TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/26 90/02/0019

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;
VwRallg;

Betreff

N gegen den Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960

Spruch

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11. Februar 1988 auf Bewilligung der Aufstellung von fünf Schautafeln am 11., 12. und 13. März 1988, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in der "Fußgängerzone - Täglicher Markt" wird gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 abgewiesen.

Die Stadt Krems hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an den Magistrat der Stadt Krems gerichteten Schreiben vom 11. Februar 1988 stellte die beschwerdeführende Partei u.a. den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Mit Schreiben vom 18. August 1988 richtete die beschwerdeführende Partei einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 an den Stadtsenat der Stadt Krems, weil über ihren Antrag in Ansehung der Aufstellung der Schautafeln kein Bescheid ergangen sei.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0042, eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen den Stadtsenat der Stadt Krems gerichtete Säumnisbeschwerde zurückgewiesen hatte, weil diese Behörde nicht die oberste sachlich in Betracht kommende Behörde ist, machte die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 26. Juli 1989 den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat der Stadt Krems geltend.

In ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde vom 7. Februar 1990 macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Pflicht des Gemeinderates der Stadt Krems zur Entscheidung über ihren Antrag vom 11. Februar 1988 geltend und beantragt die kostenpflichtige Erteilung der Bewilligung der Aufstellung von fünf Schautafeln zu den im Spruch genannten Zeiten an dem ebenfalls im Spruch genannten Ort.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides eingeräumt. Die belangte Behörde hat keinen Bescheid erlassen, aber - über Urgenz - mit Schreiben vom 10. Juli 1990 die Verwaltungsakten vorgelegt.

Die Säumnisbeschwerde ist zulässig.

Ihr kann aber in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 22. Jänner 1988, Zlen. 87/18/0099 und 87/18/0100, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kommt einer Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 konstitutiver Charakter zu, sodaß eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht kommt. Der zeitlich auf den 11., den 12. und den 13. März 1988 bezogene Antrag war daher abzuweisen. Dies konnte in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020019.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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