TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/15 2013/02/0043

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Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §45 Abs2b;
VwGG §33 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Beschwerdesache der M in M, vertreten durch Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwalt in 5500 Bischofshofen, Franz-Mohshammer-Platz 14, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2012, Zl. 20624- VR24/497/35-2012, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Beschwerdesache der M in M, vertreten durch Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwalt in 5500 Bischofshofen, Franz-Mohshammer-Platz 14, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2012, Zl. 20624- VR24/497/35-2012, betreffend Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen die Auflagen und Bedingungen der Punkte 2 bis 5 in Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen die Auflagen und Bedingungen der Punkte 2 bis 5 in Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde, sohin soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung der Erteilung der Ausnahmebewilligung eines bestimmten PKW) richtet, als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde, sohin soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung der Erteilung der Ausnahmebewilligung eines bestimmten PKW) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 28. Juni 2012 wurde der beschwerdeführenden Partei und deren gleichfalls als Antragsteller auftretenden Ehemann unter Spruchpunkt I. gemäß § 45 Abs. 2 StVO die Genehmigung für das Befahren des O.-weges im Abschnitt abzweigend von einer näher genannten Bundesstraße bis zur Hofstelle des O.-gutes entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach § 52 lit. a Z 1 StVO für näher genannte Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen befristet bis 28. Juni 2014 erteilt. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO zum Befahren des O.- weges entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach § 52 lit. a Z 1 StVO für einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 28. Juni 2012 wurde der beschwerdeführenden Partei und deren gleichfalls als Antragsteller auftretenden Ehemann unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO die Genehmigung für das Befahren des O.-weges im Abschnitt abzweigend von einer näher genannten Bundesstraße bis zur Hofstelle des O.-gutes entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO für näher genannte Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen befristet bis 28. Juni 2014 erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO zum Befahren des O.- weges entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO für einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführende Partei und ihr Ehemann Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2012 keine Folge gegeben wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erstinstanzliche Behörde die Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die gewünschte Ausnahmebewilligung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 StVO erteilt werden könne, umfassend und vor allem durch die Einholung eines wegebautechnischen Gutachtens eines Amtssachverständigen vorgenommen habe. Der Amtssachverständige habe klar und nachvollziehbar ausgeführt, unter welchen Bedingungen und Auflagen ein Befahren des den Erfordernissen der Sicherheit entsprechenden Straßenabschnittes erfolgen könne und welche Fahrzeuge dafür geeignet seien, sowie warum eine darüber hinausgehende Bewilligung nicht erteilt werden könne. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Straßenzustandes und der Erhaltungspflicht der Gemeinde oder zur Verordnung bzw. Anbringung der Verkehrszeichen seien dagegen nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erstinstanzliche Behörde die Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die gewünschte Ausnahmebewilligung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 45, Absatz 2, StVO erteilt werden könne, umfassend und vor allem durch die Einholung eines wegebautechnischen Gutachtens eines Amtssachverständigen vorgenommen habe. Der Amtssachverständige habe klar und nachvollziehbar ausgeführt, unter welchen Bedingungen und Auflagen ein Befahren des den Erfordernissen der Sicherheit entsprechenden Straßenabschnittes erfolgen könne und welche Fahrzeuge dafür geeignet seien, sowie warum eine darüber hinausgehende Bewilligung nicht erteilt werden könne. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Straßenzustandes und der Erhaltungspflicht der Gemeinde oder zur Verordnung bzw. Anbringung der Verkehrszeichen seien dagegen nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid vom 3. September 2012 erhob (nur noch) die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Ad I. (Auflagen und Bedingungen der Punkte 2 bis 5 in Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides):Ad römisch eins. (Auflagen und Bedingungen der Punkte 2 bis 5 in Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides):

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG aF ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aF ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0241, mwN). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0241, mwN).

Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Februar 2012).Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche , auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Februar 2012).

Nach § 45 Abs. 2b StVO kann eine Bewilligung nach Abs. 2 auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.Nach Paragraph 45, Absatz 2 b, StVO kann eine Bewilligung nach Absatz 2, auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Absatz 2 a, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

Angesichts des Zeitablaufes der teilweise und unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilten Ausnahmegenehmigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Befristung bis 28. Juni 2014) liegt ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Ad II. (Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides):Ad römisch zwei. (Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides):

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wendet, mit dem unter Hinweis auf die Ausführungen des wegebautechnischen Amtssachverständigen die Ausnahmebewilligung für einen näher bestimmten PKW der Beschwerdeführerin versagt worden war, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren dazu erstatteten Einwendungen den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten ist. Da das Sachverständigengutachten aber schlüssig dargelegt hat, aus welchen Gründen die Ausnahmebewilligung für den PKW der Beschwerdeführerin nicht erteilt werden könne, kann die darauf gestützte Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides wendet, mit dem unter Hinweis auf die Ausführungen des wegebautechnischen Amtssachverständigen die Ausnahmebewilligung für einen näher bestimmten PKW der Beschwerdeführerin versagt worden war, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren dazu erstatteten Einwendungen den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten ist. Da das Sachverständigengutachten aber schlüssig dargelegt hat, aus welchen Gründen die Ausnahmebewilligung für den PKW der Beschwerdeführerin nicht erteilt werden könne, kann die darauf gestützte Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am 15. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013020043.X00

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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