TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/12 Ra 2022/10/0014

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VVG
VVG §1 Abs1
VVG §10
VVG §11 Abs1
VVG §4 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des DI O Z in K, vertreten durch Mag. Herbert Juri, Mag. Thomas Schuster, Mag. Christian Thon, Mag. Sophie Malleg und Mag. Stefan Zankl, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, Roßmarkt 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. November 2021, Zl. KLVwG-1171/8/2020, betreffend Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme i.A. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. August 2017 wurden - in Erledigung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2015 - der Antrag des Revisionswerbers auf (teilweise nachträgliche) Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für eine Rodung im Gesamtausmaß von etwa 8.000 m2 auf seinem im Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg gelegenen Grundstück gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 - sowie gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung über die Erklärung des Gebietes Lendspitz-Maiernigg zum Europaschutzgebiet, LGBl. Nr. 83/2010 idF LGBl. Nr. 38/2013, abgewiesen und dem Revisionswerber gemäß § 57 K-NSG 2002 der Auftrag erteilt, auf diesem Grundstück „den rechtmäßigen Zustand des geschlägerten Bruchwaldes“ im Ausmaß von ca. 4.750 m2 binnen einen Jahres durch Wiederaufforstung auf näher bestimmte Weise herzustellen.1.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. August 2017 wurden - in Erledigung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2015 - der Antrag des Revisionswerbers auf (teilweise nachträgliche) Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für eine Rodung im Gesamtausmaß von etwa 8.000 m2 auf seinem im Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg gelegenen Grundstück gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 - sowie gemäß Paragraphen 3, und 5 der Verordnung über die Erklärung des Gebietes Lendspitz-Maiernigg zum Europaschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2013,, abgewiesen und dem Revisionswerber gemäß Paragraph 57, K-NSG 2002 der Auftrag erteilt, auf diesem Grundstück „den rechtmäßigen Zustand des geschlägerten Bruchwaldes“ im Ausmaß von ca. 4.750 m2 binnen einen Jahres durch Wiederaufforstung auf näher bestimmte Weise herzustellen.
2
Dabei wurde dem Revisionswerber zur Verwendung zur Aufforstung „ausnahmslos und nachweislich heimisches, standortgerechtes Pflanzmaterial“ unter Vermeidung von Garten- und Kultursorten - und zwar im Einzelnen angeführte Gehölze als Leitbaumarten und Nebenbaumarten - vorgeschrieben; diese Gehölze seien „als gesunde Ballenware mit einer Mindesthöhe von 1,5 Metern, die Leitbaumarten mit einer Höhe von mindestens 2 Metern, fachgerecht und unregelmäßig, grob im Raster von 2 x 2 Metern einzupflanzen“.
3
Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 22. November 2017, Ra 2017/10/0177, zurückgewiesen.
4
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber unter Hinweis auf den rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angedroht und für die Erbringung der genannten Wiederherstellungsmaßnahmen „noch einmal“ eine Frist bis 15. Februar 2019 gesetzt.1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber unter Hinweis auf den rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG angedroht und für die Erbringung der genannten Wiederherstellungsmaßnahmen „noch einmal“ eine Frist bis 15. Februar 2019 gesetzt.
5
Mangels Wiederherstellung erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Bescheid vom 4. Juni 2020 gemäß § 4 VVG einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der angedrohten Ersatzvornahme in der Höhe von € 38.600,--.Mangels Wiederherstellung erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Bescheid vom 4. Juni 2020 gemäß Paragraph 4, VVG einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der angedrohten Ersatzvornahme in der Höhe von € 38.600,--.
6
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. November 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers „mit der Maßgabe“ ab, dass an die Stelle des Betrages von € 38.600,-- der Betrag von € 8.517,03 zu treten habe, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. November 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers „mit der Maßgabe“ ab, dass an die Stelle des Betrages von € 38.600,-- der Betrag von € 8.517,03 zu treten habe, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
7
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - gestützt insbesondere auf ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - zugrunde, das „im Wiederherstellungsbescheid angeführte Pflanzenmaterial (nachweislich heimisch, standortgerecht, keine Garten- und Kultursorten mit einer Mindesthöhe von 1,50 m bzw. 2 m sowie Ballenware)“ sei „in der genannten Höhe von mindestens 1,5 m bzw. bei Leitbaumarten von mindestens 2 m nicht als Ballenware erhältlich“. Verfügbar sei heimisches, standortgerechtes Pflanzmaterial, das wurzelnackt sei und in der Regel ein Größe von 50 bis 80 cm aufweise.
8
Die günstigste Kostenschätzung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen habe (darauf basierend) den Betrag von € 8.517,03 ergeben.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 4 VVG im Wesentlichen aus, eine Vollstreckung sei (u.a.) dann unzulässig, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt sei (Hinweis u.a. auf VwGH 4.3.2008, 2007/05/0068).In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Paragraph 4, VVG im Wesentlichen aus, eine Vollstreckung sei (u.a.) dann unzulässig, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt sei (Hinweis u.a. auf VwGH 4.3.2008, 2007/05/0068).
10
Für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides reiche es allerdings aus, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden könnten (Hinweis u.a. auf VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137, VwSlg. 16.908 A).
11
„Fallbezogen“ sei auszuführen, dass zwar „dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden dürfen, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren“; die „Konkretisierung“ von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahren - so etwa auch im Zusammenhang mit einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG (dazu Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182) - sei jedoch zulässig.„Fallbezogen“ sei auszuführen, dass zwar „dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden dürfen, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren“; die „Konkretisierung“ von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahren - so etwa auch im Zusammenhang mit einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG (dazu Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182) - sei jedoch zulässig.
12
In Hinblick auf den gegenständlich zugrundeliegenden Wiederherstellungsauftrag und das „mit diesem angestrebte Ziel der Wiederherstellung“ sei davon auszugehen, dass vom Wiederherstellungsauftrag „jedenfalls auch wurzelnackte Pflanzen mit einer geringeren Wuchshöhe erfasst“ seien, weshalb von einer „Unbestimmtheit des Titelbescheides nicht gesprochen werden“ könne.
13
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 22. Februar 2022 mit, dass unter „Hinweis auf die bestehende Aktenlage“ ein weiteres Vorbringen nicht erstattet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

15
3. Für den Revisionsfall ist die Bestimmung des § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in den Blick zu nehmen:3. Für den Revisionsfall ist die Bestimmung des Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in den Blick zu nehmen:

„a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

16
4. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht sei von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Rechtsprechung insofern abgewichen, als der gegenständliche rechtskräftige Exekutionstitel gar nicht unbestimmt, sondern vielmehr derart bestimmt sei, dass er keiner Konkretisierung bedürfe.
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Der Revisionswerber habe im Verfahren vorgebracht, dass der zugrundeliegende „konkrete und bestimmte Titelbescheid mangels standortgerechtem Gehölz und mangels Verfügbarkeit der im Titelbescheid enthaltenen Mindesthöhen der Gehölze (1,5 Meter) bzw. Leitbaumarten (2 Meter) sowie mangels Ballenware“ nicht umsetzbar sei.
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Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung würde dazu führen, dass „vollkommen konkrete und bestimmte Titelbescheide nach Rechtskraft beliebig abgeändert bzw. nach Belieben der Behörden ausgelegt werden könnten“, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche.
19
5. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.
20
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG um einen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheid handelt, welcher das „rechtliche Schicksal der Vollstreckung“ teilt, „die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird“ (vgl. etwa VwGH 24.9.1992, 92/06/0121, oder 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg. 12.942 A, jeweils mwN).5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG um einen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheid handelt, welcher das „rechtliche Schicksal der Vollstreckung“ teilt, „die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird“ vergleiche , etwa VwGH 24.9.1992, 92/06/0121, oder 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg. 12.942 A, jeweils mwN).
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Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren (vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis 2001/10/0182, sowie etwa VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254, VwSlg. 15.561 A). So ist auch für die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG entscheidend, dass diese „im Titelbescheid ihre Deckung findet“ (so VwGH 25.10.1994, 94/07/0106).Im Vollstreckungsverfahren dürfen dem Verpflichteten keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren vergleiche , das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis 2001/10/0182, sowie etwa VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254, VwSlg. 15.561 A). So ist auch für die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG entscheidend, dass diese „im Titelbescheid ihre Deckung findet“ (so VwGH 25.10.1994, 94/07/0106).
22
Eine im Zuge des Vollstreckungsverfahrens erfolgte Kostenvorschreibung gemäß § 4 VVG kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist; ist deren Gegenstand eine Maßnahme, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist sie infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 20.11.1997, 96/06/0026, mwN).Eine im Zuge des Vollstreckungsverfahrens erfolgte Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 4, VVG kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist; ist deren Gegenstand eine Maßnahme, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist sie infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig vergleiche , etwa VwGH 20.11.1997, 96/06/0026, mwN).
23
5.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund weist der Revisionswerber treffend darauf hin, dass ihm mit dem eingangs erwähnten rechtskräftigen Erkenntnis vom 23. August 2017 auf klar bestimmte Weise (vgl. die Wiedergabe oben unter Rz 2) die Wiederaufforstung des betroffenen Grundstückes aufgetragen wurde.5.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund weist der Revisionswerber treffend darauf hin, dass ihm mit dem eingangs erwähnten rechtskräftigen Erkenntnis vom 23. August 2017 auf klar bestimmte Weise vergleiche , die Wiedergabe oben unter Rz 2) die Wiederaufforstung des betroffenen Grundstückes aufgetragen wurde.

Offensichtlich war der mit jenem Erkenntnis bestätigte Bescheid vom 13. August 2015, mit dem die Wiederaufforstungsmaßnahmen angeordnet worden waren, nicht wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 3 AVG für nichtig erklärt worden.Offensichtlich war der mit jenem Erkenntnis bestätigte Bescheid vom 13. August 2015, mit dem die Wiederaufforstungsmaßnahmen angeordnet worden waren, nicht wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG für nichtig erklärt worden.

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Der dem mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Kostenvorauszahlungsauftrag zugrunde liegende - veränderte - Auftrag zur Wiederherstellung (mittels „Pflanzmaterial, das wurzelnackt ist und in der Regel eine Größe von 50 bis 80 cm aufweist“) kann daher - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - nicht als zulässige bloße „Konkretisierung“ der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung angesehen werden, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig erweist.
25
6. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 6. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
27
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Oktober 2023

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100014.L00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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