TE Vwgh Beschluss 2023/7/17 Ra 2023/06/0050

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Veröffentlicht am 17.07.2023
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
LStG OÖ 1991 §11
LStG OÖ 1991 §11 Abs1
LStG OÖ 1991 §13
LStG OÖ 1991 §13 Abs1
LStG OÖ 1991 §13 Abs2
LStG OÖ 1991 §31
LStG OÖ 1991 §32
LStG OÖ 1991 §32 Abs2
LStG OÖ 1991 §35
LStG OÖ 1991 §36
LStG OÖ 1991 §36 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des S S in L, vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine Senk, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. November 2021, LVwG-153107/7/Kü/GSc, betreffend Enteignung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hörsching), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Behörde) vom 20. April 2021, mit welchem der Revisionswerber auf Antrag der mitbeteiligten Partei zugunsten der Errichtung einer Gemeindestraße (Nebenweg) gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Oö. Straßengesetz 1991 in Bezug auf ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück im Ausmaß vom 1.579 m² dauerhaft und im Ausmaß von 602 m² vorübergehend enteignet worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Behörde) vom 20. April 2021, mit welchem der Revisionswerber auf Antrag der mitbeteiligten Partei zugunsten der Errichtung einer Gemeindestraße (Nebenweg) gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Oö. Straßengesetz 1991 in Bezug auf ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück im Ausmaß vom 1.579 m² dauerhaft und im Ausmaß von 602 m² vorübergehend enteignet worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, mit rechtskräftigem Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 2019 sei der vierstreifige Ausbau der Landesstraße XStraße im Gebiet der mitbeteiligten Partei sowie die dadurch bedingten Neu- und Umbauten von Gemeindestraßen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt und damit ua. auch straßenrechtlich bewilligt worden. Durch diesen Ausbau komme es zur Unterbrechung bestehender Verkehrsbeziehungen, weil die (bestehende) direkte Zufahrt von der X zu näher genannten Liegenschaften nicht mehr möglich sei. Die neue (geplante) Anbindung erfolge (teilweise) über die bestehende Zufahrt des Revisionswerbers. Eine gütliche Einigung sei nicht zustande gekommen und ein in Aussicht gestellter Grundstückstausch sei an der Verfügbarkeit eines im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stehenden Grundstückes gescheitert. Die genaue Lage des Nebenweges sei gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 mit Verordnung des Gemeinderates am 6. Juli 2020 beschlossen worden.Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, mit rechtskräftigem Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 2019 sei der vierstreifige Ausbau der Landesstraße XStraße im Gebiet der mitbeteiligten Partei sowie die dadurch bedingten Neu- und Umbauten von Gemeindestraßen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt und damit ua. auch straßenrechtlich bewilligt worden. Durch diesen Ausbau komme es zur Unterbrechung bestehender Verkehrsbeziehungen, weil die (bestehende) direkte Zufahrt von der römisch zehn zu näher genannten Liegenschaften nicht mehr möglich sei. Die neue (geplante) Anbindung erfolge (teilweise) über die bestehende Zufahrt des Revisionswerbers. Eine gütliche Einigung sei nicht zustande gekommen und ein in Aussicht gestellter Grundstückstausch sei an der Verfügbarkeit eines im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stehenden Grundstückes gescheitert. Die genaue Lage des Nebenweges sei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 11 Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 mit Verordnung des Gemeinderates am 6. Juli 2020 beschlossen worden.

Im vorliegenden Fall sei zwar der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses für den Enteignungsgegner nach § 35 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 zulässig, allerdings gelinge es dem Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht, ein fehlendes öffentliches Interesse aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 und der in § 15 leg. cit normierten Pflicht zur Wiederherstellung von unterbrochenen Verkehrsbeziehungen liege die Errichtung des Nebenweges jedenfalls im öffentlichen Interesse.Im vorliegenden Fall sei zwar der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses für den Enteignungsgegner nach Paragraph 35, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 zulässig, allerdings gelinge es dem Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht, ein fehlendes öffentliches Interesse aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 13, Absatz eins, und 2 Oö. Straßengesetz 1991 und der in Paragraph 15, leg. cit normierten Pflicht zur Wiederherstellung von unterbrochenen Verkehrsbeziehungen liege die Errichtung des Nebenweges jedenfalls im öffentlichen Interesse.

Die Frage des Trassenverlaufes - so das LVwG weiter - sei nicht Gegenstand des dem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nachgelagerten Enteignungsverfahrens (Hinweis auf VwGH 24.11.2008, 2007/05/0310; 18.11.2003, 2001/05/0327). Der Revisionswerber hätte entweder durch Anfechtung der Trassenverordnung beim Verfassungsgerichtshof deren Verlauf bekämpfen oder im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren vorbringen können, dass kein öffentliches Interesse an der Errichtung der Straße bestehe oder das Vorhaben nicht in zweckmäßiger oder wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden solle (Hinweis auf VwGH 26.2.2009, 2007/05/0113).

Bei einer Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 müsse auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauführung Bedacht genommen werden. Diese könne bei den vom Revisionswerber vorgeschlagenen Alternativen, nämlich einer Unterführung aufgrund des höheren Flächenverbrauches bzw. einer gänzlichen Neuanlage einer Trasse im Gegensatz zur derzeit geplanten Verbreiterung und Asphaltierung einer bereits bestehenden geschotterten Privatstraße auf einem wesentlichen Teilstück des Nebenweges angesichts der erhöhten Eingriffsintensität nicht angenommen werden. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Alternativen betreffend die Verlegung des Weges hätten somit außer Betracht zu bleiben.Bei einer Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 müsse auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauführung Bedacht genommen werden. Diese könne bei den vom Revisionswerber vorgeschlagenen Alternativen, nämlich einer Unterführung aufgrund des höheren Flächenverbrauches bzw. einer gänzlichen Neuanlage einer Trasse im Gegensatz zur derzeit geplanten Verbreiterung und Asphaltierung einer bereits bestehenden geschotterten Privatstraße auf einem wesentlichen Teilstück des Nebenweges angesichts der erhöhten Eingriffsintensität nicht angenommen werden. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Alternativen betreffend die Verlegung des Weges hätten somit außer Betracht zu bleiben.

Für die Wiederherstellung der unterbrochenen Verkehrsbeziehung zu den näher genannten Liegenschaften gebe es aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen straßenrechtlichen Bewilligung (UVP-Bescheid vom 14. August 2019) sowie im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Bauführung keine andere Alternative als den Nebenweg in Form seiner bewilligten Trassierung. Die dafür erforderliche vorübergehende sowie dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstückes des Revisionswerbers beschränke sich nach den unstrittigen Feststellungen des Amtssachverständigen auf das unbedingt erforderliche, sohin verhältnismäßige Ausmaß, sodass die Enteignung im gegenständlichen Umfang erforderlich sei.

5
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dessen Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 4525/2021-14, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Jänner 2023, E 4525/2021-16, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Begründend führte der VfGH unter anderem aus:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist einer Behörde hinsichtlich der Erlassung einer Trassenverordnung im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ein Ermessensbereich eingeräumt, der nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen (hier: § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991) durch verschiedene Kriterien determiniert ist. Aufgabe der planenden Verwaltungsbehörde ist es u.a., anhand der angeführten gesetzlichen Abwägungskriterien für einen bestimmten Straßenverlauf eine wohlabgewogene Entscheidung nach Maßgabe des konkreten, festgestellten Sachverhaltes zu treffen (vgl. VfSlg. 9823/1983, 12.084/1989, 12.846/1991, 13.191/1992, 13.579/1993 und 19.126/2010 mwN).„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist einer Behörde hinsichtlich der Erlassung einer Trassenverordnung im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ein Ermessensbereich eingeräumt, der nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen (hier: Paragraph 13, Absatz eins, und 2 Oö. Straßengesetz 1991) durch verschiedene Kriterien determiniert ist. Aufgabe der planenden Verwaltungsbehörde ist es u.a., anhand der angeführten gesetzlichen Abwägungskriterien für einen bestimmten Straßenverlauf eine wohlabgewogene Entscheidung nach Maßgabe des konkreten, festgestellten Sachverhaltes zu treffen vergleiche , VfSlg. 9823 aus 1983,, 12.084 aus 1989,, 12.846 aus 1991,, 13.191 aus 1992,, 13.579 aus 1993, und 19.126 aus 2010, mwN).

Sofern die Trassenverordnung im vorliegenden Fall überhaupt präjudiziell ist, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, dass die verordnungserlassende Behörde dieses Planungsermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte.“

6
In der nunmehr erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof führt der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit aus, das LVwG habe die Einwände gegen den konkreten Verlauf des Nebenweges nicht geprüft. Der Einwand der geringeren Belastung durch die Verlegung des Weges, sodass es zu keiner Zerschneidung des Grundstückes komme, werde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht geprüft und sei sinnvollerweise dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Es fehle hg. Rechtsprechung zur Auslegung des § 35 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 betreffend die Frage, ob das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße präjudiziere.In der nunmehr erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof führt der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit aus, das LVwG habe die Einwände gegen den konkreten Verlauf des Nebenweges nicht geprüft. Der Einwand der geringeren Belastung durch die Verlegung des Weges, sodass es zu keiner Zerschneidung des Grundstückes komme, werde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht geprüft und sei sinnvollerweise dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Es fehle hg. Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 35, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 betreffend die Frage, ob das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße präjudiziere.
7
Dazu wird zunächst auf die hg. Rechtsprechung zu § 35 ff Oö. Straßengesetz 1991 hingewiesen. Bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufes ist - wie bereits dargestellt - nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061, Rn. 32 und 34, mwN).Dazu wird zunächst auf die hg. Rechtsprechung zu Paragraph 35, ff Oö. Straßengesetz 1991 hingewiesen. Bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, und 2 leg. cit. einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufes ist - wie bereits dargestellt - nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann vergleiche , VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061, Rn. 32 und 34, mwN).

Gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Verordnung hegte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, diese Frage neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Im Erkenntnis VwGH 28.4.2006, 2004/05/0143, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die durch die Enteignung von Grundflächen zum Zwecke der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens allenfalls auftretenden Behinderungen beim Betrieb [...] sowie eine allenfalls eintretende Wertminderung der Betriebsobjekte und der Landwirtschaft des Beschwerdeführers nicht die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung betreffen.

Eine Enteignung nach den §§ 35 ff. Oö Straßengesetz 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann (vgl. etwa das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 18.11.2003, 2001/05/0327; sowie VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061, Rn. 34).Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. Oö Straßengesetz 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann vergleiche , etwa das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 18.11.2003, 2001/05/0327; sowie VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061, Rn. 34).

8
Im vorliegenden Verfahren bejahte das LVwG die Zulässigkeit des Einwandes des fehlenden öffentlichen Interesses gemäß § 35 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991, gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung jedoch zu dem Ergebnis, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung der durch den Ausbau der Landesstraße XStraße unterbrochenen Anbindung näher genannter Liegenschaften aufzuzeigen. Den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, die Errichtung des Nebenweges liege unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 sowie der in § 15 leg. cit. normierten Pflicht zur Wiederherstellung von Verkehrsbeziehungen jedenfalls im öffentlichen Interesse und die vorübergehende sowie dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstückes des Revisionswerbers beschränke sich auf das unbedingt erforderliche, sohin verhältnismäßige Ausmaß, tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.Im vorliegenden Verfahren bejahte das LVwG die Zulässigkeit des Einwandes des fehlenden öffentlichen Interesses gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991, gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung jedoch zu dem Ergebnis, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung der durch den Ausbau der Landesstraße XStraße unterbrochenen Anbindung näher genannter Liegenschaften aufzuzeigen. Den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, die Errichtung des Nebenweges liege unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 13, Absatz eins, und 2 Oö. Straßengesetz 1991 sowie der in Paragraph 15, leg. cit. normierten Pflicht zur Wiederherstellung von Verkehrsbeziehungen jedenfalls im öffentlichen Interesse und die vorübergehende sowie dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstückes des Revisionswerbers beschränke sich auf das unbedingt erforderliche, sohin verhältnismäßige Ausmaß, tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
9
Der Vorwurf, das LVwG habe sich mit dem Einwand der geringeren Belastung durch eine Verlegung des Weges nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass nicht nachvollbar ist, ob die vom Revisionswerber vorgeschlagenen Alternativen innerhalb der verordneten Trasse liegen, führte das LVwG dazu aus, bei diesen könne angesichts der erhöhten Eingriffsintensität (bei einer Unterführung bzw. einer gänzlichen Neuanlage einer Trasse komme es im Gegensatz zur derzeit geplanten Verbreiterung und Asphaltierung einer bereits bestehenden geschotterten Privatstraße zu einem höheren Flächenverbrauch) nicht von einer Wirtschaftlichkeit der Bauführung ausgegangen werden. Dem tritt der Revisionswerber nicht entgegen und zeigt vor dem Hintergrund der oben angeführten hg. Rechtsprechung auch nicht auf, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise (vgl. etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0043, Rn. 6, mwN) vorgenommen worden wäre. Darüber hinaus wurde die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, in der Zulassungsbegründung nicht dargetan (vgl. etwa VwGH 17.4.2023, Ra 2023/06/0035, Rn. 13, mwN).Der Vorwurf, das LVwG habe sich mit dem Einwand der geringeren Belastung durch eine Verlegung des Weges nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass nicht nachvollbar ist, ob die vom Revisionswerber vorgeschlagenen Alternativen innerhalb der verordneten Trasse liegen, führte das LVwG dazu aus, bei diesen könne angesichts der erhöhten Eingriffsintensität (bei einer Unterführung bzw. einer gänzlichen Neuanlage einer Trasse komme es im Gegensatz zur derzeit geplanten Verbreiterung und Asphaltierung einer bereits bestehenden geschotterten Privatstraße zu einem höheren Flächenverbrauch) nicht von einer Wirtschaftlichkeit der Bauführung ausgegangen werden. Dem tritt der Revisionswerber nicht entgegen und zeigt vor dem Hintergrund der oben angeführten hg. Rechtsprechung auch nicht auf, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vergleiche , etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0043, Rn. 6, mwN) vorgenommen worden wäre. Darüber hinaus wurde die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, in der Zulassungsbegründung nicht dargetan vergleiche , etwa VwGH 17.4.2023, Ra 2023/06/0035, Rn. 13, mwN).
10
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juli 2023

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060050.L00

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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