Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 2013, Zl. MA 35/IV-F 22/2013, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 2013, Zl. MA 35/IV-F 22 aus 2013,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, beantragte am 11. April 2013 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. September 2012 wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. September 2012 wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der obgenannte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 "in der geltenden Fassung" (StbG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der obgenannte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311 "in der geltenden Fassung" (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" oder die "konkreten Umstände der Rechtsverletzung" habe die Staatsbürgerschaftsbehörde nach der genannten Bestimmung nicht zu prüfen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Verleihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung" oder die "konkreten Umstände der Rechtsverletzung" habe die Staatsbürgerschaftsbehörde nach der genannten Bestimmung nicht zu prüfen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung im "Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft" geltend macht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung im "Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft" geltend macht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0153 (mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, und vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741) verwiesen.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG bewirkt. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0153 (mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, und vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741) verwiesen.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte (auch) gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, Zl. 2010/01/0027).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte (auch) gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, Zl. 2010/01/0027).
Wien, am 19. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010109.X00Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014