Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1.) des Dipl. Ing. Friedrich Rumplmayr und 2.) der Donausäge Rudolf Rumplmayr Gesellschaft m.b.H. & Co KG, beide in Altmünster, vertreten durch Dr. Roland Gabl & Dr. Josef Kogler & Mag. Harald Papesch & Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 2004, Zl. BauR-250873/48-2004- See/Ai, betreffend Enteignung nach dem O.ö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, im Baulos "Kriegering" im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster von km 9,592 bis km 10,638. Für dieses Bauvorhaben werden fremde Grundstücke bzw. Grundstücksteile beansprucht. Mit dem hier angefochtenen Enteignungsbescheid soll - soweit Grundstücke der Beschwerdeführer hievon betroffen sind - der mit rechtskräftigem straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2001 bewilligte Umbau der L 1302 verwirklicht werden. Mit hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/0097, wurde die gegen diesen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2001, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 2001, womit Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien zur Verwirklichung des erwähnten Straßenbauvorhabens enteignet worden sind, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus:
"Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zu Grunde gelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektsplanes entsprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 95/06/0172, m.w.N., sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155). "Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zu Grunde gelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektsplanes entsprochen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 95/06/0172, m.w.N., sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zwar schadet die Falschbezeichnung der Liegenschaftsnummer allein nicht, sofern offenkundig und unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011), im Spruch des angefochtenen Bescheides wird jedoch nur auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli und 21. November 2000 verwiesen und es wurden die diesbezüglichen Niederschriften 'diesem Bescheid angeschlossen', die genaue Lage und der Umfang der enteigneten Grundflächen, ist jedoch weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch diesen Niederschriften zu entnehmen. Die belangte Behörde geht vielmehr bei Formulierung des Spruches ('voraussichtlich' beanspruchte Fläche) betreffend den Umfang der zu enteignenden Grundflächen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abschließend noch nicht feststeht, wie groß die tatsächlich enteignete Fläche ist. Auf welche Pläne sich die Enteignung stützt ist auch der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dass ein entsprechender Plan den Betroffenen mit dem Enteignungsbescheid zugestellt worden ist, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch wird solches von der belangten Behörde behauptet." Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zwar schadet die Falschbezeichnung der Liegenschaftsnummer allein nicht, sofern offenkundig und unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011), im Spruch des angefochtenen Bescheides wird jedoch nur auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli und 21. November 2000 verwiesen und es wurden die diesbezüglichen Niederschriften 'diesem Bescheid angeschlossen', die genaue Lage und der Umfang der enteigneten Grundflächen, ist jedoch weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch diesen Niederschriften zu entnehmen. Die belangte Behörde geht vielmehr bei Formulierung des Spruches ('voraussichtlich' beanspruchte Fläche) betreffend den Umfang der zu enteignenden Grundflächen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abschließend noch nicht feststeht, wie groß die tatsächlich enteignete Fläche ist. Auf welche Pläne sich die Enteignung stützt ist auch der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dass ein entsprechender Plan den Betroffenen mit dem Enteignungsbescheid zugestellt worden ist, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch wird solches von der belangten Behörde behauptet."
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Die belangte Behörde führte in der Folge eine weitere mündliche Verhandlung am 9. Februar 2004 durch, in welcher der straßenbautechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattete (auszugsweise):
"...
Das ausgearbeitete Projekt sieht die Verlegung der L 1302, Aurachtal Straße, zwischen dem bestehenden Gebäudekomplex und dem Aurachfluss vor. Dazu ist die Verlegung der Aurach im Bereich der "Aurachmühle" auf eine Länge von rund 190 m erforderlich. Um für diese Bachverlegung die wasserrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung zu erhalten, war es notwendig,
ökologische Begleitmaßnahmen einzuplanen.
...
Aus der angeschlossenen naturschutzfachlichen Äußerung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ist zu entnehmen, dass die im vorliegenden Projekt enthaltenen Kompensationsmaßnahmen aus fachlicher Sicht unbedingt erforderlich sind, um der Straßen- und Bachverlegung im Bereich der Aurachmühle zustimmen zu können. Eine Verringerung der Kompensationsmaßnahmen in Form der Verkürzung der Aufweitungsstrecke oder durch Verkleinerung des Abstandes um den die Aurach nunmehr von der Straße abgerückt bleiben soll, ist nicht vertretbar.
...
Das von der Landesstraßenverwaltung vorgelegte Projekt für den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, von km 9,592 bis km 10,638 im Baulos 'Kriegering' wurde vom Amtssachverständigen geprüft und es entspricht den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau und ist für die Ausführung geeignet, sodass die Notwendigkeit der Baumaßnahme bestätigt werden kann.
Der Grundeinlöseplan stimmt mit dem Projekt überein.
Die Erhöhung des Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen ergibt sich daraus, dass im Zuge der heutigen Verhandlung von den Grundbesitzern die Einlöse der verbleibenden Restflächen, die zwischen Aurach und geplanter L 1302, Aurachtal Straße, verbleiben, begehrt wurde. Diese Flächen waren laut Antrag als vorübergehende Grundinanspruchnahme für Geländeanpassungen vorgesehen.
...
Allfällige zur Realisierung dieser Maßnahmen benötigte Grundflächen sind sowohl im Grundeinlöseplan als auch Grundeinlöseverzeichnis enthalten.
Weiters liegt ein straßenrechtlicher Bewilligungsbescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. Februar 2001, BauR-250873/14-2001- See/Pa, vor.
Die im Grundeinlöseplan bzw. Grundstücksverzeichnis ausgewiesenen Einzelflächen stimmen mit dem Projekt überein. Die Einlösefläche stellt nach Art und Umfang das unbedingt notwendige Ausmaß dar, um die Baumaßnahme projektsgemäß umsetzen zu können. Eine Reduzierung dieser Flächen ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die darüber hinaus im Grundeinlöseplan bzw. Grundstücksverzeichnis ausgewiesenen Teilflächen der vorübergehenden Grundinanspruchnahme sind dazu notwendig, um die verbleibenden Restflächen ordnungsgemäß an die Aurachtal Straße bzw. an das Gelände angleichen zu können. Die im heutigen Verhandlungsverfahren eingebrachte Forderung der Resteinlöse der laut Projekt nur als vorübergehende Grundinanspruchnahme beantragten Restflächen zwischen neuer L 1302, Aurachtal Straße, und der Aurach, sind gerechtfertigt, da eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist.
Das Projekt ist daher geeignet, einer Enteignung zu Grunde
gelegt und danach ausgeführt zu werden.
...
Die im Zuge der Aurachverlegung notwendigen Baumaßnahmen sind im straßenrechtlich bewilligten Detailprojekt bereits berücksichtigt und lagen auch der Trassenverordnung zu Grund.
Bezüglich der erschwerten Betriebsabwicklung im Bereich des Betriebsobjektes 'Donausäge R. Rumplmayr GesmbH & Co KG' wird auf Befund und Gutachten des beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Demnach ist die Erschließung eines künftig allenfalls zu reaktivierenden Betriebs gegeben und ist nach Auffassung des Sachverständigen damit auch eine wesentliche Einschränkung des Geschäftsbetriebes bzw. einer weiteren Bauausführung nicht gegeben. Im Generellen kann jedoch festgestellt werden, dass diese Forderungen im Entschädigungswege abzugelten sind.
Zum Einwand, dass Grundstücke für die Aurachverlegung bzw. die dafür erforderliche Uferaufweitung nicht nach straßenrechtlichen Bestimmungen enteignet werden könnten, wird festgehalten, dass die dafür notwendigen Baumaßnahmen sowohl in der Trassenverordnung als auch im straßenrechtlich bewilligten Detailprojekt bereits vorgesehen sind. Deswegen sind die dafür benötigten Grundflächen bereits im eingangs erwähnten Grundeinlöseplan bzw. Grundeinlöseverzeichnis enthalten. Eine Bauausführung ohne diese von der Behörde vorgeschriebenen Baumaßnahmen wäre nicht möglich und auch nicht zulässig. Diese Flächen sind für die projektsgemäße Ausführung der Baumaßnahme ihrem Umfang nach auch unbedingt notwendig.
...
In Bezug der geforderten Zufahrten wird auf das mit straßenrechtlichem Bescheid bewilligte Projekt, in dem die notwendigen Zufahrten enthalten sind, verwiesen."
Gegen dieses Gutachten haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nichts vorgebracht.
Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut: Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"I.
Für den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, im Baulos 'Kriegering', von km 9,592 bis km 10,638, im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster wird das dauernde und lastenfreie Eigentum sowie eine vorübergehende Nutzung an den nachstehend angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, für das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung
im Wege der Enteignung
nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen
Planunterlagen dauernd bzw. vorübergehend in Anspruch
genommen:
Grundeigentümer
EZ.
KG.
Grundstücks-
nummerGrundstücks-, nummer
beanspruchte Fläche
KR DI Friedrich K.
140
Grasberg
213
37 m2
d
Rumplmayr
217 m2
vü
Eben 37, Altmünster
214/1
3.274 m2
d
2.751 m2
vü
449 m2
Resteinlöse
214/2
285 m2
Resteinlöse
214/3
456 m2
d
279
109 m2
d
21 m2
vü
66
Neukirchen
1120
818 m2
d
1123
64 m2
d
321
Neukirchen
1109/3
338 m2
d
Donausäge R.
312
Grasberg
280
27 m2
d
Rumplmayr
399 m2
Resteinlöse
GesmbH & Co KG
216
933 m2
d
Bahnhofstraße 50
249 m2
vü
Altmünster
281
263 m2
d
61 m2
vü
282
381 m2
d
d = dauernde Grundinanspruchnahme
vü = vorübergehende Grundinanspruchnahme
Die Enteignung erstreckt sich auch auf die an den Grundstücken allfällig dinglich und/oder obligatorisch Berechtigten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995." Paragraphen 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2002,, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,."
Im Spruchpunkt II. wurde die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme festgesetzt; im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, von den durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundeigentümern acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme festgesetzt; im Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, von den durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundeigentümern acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens des beigezogenen technischen Amtssachverständigen stehe fest, dass die enteigneten Grundflächen nach Art und Umfang das unbedingt notwendige Ausmaß darstellten, um die Straßenbaumaßnahme projektsgemäß umsetzen zu können; eine Reduzierung dieser Flächen sei für die Ausführung des Straßenbauvorhabens aus technischen Gründen nicht möglich. Die Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme sei von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden. Zu den mit dem Enteignungsbescheid darüber hinaus beanspruchten Resteinlösen (verbleibende Fläche zwischen der neuen Aurachtal Straße und dem Fluss Aurach) sei auszuführen, dass diese Einlösung von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gefordert worden sei und insoweit in den Grundeinlöseverzeichnissen noch nicht entsprechend eingetragen seien. Hinsichtlich der vorübergehenden Grundinanspruchnahmen sei nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen von der Notwendigkeit der Enteignung dieser Flächen auszugehen, um die verbleibenden Grundflächen ordnungsgemäß an die Aurachtal Straße bzw. an das Gelände angleichen zu können. Diese offensichtlich erforderlichen Maßnahmen für den ordnungsgemäßen Abschluss der Straßenbaumaßnahmen seien auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden. Die von den Beschwerdeführern selbst beantragte Resteinlöse der zwischen der neuen L 1302, Aurachtal Straße, und der Aurach gelegenen Grundflächen habe der technische Amtssachverständige in nachvollziehbarer Weise damit gerechtfertigt, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Flächen für sich allein nicht mehr möglich sei. Die Enteignung sei nur so weit vorgenommen worden, als dies für die Ausführung des Bauvorhabens unbedingt notwendig sei. Auf Grund der gutächtlichen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen stehe fest, dass die Grundstücke des Betriebsareals der Beschwerdeführer auch weiterhin verkehrsmäßig aufgeschlossen seien, wobei sich für die erforderlichen Betriebsfahrten auf der neuen Landesstraße die Sichtverhältnisse verbessert hätten. Auf Grund des Gutachtens des verkehrstechnischen Sachverständigen sei auch davon auszugehen, dass durch die Enteignung keine wesentliche Behinderung der ordentlichen Bewirtschaftung des Betriebes der Beschwerdeführer eintreten werde, weil die Betriebsfahrten auch schon früher quer über die (alte) Landesstraße erfolgt seien. Den Beschwerdeführern sei von Seiten der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung ein - wenn auch für sie nicht befriedigendes - Kaufangebot unterbreitet worden. Dieses sei von den Beschwerdeführern aber in eindeutiger Weise abgelehnt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf die §§ 35 und 36 des O.ö. Straßengesetzes 1991 gestützte Enteignung von Teilen von Grundstücken der Beschwerdeführer zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des O.ö. Straßengesetzes 1991 (OöStrG) haben folgenden Wortlaut: Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf die Paragraphen 35 und 36 des O.ö. Straßengesetzes 1991 gestützte Enteignung von Teilen von Grundstücken der Beschwerdeführer zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des O.ö. Straßengesetzes 1991 (OöStrG) haben folgenden Wortlaut:
"§ 35
Enteignung
§ 36 Paragraph 36
Enteignungsverfahren
Die Beschwerdeführer rügen die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides. Die genaue Lage und der Umfang der enteigneten Grundflächen sei weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch den Niederschriften zu entnehmen. Auf welche Pläne sich die Enteignung stütze, sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Der in der Verhandlungsschrift erwähnte Grundeinlöseplan sei nicht näher präzisiert und beschrieben. Eine Zustellung eines entsprechenden Planes sei nicht erfolgt.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurden die enteigneten Flächen der genau bezeichneten Grundstücke der Beschwerdeführer umfangmäßig durch Angabe der jeweiligen Quadratmeteranzahl und der erforderlichen Dauer der Grundinanspruchnahme genau umschrieben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält auch den Verweis auf die der mündlichen Verhandlung zu Grunde liegenden Planunterlagen. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auf den Grundeinlöseplan verwiesen, der den behördlichen Vermerk enthält, dass er bei "der Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverhandlung am 9. Februar 2004 vorgelegen" ist. Die Verhandlungsschrift wurde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher dem Bestimmtheitsgebot, wie der Verwaltungsgerichtshof dies in seinem Vorerkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, als notwendige Voraussetzung für einen Bescheid gemäß § 59 Abs. 1 AVG erkannt hat. Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2004 keine Einwände dahin gehend erhoben, dass ihnen der Grundeinlöseplan nicht zur Kenntnis gebra