TE Vwgh Beschluss 2017/9/19 Ra 2017/01/0276

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

E1P;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des E K, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2017, Zl. VGW- 152/022/6940/2017-2, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Republik Mazedonien, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft in der Sache gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen (I) und die Revision für nicht zulässig erklärt (II). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Republik Mazedonien, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft in der Sache gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen (römisch eins) und die Revision für nicht zulässig erklärt (römisch zwei).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei rechtskräftig wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft worden. Dies ergebe sich aus der Aktenlage. Eine derartige Verwaltungsübertretung stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG nach § 10 Abs. 2 Z 2 StbG dar. Der Verleihungsantrag sei schon deshalb abzuweisen gewesen. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei rechtskräftig wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft worden. Dies ergebe sich aus der Aktenlage. Eine derartige Verwaltungsübertretung stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG dar. Der Verleihungsantrag sei schon deshalb abzuweisen gewesen.

3 Eine mündliche Verhandlung habe entfallen können, da in der Beschwerde kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet worden sei und im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsfragen zur Auslegung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG zu klären gewesen waren. 3 Eine mündliche Verhandlung habe entfallen können, da in der Beschwerde kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet worden sei und im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsfragen zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG zu klären gewesen waren.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision werden nach Darstellung des Sachverhalts und Bezeichnung der Revisionspunkte Ausführungen unter dem Titel "Zulässigkeit der Revision und Revisionsgründe" erstattet, in dem Vorbringen zur Zulässigkeit und Revisionsgründe vermengt sind.

9 Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Revisionsausführungen, die eine Unterscheidung in Zulässigkeitsgründe und weitere Revisionsgründe gänzlich vermissen lassen, dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen wird, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN). 9 Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Revisionsausführungen, die eine Unterscheidung in Zulässigkeitsgründe und weitere Revisionsgründe gänzlich vermissen lassen, dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen wird, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN).

10 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StbG, die auf den konkreten verfahrensgegenständlichen Fall anwendbar sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: 10 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall StbG, die auf den konkreten verfahrensgegenständlichen Fall anwendbar sei, ist auf Folgendes hinzuweisen:

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/01/0109, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein "besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" noch müssen "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" geprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, mwN). 11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG bewirkt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/01/0109, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein "besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" noch müssen "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" geprüft werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, mwN).

12 Somit besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StbG. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN). 12 Somit besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall StbG. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN).

13 Die Revision bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil es nicht verhandelt habe, obwohl in der Revision aufgezeigt worden sei, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache sehr wohl zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts hätte führen können.

14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, mwN, unter anderem auf die Rechtsprechung des EGMR in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, und vom 8. November 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). 14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, mwN, unter anderem auf die Rechtsprechung des EGMR in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, und vom 8. November 2016, Nr. 64160/11, Pönkä).

15 Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt es nicht darauf an, welche Behauptungen in der Revision aufgestellt werden. Vielmehr ist nach der (von der Revision ins Treffen geführten) hg. Rechtsprechung entscheidend, ob in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0085, Rz 24). 15 Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt es nicht darauf an, welche Behauptungen in der Revision aufgestellt werden. Vielmehr ist nach der (von der Revision ins Treffen geführten) hg. Rechtsprechung entscheidend, ob in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (erstmalig und zulässigerweise) in konkreter Weise behauptet wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0085, Rz 24).

16 Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegenden Rechtssache zutreffend angenommen, dass Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist und somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht. 16 Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegenden Rechtssache zutreffend angenommen, dass Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist und somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010276.L00

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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