TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/28 2004/05/0143

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14;
AVG §44;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1.) des Dipl. Ing. Friedrich Rumplmayr und 2.) der Donausäge Rudolf Rumplmayr Gesellschaft m.b.H. & Co KG, beide in Altmünster, vertreten durch Dr. Roland Gabl & Dr. Josef Kogler & Mag. Harald Papesch & Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 2004, Zl. BauR-250873/48-2004- See/Ai, betreffend Enteignung nach dem O.ö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, im Baulos "Kriegering" im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster von km 9,592 bis km 10,638. Für dieses Bauvorhaben werden fremde Grundstücke bzw. Grundstücksteile beansprucht. Mit dem hier angefochtenen Enteignungsbescheid soll - soweit Grundstücke der Beschwerdeführer hievon betroffen sind - der mit rechtskräftigem straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2001 bewilligte Umbau der L 1302 verwirklicht werden. Mit hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/0097, wurde die gegen diesen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2001, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 2001, womit Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien zur Verwirklichung des erwähnten Straßenbauvorhabens enteignet worden sind, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus:

"Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zu Grunde gelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektsplanes entsprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 95/06/0172, m.w.N., sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zwar schadet die Falschbezeichnung der Liegenschaftsnummer allein nicht, sofern offenkundig und unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011), im Spruch des angefochtenen Bescheides wird jedoch nur auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli und 21. November 2000 verwiesen und es wurden die diesbezüglichen Niederschriften 'diesem Bescheid angeschlossen', die genaue Lage und der Umfang der enteigneten Grundflächen, ist jedoch weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch diesen Niederschriften zu entnehmen. Die belangte Behörde geht vielmehr bei Formulierung des Spruches ('voraussichtlich' beanspruchte Fläche) betreffend den Umfang der zu enteignenden Grundflächen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abschließend noch nicht feststeht, wie groß die tatsächlich enteignete Fläche ist. Auf welche Pläne sich die Enteignung stützt ist auch der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dass ein entsprechender Plan den Betroffenen mit dem Enteignungsbescheid zugestellt worden ist, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch wird solches von der belangten Behörde behauptet."

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Die belangte Behörde führte in der Folge eine weitere mündliche Verhandlung am 9. Februar 2004 durch, in welcher der straßenbautechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattete (auszugsweise):

"...

Das ausgearbeitete Projekt sieht die Verlegung der L 1302, Aurachtal Straße, zwischen dem bestehenden Gebäudekomplex und dem Aurachfluss vor. Dazu ist die Verlegung der Aurach im Bereich der "Aurachmühle" auf eine Länge von rund 190 m erforderlich. Um für diese Bachverlegung die wasserrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung zu erhalten, war es notwendig,

ökologische Begleitmaßnahmen einzuplanen.

...

Aus der angeschlossenen naturschutzfachlichen Äußerung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ist zu entnehmen, dass die im vorliegenden Projekt enthaltenen Kompensationsmaßnahmen aus fachlicher Sicht unbedingt erforderlich sind, um der Straßen- und Bachverlegung im Bereich der Aurachmühle zustimmen zu können. Eine Verringerung der Kompensationsmaßnahmen in Form der Verkürzung der Aufweitungsstrecke oder durch Verkleinerung des Abstandes um den die Aurach nunmehr von der Straße abgerückt bleiben soll, ist nicht vertretbar.

...

Das von der Landesstraßenverwaltung vorgelegte Projekt für den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, von km 9,592 bis km 10,638 im Baulos 'Kriegering' wurde vom Amtssachverständigen geprüft und es entspricht den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau und ist für die Ausführung geeignet, sodass die Notwendigkeit der Baumaßnahme bestätigt werden kann.

Der Grundeinlöseplan stimmt mit dem Projekt überein.

Die Erhöhung des Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen ergibt sich daraus, dass im Zuge der heutigen Verhandlung von den Grundbesitzern die Einlöse der verbleibenden Restflächen, die zwischen Aurach und geplanter L 1302, Aurachtal Straße, verbleiben, begehrt wurde. Diese Flächen waren laut Antrag als vorübergehende Grundinanspruchnahme für Geländeanpassungen vorgesehen.

...

Allfällige zur Realisierung dieser Maßnahmen benötigte Grundflächen sind sowohl im Grundeinlöseplan als auch Grundeinlöseverzeichnis enthalten.

Weiters liegt ein straßenrechtlicher Bewilligungsbescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. Februar 2001, BauR-250873/14-2001- See/Pa, vor.

Die im Grundeinlöseplan bzw. Grundstücksverzeichnis ausgewiesenen Einzelflächen stimmen mit dem Projekt überein. Die Einlösefläche stellt nach Art und Umfang das unbedingt notwendige Ausmaß dar, um die Baumaßnahme projektsgemäß umsetzen zu können. Eine Reduzierung dieser Flächen ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die darüber hinaus im Grundeinlöseplan bzw. Grundstücksverzeichnis ausgewiesenen Teilflächen der vorübergehenden Grundinanspruchnahme sind dazu notwendig, um die verbleibenden Restflächen ordnungsgemäß an die Aurachtal Straße bzw. an das Gelände angleichen zu können. Die im heutigen Verhandlungsverfahren eingebrachte Forderung der Resteinlöse der laut Projekt nur als vorübergehende Grundinanspruchnahme beantragten Restflächen zwischen neuer L 1302, Aurachtal Straße, und der Aurach, sind gerechtfertigt, da eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist.

Das Projekt ist daher geeignet, einer Enteignung zu Grunde

gelegt und danach ausgeführt zu werden.

...

Die im Zuge der Aurachverlegung notwendigen Baumaßnahmen sind im straßenrechtlich bewilligten Detailprojekt bereits berücksichtigt und lagen auch der Trassenverordnung zu Grund.

Bezüglich der erschwerten Betriebsabwicklung im Bereich des Betriebsobjektes 'Donausäge R. Rumplmayr GesmbH & Co KG' wird auf Befund und Gutachten des beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Demnach ist die Erschließung eines künftig allenfalls zu reaktivierenden Betriebs gegeben und ist nach Auffassung des Sachverständigen damit auch eine wesentliche Einschränkung des Geschäftsbetriebes bzw. einer weiteren Bauausführung nicht gegeben. Im Generellen kann jedoch festgestellt werden, dass diese Forderungen im Entschädigungswege abzugelten sind.

Zum Einwand, dass Grundstücke für die Aurachverlegung bzw. die dafür erforderliche Uferaufweitung nicht nach straßenrechtlichen Bestimmungen enteignet werden könnten, wird festgehalten, dass die dafür notwendigen Baumaßnahmen sowohl in der Trassenverordnung als auch im straßenrechtlich bewilligten Detailprojekt bereits vorgesehen sind. Deswegen sind die dafür benötigten Grundflächen bereits im eingangs erwähnten Grundeinlöseplan bzw. Grundeinlöseverzeichnis enthalten. Eine Bauausführung ohne diese von der Behörde vorgeschriebenen Baumaßnahmen wäre nicht möglich und auch nicht zulässig. Diese Flächen sind für die projektsgemäße Ausführung der Baumaßnahme ihrem Umfang nach auch unbedingt notwendig.

...

In Bezug der geforderten Zufahrten wird auf das mit straßenrechtlichem Bescheid bewilligte Projekt, in dem die notwendigen Zufahrten enthalten sind, verwiesen."

Gegen dieses Gutachten haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nichts vorgebracht.

Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"I.

Für den Umbau der L 1302, Aurachtal Straße, im Baulos 'Kriegering', von km 9,592 bis km 10,638, im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster wird das dauernde und lastenfreie Eigentum sowie eine vorübergehende Nutzung an den nachstehend angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, für das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung

im Wege der Enteignung

nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen

Planunterlagen dauernd bzw. vorübergehend in Anspruch

genommen:

Grundeigentümer

EZ.

KG.

Grundstücks-
nummer

beanspruchte Fläche

 

 

 

 

 

 

KR DI Friedrich K.

140

Grasberg

213

37 m2

d

Rumplmayr

 

 

 

217 m2

Eben 37, Altmünster

 

 

214/1

3.274 m2

d

 

 

 

 

2.751 m2

 

 

 

 

449 m2

Resteinlöse

 

 

 

214/2

285 m2

Resteinlöse

 

 

 

214/3

456 m2

d

 

 

 

279

109 m2

d

 

 

 

 

21 m2

 

66

Neukirchen

1120

818 m2

d

 

 

 

1123

64 m2

d

 

321

Neukirchen

1109/3

338 m2

d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Donausäge R.

312

Grasberg

280

27 m2

d

Rumplmayr

 

 

 

399 m2

Resteinlöse

GesmbH & Co KG

 

 

216

933 m2

d

Bahnhofstraße 50

 

 

 

249 m2

Altmünster

 

 

281

263 m2

d

 

 

 

 

61 m2

 

 

 

282

381 m2

d

 

 

 

 

 

d = dauernde Grundinanspruchnahme

vü = vorübergehende Grundinanspruchnahme

Die Enteignung erstreckt sich auch auf die an den Grundstücken allfällig dinglich und/oder obligatorisch Berechtigten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995."

Im Spruchpunkt II. wurde die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme festgesetzt; im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, von den durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundeigentümern acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens des beigezogenen technischen Amtssachverständigen stehe fest, dass die enteigneten Grundflächen nach Art und Umfang das unbedingt notwendige Ausmaß darstellten, um die Straßenbaumaßnahme projektsgemäß umsetzen zu können; eine Reduzierung dieser Flächen sei für die Ausführung des Straßenbauvorhabens aus technischen Gründen nicht möglich. Die Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme sei von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden. Zu den mit dem Enteignungsbescheid darüber hinaus beanspruchten Resteinlösen (verbleibende Fläche zwischen der neuen Aurachtal Straße und dem Fluss Aurach) sei auszuführen, dass diese Einlösung von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gefordert worden sei und insoweit in den Grundeinlöseverzeichnissen noch nicht entsprechend eingetragen seien. Hinsichtlich der vorübergehenden Grundinanspruchnahmen sei nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen von der Notwendigkeit der Enteignung dieser Flächen auszugehen, um die verbleibenden Grundflächen ordnungsgemäß an die Aurachtal Straße bzw. an das Gelände angleichen zu können. Diese offensichtlich erforderlichen Maßnahmen für den ordnungsgemäßen Abschluss der Straßenbaumaßnahmen seien auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden. Die von den Beschwerdeführern selbst beantragte Resteinlöse der zwischen der neuen L 1302, Aurachtal Straße, und der Aurach gelegenen Grundflächen habe der technische Amtssachverständige in nachvollziehbarer Weise damit gerechtfertigt, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Flächen für sich allein nicht mehr möglich sei. Die Enteignung sei nur so weit vorgenommen worden, als dies für die Ausführung des Bauvorhabens unbedingt notwendig sei. Auf Grund der gutächtlichen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen stehe fest, dass die Grundstücke des Betriebsareals der Beschwerdeführer auch weiterhin verkehrsmäßig aufgeschlossen seien, wobei sich für die erforderlichen Betriebsfahrten auf der neuen Landesstraße die Sichtverhältnisse verbessert hätten. Auf Grund des Gutachtens des verkehrstechnischen Sachverständigen sei auch davon auszugehen, dass durch die Enteignung keine wesentliche Behinderung der ordentlichen Bewirtschaftung des Betriebes der Beschwerdeführer eintreten werde, weil die Betriebsfahrten auch schon früher quer über die (alte) Landesstraße erfolgt seien. Den Beschwerdeführern sei von Seiten der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung ein - wenn auch für sie nicht befriedigendes - Kaufangebot unterbreitet worden. Dieses sei von den Beschwerdeführern aber in eindeutiger Weise abgelehnt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf die §§ 35 und 36 des O.ö. Straßengesetzes 1991 gestützte Enteignung von Teilen von Grundstücken der Beschwerdeführer zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des O.ö. Straßengesetzes 1991 (OöStrG) haben folgenden Wortlaut:

"§ 35

Enteignung

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.

(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.

(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

§ 36

Enteignungsverfahren

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.

(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist."

Die Beschwerdeführer rügen die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides. Die genaue Lage und der Umfang der enteigneten Grundflächen sei weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch den Niederschriften zu entnehmen. Auf welche Pläne sich die Enteignung stütze, sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Der in der Verhandlungsschrift erwähnte Grundeinlöseplan sei nicht näher präzisiert und beschrieben. Eine Zustellung eines entsprechenden Planes sei nicht erfolgt.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurden die enteigneten Flächen der genau bezeichneten Grundstücke der Beschwerdeführer umfangmäßig durch Angabe der jeweiligen Quadratmeteranzahl und der erforderlichen Dauer der Grundinanspruchnahme genau umschrieben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält auch den Verweis auf die der mündlichen Verhandlung zu Grunde liegenden Planunterlagen. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auf den Grundeinlöseplan verwiesen, der den behördlichen Vermerk enthält, dass er bei "der Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverhandlung am 9. Februar 2004 vorgelegen" ist. Die Verhandlungsschrift wurde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt.

Der angefochtene Bescheid entspricht daher dem Bestimmtheitsgebot, wie der Verwaltungsgerichtshof dies in seinem Vorerkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, als notwendige Voraussetzung für einen Bescheid gemäß § 59 Abs. 1 AVG erkannt hat. Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2004 keine Einwände dahin gehend erhoben, dass ihnen der Grundeinlöseplan nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre oder dass aus diesem Grundeinlöseplan der Gegenstand und der Umfang der Enteignung nicht entnommen werden könnte.

Die Beschwerdeführer behaupten zwar, die Verhandlungsschrift entspräche nicht vollinhaltlich den Bestimmungen des § 14 AVG, sie haben jedoch keine Einwendungen gegen die Niederschrift gemäß § 14 Abs. 4 AVG erhoben, konkretisieren ihre Behauptung der Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift auch nicht und erbringen keinen Gegenbeweis. Die Niederschrift liefert daher gemäß § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2004 vollen Beweis.

Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen und Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0263, und vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0141). Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid gerecht. Er ist daher ausreichend deutlich gefasst.

Auch die Bezeichnung "vorübergehend" im Spruch des angefochtenen Bescheides für die Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen entspricht dem Bestimmtheitsgebot, weil sich aus der Begründung dieses Bescheides im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektsgemäßen Ausbau des bewilligten Straßenbauvorhabens erforderliche Flächen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen.

Die Beschwerdeführer rügen, dass die mitbeteiligte Partei mit ihnen nicht einmal ansatzweise Vergleichsgespräche geführt hätte. Die Enteignung habe demnach nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 1 OöStrG entsprochen, wonach eine Enteignung nur dann möglich sei, wenn erfolglos versucht worden sei, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

Gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz OöStrG hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

In einem Schreiben der Straßenverwaltung an die zuständige Behörde, mit dem die Straßenverwaltung die Einleitung des Bauverfahrens, Grundeinlöseverfahrens bzw. Enteignungsverfahrens für ein Straßenbauprojekt beantragt, und in dem sie darauf hinweist, dass mit den Grundeigentümern eine gütliche Einigung vergeblich versucht worden sei, und dies mit einer Niederschrift dokumentiert, in welcher das Verhandlungsergebnis festgehalten wird, ist dem Erfordernis der Glaubhaftmachung im Sinne des § 36 Abs. 1 letzter Satz OöStrG jedenfalls Rechnung getragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 93/05/0290).

Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens vom 18. Februar 2000 ausgeführt, dass mit den Beschwerdeführern keine Einigung erzielt habe werden können. In der diesem Antrag beigelegten Niederschrift über den Versuch eines Abschlusses von Kaufvereinbarungen vom 17. Februar 2000 wird diese Behauptung dokumentiert. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2004 festgehalten wird, eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern sei auch im Rahmen dieser Verhandlung nicht zustande gekommen und es sei die Verhandlung als Enteignungsverhandlung weitergeführt worden.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Höhe der festgesetzten Entschädigung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 36 Abs. 5 OöStrG die Höhe der festgesetzten Entschädigung im Verwaltungswege nicht angefochten werden kann, vielmehr jede enteignete Partei, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren kann, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer weiters in der Enteignung von Grundflächen, die für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes vorgesehen sein sollen. Es seien Grundstücksteile enteignet worden, die der Erfüllung naturschutzrechtlicher Auflagen dienten, ohne den Bau der Straße als solchen zu betreffen. Es fehle an einer Begründung, für welchen genauen Zweck (Straße, Aufweitungsfläche, Aurachverlegung) der jeweilige Grundstücksteil benötigt werde. Mit dem Hinweis in der Bescheidbegründung, die für die Aufweitung vorgesehenen Flächen benötige man eben, um die diesbezüglichen naturschutz- und wasserrechtlichen Auflagen zu erfüllen, ohne die das Straßenprojekt nicht zu verwirklichen wäre, werde jedoch übersehen, dass eine Enteignung für solche Begleitmaßnahmen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, VfSlg. 13.369) ausgeschlossen sei. Eine Entscheidung in Agenden des Wasserrechts bzw. Naturschutzes wäre eine Überschreitung der Kompetenz der Straßenbehörde. Eine Enteignung im straßenrechtlichen Verfahren für naturschutz- oder wasserrechtliche Begleitmaßnahmen sei denkunmöglich. Es sei daher im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens eine gesonderte Enteignungsverhandlung für das wasserrechtliche Projekt durchzuführen, in welcher die Einlösung der zwischen der Straße und der Aurach gelegenen Restflächen vorzunehmen sein werde.

Aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen, dem die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, ergibt sich eindeutig, dass die enteigneten Flächen für das bewilligte Straßenbauvorhaben benötigt werden. Es wurden keine Flächen enteignet, die nicht von dem Straßenbauprojekt, welches der straßenbaurechtlichen Bewilligung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2001 (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/0097) zu Grunde lag, erfasst wären. Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall nicht eine Enteignung von Grundstücken vorgenommen, die für andere Zwecke als für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung einer Landesstraße vorgesehen sind. Der Beschwerdefall ist daher nicht mit den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. März 1993, VfSlg. 13.369, behandelten Sachverhalten vergleichbar. Die im Beschwerdefall vorgenommene Enteignung ist nämlich durch die straßenbaurechtliche Bewilligung gedeckt. Es trifft zwar zu, dass von der Enteignung auch Flächen betroffen sind, die auf Grund naturschutzrechtlicher Auflagen in den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen worden sind. Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren waren diese Flächen aber ebenfalls Projektsbestandsteil und wurden als für die Errichtung der Straße für notwendig erachtet.

Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf (vgl. hiezu das hg. Vorerkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327). Dass das im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine die Beschwerdeführer weniger belastende Weise erreicht werden könnte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die durch die Enteignung von Grundflächen zum Zwecke der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens allenfalls auftretenden Behinderungen beim Betrieb des Sägewerks der Beschwerdeführer sowie eine allenfalls eintretende Wertminderung der Betriebsobjekte und der Landwirtschaft der Beschwerdeführer betreffen nicht die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung. Insoweit diese von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen die Höhe der festgesetzten Entschädigung berühren, entziehen sie sich im Hinblick auf § 36 Abs. 5 OöStrG einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Auch Mängel in der Ausführung des Projektes, die zu Behinderungen und Verhinderungen in der Bewirtschaftung des Betriebes der Beschwerdeführer führen könnten, sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 28. April 2006

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050143.X00

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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