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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BAO §212a Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Oberndorf in Oberndorf bei Salzburg, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Februar 2013, 20704-07/686/4-2013, betreffend Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "s" reg.Gen.mbH in S, vertreten durch Dr. Andreas Arnold, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 1981 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei, einer gemeinnützigen Wohngenossenschaft, für ein näher genanntes Grundstück Vorauszahlungen (auf der Grundlage von 64,28 Bewertungspunkten) auf den Interessentenbeitrag vor.
2 Mit Bescheid vom 5. April 2012 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei als Miteigentümerin dieser Liegenschaft "weitere Vorauszahlungen" in Höhe von EUR 7.340,-- vor. Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 sei die baubehördliche Bewilligung zur Balkonverglasung betreffend eine Wohnung auf dieser Liegenschaft erteilt worden. Das Ermittlungsverfahren vom 2. Jänner 2012 habe noch weitere 14,68 Bewertungspunkte ergeben, die der Abgabenberechnung zugrunde gelegt worden seien.
3 Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
4 Die Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wies mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 27. September 2012 die Berufung als unbegründet ab. Die Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht endabgerechnet worden. Die vorläufige Zwischenabrechnung vom 26. Juni 2009 habe den Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bewogen, in seiner Sitzung vom 8. Juli 2009 die künftige Verrechnung der ermittelten Bewertungspunkte je Liegenschaft mit dem vollen Mindestsatz, welcher jährlich seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung festgesetzt werde, zu beschließen. Bei vorschreibungsrelevanten Maßnahmen (zB Erweiterungen bestehender Liegenschaftsnutzungen) werde daher der volle Bemessungssatz zur Anwendung gebracht, wobei die bisher geleisteten Bewertungspunkte in Anrechnung gebracht würden. 4 Die Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wies mit Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom 27. September 2012 die Berufung als unbegründet ab. Die Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht endabgerechnet worden. Die vorläufige Zwischenabrechnung vom 26. Juni 2009 habe den Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bewogen, in seiner Sitzung vom 8. Juli 2009 die künftige Verrechnung der ermittelten Bewertungspunkte je Liegenschaft mit dem vollen Mindestsatz, welcher jährlich seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung festgesetzt werde, zu beschließen. Bei vorschreibungsrelevanten Maßnahmen (zB Erweiterungen bestehender Liegenschaftsnutzungen) werde daher der volle Bemessungssatz zur Anwendung gebracht, wobei die bisher geleisteten Bewertungspunkte in Anrechnung gebracht würden.
5 Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aussetzung der vorgeschriebenen Abgabe "als unbegründet abgewiesen bzw zurückgewiesen". 5 Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aussetzung der vorgeschriebenen Abgabe "als unbegründet abgewiesen bzw zurückgewiesen".
6 Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung.
7 Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid der Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 27. September 2012 zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung "an die Gemeinde". Die Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt und es liege daher keine Abschlussrechung vor. Die Gemeinde könne aber "Zwischenabrechnungen" machen. Ein Ergänzungsbeitrag nach § 10 IBG könne aber nur nach erfolgter Abschlussrechung vorgeschrieben werden. Bis dahin könnten Baumaßnahmen (wie im vorliegenden Fall eine Vergrößerung der Wohnungs-Nutzfläche durch Verglasung einer Loggia) nur zur Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen führen. Im Beschwerdefall widerspreche die Vorgehensweise der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, 20 % des bereits erhobenen Punktewertes vorzuschreiben und dabei die aktuell geltende Berechnungszahl heranzuziehen, ua dem Grundsatz der Zeitbezogenheit. Darüber hinaus sei die nunmehrige Vorschreibung rechtswidrig, weil der gesamte Bestand bewertet worden sei und nicht bloß der von der baulichen Maßnahme betroffene Teil. Des weiteren sei bereits Festsetzungsverjährung für die 1981 (Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung) ermittelten Gebäudeteile eingetreten. Überdies weise der Abgabenbescheid zu Unrecht die mitbeteiligte Partei als Abgabenschuldnerin aus, weil alle Miteigentümer als Gesamtschuldner anzusehen seien. 7 Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid der Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 27. September 2012 zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung "an die Gemeinde". Die Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt und es liege daher keine Abschlussrechung vor. Die Gemeinde könne aber "Zwischenabrechnungen" machen. Ein Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 10, IBG könne aber nur nach erfolgter Abschlussrechung vorgeschrieben werden. Bis dahin könnten Baumaßnahmen (wie im vorliegenden Fall eine Vergrößerung der Wohnungs-Nutzfläche durch Verglasung einer Loggia) nur zur Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen führen. Im Beschwerdefall widerspreche die Vorgehensweise der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, 20 % des bereits erhobenen Punktewertes vorzuschreiben und dabei die aktuell geltende Berechnungszahl heranzuziehen, ua dem Grundsatz der Zeitbezogenheit. Darüber hinaus sei die nunmehrige Vorschreibung rechtswidrig, weil der gesamte Bestand bewertet worden sei und nicht bloß der von der baulichen Maßnahme betroffene Teil. Des weiteren sei bereits Festsetzungsverjährung für die 1981 (Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung) ermittelten Gebäudeteile eingetreten. Überdies weise der Abgabenbescheid zu Unrecht die mitbeteiligte Partei als Abgabenschuldnerin aus, weil alle Miteigentümer als Gesamtschuldner anzusehen seien.
8 Auch sei über den Antrag auf Aussetzung zu Unrecht und mit fehlerhafter Begründung negativ entschieden worden.
9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Stadtgemeinde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
10 Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
11 Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 13 Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
14 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, LGBl Nr 161/1962 (§ 1 Abs 1 idF LGBl Nr 76/1976, § 1 Abs 2 bis 4, § 5 Abs 2, § 10, § 10a und § 11 Abs 3 idF LGBl Nr 55/1988, § 1 Abs 7 idF LGBl Nr 118/2009, § 2 Abs 4, § 3 und § 11 Abs 4 idF LGBl Nr 68/1969), lauteten: 14 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, Landesgesetzblatt Nr 161 aus 1962, (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1976,, Paragraph eins, Absatz 2, bis 4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1988,, Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3 und Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1969,), lauteten:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Paragraph eins
Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage
§ 2 Paragraph 2
...
Genehmigung der Herstellungskosten
§ 3 Paragraph 3
Beitrag
§ 4 Paragraph 4
...
§ 5 Paragraph 5
Beitragsentrichtung
§ 6 Paragraph 6
...
Zwangsweise Einbringung
§ 7 Paragraph 7
...
Haftung
§ 8 Paragraph 8
...
Ergänzungsbeitrag
§ 10 Paragraph 10
Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (Paragraph 4,, Paragraph 6,) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die Paragraphen 4, bis 9 sinngemäß.
§ 10a Paragraph 10 a
Vorauszahlung
§ 11 Paragraph 11
..."
15 § 9 IBG, der Verjährungsbestimmungen enthielt, wurde durch die Novelle LGBl Nr 118/2009 infolge der Anwendbarkeit der BAO auch in gemeindebehördlichen Abgabeverfahren ab 1. Jänner 2010 ersatzlos gestrichen. 15 Paragraph 9, IBG, der Verjährungsbestimmungen enthielt, wurde durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009, infolge der Anwendbarkeit der BAO auch in gemeindebehördlichen Abgabeverfahren ab 1. Jänner 2010 ersatzlos gestrichen.
16 Gemäß § 6 Abs 1 des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Errichtung gemeindeeigener Anlagen (Interessentenbeiträgegesetz 2015 - IBG 2015), LGBl Nr 78/2015, trat das IBG mit 1. August 2015 außer Kraft. 16 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Errichtung gemeindeeigener Anlagen (Interessentenbeiträgegesetz 2015 - IBG 2015), Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, trat das IBG mit 1. August 2015 außer Kraft.
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat (vgl VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN). 17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat vergleiche , VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN).
18 Die Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde hat den Umstand, dass die Loggia einer Wohnung im Gebäude auf einem näher genannten Grundstück verglast und damit die Wohnfläche vergrößert worden ist, zum Anlass für eine neuerliche Vorschreibung einer Vorauszahlung auf den nach § 4 IBG zu leistenden Beitrag genommen. Die belangte Behörde hat die im Instanzenzug ergangene und vor ihr bekämpfte Vorschreibung mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass die mitbeteiligte Partei als bloße Miteigentümerin am gegenständlichen Grundstück zu Unrecht als Abgabengläubigerin in Anspruch genommen worden sei. Überdies erweise sich die Art der Berechnung als rechtswidrig. Es sei auch bereits Festsetzungsverjährung für die 1981 (Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung) ermittelten Gebäudeteile eingetreten. 18 Die Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde hat den Umstand, dass die Loggia einer Wohnung im Gebäude auf einem näher genannten Grundstück verglast und damit die Wohnfläche vergrößert worden ist, zum Anlass für eine neuerliche Vorschreibung einer Vorauszahlung auf den nach Paragraph 4, IBG zu leistenden Beitrag genommen. Die belangte Behörde hat die im Instanzenzug ergangene und vor ihr bekämpfte Vorschreibung mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass die mitbeteiligte Partei als bloße Miteigentümerin am gegenständlichen Grundstück zu Unrecht als Abgabengläubigerin in Anspruch genommen worden sei. Überdies erweise sich die Art der Berechnung als rechtswidrig. Es sei auch bereits Festsetzungsverjährung für die 1981 (Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung) ermittelten Gebäudeteile eingetreten.
19 Für die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde und der belangten Behörde offenbar vertretene Rechtsauffassung, wonach der bloße Umstand von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, die Gemeinde zu neuerlichen Vorschreibungen von (ergänzenden) Vorauszahlungen berechtigen würde, findet sich im IBG kein Anhaltspunkt. 19 Für die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde und der belangten Behörde offenbar vertretene Rechtsauffassung, wonach der bloße Umstand von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach Paragraph 4, IBG geleistet wurde, die Gemeinde zu neuerlichen Vorschreibungen von (ergänzenden) Vorauszahlungen berechtigen würde, findet sich im IBG kein Anhaltspunkt.
20 Im Gegenteil: die Vorschreibung einer ergänzenden "Vorauszahlung" aus Anlass der Änderungen an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das lediglich eine Vorauszahlung, nicht aber ein Beitrag nach § 4 IBG vorgeschrieben wurde, ist im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd § 10 IBG). Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt (vgl VwGH vom 21. August 2014, 2011/17/0019, und vom 14. November 2013, 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft. Diese liegt aber nicht vor. 20 Im Gegenteil: die Vorschreibung einer ergänzenden "Vorauszahlung" aus Anlass der Änderungen an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das lediglich eine Vorauszahlung, nicht aber ein Beitrag nach Paragraph 4, IBG vorgeschrieben wurde, ist im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd Paragraph 10, IBG). Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt vergleiche , VwGH vom 21. August 2014, 2011/17/0019, und vom 14. November 2013, 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft. Diese liegt aber nicht vor.
21 § 11 Abs 5 IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der §§ 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG nicht für anwendbar (vgl VwGH vom 4. September 2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in § 10 IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt. 21 Paragraph 11, Absatz 5, IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der Paragraphen 5, bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, IBG nicht für anwendbar vergleiche , VwGH vom 4. September 2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in Paragraph 10, IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt.
22 Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der "Vorauszahlung" die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach § 4 IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (§ 5 Abs 2 IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (§ 11 Abs 4 IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach § 4 IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern. 22 Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der "Vorauszahlung" die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach Paragraph 4, IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (Paragraph 5, Absatz 2, IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (Paragraph eins,) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (Paragraph 11, Absatz 4, IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach Paragraph 4, IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern.
23 Die belangte Behörde vermochte ihre Rechtsansicht auch nicht auf das hg Erkenntnis vom 22. September 1998, 94/17/0224, zu stützen. Diesem lag nämlich insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es dabei nicht um die weitere Vorschreibung einer Vorauszahlung aufgrund einer (wie im Beschwerdefall wesentlich) später erfolgten Vergrößerung der Wohnfläche, sondern um zwei in etwa zeitgleich vorgeschriebene Vorauszahlungen für (in den jeweiligen Bescheiden genannte) Teile eines Betriebes handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem speziellen Fall ausgesprochen, dass der Vorschreibung der Vorauszahlung für die vom ersten Bescheid ausdrücklich nicht erfassten Teile durch den zweiten Bescheid die Rechtskraft dieses ersten Bescheides nicht entgegengestanden ist. Mangels vergleichbaren Sachverhalts lässt sich somit daraus für vorliegenden Beschwerdefall nichts gewinnen.
24 Indem die belangte Behörde verkannte, dass im Beschwerdefall der bloße Umstand einer Änderung des Bauwerks auf dem gegenständlichen Grundstück die beschwerdeführende Stadtgemeinde nicht zu einer weiteren (ergänzenden) Vorschreibung an Vorauszahlung für dasselbe Grundstück berechtigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
25 Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid auch in anderer Hinsicht als rechtswidrig:
26 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auch Spruchpunkt II. der vor ihr bekämpften Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 27. September 2012 betreffend die Abweisung (Zurückweisung) des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung aufgehoben, dass dieser (vom Gemeindevorstand) zu Unrecht negativ entschieden worden sei. Dabei hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Gemeindevorstand über diesen Antrag entscheiden hat, hat er der mitbeteiligten Partei den Instanzenzug nach § 212a Abs 4 BAO verkürzt. Spruchpunkt II. des genannten Bescheides vom 27. September 2012 wäre daher schon aus diesem Grunde aufzuheben gewesen. Indem die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Gemeindevorstands nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid auch in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 26 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auch Spruchpunkt römisch zwei. der vor ihr bekämpften Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 27. September 2012 betreffend die Abweisung (Zurückweisung) des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung aufgehoben, dass dieser (vom Gemeindevorstand) zu Unrecht negativ entschieden worden sei. Dabei hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Gemeindevorstand über diesen Antrag entscheiden hat, hat er der mitbeteiligten Partei den Instanzenzug nach Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO verkürzt. Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides vom 27. September 2012 wäre daher schon aus diesem Grunde aufzuheben gewesen. Indem die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Gemeindevorstands nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid auch in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
27 Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. 27 Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014. 28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 18. Mai 2016
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170184.X00Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016