TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/26 2011/01/0153

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/037;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/01/0025 E 27. Februar 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des M T in Z, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Jänner 2011, Zl. 20052-21611/16-2011, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, beantragte am 15. April 2009 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis (Berufungsvorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft und Arbeitgeber am 9. Juli 2009 eine namentlich genannte Ausländerin (eine kroatische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt.Mit rechtskräftigem Straferkenntnis (Berufungsvorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft und Arbeitgeber am 9. Juli 2009 eine namentlich genannte Ausländerin (eine kroatische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden sei.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, das Verleihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG lautet:Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG lautet:

"Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. ...

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i. V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;" 2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins, bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf.m. Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;"

Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.

Zum herangezogenen Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt gehandelt habe; sie hätte die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung prüfen müssen. Es sei nur eine geringe Strafe über den Beschwerdeführer verhängt worden. Überdies sei er aus den näher dargelegten Umständen in Österreich voll integriert.Zum herangezogenen Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt gehandelt habe; sie hätte die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung prüfen müssen. Es sei nur eine geringe Strafe über den Beschwerdeführer verhängt worden. Überdies sei er aus den näher dargelegten Umständen in Österreich voll integriert.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Das herangezogene Verleihungshindernis liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Das herangezogene Verleihungshindernis liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741).Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741).

Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder - wie die Beschwerde zu Unrecht geltend macht - "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2009). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) der Beschwerdeführer wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde.Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder - wie die Beschwerde zu Unrecht geltend macht - "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG nicht vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2009). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) der Beschwerdeführer wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde.

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG vorlag.Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG vorlag.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 26. Jänner 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010153.X00

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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