Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;Norm
BAO §289 Abs2 idF 2002/I/097;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. der AG und 2. des Dr. OG, beide in B, beide vertreten durch Mag. Dr. Josef Brunnmayr, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Museumstraße 31, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 2010, Zl. 205-07/345/2-2010, betreffend Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bürmoos in 5111 Bürmoos, Ignaz Glaser Straße 59), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1 Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft auf dem Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den beschwerdeführenden Parteien, gestützt auf die §§ 1 bis 6 und 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes (in der Folge: Sbg. IBG), LGBl. Nr. 161/192 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2/1978 in der geltenden Fassung, sowie auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 1. Februar 1982, eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag für den "Anschluss an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes P. und für die Ortskanalisation" vor.Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den beschwerdeführenden Parteien, gestützt auf die Paragraphen eins, bis 6 und 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes (in der Folge: Sbg. IBG), LGBl. Nr. 161/192 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1978, in der geltenden Fassung, sowie auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 1. Februar 1982, eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag für den "Anschluss an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes P. und für die Ortskanalisation" vor.
Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dem Reinhalteverband P. sei mit rechtskräftigem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 1976 die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbandsabwasseranlagen erteilt worden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. Juni 1980 habe die Salzburger Landesregierung der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Ortskanalisation erteilt. Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde habe diesem Projekt zugestimmt und in ihrer Sitzung vom 1. Februar 1982 die Einhebung einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag beschlossen. Baubeginn für diese Anlage sei der 1. März 1982 gewesen.
1.2 Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung und brachten u.a. vor, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag im gegenständlichen Fall nicht zulässig sei.
1.3 Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung gegen den Bescheid "zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühren für Wohnhauserweiterung" mit Bezug auf die §§ 1 bis 6 und 11 Sbg. IBG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die Gemeindevorstehung aus, mit der Wohnraumerweiterung ändere sich die Wohnnutzfläche und somit der Anschlusswert, weshalb eine Vorauszahlung vorgeschrieben werden müsse. Zudem ging sie auf die Voraussetzungen des § 11 Sbg. IBG ein. 1.3 Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung gegen den Bescheid "zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühren für Wohnhauserweiterung" mit Bezug auf die Paragraphen eins, bis 6 und 11 Sbg. IBG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die Gemeindevorstehung aus, mit der Wohnraumerweiterung ändere sich die Wohnnutzfläche und somit der Anschlusswert, weshalb eine Vorauszahlung vorgeschrieben werden müsse. Zudem ging sie auf die Voraussetzungen des Paragraph 11, Sbg. IBG ein.
1.4 Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung. Darin brachten sie vor, die Berufungsbehörde habe ihren Bescheid nicht gesetzmäßig erlassen, da er nicht - wie in § 41 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Folge: Sbg. GdO) vorgesehen - vom Bürgermeister, sondern vom Vizebürgermeister unterfertigt worden sei. Weiters brachten sie vor, die Erhebung der Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag sei nicht zulässig, da die Herstellung der Abwasseranlage der mitbeteiligten Gemeinde bereits vor vielen Jahren abgeschlossen worden sei und die Gemeindevertretung die Abschlussrechnung über die Herstellungskosten genehmigt habe. Es könne sich gegenständlich nur um die Geltendmachung eines Ergänzungsbeitrages gemäß § 10 Sbg. IBG handeln. Diese sei nicht gerechtfertigt, da die bauliche Änderung nicht zu einer Vergrößerung der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage führe. 1.4 Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung. Darin brachten sie vor, die Berufungsbehörde habe ihren Bescheid nicht gesetzmäßig erlassen, da er nicht - wie in Paragraph 41, Absatz eins, der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Folge: Sbg. GdO) vorgesehen - vom Bürgermeister, sondern vom Vizebürgermeister unterfertigt worden sei. Weiters brachten sie vor, die Erhebung der Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag sei nicht zulässig, da die Herstellung der Abwasseranlage der mitbeteiligten Gemeinde bereits vor vielen Jahren abgeschlossen worden sei und die Gemeindevertretung die Abschlussrechnung über die Herstellungskosten genehmigt habe. Es könne sich gegenständlich nur um die Geltendmachung eines Ergänzungsbeitrages gemäß Paragraph 10, Sbg. IBG handeln. Diese sei nicht gerechtfertigt, da die bauliche Änderung nicht zu einer Vergrößerung der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage führe.
1.5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die Gemeindevorstehung habe in ihrem Bescheid vom 30. Juli 2010 im Spruch die Gesetzesbestimmung des § 11 Sbg. IBG angeführt, in der Begründung jedoch sowohl die Voraussetzungen für die Einhebung eines Ergänzungsbeitrages als auch jene für die Vorauszahlung dargelegt. Das Sbg. IBG sei mit 1. Jänner 2010 dahingehend geändert worden, dass die Behörden gemäß dessen § 1 Abs. 7 die Bundesabgabenordnung (in der Folge: BAO) anzuwenden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiere die BAO - im Gegensatz zu § 59 Abs. 1 AVG - keine Pflicht zur Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch des Abgabenbescheides. Selbst in der Rechtsprechung zu § 59 Abs. 1 AVG vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Darüber hinaus führe auch das Fehlen der angewendeten Rechtsnorm nicht zur Aufhebung des Bescheides, solange diese zumindest vorhanden und erkennbar sei. Der Bescheid der Gemeindevorstehung sei daher nicht aufzuheben gewesen. Vielmehr sei angesichts der Wohnhauserweiterung unter Heranziehung der Begründung von der Einhebung eines Ergänzungsbeitrages gemäß § 10 Sbg. IBG auszugehen. 1.5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die Gemeindevorstehung habe in ihrem Bescheid vom 30. Juli 2010 im Spruch die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Sbg. IBG angeführt, in der Begründung jedoch sowohl die Voraussetzungen für die Einhebung eines Ergänzungsbeitrages als auch jene für die Vorauszahlung dargelegt. Das Sbg. IBG sei mit 1. Jänner 2010 dahingehend geändert worden, dass die Behörden gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 7, die Bundesabgabenordnung (in der Folge: BAO) anzuwenden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiere die BAO - im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG - keine Pflicht zur Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch des Abgabenbescheides. Selbst in der Rechtsprechung zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Darüber hinaus führe auch das Fehlen der angewendeten Rechtsnorm nicht zur Aufhebung des Bescheides, solange diese zumindest vorhanden und erkennbar sei. Der Bescheid der Gemeindevorstehung sei daher nicht aufzuheben gewesen. Vielmehr sei angesichts der Wohnhauserweiterung unter Heranziehung der Begründung von der Einhebung eines Ergänzungsbeitrages gemäß Paragraph 10, Sbg. IBG auszugehen.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, der Vizebürgermeister habe unzulässigerweise den Bescheid der Gemeindevorstehung unterfertigt, führte die belangte Behörde aus, der Bürgermeister habe sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten gehabt, da er den Bescheid in erster Instanz erlassen habe und damit als befangen anzusehen gewesen sei.
1.6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.
1.7 Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des geltenden Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 2.1 Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des geltenden Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Folge: Sbg. GdO), LGBl. Nr. 107/1994 (§ 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 idF LGBl. 12/2004), lautet (auszugsweise):Die Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Folge: Sbg. GdO), Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1994, (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 2004,), lautet (auszugsweise):
"...
§ 34Paragraph 34
Gemeindevorstehung
...
...
§ 35Paragraph 35
...
...
Der Bürgermeister
§ 39Paragraph 39
...
§ 41Paragraph 41
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - Sbg. IBG, LGBl. Nr. 161/1962 (§ 1 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 76/1976, § 1 Abs. 2 bis 4, § 10 und § 11 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 55/1988, § 1 Abs. 6 und 7, § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 idF LGBl. Nr. 68/1969), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - Sbg. IBG, Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 1962, (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1976,, Paragraph eins, Absatz 2, bis 4, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, Paragraph eins, Absatz 6, und 7, Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1969,), lauten:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage
§ 2Paragraph 2
...
Ergänzungsbeitrag
§ 10Paragraph 10
Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (Paragraph 4,, Paragraph 6,) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die Paragraphen 4, bis 9 sinngemäß.
Vorauszahlung
§ 11Paragraph 11
(2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer
(Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet,
von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in
die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne
a) das Grundstück bebaut ist oder
b) sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet.
..."
Mit Artikel VIII des Gesetzes vom 4. November 2009, LGBl. Nr. 118/2009, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 § 1 Abs. 7 Sbg. IBG dahingehend geändert, dass die Wortfolge "nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art II Abs 5 EGVG 1950)" entfällt und "Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." angefügt wird.Mit Artikel römisch acht des Gesetzes vom 4. November 2009, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2009,, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 Paragraph eins, Absatz 7, Sbg. IBG dahingehend geändert, dass die Wortfolge "nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Artikel römisch zwei, Absatz 5, EGVG 1950)" entfällt und "Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." angefügt wird.
2.2 Die beschwerdeführenden Parteien rügen, wie schon in der Vorstellung, dass der Bescheid der Gemeindevorstehung vom 30. Juli 2010 nicht gesetzmäßig unterfertigt worden sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne sich die Befangenheit des Bürgermeisters nur auf die Willensbildung innerhalb der Gemeindevorstehung beziehen und nicht auf die Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevorstehung erstrecken. Unabhängig davon habe die belangte Behörde übersehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Gemeindevorstehung vom 30. Juli 2010 Herr E. Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch von dem zu diesem Zeitpunkt amtierenden Bürgermeister Herrn S. erlassen worden.
Gemäß § 41 Abs. 1 Sbg. GdO hat der Bürgermeister die gesetzmäßig gefassten Beschlüsse der Gemeindevorstehung durchzuführen. Gemäß § 39 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 6 und § 34 Abs. 3 Sbg. GdO ist der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister und bei dessen Verhinderung durch die übrigen Gemeinderäte in der durch § 35 Abs. 6 Sbg. GdO bestimmten Reihenfolge zu vertreten.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Sbg. GdO hat der Bürgermeister die gesetzmäßig gefassten Beschlüsse der Gemeindevorstehung durchzuführen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 34, Absatz 3, Sbg. GdO ist der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister und bei dessen Verhinderung durch die übrigen Gemeinderäte in der durch Paragraph 35, Absatz 6, Sbg. GdO bestimmten Reihenfolge zu vertreten.
In ihrer Gegenschrift bestätigte die belangte Behörde den Wechsel in der Person des Bürgermeisters zwischen der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Entscheidung und führte aus, dass der tatsächliche Verhinderungsgrund unaufgeklärt geblieben sei.
Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Aus der Einleitung des Berufungsbescheides und der Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand" ist nämlich unzweifelhaft erkennbar, dass über die Berufung vom zuständigen Organ, nämlich von der Gemeindevorstehung, entschieden wurde und der Vizebürgermeister, ein grundsätzlich approbationsbefugtes Organ, den Beschluss der Gemeindevorstehung durchgeführt hat. Selbst wenn im Beschwerdefall kein Vertretungsfall im Sinne der Sbg. GdO vorgelegen sein sollte, handelt es sich lediglich um einen Mangel aufgrund innerorganisatorischer Vorschriften (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0068), der bei der gegebenen Konstellation nichts daran ändert, dass die Entscheidung der Gemeindevorstehung und damit dem zuständigen Organ zuzurechnen ist.Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Aus der Einleitung des Berufungsbescheides und der Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand" ist nämlich unzweifelhaft erkennbar, dass über die Berufung vom zuständigen Organ, nämlich von der Gemeindevorstehung, entschieden wurde und der Vizebürgermeister, ein grundsätzlich approbationsbefugtes Organ, den Beschluss der Gemeindevorstehung durchgeführt hat. Selbst wenn im Beschwerdefall kein Vertretungsfall im Sinne der Sbg. GdO vorgelegen sein sollte, handelt es sich lediglich um einen Mangel aufgrund innerorganisatorischer Vorschriften vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0068), der bei der gegebenen Konstellation nichts daran ändert, dass die Entscheidung der Gemeindevorstehung und damit dem zuständigen Organ zuzurechnen ist.
2.3 Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rechtswidrig:
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 unmissverständlich eine Vorauszahlung nach § 11 Sbg. IBG vor (vgl. die Zitierung insbesondere des § 11 Sbg. IBG im Spruch des Bescheides und dessen Begründung). Auch die Gemeindevorstehung, die die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 30. Juli 2010 abgewiesen hat, nahm die Bestimmung des § 11 Sbg. IBG in den Spruch ihres Bescheides auf, führte in diesem jedoch auch "die Entrichtung von Kanalanschlussgebühren für Wohnhauserweiterung" an. Begründend ging die Berufungsbehörde - wie die belangte Behörde auch aufgezeigt hat - sowohl auf die Voraussetzungen für die Einhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 Sbg. IBG als auch auf jene für die Vorauszahlung nach § 11 Sbg. IBG ein. Im Rahmen der Vorstellung hat die belangte Behörde den Spruch des Berufungsbescheides unter Heranziehung seiner Begründung dahingehend ausgelegt, dass mit diesem im Instanzenzug ein Ergänzungsbeitrag gemäß § 10 Sbg. IBG vorgeschrieben worden wäre und die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Damit hat die belangte Behörde aber der Berufungsbehörde einen Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit des Bürgermeisters unterstellt.Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 unmissverständlich eine Vorauszahlung nach Paragraph 11, Sbg. IBG vor vergleiche , die Zitierung insbesondere des Paragraph 11, Sbg. IBG im Spruch des Bescheides und dessen Begründung). Auch die Gemeindevorstehung, die die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 30. Juli 2010 abgewiesen hat, nahm die Bestimmung des Paragraph 11, Sbg. IBG in den Spruch ihres Bescheides auf, führte in diesem jedoch auch "die Entrichtung von Kanalanschlussgebühren für Wohnhauserweiterung" an. Begründend ging die Berufungsbehörde - wie die belangte Behörde auch aufgezeigt hat - sowohl auf die Voraussetzungen für die Einhebung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, Sbg. IBG als auch auf jene für die Vorauszahlung nach Paragraph 11, Sbg. IBG ein. Im Rahmen der Vorstellung hat die belangte Behörde den Spruch des Berufungsbescheides unter Heranziehung seiner Begründung dahingehend ausgelegt, dass mit diesem im Instanzenzug ein Ergänzungsbeitrag gemäß Paragraph 10, Sbg. IBG vorgeschrieben worden wäre und die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Damit hat die belangte Behörde aber der Berufungsbehörde einen Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit des Bürgermeisters unterstellt.
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Berufungsbehörde kann daher ihre Entscheidung originär neu gestalten, das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2012/17/0045, mwN).Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Berufungsbehörde kann daher ihre Entscheidung originär neu gestalten, das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2012/17/0045, mwN).
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 hat die erstinstanzliche Behörde den beschwerdeführenden Parteien unmissverständlich eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag gemäß § 11 Sbg. IBG vorgeschrieben. Hätte die Berufungsbehörde tatsächlich - wie die belangte Behörde annimmt - über einen Ergänzungsbeitrag anstatt der von der ersten Instanz vorgeschriebenen Vorauszahlung entschieden, hätte sie ihre Zuständigkeit überschritten, weil es sich hierbei um die erstmalige Vorschreibung einer anders gearteten Abgabe gehandelt hätte (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2012/17/0045).Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 hat die erstinstanzliche Behörde den beschwerdeführenden Parteien unmissverständlich eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag gemäß Paragraph 11, Sbg. IBG vorgeschrieben. Hätte die Berufungsbehörde tatsächlich - wie die belangte Behörde annimmt - über einen Ergänzungsbeitrag anstatt der von der ersten Instanz vorgeschriebenen Vorauszahlung entschieden, hätte sie ihre Zuständigkeit überschritten, weil es sich hierbei um die erstmalige Vorschreibung einer anders gearteten Abgabe gehandelt hätte vergleiche , wieder das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2012/17/0045).
Eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag ist nur unter den in § 11 Sbg. IBG genannten Voraussetzungen zulässig. Waren diese Voraussetzungen aber nicht gegeben (wovon die belangte Behörde auszugehen scheint), dann hätte die Gemeindevorstehung den Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Jänner 2008 ersatzlos beheben müssen.Eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag ist nur unter den in Paragraph 11, Sbg. IBG genannten Voraussetzungen zulässig. Waren diese Voraussetzungen aber nicht gegeben (wovon die belangte Behörde auszugehen scheint), dann hätte die Gemeindevorstehung den Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Jänner 2008 ersatzlos beheben müssen.
Da die belangte Behörde die auf dem Boden ihrer Auslegung des Berufungsbescheides vorliegende Rechtswidrigkeit nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die auf dem Boden ihrer Auslegung des Berufungsbescheides vorliegende Rechtswidrigkeit nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 21. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170019.X00Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016