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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der MW in Lasberg, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. März 2007, Zl. BauR-013786/-2007-Ba/Vi, betreffend Baubewilligung für eine Gemeindestraße (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lasberg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Im Zusammenhang mit dem vom Land Oberösterreich, Liegenschaftsverwaltung, betriebenen Straßenbauvorhaben "Baulos Umfahrung Lasberg" wurde auch der Neubau bzw. die Umlegung verschiedener Gemeindestraßen projektiert. Rechtsgrundlage der hier gegenständlichen straßenrechtlichen Baubewilligung der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" ist die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lasberg vom 20. Februar 2006. Unter Hinweis auf den Lageplan vom 2. Jänner 2006 wurde (§ 2) die im Plan in roter Farbe dargestellte und über verschiedene Grundstücke, insbesondere auch das der Beschwerdeführerin gehörige Grundstück Nr. 668/1, führende Straße als öffentliche Straße gewidmet und in die Straßengattung Gemeindestraße eingereiht. Der der Verordnung zu Grunde liegende Plan weist bereits eine Verbreiterung der bisher bestehenden Wegparzelle 668/7, die in der neuen Gemeindestraße "Kopenberg Süd" aufgehen soll, zu Lasten des südlich anschließenden Grundstückes der Beschwerdeführerin Nr. 668/1 auf.Im Zusammenhang mit dem vom Land Oberösterreich, Liegenschaftsverwaltung, betriebenen Straßenbauvorhaben "Baulos Umfahrung Lasberg" wurde auch der Neubau bzw. die Umlegung verschiedener Gemeindestraßen projektiert. Rechtsgrundlage der hier gegenständlichen straßenrechtlichen Baubewilligung der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" ist die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lasberg vom 20. Februar 2006. Unter Hinweis auf den Lageplan vom 2. Jänner 2006 wurde (Paragraph 2,) die im Plan in roter Farbe dargestellte und über verschiedene Grundstücke, insbesondere auch das der Beschwerdeführerin gehörige Grundstück Nr. 668/1, führende Straße als öffentliche Straße gewidmet und in die Straßengattung Gemeindestraße eingereiht. Der der Verordnung zu Grunde liegende Plan weist bereits eine Verbreiterung der bisher bestehenden Wegparzelle 668/7, die in der neuen Gemeindestraße "Kopenberg Süd" aufgehen soll, zu Lasten des südlich anschließenden Grundstückes der Beschwerdeführerin Nr. 668/1 auf.
Zuvor wurde von der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft ein Lokalaugenschein durchgeführt und mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 eine Stellungnahme erstattet; danach seien von der Errichtung keine naturschutzfachlich wertvollen Landschaftselemente betroffen.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 668/1 wird ostseitig von der Wegparzelle Nr. 3573, nordseitig von der Wegparzelle Nr. 668/7 umschlossen. Der letztgenannte Weg verläuft entlang der gesamten Grundstücksbreite des Grundstücks der Beschwerdeführerin (rund 70 m) und endet dort als Sackgasse. Nach dem Projekt soll unter Fortsetzung dieses Weges ein Wirtschaftsweg mit einer Länge von weiteren rund 300 m entstehen.
Bezüglich dieser Straße und anderer Straßenprojekte fand vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und der mitbeteiligten Gemeinde am 16. Mai 2006 eine gemeinsame Verhandlung statt. Verhandlungsleiter waren Organwalter der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinde; es wurde eingangs dargelegt, dass nach Eröffnung der Verhandlung die straßenrechtliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt werde und im Anschluss daran die Grundeinlöse bzw. Enteignungsverhandlung. Gegenstand der Verhandlung war der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde als Gemeindestraßenverwaltung zwecks Durchführung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie der Antrag der Gemeinde zwecks Durchführung des Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverfahrens betreffend die Errichtung unter anderem der gegenständlichen Gemeindestraße. Der technische Amtssachverständige verwies in seinem Befund auf die neue Linienführung der L 1471 Lasberger Straße und auf die in den Projektsunterlagen dargestellten Baumaßnahmen der Gemeinde zu den Gemeindestraßen. In seinem Gutachten führte er aus, dass die Gemeindestraße "Kopenberg Süd" künftig für die Aufschließung der nördlich der Umfahrung Lasberg angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen soll.
Die Beschwerdeführerin wendete ein, der Neubau der geplanten Gemeindestraße Kopenberg Süd widerspreche der Flächenwidmung und dem örtlichen Entwicklungskonzept. Im Bereich der nunmehr geplanten Straße habe nie eine Straßenverbindung bestanden; es solle damit lediglich der Boden für eine Umwidmung der nördlich der geplanten Straße befindlichen Grundstücke in Bauland geschaffen werden. Eine solche Straßenführung wäre aber nur dann zulässig und zielführend, wenn auch die südlich der Straße gelegenen Grundstücke in Bauland umgewidmet würden. Die Gemeindestraße sei für keinen sachlich begründeten Zweck notwendig und es bestehe keinerlei raumordnerischer Bedarf. Durch eine entsprechende Anpassung der bestehenden Straßen könne das Bauvorhaben vermieden werden.
Zu diesen Einwendungen verwies der Amtssachverständige in der Verhandlung darauf, dass bereits jetzt eine Verkehrsfläche auf der Parzelle Nr. 668/7 bestehe. In diesem Bereich müsse das Projekt eine Fahrbahnbreite von 3,0 m mit 2 x 0,5 m Banketten und 1 x 0,5 m Entwässerungsmulde aufweisen. Daraus ergebe sich der unumgänglich notwendige Flächenbedarf aus dem Grundstück der Beschwerdeführerin (120 m2). Die vorgesehene Fahrbahnbreite sei zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juni 2006 wurde der Neubau bzw. die Umlegung verschiedener Gemeindestraßen, unter anderem der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen straßenrechtlich bewilligt. Diese Gemeindestraße solle künftig der Aufschließung der nördlich der (neuen) Umfahrung Lasberg (also südlich dieser neuen Gemeindestraße) angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde auf die Äußerung des Amtssachverständigen in der Verhandlung verwiesen und wiederholt, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sei. Weiters verwies die Behörde auf die erlassene Verordnung. Beruhe das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren auf einer Trassenverordnung, so könnten betroffene Grundeigentümer nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Bauweise gewählt werde, soferne dies keinen Widerspruch zur Trassenverordnung darstelle. Derartige Gesichtspunkte seien aber nicht geltend gemacht worden.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. September 2006 keine Folge. Er verwies auf die erlassene Verordnung vom 20. Februar 2006, der ein Umweltbericht zu Grunde liege, bei welchem die Auswirkungen der Herstellung auf die Schutzgüter gemäß § 13 Abs. 1 OÖ StraßenG dargelegt seien. Die Gemeindestraße "Kopenberg Süd" diene künftig der Aufschließung der nördlich der Umfahrung gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, sodass auch ein Verkehrsbedürfnis begründet sei. Diese Gemeindestraße werde erst im Zuge des Neubaues der Umfahrung Lasberg hergestellt, weil es erst mit dem Bau der Umfahrung notwendig werde, die nördlich gelegenen Grundstücke verkehrsmäßig wieder aufzuschließen; somit entfielen die derzeit bestehenden Aus- und Zufahrten zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (aus den Planunterlagen ergibt sich, dass die Umfahrungsstraße in diesem Bereich, also zwischen Lasberg West und Lasberg Mitte, im Gegensatz zu der zuvor dort befindlichen Verkehrsfläche kreuzungsfrei ausgeführt wird). Schließlich wurde dargelegt, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sei. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. September 2006 keine Folge. Er verwies auf die erlassene Verordnung vom 20. Februar 2006, der ein Umweltbericht zu Grunde liege, bei welchem die Auswirkungen der Herstellung auf die Schutzgüter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, OÖ StraßenG dargelegt seien. Die Gemeindestraße "Kopenberg Süd" diene künftig der Aufschließung der nördlich der Umfahrung gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, sodass auch ein Verkehrsbedürfnis begründet sei. Diese Gemeindestraße werde erst im Zuge des Neubaues der Umfahrung Lasberg hergestellt, weil es erst mit dem Bau der Umfahrung notwendig werde, die nördlich gelegenen Grundstücke verkehrsmäßig wieder aufzuschließen; somit entfielen die derzeit bestehenden Aus- und Zufahrten zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (aus den Planunterlagen ergibt sich, dass die Umfahrungsstraße in diesem Bereich, also zwischen Lasberg West und Lasberg Mitte, im Gegensatz zu der zuvor dort befindlichen Verkehrsfläche kreuzungsfrei ausgeführt wird). Schließlich wurde dargelegt, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung keine Folge. Wohl könnten Grundeigentümer in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Vorhabens insoweit erheben, als davon ihre Grundstücke betroffen sind. Beruhe das Bewilligungsverfahren, wie im gegenständlichen Fall, auf einer Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz, so könnten betroffene Grundeigentümer nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Bauweise der Straße gewählt werde, soweit dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen möglich sei und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entstehe. Solche Gesichtspunkte seien aber nicht aufgezeigt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung keine Folge. Wohl könnten Grundeigentümer in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Vorhabens insoweit erheben, als davon ihre Grundstücke betroffen sind. Beruhe das Bewilligungsverfahren, wie im gegenständlichen Fall, auf einer Trassenverordnung nach Paragraph 11, Oö. Straßengesetz, so könnten betroffene Grundeigentümer nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Bauweise der Straße gewählt werde, soweit dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen möglich sei und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entstehe. Solche Gesichtspunkte seien aber nicht aufgezeigt worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Trassenverordnung nach § 11 OÖ StraßenG würde keinesfalls sämtliche Einwendungen gegen das Projekt abdecken. Die in § 13 OÖ StraßenG normierten Voraussetzungen, wie etwa das Verkehrsbedürfnis, die Wirtschaftlichkeit etc. müssten im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft werden. Der derzeit bestehende öffentliche Weg in einer Breite von 3 m sei für die Aufschließung der nachfolgenden landwirtschaftlichen Gründe jedenfalls ausreichend breit, nach dem aktuellen raumordnerischen Planungsstand der Gemeinde bestehe kein konkreter Bedarf für die Verbreiterung. Überhaupt sei die gegenständliche Gemeindestraße für keinen sachlich begründeten Zweck notwendig und bestehe kein Bedarf. Die bestehende öffentliche Straße in der gegebenen Breite von 3 m liege innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung. Schon die Tatsache, dass die Gemeindestraße im Flächenwidmungsplan nicht enthalten sei, zeige, dass ein öffentliches Interesse nicht vorliege und ein Verkehrsbedürfnis nicht gegeben sei. Ein Umweltbericht im Sinne des § 13 Abs. 4 Oö. StraßenG liege nicht vor; der Verweis auf einen Umweltbericht, der der Trassenverordnung beiliege, genüge nicht, weil der Beschwerdeführerin bei der Verordnungserlassung keine Parteistellung zugekommen sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Trassenverordnung nach Paragraph 11, OÖ StraßenG würde keinesfalls sämtliche Einwendungen gegen das Projekt abdecken. Die in Paragraph 13, OÖ StraßenG normierten Voraussetzungen, wie etwa das Verkehrsbedürfnis, die Wirtschaftlichkeit etc. müssten im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft werden. Der derzeit bestehende öffentliche Weg in einer Breite von 3 m sei für die Aufschließung der nachfolgenden landwirtschaftlichen Gründe jedenfalls ausreichend breit, nach dem aktuellen raumordnerischen Planungsstand der Gemeinde bestehe kein konkreter Bedarf für die Verbreiterung. Überhaupt sei die gegenständliche Gemeindestraße für keinen sachlich begründeten Zweck notwendig und bestehe kein Bedarf. Die bestehende öffentliche Straße in der gegebenen Breite von 3 m liege innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung. Schon die Tatsache, dass die Gemeindestraße im Flächenwidmungsplan nicht enthalten sei, zeige, dass ein öffentliches Interesse nicht vorliege und ein Verkehrsbedürfnis nicht gegeben sei. Ein Umweltbericht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Oö. StraßenG liege nicht vor; der Verweis auf einen Umweltbericht, der der Trassenverordnung beiliege, genüge nicht, weil der Beschwerdeführerin bei der Verordnungserlassung keine Parteistellung zugekommen sei.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Trassenverordnung entspreche nicht dem Gesetz, weil die Voraussetzungen des § 13 Oö. StraßenG nicht beachtet worden seien. Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Trassenverordnung entspreche nicht dem Gesetz, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Oö. StraßenG nicht beachtet worden seien.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2005 (StrG), haben folgenden Wortlaut: Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, zuletzt geändert durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005, (StrG), haben folgenden Wortlaut:
"3. Hauptstück
Herstellung und Erhaltung von Straßen
§ 11Paragraph 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
...
...
§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen
Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht
zu nehmen auf
1. das Verkehrsbedürfnis,
2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den
Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des
Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der
Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen
Verkehrs,
7. die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern,
8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern
und
9. die barrierefreie Gestaltung.
...
6. Hauptstück
Straßenrechtliche Bewilligung
§ 31Paragraph 31
Verfahren
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie
jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches
Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
3. die Anrainer,
§ 32Paragraph 32
Bewilligung
..."
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 2008, Zl. 2006/05/0233, gleichfalls die Umfahrung Lasberg betreffend, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben kann, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Da die Behörde u.a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 StrG unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß § 36 StrG notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung geltend zu machen. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Z. 1 StrG "Verkehrsbedürfnis" und Z. 3 StrG "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 2008, Zl. 2006/05/0233, gleichfalls die Umfahrung Lasberg betreffend, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben kann, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Da die Behörde u.a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, StrG unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, StrG Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, StrG notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung geltend zu machen. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, StrG "Verkehrsbedürfnis" und Ziffer 3, StrG "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, StrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im zitierten Erkenntnis auch seine Auffassung wiederholt, dass schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 StrG diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 StrG zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt; durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, wird das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt werde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 StrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im zitierten Erkenntnis auch seine Auffassung wiederholt, dass schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, StrG diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, StrG zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt; durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, wird das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt werde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, StrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.
Wie sich aus dem Verordnungsplan entnehmen lässt, ist Gegenstand des hier bewilligten Projekts nicht nur der rund 70 m lange Wegabschnitt an der Nordgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin, sondern geht es hier um weitere rund 300 m Weg, bis die Wegparzelle 3586/2 erreicht wird. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist in diesem Plan die Verbreiterung des ursprünglichen Wegstückes Nr. 668/7 an der Nordgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin ersichtlich gemacht; die Teilfläche Nr. 18/1d ist schon in diesem Plan eingetragen. Durch die Verordnung ist die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an der Herstellung dieses Wirtschaftsweges einschließlich der Verbreiterung des schon vorhandenen Weges verbindlich festgestellt, sodass die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin zu Recht keine Beachtung gefunden haben.
Ohne nähere Begründung behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Verordnung nicht dem Gesetz entspreche. Es ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche Gesetzwidrigkeit dem Verordnungsgeber bei der hier erfolgten Widmung unterlaufen sein soll; in Anbetracht des Umstandes, dass die umgelegte, kreuzungsfreie Landesstraße einen bisherigen Aufschließungsweg ersetzt, ist bezüglich des gegenständlichen, neuen Aufschließungsweges ein Widerspruch zu den in § 13 StrG normierten Voraussetzungen nicht erkennbar. Ohne nähere Begründung behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Verordnung nicht dem Gesetz entspreche. Es ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche Gesetzwidrigkeit dem Verordnungsgeber bei der hier erfolgten Widmung unterlaufen sein soll; in Anbetracht des Umstandes, dass die umgelegte, kreuzungsfreie Landesstraße einen bisherigen Aufschließungsweg ersetzt, ist bezüglich des gegenständlichen, neuen Aufschließungsweges ein Widerspruch zu den in Paragraph 13, StrG normierten Voraussetzungen nicht erkennbar.
Weder die zuletzt genannte Bestimmung noch sonst eine Bestimmung des StrG nimmt auf den Flächenwidmungsplan Bezug. Die Widmung als "Verkehrsfläche" im Sinne des § 29 Oö. RaumordnungsG ist jedenfalls nicht Voraussetzung einer Bewilligung nach § 31 StrG oder einer Verordnung nach § 11 StrG. Aus § 18 Abs. 7 Oö. RaumordnungsG ergibt sich vielmehr, dass die Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen hat und im Flächenwidmungsplan ersichtlich machen muss; beispielhaft werden Verkehrsflächen des Landes (siehe § 8 Abs. 1 StrG) genannt. Weder die zuletzt genannte Bestimmung noch sonst eine Bestimmung des StrG nimmt auf den Flächenwidmungsplan Bezug. Die Widmung als "Verkehrsfläche" im Sinne des Paragraph 29, Oö. RaumordnungsG ist jedenfalls nicht Voraussetzung einer Bewilligung nach Paragraph 31, StrG oder einer Verordnung nach Paragraph 11, StrG. Aus Paragraph 18, Absatz 7, Oö. RaumordnungsG ergibt sich vielmehr, dass die Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen hat und im Flächenwidmungsplan ersichtlich machen muss; beispielhaft werden Verkehrsflächen des Landes (siehe Paragraph 8, Absatz eins, StrG) genannt.
Wenn § 32 Abs. 2 StrG fordert, dass die Bewilligung unter Berücksichtigung des in § 13 Abs. 4 StrG genannten Umweltberichtes zu erteilen ist, so wird damit keineswegs festgelegt, dass im Bewilligungsverfahren neuerlich ein Umweltbericht vorgelegt werden müsse; vielmehr sieht § 11 Abs. 6 StrG vor, dass vor Erlassung der Trassenverordnung der Umweltbericht den Planunterlagen anzuschließen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung, weil ein neuerlicher Umweltbericht nicht eingeholt wurde, ist somit nicht erkennbar. Wenn Paragraph 32, Absatz 2, StrG fordert, dass die Bewilligung unter Berücksichtigung des in Paragraph 13, Absatz 4, StrG genannten Umweltberichtes zu erteilen ist, so wird damit keineswegs festgelegt, dass im Bewilligungsverfahren neuerlich ein Umweltbericht vorgelegt werden müsse; vielmehr sieht Paragraph 11, Absatz 6, StrG vor, dass vor Erlassung der Trassenverordnung der Umweltbericht den Planunterlagen anzuschließen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung, weil ein neuerlicher Umweltbericht nicht eingeholt wurde, ist somit nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG). Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG).
Wien, am 26. Februar 2009
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050113.X00Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009