TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/26 2006/10/0229

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;

Norm

SHG NÖ 2000 §2 Z1;
SHG NÖ 2000 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H S in N, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 2006, Zl. GS5-SH-116/012-2005, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. August 2005 auf Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in einem bestimmten Pflegeheim abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme vom zuständigen Strafgericht unter anderem die Weisung erteilt worden, sich in einem bestimmten Pflegeheim aufzuhalten. Diese Unterbringungskosten habe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 23. November 2005, 13 Os 87/05a-13) der Bund zu tragen.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. August 2005 auf Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in einem bestimmten Pflegeheim abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme vom zuständigen Strafgericht unter anderem die Weisung erteilt worden, sich in einem bestimmten Pflegeheim aufzuhalten. Diese Unterbringungskosten habe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche , das Urteil vom 23. November 2005, 13 Os 87/05a-13) der Bund zu tragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2006 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2006 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in der Ergänzung der Beschwerde geltend gemacht, gemäß § 2 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 sei die Hilfe nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren. Die Ansicht der belangten Behörde, es müsse zuerst eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug vorliegen, sei verfehlt. Dabei werde übersehen, dass gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. der Anspruch auf Hilfe zum Lebensbedarf für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ruhe. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass allenfalls der Bund gemäß § 179a StVG ganz oder zum Teil für diese Kosten aufzukommen habe. Es stehe dem Sozialhilfeträger frei, diesbezüglich beim Bund Rückgriff zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei (mittlerweile) ab 1. Juni 2006 aus der Maßnahme bedingt entlassen worden, wobei ihm unter anderem die Weisung erteilt worden sei, in einem bestimmten Pflegeheim aufhältig zu sein. Die Kosten dieses Pflegeheimes würden vorläufig vom Bund getragen. Diese Kostenübernahme gelte aber nur für die Dauer der bestehenden Weisung.Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in der Ergänzung der Beschwerde geltend gemacht, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 sei die Hilfe nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren. Die Ansicht der belangten Behörde, es müsse zuerst eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug vorliegen, sei verfehlt. Dabei werde übersehen, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. der Anspruch auf Hilfe zum Lebensbedarf für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ruhe. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass allenfalls der Bund gemäß Paragraph 179 a, StVG ganz oder zum Teil für diese Kosten aufzukommen habe. Es stehe dem Sozialhilfeträger frei, diesbezüglich beim Bund Rückgriff zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei (mittlerweile) ab 1. Juni 2006 aus der Maßnahme bedingt entlassen worden, wobei ihm unter anderem die Weisung erteilt worden sei, in einem bestimmten Pflegeheim aufhältig zu sein. Die Kosten dieses Pflegeheimes würden vorläufig vom Bund getragen. Diese Kostenübernahme gelte aber nur für die Dauer der bestehenden Weisung.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der dem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegende Sozialhilfeantrag des Beschwerdeführers bezog sich schon nach dessen Wortlaut auf die Übernahme der Kosten der Heimunterbringung nach bedingter Entlassung. Schon aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde zutreffend nicht über Zeiträume vor einer bedingten Entlassung abgesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit auf Grund von anlässlich bedingter Entlassungen erteilten Weisungen entstehenden Unterbringungskosten bereits in seinen Erkenntnissen vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0201, zum Salzburger Sozialhilfegesetz und vom 23. April 2008, Zl. 2005/10/0220, zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz ausgesprochen, dass der Antrag auf Sozialhilfe zu Recht abgewiesen wurde, wenn der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf "von anderen Personen oder Einrichtungen" (hier: vom Bund) erhält. Auf die diesbezüglichen Darlegungen der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit auf Grund von anlässlich bedingter Entlassungen erteilten Weisungen entstehenden Unterbringungskosten bereits in seinen Erkenntnissen vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0201, zum Salzburger Sozialhilfegesetz und vom 23. April 2008, Zl. 2005/10/0220, zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz ausgesprochen, dass der Antrag auf Sozialhilfe zu Recht abgewiesen wurde, wenn der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf "von anderen Personen oder Einrichtungen" (hier: vom Bund) erhält. Auf die diesbezüglichen Darlegungen der genannten Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Da in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer der anlässlich der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erteilten Weisung vom Bund übernommen werden, ist entsprechend den Darlegungen in den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes auch im vorliegenden Fall maßgeblich, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip gemäß § 2 Z. 1 NÖ SHG 2000). Ein Fall der mangelnden Deckung des Lebensunterhaltes iSd § 9 Abs. 1 NÖ SHG liegt somit nicht vor.Da in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer der anlässlich der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erteilten Weisung vom Bund übernommen werden, ist entsprechend den Darlegungen in den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes auch im vorliegenden Fall maßgeblich, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG 2000). Ein Fall der mangelnden Deckung des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 9, Absatz eins, NÖ SHG liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 26. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006100229.X00

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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