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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M K in W, vertreten durch Mag.Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2016, Zl. VGW-131/054/15349/2016-1, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde iA. Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. November 2016 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, eine Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen zu haben, indem er am 10. August 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der L 3019 im Ortsgebiet der Gemeinde R. als Lenker eines näher bezeichneten Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h - gemessen mit einem technischen Hilfsmittel (bereits nach Abzug der Messtoleranz) - überschritten habe. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde. 1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. November 2016 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 begangen zu haben, indem er am 10. August 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der L 3019 im Ortsgebiet der Gemeinde R. als Lenker eines näher bezeichneten Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h - gemessen mit einem technischen Hilfsmittel (bereits nach Abzug der Messtoleranz) - überschritten habe. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde.
2 Mit Bescheid vom 10. November 2016 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm. § 26 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung (AM und B) für die Dauer von zwei Wochen ab Bescheidzustellung. Unter einem wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt. 2 Mit Bescheid vom 10. November 2016 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung (AM und B) für die Dauer von zwei Wochen ab Bescheidzustellung. Unter einem wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt.
Der Revisionswerber erhob sowohl gegen den Entziehungsausspruch als auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde.
3 Das Verwaltungsgericht Wien wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über den Entziehungsausspruch abzusprechen. Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 3 Das Verwaltungsgericht Wien wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über den Entziehungsausspruch abzusprechen. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 3 FSG nicht erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung zulässig sei. In ständiger Rechtsprechung vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Behörde bei Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (nunmehr: einer Beschwerde) ausschließen dürfe, wenn dies infolge Gefahr im Verzug geboten sei. Zwischen der Tat und dem Entziehungsbescheid lägen etwa drei Monate, somit keine so lange Zeitspanne, dass die Annahme von Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht käme. Eine offensichtliche Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 3 FSG sei nicht zu erkennen. 4 Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG nicht erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung zulässig sei. In ständiger Rechtsprechung vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Behörde bei Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (nunmehr: einer Beschwerde) ausschließen dürfe, wenn dies infolge Gefahr im Verzug geboten sei. Zwischen der Tat und dem Entziehungsbescheid lägen etwa drei Monate, somit keine so lange Zeitspanne, dass die Annahme von Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht käme. Eine offensichtliche Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG sei nicht zu erkennen.
5 2.1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 2.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
8 2.2.1. Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dem Straferkenntnis keine Bindungswirkung zukomme, und hervorhebt, in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis sei vorgebracht worden, dass die vermeintliche Übertretung gar nicht im Ortsgebiet stattgefunden habe, verkennt sie die Stoßrichtung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0316, und vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0285) - zum Ausdruck gebracht, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 3 FSG nicht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abhängig sei, aber gemäß § 26 Abs. 4 FSG das Vorliegen eines Strafbescheids abzuwarten sei. Es hat aber nicht die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen eines Straferkenntnisses bereits eine hinreichende Bedingung für die Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 3 FSG wäre. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts des Umstands, dass der Revisionswerber in seinen Beschwerden die von ihm eingehaltene und als Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewertete Geschwindigkeit von 96 km/h ebensowenig bestritten hat wie die Messung mit einem technischen Hilfsmittel und nur vorgebracht hat, dass er im Zeitpunkt nicht im Ortsgebiet unterwegs gewesen sei, die Auffassung vertreten hat, dass der belangten Behörde, über deren Entziehungsausspruch noch nicht erkannt werde, jedenfalls keine augenscheinliche Fehlbeurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007) unterlaufen sei, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausschlösse, so ist eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht zu erkennen. Die Revision bringt auch gar nicht konkret vor, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht abgewichen wäre. 8 2.2.1. Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dem Straferkenntnis keine Bindungswirkung zukomme, und hervorhebt, in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis sei vorgebracht worden, dass die vermeintliche Übertretung gar nicht im Ortsgebiet stattgefunden habe, verkennt sie die Stoßrichtung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur vergleiche , zB. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0316, und vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0285) - zum Ausdruck gebracht, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG nicht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abhängig sei, aber gemäß Paragraph 26, Absatz 4, FSG das Vorliegen eines Strafbescheids abzuwarten sei. Es hat aber nicht die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen eines Straferkenntnisses bereits eine hinreichende Bedingung für die Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG wäre. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts des Umstands, dass der Revisionswerber in seinen Beschwerden die von ihm eingehaltene und als Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewertete Geschwindigkeit von 96 km/h ebensowenig bestritten hat wie die Messung mit einem technischen Hilfsmittel und nur vorgebracht hat, dass er im Zeitpunkt nicht im Ortsgebiet unterwegs gewesen sei, die Auffassung vertreten hat, dass der belangten Behörde, über deren Entziehungsausspruch noch nicht erkannt werde, jedenfalls keine augenscheinliche Fehlbeurteilung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007) unterlaufen sei, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausschlösse, so ist eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht zu erkennen. Die Revision bringt auch gar nicht konkret vor, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht abgewichen wäre.
9 2.2.2. Soweit die Revision dem Verwaltungsgericht aber vorwirft, falsche Schlussfolgerungen aus dem hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0145 gezogen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Vorwurf unberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0168, und vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007; vgl auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0243) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0225) oder gar erst neun Monate (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 99/11/0145) nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt, diese Konstellationen sind aber mit dem Revisionsfall, in dem die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung verfügte, nicht vergleichbar. 9 2.2.2. Soweit die Revision dem Verwaltungsgericht aber vorwirft, falsche Schlussfolgerungen aus dem hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0145 gezogen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Vorwurf unberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, in ständiger Rechtsprechung vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0168, und vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0243) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0225) oder gar erst neun Monate vergleiche , das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 99/11/0145) nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt, diese Konstellationen sind aber mit dem Revisionsfall, in dem die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung verfügte, nicht vergleichbar.
10 2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen. 10 2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2017
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110049.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018