § 11 IBG nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligten und mit einem Kostenvoranschlag belegten und von der Gemeindevertretung beschlossenen Projekts.Der Abgabenanspruch gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer entstehe in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einleitung von Abwässern des betreffenden Grundstücks in die Anlage und der Genehmigung der Abschlussrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage durch den Gemeinderat. Im Zusammenhang mit der Einhebung einer Vorauszahlung entstehe der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einleitung von Abwässern des betreffenden Grundstücks in die Anlage und dem Vorliegen eines entsprechend Paragraph 11, IBG nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligten und mit einem Kostenvoranschlag belegten und von der Gemeindevertretung beschlossenen Projekts.

Konkret sei der erstinstanzliche Bescheid mit 18. November 2009, zu einem Zeitpunkt, als die Bundesabgabenordnung (BAO) noch nicht anzuwenden gewesen sei, erlassen worden. Das IBG habe keine Festsetzungsverjährung gekannt. Die Vorschreibung habe daher zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht verjährt sein können. Gemäß § 209a Abs 1 BAO stehe der Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, weshalb der Berufungsentscheidung keine Verjährung entgegengestanden sei. Der bekämpfte Bescheid beziehe sich auf einen erstmaligen Abgabentatbestand aus dem Jahr 2005, weshalb auch die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 3 BAO von zehn Jahren nicht abgelaufen sei.Konkret sei der erstinstanzliche Bescheid mit 18. November 2009, zu einem Zeitpunkt, als die Bundesabgabenordnung (BAO) noch nicht anzuwenden gewesen sei, erlassen worden. Das IBG habe keine Festsetzungsverjährung gekannt. Die Vorschreibung habe daher zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht verjährt sein können. Gemäß Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO stehe der Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, weshalb der Berufungsentscheidung keine Verjährung entgegengestanden sei. Der bekämpfte Bescheid beziehe sich auf einen erstmaligen Abgabentatbestand aus dem Jahr 2005, weshalb auch die absolute Verjährungsfrist gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO von zehn Jahren nicht abgelaufen sei.

17 Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 1141/2012-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab und trat über deren nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs 3 VfGG gemäß Art 144 Abs 3 B-VG die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April 2014 an den Verwaltungsgerichtshof ab. 17 Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 1141/2012-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab und trat über deren nachträglichen Antrag iSd Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April 2014 an den Verwaltungsgerichtshof ab.

18 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte die revisionswerbende Partei, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

19 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten mit dem Hinweis, dass die belangte Behörde keine Gegenschrift erstattet habe, vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift, der Revision kostenpflichtig nicht Folge zu geben. 19 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten mit dem Hinweis, dass die belangte Behörde keine Gegenschrift erstattet habe, vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift, der Revision kostenpflichtig nicht Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 27. Mai 2015, Ro 2014/10/0064). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. Überdies gelten die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht, weil es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen einer in § 4 Abs 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG genannten Verwaltungsbehörde handelt. 20 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , VwGH vom 27. Mai 2015, Ro 2014/10/0064). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. Überdies gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht, weil es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen einer in Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz VwGbk-ÜG genannten Verwaltungsbehörde handelt.

21 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, LGBl Nr 161/1962 (§ 1 Abs 1 idF LGBl Nr 76/1976, § 1 Abs 2 bis 4, § 5 Abs 2, § 10, § 10a und § 11 Abs 3 idF LGBl Nr 55/1988, § 1 Abs 7 idF LGBl Nr 118/2009, § 2 Abs 4, § 3 und § 11 Abs 4 idF LGBl Nr 68/1969), lauteten: 21 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, Landesgesetzblatt Nr 161 aus 1962, (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1976,, Paragraph eins, Absatz 2, bis 4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1988,, Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3 und Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1969,), lauteten:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Paragraph eins

  1. (1)Absatz eins,Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ergeben.
  3. (3)Absatz 3,Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.
  4. (4)Absatz 4,Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß Paragraph 10 und die gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.
  5. (5)Absatz 5,Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.
  6. (6)Absatz 6,Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.
  7. (7)Absatz 7,Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage

§ 2 Paragraph 2

  1. (1)Absatz eins,Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
  2. (2)Absatz 2,Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
  3. (3)Absatz 3,Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen.

...

Genehmigung der Herstellungskosten

§ 3 Paragraph 3

  1. (1)Absatz eins,Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlußrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlußrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.
  2. (2)Absatz 2,Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlußrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat.

Beitrag

§ 4 Paragraph 4

  1. (1)Absatz eins,Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (Paragraph 2,) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Absatz 4, bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (Paragraph 3,) nach Paragraph eins, Absatz 4, bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.

...

§ 5 Paragraph 5

  1. (1)Absatz eins,Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (Paragraph 11,) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.

Beitragsentrichtung

§ 6 Paragraph 6

  1. (1)Absatz eins,Der Beitrag wird nach Maßgabe der Vorschreibung (§ 5) fällig.Der Beitrag wird nach Maßgabe der Vorschreibung (Paragraph 5,) fällig.

...

Ergänzungsbeitrag

§ 10 Paragraph 10

Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (Paragraph 4,, Paragraph 6,) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die Paragraphen 4, bis 9 sinngemäß.

§ 10a Paragraph 10 a

  1. (1)Absatz eins,Bei einer nach Abrechnung der Anlage erfolgenden Erweiterung derselben haben nur die im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten Beiträge zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (§ 1 Abs. 6).Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (Paragraph eins, Absatz 6,).

Vorauszahlung

§ 11 Paragraph 11

  1. (1)Absatz eins,Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach Paragraph 4, zu leistenden Beitrag zu erheben.

     (2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer

(Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet,

von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in

die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne

a)        das Grundstück bebaut ist oder

b)        sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet.

  1. (3)Absatz 3,Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß Paragraph 4, als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.
  2. (4)Absatz 4,Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (Paragraph eins,) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
  3. (5)Absatz 5,Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die Paragraphen 5, bis 9 sinngemäß.

..."

22 § 9 IBG, der Verjährungsbestimmungen enthielt, wurde durch die Novelle LGBl Nr 118/2009 infolge der Anwendbarkeit der BAO auch in gemeindebehördlichen Abgabeverfahren ab 1. Jänner 2010 ersatzlos gestrichen. 22 Paragraph 9, IBG, der Verjährungsbestimmungen enthielt, wurde durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009, infolge der Anwendbarkeit der BAO auch in gemeindebehördlichen Abgabeverfahren ab 1. Jänner 2010 ersatzlos gestrichen.

23 Gemäß § 6 Abs 1 des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Errichtung gemeindeeigener Anlagen (Interessentenbeiträgegesetz 2015 - IBG 2015), LGBl Nr 78/2015, trat das IBG mit 1. August 2015 außer Kraft. 23 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Errichtung gemeindeeigener Anlagen (Interessentenbeiträgegesetz 2015 - IBG 2015), Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, trat das IBG mit 1. August 2015 außer Kraft.

24 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat (vgl VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN). Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde (vgl VwGH vom 6. September 2011, 2008/05/0242). 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat vergleiche , VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN). Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde vergleiche , VwGH vom 6. September 2011, 2008/05/0242).

25 Aufgrund baulicher Erweiterungen der sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Betriebsanlage, die eine Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse, schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 18. November 2009 gegenüber der revisionswerbenden Partei, der A Familien-Privatstiftung sowie Franz und Ulrike A unter Annahme einer solidarischen Haftung als Eigentümer der von der Anlage betroffenen Grundstücke eine weitere Vorauszahlung auf den nach § 4 IBG zu leistenden Betrag vor. Die Gemeindevorstehung als Berufungsbehörde bestätigte den Vorauszahlungsbescheid. Die belangte Behörde hob den den Vorauszahlungsbescheid bestätigenden Berufungsbescheid der Gemeindevorstehung mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 zur Gänze auf. Tragende Begründung für die von der belangten Behörde angenommene und der Bescheidaufhebung zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit war, dass die gemeinsame Vorschreibung eines Interessentenbeitrages an mehrere Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke rechtlich nicht gedeckt sei. Gemäß § 1 Abs 3 und 5 IBG werde bei der Ermittlung des Interessentenbeitrages auf die von einem Grundstück herrührende Inanspruchnahme und nicht auf Abwässer in eine Anlage einleitende Objekte abgestellt. Es sei daher Aufgabe der Bescheid erlassenden Behörde festzustellen, von welchem Grundstück welches Ausmaß an Inanspruchnahme der Anlage herrühre und dementsprechend den Interessentenbeitrag dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks vorzuschreiben. Dabei sei entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes auszugehen und nicht von der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berechnungszahl. 25 Aufgrund baulicher Erweiterungen der sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Betriebsanlage, die eine Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse, schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 18. November 2009 gegenüber der revisionswerbenden Partei, der A Familien-Privatstiftung sowie Franz und Ulrike A unter Annahme einer solidarischen Haftung als Eigentümer der von der Anlage betroffenen Grundstücke eine weitere Vorauszahlung auf den nach Paragraph 4, IBG zu leistenden Betrag vor. Die Gemeindevorstehung als Berufungsbehörde bestätigte den Vorauszahlungsbescheid. Die belangte Behörde hob den den Vorauszahlungsbescheid bestätigenden Berufungsbescheid der Gemeindevorstehung mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 zur Gänze auf. Tragende Begründung für die von der belangten Behörde angenommene und der Bescheidaufhebung zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit war, dass die gemeinsame Vorschreibung eines Interessentenbeitrages an mehrere Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke rechtlich nicht gedeckt sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und 5 IBG werde bei der Ermittlung des Interessentenbeitrages auf die von einem Grundstück herrührende Inanspruchnahme und nicht auf Abwässer in eine Anlage einleitende Objekte abgestellt. Es sei daher Aufgabe der Bescheid erlassenden Behörde festzustellen, von welchem Grundstück welches Ausmaß an Inanspruchnahme der Anlage herrühre und dementsprechend den Interessentenbeitrag dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks vorzuschreiben. Dabei sei entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes auszugehen und nicht von der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berechnungszahl.

26 Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde über die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen, denen - wie noch näher dargelegt wird - rechtlich nicht gefolgt wird, waren hingegen - als die aufgehobene Entscheidung in diesem Punkt stützend - für die Aufhebung gerade nicht tragend und unterliegen somit nicht der Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides vom 18. Oktober 2011.

27 Für die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde und der belangten Behörde dazu vertretene Rechtsauffassung, wonach ausschließlich die bauliche und betriebliche Erweiterung der Fleischerei unabhängig davon, welche Grundstücke von dieser Erweiterung betroffen seien, die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur Vorschreibung von weiteren Vorauszahlungen für jene Teilbereiche des Betriebes der revisionswerbenden Partei mit einer erhöhten Inanspruchnahme der Abwasseranlage berechtigen würde, findet sich im IBG kein Anhaltspunkt.

28 Im Erkenntnis vom 18. Mai 2016, 2013/17/0184, RZ 20 - 24, hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Zulässigkeit einer Vorschreibung von (ergänzenden) Vorauszahlungen gemäß § 11 IBG aufgrund des bloßen Umstandes von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, - wie folgt - verneint: 28 Im Erkenntnis vom 18. Mai 2016, 2013/17/0184, RZ 20 - 24, hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Zulässigkeit einer Vorschreibung von (ergänzenden) Vorauszahlungen gemäß Paragraph 11, IBG aufgrund des bloßen Umstandes von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach Paragraph 4, IBG geleistet wurde, - wie folgt - verneint:

"20 ... die Vorschreibung einer ergänzenden ‚Vorauszahlung' aus Anlass der Änderungen an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das lediglich eine Vorauszahlung, nicht aber ein Beitrag nach § 4 IBG vorgeschrieben wurde, ist im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd § 10 IBG). Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt (vgl VwGH vom 21. August 2014, 2011/17/0019, und vom 14. November 2013, 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft. Diese liegt aber nicht vor. "20 ... die Vorschreibung einer ergänzenden ‚Vorauszahlung' aus Anlass der Änderungen an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das lediglich eine Vorauszahlung, nicht aber ein Beitrag nach Paragraph 4, IBG vorgeschrieben wurde, ist im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd Paragraph 10, IBG). Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt vergleiche , VwGH vom 21. August 2014, 2011/17/0019, und vom 14. November 2013, 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft. Diese liegt aber nicht vor.

21 § 11 Abs 5 IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der §§ 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG nicht für anwendbar (vgl VwGH vom 4. September 2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in § 10 IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt. 21 Paragraph 11, Absatz 5, IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der Paragraphen 5, bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, IBG nicht für anwendbar vergleiche , VwGH vom 4. September 2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in Paragraph 10, IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt.

22 Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der ‚Vorauszahlung' die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach § 4 IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (§ 5 Abs 2 IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (§ 11 Abs 4 IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach § 4 IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern. 22 Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der ‚Vorauszahlung' die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach Paragraph 4, IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (Paragraph 5, Absatz 2, IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (Paragraph eins,) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (Paragraph 11, Absatz 4, IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach Paragraph 4, IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern.

23 Die belangte Behörde vermochte ihre Rechtsansicht auch nicht auf das hg Erkenntnis vom 22. September 1998, 94/17/0224, zu stützen. Diesem lag nämlich insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es dabei nicht um die weitere Vorschreibung einer Vorauszahlung aufgrund einer (wie im Beschwerdefall wesentlich) später erfolgten Vergrößerung der Wohnfläche, sondern um zwei in etwa zeitgleich vorgeschriebene Vorauszahlungen für (in den jeweiligen Bescheiden genannte) Teile eines Betriebes handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem speziellen Fall ausgesprochen, dass der Vorschreibung der Vorauszahlung für die vom ersten Bescheid ausdrücklich nicht erfassten Teile durch den zweiten Bescheid die Rechtskraft dieses ersten Bescheides nicht entgegengestanden ist. Mangels vergleichbaren Sachverhalts lässt sich somit daraus für den vorliegenden Beschwerdefall nichts gewinnen.

24 Indem die belangte Behörde verkannte, dass im Beschwerdefall der bloße Umstand einer Änderung des Bauwerks auf dem gegenständlichen Grundstück die beschwerdeführende Stadtgemeinde nicht zu einer weiteren (ergänzenden) Vorschreibung an Vorauszahlung für dasselbe Grundstück berechtigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

..."

29 Gemäß § 1 Abs 1 und 3 IBG haben die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden, bzw im Falle eines Baurechtes die Berechtigten einen Beitrag zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen zu leisten. Dementsprechend sind gemäß § 11 Abs 2 IBG zur Leistung einer Vorauszahlung die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, sofern entweder das Grundstück bebaut ist oder sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom 18. Oktober 2011 bindend ausführte, bezieht sich die Ermittlung des Interessentenbeitrages gemäß § 1 Abs 3 IBG auf die einzelnen Grundstücke und nicht auf die einzelne betriebliche Anlage, von der Abwässer unmittelbar oder mittelbar in eine Abwasseranlage eingeleitet werden, und zwar unabhängig davon, ob sich die betriebliche Anlage über mehrere Grundstücke erstreckt. Dies gilt auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung gemäß § 11 Abs 2 IBG. 29 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, und 3 IBG haben die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden, bzw im Falle eines Baurechtes die Berechtigten einen Beitrag zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen zu leisten. Dementsprechend sind gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IBG zur Leistung einer Vorauszahlung die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, sofern entweder das Grundstück bebaut ist oder sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom 18. Oktober 2011 bindend ausführte, bezieht sich die Ermittlung des Interessentenbeitrages gemäß Paragraph eins, Absatz 3, IBG auf die einzelnen Grundstücke und nicht auf die einzelne betriebliche Anlage, von der Abwässer unmittelbar oder mittelbar in eine Abwasseranlage eingeleitet werden, und zwar unabhängig davon, ob sich die betriebliche Anlage über mehrere Grundstücke erstreckt. Dies gilt auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IBG.

30 Betreffend die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines weiteren Vorauszahlungsbescheides zu jenem rechtskräftigen Vorauszahlungsbescheid vom 28. November 1985 kommt es somit nicht auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlage infolge einer baulichen bzw betrieblichen Erweiterung der Fleischerei der revisionswerbenden Partei unabhängig davon, welche Grundstücke davon betroffen sind, an. Vielmehr ist wesentlich, welche Grundstücke der bereits rechtskräftigen Vorschreibung einer Vorauszahlung zugrunde lagen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2016, 2013/17/0184, ist die Gemeinde nicht berechtigt, aus Anlass einer Änderung an einem Gebäude (konkret einer Anlage bzw eines Anlageteils) auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 IBG vorzuschreiben. 30 Betreffend die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines weiteren Vorauszahlungsbescheides zu jenem rechtskräftigen Vorauszahlungsbescheid vom 28. November 1985 kommt es somit nicht auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlage infolge einer baulichen bzw betrieblichen Erweiterung der Fleischerei der revisionswerbenden Partei unabhängig davon, welche Grundstücke davon betroffen sind, an. Vielmehr ist wesentlich, welche Grundstücke der bereits rechtskräftigen Vorschreibung einer Vorauszahlung zugrunde lagen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2016, 2013/17/0184, ist die Gemeinde nicht berechtigt, aus Anlass einer Änderung an einem Gebäude (konkret einer Anlage bzw eines Anlageteils) auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach Paragraph 4, IBG geleistet wurde, eine weitere Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG vorzuschreiben.

31 Demnach kann die bauliche und betriebliche Erweiterung der Fleischerei der revisionswerbenden Partei, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 726/7 bezieht, für das mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. November 1985 bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, unabhängig davon, ob damit eine größere Inanspruchnahme der Abwasseranlage und somit eine Erhöhung der Bewertungspunkteanzahl verbunden ist, nicht Grundlage für eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 IBG sein. Vielmehr ist konkret eine Vorauszahlung nur betreffend baulicher Erweiterungen des Betriebs auf jene Grundstücke, für die noch keine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, möglich. Deren Berechnung ist auf Basis der sich aufgrund des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch die ausschließlich von diesen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Abwässer nach der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu ermittelnden Bewertungspunkte vorzunehmen. Die für jene Grundstücke, für die bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, aktuell erhobenen Bewertungspunkte und die für diese Grundstücke bereits berücksichtigten Bewertungspunkte sind hierbei unbeachtlich. 31 Demnach kann die bauliche und betriebliche Erweiterung der Fleischerei der revisionswerbenden Partei, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 726/7 bezieht, für das mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. November 1985 bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, unabhängig davon, ob damit eine größere Inanspruchnahme der Abwasseranlage und somit eine Erhöhung der Bewertungspunkteanzahl verbunden ist, nicht Grundlage für eine weitere Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG sein. Vielmehr ist konkret eine Vorauszahlung nur betreffend baulicher Erweiterungen des Betriebs auf jene Grundstücke, für die noch keine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, möglich. Deren Berechnung ist auf Basis der sich aufgrund des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch die ausschließlich von diesen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Abwässer nach der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu ermittelnden Bewertungspunkte vorzunehmen. Die für jene Grundstücke, für die bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, aktuell erhobenen Bewertungspunkte und die für diese Grundstücke bereits berücksichtigten Bewertungspunkte sind hierbei unbeachtlich.

32 Im Gegensatz dazu begründeten unter Außerachtlassung, für welches Grundstück bereits mit Bescheid vom 28. November 1985 eine Vorauszahlung gemäß § 11 IBG vorgeschrieben wurde, sowohl die beiden Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen mit einer erhöhten Inanspruchnahme des Betriebes infolge baulicher und betrieblicher Veränderungen und stellten bei der Berechnung des Vorauszahlungsbetrages die bisher zugrunde gelegten Bewertungspunkte den für den gesamten Betrieb aktuell erhobenen Bewertungspunkten gegenüber. 32 Im Gegensatz dazu begründeten unter Außerachtlassung, für welches Grundstück bereits mit Bescheid vom 28. November 1985 eine Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG vorgeschrieben wurde, sowohl die beiden Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen mit einer erhöhten Inanspruchnahme des Betriebes infolge baulicher und betrieblicher Veränderungen und stellten bei der Berechnung des Vorauszahlungsbetrages die bisher zugrunde gelegten Bewertungspunkte den für den gesamten Betrieb aktuell erhobenen Bewertungspunkten gegenüber.

33 Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

34 Überdies macht die revisionswerbende Partei berechtigt geltend, dass sich die Vorschreibung der Vorauszahlung nicht auf ein bestimmtes einheitliches Projekt iSd § 11 IBG, sondern pauschal auf sämtliche Kosten des Kanalbaus im Gemeindebereich einschließlich von Erweiterungen und Verbesserungen beziehe. 34 Überdies macht die revisionswerbende Partei berechtigt geltend, dass sich die Vorschreibung der Vorauszahlung nicht auf ein bestimmtes einheitliches Projekt iSd Paragraph 11, IBG, sondern pauschal auf sämtliche Kosten des Kanalbaus im Gemeindebereich einschließlich von Erweiterungen und Verbesserungen beziehe.

35 Gemäß § 11 Abs 1 IBG können Vorauszahlungen vorgeschrieben werden, wenn für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliegt und diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt wurde. Voraussetzung für die Einhebung der Vorauszahlung ist somit, dass ein entsprechend konkretisiertes Projekt vorliegt und überdies ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist. Spätere Erweiterungen oder Sanierungen einer Anlage sind rechtlich nicht zu deren (erstmaliger) Errichtung zu zählen und stellen sich als eigenes (neues) Projekt dar, welches gemäß § 10a IBG zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen führen kann. Vorschreibungen von Vorauszahlungen für eine geplante und noch nicht fertiggestellte Anlage können nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Anlage nach den Planunterlagen konzipiert war. Ein einheitliches Projekt beinhaltet nur jene bereits zu Beginn der Arbeiten erfassten Baumaßnahmen und bedarf eines Gemeindevertretungsbeschlusses, welcher diese Arbeiten in ihrer Art und im ungefähren Ausmaß umfasst (vgl VwGH vom 4. September 2003, 99/17/0122, sowie vom 24. Oktober 2012, 2011/17/0255). 35 Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IBG können Vorauszahlungen vorgeschrieben werden, wenn für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliegt und diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt wurde. Voraussetzung für die Einhebung der Vorauszahlung ist somit, dass ein entsprechend konkretisiertes Projekt vorliegt und überdies ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist. Spätere Erweiterungen oder Sanierungen einer Anlage sind rechtlich nicht zu deren (erstmaliger) Errichtung zu zählen und stellen sich als eigenes (neues) Projekt dar, welches gemäß Paragraph 10 a, IBG zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen führen kann. Vorschreibungen von Vorauszahlungen für eine geplante und noch nicht fertiggestellte Anlage können nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Anlage nach den Planunterlagen konzipiert war. Ein einheitliches Projekt beinhaltet nur jene bereits zu Beginn der Arbeiten erfassten Baumaßnahmen und bedarf eines Gemeindevertretungsbeschlusses, welcher diese Arbeiten in ihrer Art und im ungefähren Ausmaß umfasst vergleiche , VwGH vom 4. September 2003, 99/17/0122, sowie vom 24. Oktober 2012, 2011/17/0255).

36 Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Revisionsfall gibt es keine Anhaltspunkte. Sowohl der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seinem Bescheid vom 18. November 2009, als auch die Gemeindevorstehung im Berufungsbescheid vom 7. März 2012 legen der vorgeschriebenen Vorauszahlung ohne nähere Aufschlüsselung lediglich eine vorläufige Zwischenabrechnung vom 26. Juni 2009, die "alle zwischenzeitlichen Investitionen im Kanalnetz (inkl. Überleitung) sowie die zusätzlich in Anspruch genommenen Bewertungspunkte im Einzugsgebiet des RHV O und Umgebung, Ortsnetz Stadtgemeinde O" berücksichtige, zugrunde. Die belangte Behörde erachtete die Heranziehung der "Zwischenabrechnung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde als rechtmäßig, ohne näher zu prüfen, inwiefern ein entsprechend konkretisiertes Projekt iSd § 11 Abs 1 IBG vorliegt. 36 Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Revisionsfall gibt es keine Anhaltspunkte. Sowohl der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seinem Bescheid vom 18. November 2009, als auch die Gemeindevorstehung im Berufungsbescheid vom 7. März 2012 legen der vorgeschriebenen Vorauszahlung ohne nähere Aufschlüsselung lediglich eine vorläufige Zwischenabrechnung vom 26. Juni 2009, die "alle zwischenzeitlichen Investitionen im Kanalnetz (inkl. Überleitung) sowie die zusätzlich in Anspruch genommenen Bewertungspunkte im Einzugsgebiet des RHV O und Umgebung, Ortsnetz Stadtgemeinde O" berücksichtige, zugrunde. Die belangte Behörde erachtete die Heranziehung der "Zwischenabrechnung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde als rechtmäßig, ohne näher zu prüfen, inwiefern ein entsprechend konkretisiertes Projekt iSd Paragraph 11, Absatz eins, IBG vorliegt.

37 Der angefochtene Vorstellungsbescheid erweist sich auch insofern als inhaltlich rechtswidrig, zumal bei der Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 4 IBG (ebenso wie bei der Berechnung des Interessentenbeitrages) darauf zu achten ist, dass nur die für das jeweilige Projekt auflaufenden Kosten für die Berechnung herangezogen werden (vgl VwGH vom 4. September 2003, 99/17/0122). 37 Der angefochtene Vorstellungsbescheid erweist sich auch insofern als inhaltlich rechtswidrig, zumal bei der Vorschreibung von Vorauszahlungen nach Paragraph 4, IBG (ebenso wie bei der Berechnung des Interessentenbeitrages) darauf zu achten ist, dass nur die für das jeweilige Projekt auflaufenden Kosten für die Berechnung herangezogen werden vergleiche , VwGH vom 4. September 2003, 99/17/0122).

38 Indem die belangte Behörde die unrichtige Rechtsansicht der Berufungsbehörde zur Zulässigkeit ergänzender Vorauszahlungsbescheide bestätigt und den Mangel hinreichender Feststellungen zu dem der Vorschreibung einer Vorauszahlung iSd § 11 Abs 1 IBG zugrunde zu legenden Projekt nicht aufgriff, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre. 38 Indem die belangte Behörde die unrichtige Rechtsansicht der Berufungsbehörde zur Zulässigkeit ergänzender Vorauszahlungsbescheide bestätigt und den Mangel hinreichender Feststellungen zu dem der Vorschreibung einer Vorauszahlung iSd Paragraph 11, Absatz eins, IBG zugrunde zu legenden Projekt nicht aufgriff, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.

39 Im fortzusetzenden Verfahren wird zu prüfen sein, auf welche Grundstücke, die noch nicht Gegenstand einer Vorauszahlung gemäß § 11 IBG waren, sich die baulichen Erweiterungen des Betriebs der revisionswerbenden Partei beziehen. Dabei ist der revisionswerbenden Partei nur dann eine Vorauszahlung vorzuschreiben, wenn sie entweder Eigentümerin dieser Grundstücke oder im Falle eines Baurechts Berechtigte ist, und somit gemäß § 1 Abs 1 und 3 IBG zur Leistung eines Interessentenbeitrages gemäß § 4 IBG betreffend dieser Grundstücke verpflichtet ist. 39 Im fortzusetzenden Verfahren wird zu prüfen sein, auf welche Grundstücke, die noch nicht Gegenstand einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG waren, sich die baulichen Erweiterungen des Betriebs der revisionswerbenden Partei beziehen. Dabei ist der revisionswerbenden Partei nur dann eine Vorauszahlung vorzuschreiben, wenn sie entweder Eigentümerin dieser Grundstücke oder im Falle eines Baurechts Berechtigte ist, und somit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, und 3 IBG zur Leistung eines Interessentenbeitrages gemäß Paragraph 4, IBG betreffend dieser Grundstücke verpflichtet ist.

40 Ebenso sind hinreichende Feststellungen zum Vorliegen eines einheitlichen Projektes iSd § 11 Abs 1 IBG, hinsichtlich dessen Vorauszahlungen nur in dem Umfang vorgeschrieben werden können, in dem die Anlage nach den Planunterlagen zu Beginn der Arbeiten konzipiert war und soweit ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist, zu treffen. 40 Ebenso sind hinreichende Feststellungen zum Vorliegen eines einheitlichen Projektes iSd Paragraph 11, Absatz eins, IBG, hinsichtlich dessen Vorauszahlungen nur in dem Umfang vorgeschrieben werden können, in dem die Anlage nach den Planunterlagen zu Beginn der Arbeiten konzipiert war und soweit ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist, zu treffen.

41 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 41 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit , der (auf "Übergangsfälle" gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit , Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 23. November 2016

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170101.J00

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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