Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der V GmbH in W, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2016, Zl. VGW- 101/074/29643/2014-9, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der V GmbH in W, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2016, Zl. VGW- 101/074/29643/2014-9, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO (Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei beantragte mit einem am 10. März 2014 bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde eingelangten E-Mail "die Verlängerung unserer Ausnahmegenehmigung MA 65 ... für das Fahrzeug W-...". An den Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung habe sich seit der letzten Antragstellung nichts geändert.
2 Mit Bescheid vom 21. Mai 2014 hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den "Antrag der (revisionswerbenden Partei) vom 10. März 2014 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden (Kurzparkzone) für das
Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W ... abgewiesen".
3 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und hat die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
Nach der hier wesentlichen Begründung habe die revisionswerbende Partei zuletzt mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 20. Dezember 2012 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO für das gegenständliche Fahrzeug für die Dauer vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 inne gehabt. Am 10. März 2014 sei zuletzt ein Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung gestellt worden, der mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei. Seit Ablauf der letztgültigen Bewilligung sei bis dato - außer dem Antrag vom 10. März 2014 - kein weiterer Antrag gestellt worden. In einem die revisionswerbende Partei betreffenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2016, Ra 2016/02/0071, die Revision zurückgewiesen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach nach Ablauf der Frist bei Ausnahmegenehmigungen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass nach dem Ende der zuletzt erteilten Bewilligung am 31. März 2014 eine nun vom Verwaltungsgericht zu bewilligende Ausnahmegenehmigung nur für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2016 (also für die Vergangenheit) erteilt werden könnte. Da dieser Zeitraum bereits verstrichen sei, könne das Ziel des Antrages, nämlich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO für den Zeitraum 1. April 2014 bis zum 31. März 2016 nicht mehr erreicht werden.Nach der hier wesentlichen Begründung habe die revisionswerbende Partei zuletzt mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 20. Dezember 2012 eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO für das gegenständliche Fahrzeug für die Dauer vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 inne gehabt. Am 10. März 2014 sei zuletzt ein Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung gestellt worden, der mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei. Seit Ablauf der letztgültigen Bewilligung sei bis dato - außer dem Antrag vom 10. März 2014 - kein weiterer Antrag gestellt worden. In einem die revisionswerbende Partei betreffenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2016, Ra 2016/02/0071, die Revision zurückgewiesen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach nach Ablauf der Frist bei Ausnahmegenehmigungen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass nach dem Ende der zuletzt erteilten Bewilligung am 31. März 2014 eine nun vom Verwaltungsgericht zu bewilligende Ausnahmegenehmigung nur für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2016 (also für die Vergangenheit) erteilt werden könnte. Da dieser Zeitraum bereits verstrichen sei, könne das Ziel des Antrages, nämlich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO für den Zeitraum 1. April 2014 bis zum 31. März 2016 nicht mehr erreicht werden.
Nach Wiedergabe und Zitierung zahlreicher Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, es liege im konkreten Fall kein Rechtsschutzinteresse bzw. kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung vor, weil ein Rechtsanspruch nur bei unmittelbarer zeitlicher Anknüpfung an eine vorhergehende Bewilligung bestehe, wenn eine solche Entscheidung nur dann rechtlich bedeutsam wäre, wenn bereits vor dem Ablauf des 31. März 2016 ein (weiterer) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab dem 1. April 2016 gestellt worden wäre. Nur dann wäre die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts eine unmittelbar zeitlich vorangehende. Wenn aber bei jeder weiteren Erteilung - unabhängig von der unmittelbaren zeitlichen Anknüpfung im Sinne einer Verlängerung - ein Rechtsanspruch bestehe, bedürfe es keiner Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, weil die zeitliche Unterbrechung nicht schade. Die ursprünglich zulässige Beschwerde sei daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss zurückzuweisen gewesen.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, zu der die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Als zulässig erachtet die revisionswerbende Partei die Revision, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich dem Erkenntnis vom 23. März 1999, 98/02/0195, abgewichen sei. Dort sei ein Ansuchen um Wiedererteilung oder Weitererteilung einer bereits einmal erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO als Ansuchen um Neuerteilung einer solchen Genehmigung verstanden worden, weil die StVO eine Wiedererteilung oder Weitererteilung unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung nicht kenne. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Sache selbst beschäftigen müssen. 6 Als zulässig erachtet die revisionswerbende Partei die Revision, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich dem Erkenntnis vom 23. März 1999, 98/02/0195, abgewichen sei. Dort sei ein Ansuchen um Wiedererteilung oder Weitererteilung einer bereits einmal erteilten Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO als Ansuchen um Neuerteilung einer solchen Genehmigung verstanden worden, weil die StVO eine Wiedererteilung oder Weitererteilung unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung nicht kenne. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Sache selbst beschäftigen müssen.
7 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
8 § 45 StVO idgF lautet auszugsweise: 8 Paragraph 45, StVO idgF lautet auszugsweise:
...
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der revisionswerbenden Partei zitierten Erkenntnis vom 23. März 1999, dem ein mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer Fall zu Grunde lag, Folgendes ausgeführt:
"Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1998 für das gegenständliche Kraftfahrzeug erteilte Ausnahmegenehmigung geltend macht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung hätten sich nicht geändert, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Straßenverkehrsordnung 1960 eine der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebende Wieder- oder Weitererteilung der angestrebten Ausnahmegenehmigung unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass bereits einmal eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht vorsieht. Daraus folgt, dass ihr mit dem Zusatz ‚Bitte um Verlängerung' versehenes Ansuchen vom 3. September 1997 als Ansuchen um Neuerteilung einer derartigen Genehmigung zu verstehen ist. Damit kann sich die Beschwerdeführerin aber nicht darauf berufen, dass ihr bereits eine derartige Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Für die Behandlung ihres Ansuchens waren daher - unabhängig von der Frage, ob und aus welchen Gründen ihr eine Ausnahmegenehmigung bereits einmal erteilt wurde - nur die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 maßgeblich.""Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1998 für das gegenständliche Kraftfahrzeug erteilte Ausnahmegenehmigung geltend macht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung hätten sich nicht geändert, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Straßenverkehrsordnung 1960 eine der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebende Wieder- oder Weitererteilung der angestrebten Ausnahmegenehmigung unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass bereits einmal eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht vorsieht. Daraus folgt, dass ihr mit dem Zusatz ‚Bitte um Verlängerung' versehenes Ansuchen vom 3. September 1997 als Ansuchen um Neuerteilung einer derartigen Genehmigung zu verstehen ist. Damit kann sich die Beschwerdeführerin aber nicht darauf berufen, dass ihr bereits eine derartige Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Für die Behandlung ihres Ansuchens waren daher - unabhängig von der Frage, ob und aus welchen Gründen ihr eine Ausnahmegenehmigung bereits einmal erteilt wurde - nur die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 maßgeblich."
10 Aus dieser Rechtsprechung ist für den Revisionsfall jedoch nichts zu gewinnen, weil sie nur zum Inhalt der Erledigung Stellung nimmt, wonach es für die Erledigung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO in der Sache unbeachtlich ist, ob früher eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. 10 Aus dieser Rechtsprechung ist für den Revisionsfall jedoch nichts zu gewinnen, weil sie nur zum Inhalt der Erledigung Stellung nimmt, wonach es für die Erledigung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO in der Sache unbeachtlich ist, ob früher eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
11 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juni 2004, 2004/02/0126, zum dortigen Beschwerdevorbringen, die Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO hätte - da es sich um einen Antrag auf Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gehandelt habe - ab "Auslaufen der alten Berechtigung" bzw. ab Antragstellung erteilt werden müssen und es habe kein Grund dafür bestanden, die gegenständliche Bewilligung erst mit Zustellung des Bescheides beginnen zu lassen, Folgendes ausgeführt: 11 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juni 2004, 2004/02/0126, zum dortigen Beschwerdevorbringen, die Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO hätte - da es sich um einen Antrag auf Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gehandelt habe - ab "Auslaufen der alten Berechtigung" bzw. ab Antragstellung erteilt werden müssen und es habe kein Grund dafür bestanden, die gegenständliche Bewilligung erst mit Zustellung des Bescheides beginnen zu lassen, Folgendes ausgeführt:
"Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0019); der belangten Behörde war es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend - darauf würde das Begehren des Beschwerdeführers hinauslaufen - zu erteile...""Einer Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0019); der belangten Behörde war es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend - darauf würde das Begehren des Beschwerdeführers hinauslaufen - zu erteile..."
12 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof einer Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO konstitutiven Charakter beigemessen, weshalb auch in diesen Fällen eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 26. September 1990, 90/02/0019, mwN). 12 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO konstitutiven Charakter beigemessen, weshalb auch in diesen Fällen eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH vom 26. September 1990, 90/02/0019, mwN).
13 Es ist naheliegend, dass für eine mit den genannten Regelungen (§ 45 Abs. 4 StVO, § 82 Abs. 1 StVO) vergleichbare Bewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nichts anderes gelten kann, also auch ihr konstitutiver Charakter zukommt, weshalb auch in diesen Fällen eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht kommt. 13 Es ist naheliegend, dass für eine mit den genannten Regelungen (Paragraph 45, Absatz 4, StVO, Paragraph 82, Absatz eins, StVO) vergleichbare Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO nichts anderes gelten kann, also auch ihr konstitutiver Charakter zukommt, weshalb auch in diesen Fällen eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht kommt.
14 Anderes gilt bei Ansuchen bzw. Bewilligungen für bereits abgelaufene konkrete Zeiträume, wie in den vom Verwaltungsgericht und von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht in der Revisionsbeantwortung - unzutreffend - für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen:
15 So lag dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, 2013/02/0043, eine mit Bescheid befristete, im Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufene Ausnahmegenehmigung zu Grunde; im Beschluss vom 12. Mai 2016, Ra 2016/02/0071, hat die Behörde einen konkreten Zeitraum für die Ausnahme datumsmäßig vorgegeben (1. Februar 2014 bis 31. Jänner 2016), der ebenfalls im Entscheidungszeitpunkt abgelaufen war. In diesen Fällen fehlt es wegen des Ablaufes der Frist am rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung.
16 Im Revisionsfall bezieht sich der Antrag der revisionswerbenden Partei gemäß § 45 Abs. 2 StVO auf keinen bestimmten Zeitraum, weshalb über ihn im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zum "Verlängerungsantrag" pro futuro inhaltlich abzusprechen gewesen wäre. 16 Im Revisionsfall bezieht sich der Antrag der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO auf keinen bestimmten Zeitraum, weshalb über ihn im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zum "Verlängerungsantrag" pro futuro inhaltlich abzusprechen gewesen wäre.
17 Zusammengefasst hätte das Verwaltungsgericht nach der dargestellten Rechtslage die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 17 Zusammengefasst hätte das Verwaltungsgericht nach der dargestellten Rechtslage die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. Juni 2017 18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. Juni 2017
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020063.L00Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017