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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des R S in K, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Oktober 2016, Zl. LVwG-AV-861/001-2016, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 1. Juni 2015 gemäß § 2 Z 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Pflegekosten des Revisionswerbers zur Gänze durch eigene Mittel (Pension und Pflegegeld) und durch Leistungen Dritter, nämlich durch Zahlungen seiner Tochter und Enkelin, tatsächlich gedeckt würden. Aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber Leistungen Dritter sei keine Sozialhilfe zu gewähren. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 1. Juni 2015 gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Pflegekosten des Revisionswerbers zur Gänze durch eigene Mittel (Pension und Pflegegeld) und durch Leistungen Dritter, nämlich durch Zahlungen seiner Tochter und Enkelin, tatsächlich gedeckt würden. Aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber Leistungen Dritter sei keine Sozialhilfe zu gewähren.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Gemäß § 2 Z 1 NÖ SHG ist Sozialhilfe nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). 6 Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG ist Sozialhilfe nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
7 Die Revision bestreitet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehenden Pflegkosten durch Eigenleistungen des Revisionswerbers sowie Leistungen Dritter (Tochter und Enkelin) zur Gänze getragen werden, nicht.
8 Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Leistungen Dritter, die ausschließlich aufgrund abschlägiger Entscheidungen der Behörde vorgestreckt und ohne Zuwendungsabsicht an den Hilfsbedürftigen ("nur leihweise") erfolgten, von § 2 Z 1 NÖ SHG erfasst seien, ist dem entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 2 Z 1 NÖ SHG bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten ist, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip; vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2008, Zl. 2005/10/0220, und vom 26. April 2010, Zl. 2006/10/0229; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. August 2015, Zl. Ra 2015/10/0030, zum NÖ MSG). Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf - wie im Revisionsfall - tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 95/08/0117, mit Hinweis auf das zum NÖ SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 91/08/0144). 8 Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Leistungen Dritter, die ausschließlich aufgrund abschlägiger Entscheidungen der Behörde vorgestreckt und ohne Zuwendungsabsicht an den Hilfsbedürftigen ("nur leihweise") erfolgten, von Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG erfasst seien, ist dem entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten ist, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip; vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2008, Zl. 2005/10/0220, und vom 26. April 2010, Zl. 2006/10/0229; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 11. August 2015, Zl. Ra 2015/10/0030, zum NÖ MSG). Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf - wie im Revisionsfall - tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 95/08/0117, mit Hinweis auf das zum NÖ SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 91/08/0144).
9 Soweit die Revision ein Abweichen von der letztegenannten hg. Rechtsprechung behauptet, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Beiträge der Tochter und der Enkelin zu den Pflegekosten des Revisionswerbers nicht ohne "Gegenleistung" des letztgenannten erfolgt seien, wird damit - konkret auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen - eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil mit diesem Vorbringen die ausschließlich relevante erfolgte Bedarfsdeckung nicht in Abrede gestellt wird.
10 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch seine Kognitionsbefugnis im Sinne des § 27 VwGVG nicht überschritten. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch des Revisionswerbers auf Hilfeleistung nach dem NÖ SHG zu Recht besteht. Das Verwaltungsgericht war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066). 10 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch seine Kognitionsbefugnis im Sinne des Paragraph 27, VwGVG nicht überschritten. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch des Revisionswerbers auf Hilfeleistung nach dem NÖ SHG zu Recht besteht. Das Verwaltungsgericht war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen vergleiche , grundlegend das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066).
11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2017
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100143.L00Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017