TE Vwgh Erkenntnis 2024/2/19 Ro 2023/12/0003

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Veröffentlicht am 19.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung
91/02 Post

Norm

ArbVG §116
AVG §38
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
PBVG 1996 §66
PBVG 1996 §67 idF 1998/I/114
PVG 1967 §25 Abs4
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Mag. I. Zehetner sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des P I in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2022, W213 2109198-4/21E, betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des P römisch eins in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2022, W213 2109198-4/21E, betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber stand in dem im Verfahren strittigen Zeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zum 31. Mai 2013 wurde er im „Landzustelldienst“ verwendet und seit 1. Juni 2013 wurde er im Personalreservepool Distribution auf einem der Verwendungsgruppe PT 8 zugehörigen Arbeitsplatz in der Zustellung verwendet.
2
Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 28. Jänner 2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides und präzisierte diesen Antrag (nach Aufforderung durch seine Dienstbehörde) mit Schreiben vom 30. August 2013 dahingehend, dass festgestellt werden möge,

„- dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb der [Revisionswerber] aufgrund der täglichen Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 - sohin über 46 Tage - täglich Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß § 49 Abs 4 BDG abzugelten seien,„- dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb der [Revisionswerber] aufgrund der täglichen Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 - sohin über 46 Tage - täglich Mehrdienstleistungen nach Paragraph 49, BDG im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten seien,

in eventu,

- dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) täglich (gewesen) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher über 46 Tage Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die gemäß § 49 Abs 4 BDG (auch zukünftig) abzugelten wären,- dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) täglich (gewesen) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher über 46 Tage Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG (auch zukünftig) abzugelten wären,

in eventu,

- dass die von 01.01.2013 bis 30.08.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von bisher 23 Stunden beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 gemäß § 49 Abs 4 BDG abzugelten seien (gesamt € 425,04), sowie zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs 4 BDG abzugelten seien“.- dass die von 01.01.2013 bis 30.08.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von bisher 23 Stunden beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten seien (gesamt € 425,04), sowie zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten seien“.

3
Über diesen Antrag erging zunächst ein Bescheid der Dienstbehörde vom 30. April 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid mit Beschluss vom 23. September 2015, W128 2109198-1/3E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück (eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0061, zurück). Mit Bescheid vom 4. August 2016 wies die Behörde den Antrag des Revisionswerbers ab. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017, W213 2109198-2/3E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen (eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2018, Ra 2017/12/0134 bis 0135, zurück).Über diesen Antrag erging zunächst ein Bescheid der Dienstbehörde vom 30. April 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid mit Beschluss vom 23. September 2015, W128 2109198-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück (eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0061, zurück). Mit Bescheid vom 4. August 2016 wies die Behörde den Antrag des Revisionswerbers ab. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017, W213 2109198-2/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen (eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2018, Ra 2017/12/0134 bis 0135, zurück).
4
Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 setzte die belangte Behörde das Verfahren „gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere)“ aus. In der Begründung des Aussetzungsbescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Österreichische Post AG gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Rechtsansicht vertreten worden sei, dass die Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 in die Dienstzeit einzurechnen seien, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe, in denen geltend gemacht worden sei, dass entweder diese Auslegung dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle oder die zitierte gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig sei. Der Verfassungsgerichtshof habe darüber zu den Geschäftszahlen E 1645/2018 und E 1655/2018 das Vorverfahren eingeleitet. Da die Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 in dem von der belangten Behörde zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Aussetzung des vorliegenden Ermittlungsverfahrens gemäß § 38 AVG geboten.Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 setzte die belangte Behörde das Verfahren „gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des Paragraph 48 b, BDG 1979 sowie des Paragraph 3, DVG 1984 (und andere)“ aus. In der Begründung des Aussetzungsbescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Österreichische Post AG gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Rechtsansicht vertreten worden sei, dass die Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 in die Dienstzeit einzurechnen seien, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe, in denen geltend gemacht worden sei, dass entweder diese Auslegung dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle oder die zitierte gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig sei. Der Verfassungsgerichtshof habe darüber zu den Geschäftszahlen E 1645 aus 2018, und E 1655 aus 2018, das Vorverfahren eingeleitet. Da die Verfassungskonformität des Paragraph 48 b, BDG 1979 in dem von der belangten Behörde zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Aussetzung des vorliegenden Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG geboten.
5
Dieser Aussetzungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019, W213 2109198-3/2E, ersatzlos behoben. Zur Begründung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2018, E 1645/2018, das Verfahren „hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG“ abgeschlossen habe. Damit sei der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen. Da der Aussetzungsgrund „nicht mehr“ bestehe, sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das aufhebende Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers (laut einem Vermerk auf der als Beilage zur Säumnisbeschwerde vorgelegten Kopie des Erkenntnisses) am 24. Jänner 2019 „bereitgestellt“ und der belangten Behörde am 28. Jänner 2019 zugestellt.Dieser Aussetzungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019, W213 2109198-3/2E, ersatzlos behoben. Zur Begründung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2018, E 1645 aus 2018,, das Verfahren „hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG“ abgeschlossen habe. Damit sei der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen. Da der Aussetzungsgrund „nicht mehr“ bestehe, sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das aufhebende Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers (laut einem Vermerk auf der als Beilage zur Säumnisbeschwerde vorgelegten Kopie des Erkenntnisses) am 24. Jänner 2019 „bereitgestellt“ und der belangten Behörde am 28. Jänner 2019 zugestellt.
6
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am 25. Juli 2019) erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde.
7
Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 26. November 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde wie folgt ab:

„Dem Antrag vom 28.01.2013, präzisiert mit Schreiben vom 30.08.2013, 02.03.2020, 22.06.2020 und 27.07.2020, wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass dem [Revisionswerber] die halbstündige Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016 gemäß § 48b BDG anzurechnen ist und er in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach § 49 BDG geleistet hat.„Dem Antrag vom 28.01.2013, präzisiert mit Schreiben vom 30.08.2013, 02.03.2020, 22.06.2020 und 27.07.2020, wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass dem [Revisionswerber] die halbstündige Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016 gemäß Paragraph 48 b, BDG anzurechnen ist und er in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach Paragraph 49, BDG geleistet hat.

Für diese erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem [Revisionswerber] gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 GehG eine Überstundenvergütung in der Höhe von € 2.476,39, --.“Für diese erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem [Revisionswerber] gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG eine Überstundenvergütung in der Höhe von € 2.476,39, --.“

9
Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
10
Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Lichte der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 VwGVG begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Lichte der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
11
Habe - wie im vorliegenden Fall - die zur Entscheidung berufene Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid ausgesetzt und werde dieser Bescheid von der Rechtsmittelinstanz wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, so beginne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde neu zu laufen (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 66, sowie VwGH 30.4. 1992, 92/10/0082; 23.10.2000, 2000/17/0111; 21.9.2007, 2007/05/0145; VfSlg 17.333/2004). Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsprechung auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags nach § 38 Abs. 1 VwGG übertragen. Habe daher das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss ausgesetzt und werde dieser Aussetzungsbeschluss durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, beginne danach für das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG iVm § 38 Abs. 1 VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 53 [Stand 1.4.2021, rdb.at]; VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007; 14.1.2020, Fr 2019/12/0042).Habe - wie im vorliegenden Fall - die zur Entscheidung berufene Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid ausgesetzt und werde dieser Bescheid von der Rechtsmittelinstanz wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, so beginne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde neu zu laufen (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 66, sowie VwGH 30.4. 1992, 92/10/0082; 23.10.2000, 2000/17/0111; 21.9.2007, 2007/05/0145; VfSlg 17.333 aus 2004,). Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsprechung auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags nach Paragraph 38, Absatz eins, VwGG übertragen. Habe daher das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss ausgesetzt und werde dieser Aussetzungsbeschluss durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, beginne danach für das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 53 [Stand 1.4.2021, rdb.at]; VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007; 14.1.2020, Fr 2019/12/0042).
12
Folge man dieser Auslegung, wäre die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 25. Juli 2019 noch nicht abgelaufen, da das - den Aussetzungsbescheid aufhebende - Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019, W213 2109198-3/2E, der belangten Behörde am 28. Jänner 2019 zugestellt worden sei.
13
Dies würde jedoch - so das Bundesverwaltungsgericht - zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass der belangten Behörde erneut eine sechsmonatige Entscheidungsfrist eingeräumt werden würde, „obwohl das Verfahren bereits seit Jänner 2013 anhängig ist und die belangte Behörde den entsprechenden gerichtlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachgekommen ist“.
14
Zur Vermeidung eines derart unsachlichen Ergebnisses und um die Effektivität des Säumnisschutzes nicht zu unterminieren, sei „gegenständlich vielmehr davon auszugehen“, dass lediglich der Zeitraum der rechtswidrigen Verfahrensaussetzung bis zu deren Aufhebung nicht in die (damit bloß gehemmte) Entscheidungsfrist einzurechnen sei (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 53 mwN [Stand 1.4.2021, rdb.at]; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 26 mwN [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Demnach sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 25. Juli 2019 jedenfalls abgelaufen, da bereits im Zeitpunkt der Erlassung des rechtswidrigen Aussetzungsbescheides die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde abgelaufen gewesen sei.Zur Vermeidung eines derart unsachlichen Ergebnisses und um die Effektivität des Säumnisschutzes nicht zu unterminieren, sei „gegenständlich vielmehr davon auszugehen“, dass lediglich der Zeitraum der rechtswidrigen Verfahrensaussetzung bis zu deren Aufhebung nicht in die (damit bloß gehemmte) Entscheidungsfrist einzurechnen sei (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 53 mwN [Stand 1.4.2021, rdb.at]; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 26 mwN [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Demnach sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 25. Juli 2019 jedenfalls abgelaufen, da bereits im Zeitpunkt der Erlassung des rechtswidrigen Aussetzungsbescheides die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde abgelaufen gewesen sei.
15
In der Sache führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Verfahren betreffe die Feststellung der Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 und die damit zusammenhängende Abgeltung von Mehrdienstleistungen im Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 21. Oktober 2016.In der Sache führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Verfahren betreffe die Feststellung der Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 und die damit zusammenhängende Abgeltung von Mehrdienstleistungen im Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 21. Oktober 2016.
16
Es stellte fest, dass dem Revisionswerber im genannten Zeitraum in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr an im Erkenntnis näher aufgeschlüsselten, insgesamt 256 Tagen die ihm eingeräumte Mittagspause in Höhe von jeweils 30 Minuten nicht vergütet worden sei.
17
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei dem Beamten bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liege: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen (Hinweise auf VwGH 14.3.2022, Ra 2021/12/0056; 21.1.2016, Ra 2015/12/0051; 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 sei Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (Hinweise auf VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei dem Beamten bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liege: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen (Hinweise auf VwGH 14.3.2022, Ra 2021/12/0056; 21.1.2016, Ra 2015/12/0051; 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Die Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 sei Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (Hinweise auf VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
18
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 21. Oktober 2016 Dienste im festgestellten, jeweils sechs Stunden überschreitenden Ausmaß, erbracht habe. Die ihm zustehende Ruhepause von einer halben Stunde sei daher auf seine Tagesdienstzeit anzurechnen und entsprechend abzugelten. Dem Revisionswerber seien diese Ruhepausen nicht vergütet worden. Der Revisionswerber habe somit im strittigen Zeitraum Mehrdienstleistungen im Sinne des § 49 BDG 1979 im Ausmaß von 128 Stunden erbracht. Nachweise über die Erbringung von Mehrdienstleistungen über das festgestellte Ausmaß hinaus seien nicht erbracht worden.Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 21. Oktober 2016 Dienste im festgestellten, jeweils sechs Stunden überschreitenden Ausmaß, erbracht habe. Die ihm zustehende Ruhepause von einer halben Stunde sei daher auf seine Tagesdienstzeit anzurechnen und entsprechend abzugelten. Dem Revisionswerber seien diese Ruhepausen nicht vergütet worden. Der Revisionswerber habe somit im strittigen Zeitraum Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 49, BDG 1979 im Ausmaß von 128 Stunden erbracht. Nachweise über die Erbringung von Mehrdienstleistungen über das festgestellte Ausmaß hinaus seien nicht erbracht worden.
19
Soweit der Revisionswerber darüber hinaus auch für als „Dienstfreistellungstage“ bezeichnete Tage, an denen er wegen einer Tätigkeit als Personalvertreter dienstfrei gestellt gewesen sei, die Gebührlichkeit der Überstundenvergütung geltend machte, legte das Verwaltungsgericht die entsprechenden Tage seinen Feststellungen der Tage, an denen ihm die Überstundenvergütung zu Unrecht verwehrt worden sei, nicht zugrunde und verwies auf seine rechtliche Beurteilung.
20
Darin führte es aus, der Revisionswerber habe nicht nachweisen können, dass er „an den Dienstfreistellungstagen Zustelldienste im Ausmaß von über sechs Stunden verrichtet“ habe. Seine Argumentation sei im Wesentlichen darauf hinausgelaufen, dass er einer Weisung folgend die tägliche Dienstzeit von zumindest achteinhalb Stunden eingehalten habe. Inwiefern er an diesen Tagen neben seinen Personalvertretungstätigkeiten darüber hinaus auch Zustelldienste verrichtet habe, sei von ihm nicht näher dargelegt worden. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, es gebühre auch eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit, könne nicht gefolgt werden. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handle es sich gemäß § 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz - PBVG) um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach § 66 PBVG) freigestellt seien. Schon deshalb handle es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 (Hinweis auf VwGH 30.5.2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu „Aufgaben“ gezählt werden könne, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten). Bei den vom Revisionswerber vorgebrachten Personalvertretertätigkeiten handle es sich nicht um Dienstzeiten, weshalb diese nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Dass der Revisionswerber an diesen Tagen darüber hinaus zum Dienst herangezogen worden sei, habe er nicht glaubhaft machen können.Darin führte es aus, der Revisionswerber habe nicht nachweisen können, dass er „an den Dienstfreistellungstagen Zustelldienste im Ausmaß von über sechs Stunden verrichtet“ habe. Seine Argumentation sei im Wesentlichen darauf hinausgelaufen, dass er einer Weisung folgend die tägliche Dienstzeit von zumindest achteinhalb Stunden eingehalten habe. Inwiefern er an diesen Tagen neben seinen Personalvertretungstätigkeiten darüber hinaus auch Zustelldienste verrichtet habe, sei von ihm nicht näher dargelegt worden. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, es gebühre auch eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit, könne nicht gefolgt werden. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handle es sich gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz - PBVG) um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach Paragraph 66, PBVG) freigestellt seien. Schon deshalb handle es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 (Hinweis auf VwGH 30.5.2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu „Aufgaben“ gezählt werden könne, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 zusammengefasst werden könnten). Bei den vom Revisionswerber vorgebrachten Personalvertretertätigkeiten handle es sich nicht um Dienstzeiten, weshalb diese nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Dass der Revisionswerber an diesen Tagen darüber hinaus zum Dienst herangezogen worden sei, habe er nicht glaubhaft machen können.
21
Für die Tage der gewährten Freistellung sei daher eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen „mangels Erbringung dieser“ nicht zulässig.
22
Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG mit der Begründung für zulässig, dass das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abweiche, als ihm die Rechtsauffassung zugrunde liege, dass „die Entscheidungsfrist mit der Aufhebung des Aussetzungsbescheides im vorigen Rechtsgang nicht neu zu laufen begonnen hat“. Dazu verwies das Bundesverwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung auf die näheren Ausführungen in seiner rechtlichen Beurteilung (wiedergegeben oben in Rz. 11 ff.).Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit der Begründung für zulässig, dass das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abweiche, als ihm die Rechtsauffassung zugrunde liege, dass „die Entscheidungsfrist mit der Aufhebung des Aussetzungsbescheides im vorigen Rechtsgang nicht neu zu laufen begonnen hat“. Dazu verwies das Bundesverwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung auf die näheren Ausführungen in seiner rechtlichen Beurteilung (wiedergegeben oben in Rz. 11 ff.).
23
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
24
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt hat.
25
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
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Zur Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VGZur Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG
27
Die Revisionsbeantwortung hält der Revision zur Frage ihrer Zulässigkeit entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen sei, wenn diese in der Revision nicht angesprochen werde (Hinweis auf VwGH 17.3.2017, Ro 2017/17/0005; 27.11.2018, Ro 2018/02/0030). Der Revisionswerber habe die zur Begründung des Zulassungsausspruchs angeführten Erwägungen nur „dargestellt“, dazu aber nicht vorgebracht, dass die Revision aus diesem Grund zulässig und das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund aufzuheben sei.
28
Das Zutreffen dieses Einwands kann dahingestellt bleiben, weil die Zulässigkeit der Revision schon losgelöst davon nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Grund gegeben ist: Die vom Bundesverwaltungsgericht - als Voraussetzung einer inhaltlichen Behandlung der Säumnisbeschwerde - zu beurteilende Frage des Ablaufs der in § 8 VwGVG normierten Frist hing fallgegenständlich nämlich nicht von der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage ab und es kam auch - anders als das Bundesverwaltungsgericht meint - jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall der Aufhebung eines Aussetzungsbescheides die Entscheidungsfrist der Behörde mit Zustellung der den Aussetzungsbescheid aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen beginnt, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.Das Zutreffen dieses Einwands kann dahingestellt bleiben, weil die Zulässigkeit der Revision schon losgelöst davon nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Grund gegeben ist: Die vom Bundesverwaltungsgericht - als Voraussetzung einer inhaltlichen Behandlung der Säumnisbeschwerde - zu beurteilende Frage des Ablaufs der in Paragraph 8, VwGVG normierten Frist hing fallgegenständlich nämlich nicht von der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage ab und es kam auch - anders als das Bundesverwaltungsgericht meint - jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall der Aufhebung eines Aussetzungsbescheides die Entscheidungsfrist der Behörde mit Zustellung der den Aussetzungsbescheid aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen beginnt, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.
29
Wie das Bundesverwaltungsgericht nämlich insofern zutreffend erkannt hat, bestand der Inhalt des Aussetzungsbescheids vom 25. Juni 2018 darin, die Aussetzung des dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens für die Dauer der Anhängigkeit des beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 1645/2018 (und E 1655/2018) anhängigen Verfahrens anzuordnen (zur ausreichenden Bestimmbarkeit eines insofern - wie im vorliegenden Fall - deutungsbedürftigen Spruchs eines Aussetzungsbescheides anhand seiner Begründung, insbesondere zur Geschäftszahl des den Aussetzungsgrund bildenden Verfahrens, vgl. VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089; 27.9.2022, Ra 2022/11/0069; 14.3.2018, Ra 2017/17/0722). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedoch mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (VwGH 5.9.2002, 2001/21/0068; 15.12.2010, 2010/12/0089). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eintritt dieses Zeitpunktes in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, W213 2109198-3/2E, mit dem es über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid entschied, bejaht. Es hätte ausgehend davon freilich nicht mit Aufhebung des Bescheides, sondern - wegen des Entfalls der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides - wegen nachträglich weggefallenem Rechtsschutzinteresse mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen gehabt (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtsfolge der Einstellung bei Wegfall des Aussetzungsgrundes im Revisionsverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038; 16.11.2017, Ra 2015/07/0047; 11.2.2019, Ra 2018/22/0016; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017). Der dennoch ergangene Ausspruch der Bescheidaufhebung konnte am bereits eingetretenen Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides nichts ändern und ging insoweit - mangels Vorliegen eines weiterhin wirksamen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt - ins Leere.Wie das Bundesverwaltungsgericht nämlich insofern zutreffend erkannt hat, bestand der Inhalt des Aussetzungsbescheids vom 25. Juni 2018 darin, die Aussetzung des dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens für die Dauer der Anhängigkeit des beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 1645 aus 2018, (und E 1655 aus 2018,) anhängigen Verfahrens anzuordnen (zur ausreichenden Bestimmbarkeit eines insofern - wie im vorliegenden Fall - deutungsbedürftigen Spruchs eines Aussetzungsbescheides anhand seiner Begründung, insbesondere zur Geschäftszahl des den Aussetzungsgrund bildenden Verfahrens, vergleiche , VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089; 27.9.2022, Ra 2022/11/0069; 14.3.2018, Ra 2017/17/0722). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedoch mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (VwGH 5.9.2002, 2001/21/0068; 15.12.2010, 2010/12/0089). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eintritt dieses Zeitpunktes in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, W213 2109198-3/2E, mit dem es über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid entschied, bejaht. Es hätte ausgehend davon freilich nicht mit Aufhebung des Bescheides, sondern - wegen des Entfalls der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides - wegen nachträglich weggefallenem Rechtsschutzinteresse mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen gehabt vergleiche , zur insofern vergleichbaren Rechtsfolge der Einstellung bei Wegfall des Aussetzungsgrundes im Revisionsverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038; 16.11.2017, Ra 2015/07/0047; 11.2.2019, Ra 2018/22/0016; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017). Der dennoch ergangene Ausspruch der Bescheidaufhebung konnte am bereits eingetretenen Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides nichts ändern und ging insoweit - mangels Vorliegen eines weiterhin wirksamen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt - ins Leere.
30
Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Lauf der in § 8 VwGVG normierten Frist im vorliegenden Fall bereits mit dem Zeitpunkt wieder begonnen hat, in dem der Grund, aus dem die Aussetzung verfügt worden ist, weggefallen ist. Es ist unstrittig, dass dieser Zeitpunkt nach dem Inhalt des den Aussetzungsbeschluss behebenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019 schon vor diesem Datum lag. Die Frist des § 8 VwGVG bildete daher schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt der (laut Eingangsstempel der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde am 25. Juli 2019 erfolgten) Einbringung der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Säumnisbeschwerde kein Prozesshindernis mehr. Auf die in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses dargestellte Rechtsprechung und die darin formulierte Rechtsfrage, ob „die Entscheidungsfrist mit Aufhebung des Aussetzungsbescheides ... neu zu laufen begonnen hat“, kommt es im Revisionsfall daher nicht an und das angefochtene Erkenntnis weicht aus diesem Grund im Ergebnis weder von der für die Revisionszulassung vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung ab noch verstößt es gegen § 8 VwGVG.Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Lauf der in Paragraph 8, VwGVG normierten Frist im vorliegenden Fall bereits mit dem Zeitpunkt wieder begonnen hat, in dem der Grund, aus dem die Aussetzung verfügt worden ist, weggefallen ist. Es ist unstrittig, dass dieser Zeitpunkt nach dem Inhalt des den Aussetzungsbeschluss behebenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2019 schon vor diesem Datum lag. Die Frist des Paragraph 8, VwGVG bildete daher schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt der (laut Eingangsstempel der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde am 25. Juli 2019 erfolgten) Einbringung der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Säumnisbeschwerde kein Prozesshindernis mehr. Auf die in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses dargestellte Rechtsprechung und die darin formulierte Rechtsfrage, ob „die Entscheidungsfrist mit Aufhebung des Aussetzungsbescheides ... neu zu laufen begonnen hat“, kommt es im Revisionsfall daher nicht an und das angefochtene Erkenntnis weicht aus diesem Grund im Ergebnis weder von der für die Revisionszulassung vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung ab noch verstößt es gegen Paragraph 8, VwGVG.
31
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden aber zusätzliche Gründe dargelegt, aus denen die Revision - unabhängig von der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts - von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt: Der Revisionswerber weist dazu unter anderem unter Berufung auf die zu § 67 Abs. 1 PBVG ergangene hg. Rechtsprechung (VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046), wonach ein Anspruch eines Personalvertreters auf den „mutmaßlichen Verdienst“ während der Zeit seiner Freistellung bestehe, welcher dem „vor der Zeit der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt“ entspreche. Er führt der Sache nach ins Treffen, dass dies - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung - auch im Fall der Gewährung (von an einzelnen Tagen ganztägig gewährter) freier Zeit nach § 66 PBVG gelten müsse, und bringt vor, dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden aber zusätzliche Gründe dargelegt, aus denen die Revision - unabhängig von der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts - von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt: Der Revisionswerber weist dazu unter anderem unter Berufung auf die zu Paragraph 67, Absatz eins, PBVG ergangene hg. Rechtsprechung (VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046), wonach ein Anspruch eines Personalvertreters auf den „mutmaßlichen Verdienst“ während der Zeit seiner Freistellung bestehe, welcher dem „vor der Zeit der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt“ entspreche. Er führt der Sache nach ins Treffen, dass dies - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung - auch im Fall der Gewährung (von an einzelnen Tagen ganztägig gewährter) freier Zeit nach Paragraph 66, PBVG gelten müsse, und bringt vor, dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
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Damit erweist sich die Revision als zulässig.
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Sie ist auch berechtigt.
34
Die §§ 65, 66 und 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996 (PBVG, §§ 65, 66 in der Stammfassung, § 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/1998), haben auszugsweise folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 65, 66 und 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, (PBVG, Paragraphen 65, 66, in der Stammfassung, Paragraph 67, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1998,), haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE GEMÄSS § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4„RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE GEMÄSS Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 65. (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu nehmen.Paragraph 65, (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur der Betriebsversammlung, die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung verantwortlich.

(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

(4) ...

Freizeitgewährung

§ 66. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.Paragraph 66, Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 68,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

Freistellung

§ 67. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:Paragraph 67, (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:

...“

35
Voranzustellen ist, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung (VwGH 30.5.2006, 2005/12/0261) keine tragfähige Grundlage für die im angefochtenen Erkenntnis daraus gezogene Schlussfolgerung bildet. Das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Argument, dass „es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG“ handle, greift für die Lösung der Frage, ob und in welchem Ausmaß einem Personalvertreter für jene Zeit Bezüge fortzuzahlen sind, in der er die „zur Erfüllung [seiner] Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge“ (§ 66 PBVG) in Anspruch nimmt, ebenso zu kurz wie der Hinweis, dass der Revisionswerber an den Tagen, an denen er zur Erfüllung seiner Personalvertreter-Tätigkeit freie Zeit in Anspruch genommen hat, „keine Mehrdienstleistungen erbracht hat“.Voranzustellen ist, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung (VwGH 30.5.2006, 2005/12/0261) keine tragfähige Grundlage für die im angefochtenen Erkenntnis daraus gezogene Schlussfolgerung bildet. Das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Argument, dass „es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG“ handle, greift für die Lösung der Frage, ob und in welchem Ausmaß einem Personalvertreter für jene Zeit Bezüge fortzuzahlen sind, in der er die „zur Erfüllung [seiner] Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge“ (Paragraph 66, PBVG) in Anspruch nimmt, ebenso zu kurz wie der Hinweis, dass der Revisionswerber an den Tagen, an denen er zur Erfüllung seiner Personalvertreter-Tätigkeit freie Zeit in Anspruch genommen hat, „keine Mehrdienstleistungen erbracht hat“.
36
Maßgeblich ist vielmehr, dass der Revisionswerber an den Tagen, an denen ihm gemäß § 66 PBVG „die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten [als Personalvertreter] erforderliche Freizeit“ zukam, einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge hatte.Maßgeblich ist vielmehr, dass der Revisionswerber an den Tagen, an denen ihm gemäß Paragraph 66, PBVG „die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten [als Personalvertreter] erforderliche Freizeit“ zukam, einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge hatte.
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Dies gilt im Besonderen auch für Überstundenentgelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 67 PBVG und zur vergleichbaren Regelung des § 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG), jeweils in Bezug auf vom Dienst freigestellte Personalvertreter, festgehalten, dass diese - freilich nur nach Maßgabe im Wesentlichen gleichbleibender (sonstiger) Verhältnisse - während der Zeit der Dienstfreistellung Anspruch (u.a.) auf die Fortzahlung von Überstunden haben (VwGH 29.6.1988, 87/09/0237 = VwSlg. 12747 A/1988; 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Dabei ist bei Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine Überstundenvergütung fortzuzahlen ist, eine individuelle und nicht eine kollektive Betrachtungsweise anzustellen. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter demnach grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre, sondern während dieser Zeit gearbeitet hätte. Maßgeblich ist der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung, womit grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise auf jenes Überstundenmaß abzustellen ist, welches dem Beamten vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurde (VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046 [= VwSlg. 18099 A/2011]; 29.6.2011, 2010/12/0132; 25.1.2012, 2011/12/0038, mwN; zur Ermittlung des Durchschnittswerts näher VwGH 13.10.2004, 2004/12/0073; 29.11.1993, 89/12/0193 [= VwSlg. 13948 A/1993]).Dies gilt im Besonderen auch für Überstundenentgelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 67, PBVG und zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 25, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG), jeweils in Bezug auf vom Dienst freigestellte Personalvertreter, festgehalten, dass diese - freilich nur nach Maßgabe im Wesentlichen gleichbleibender (sonstiger) Verhältnisse - während der Zeit der Dienstfreistellung Anspruch (u.a.) auf die Fortzahlung von Überstunden haben (VwGH 29.6.1988, 87/09/0237 = VwSlg. 12747 A/1988; 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Dabei ist bei Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine Überstundenvergütung fortzuzahlen ist, eine individuelle und nicht eine kollektive Betrachtungsweise anzustellen. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter demnach grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre, sondern während dieser Zeit gearbeitet hätte. Maßgeblich ist der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung, womit grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise auf jenes Überstundenmaß abzustellen ist, welches dem Beamten vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurde (VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046 [= VwSlg. 18099 A/2011]; 29.6.2011, 2010/12/0132; 25.1.2012, 2011/12/0038, mwN; zur Ermittlung des Durchschnittswerts näher VwGH 13.10.2004, 2004/12/0073; 29.11.1993, 89/12/0193 [= VwSlg. 13948 A/1993]).
38
Gründe dafür, dass diese Grundsätze nicht auch für die Beurteilung des Fortzahlungsanspruchs eines Personalvertreters gelten, dem zwar keine allgemeine Dienstfreistellung (im Sinne von § 67 PBVG) zukommt, dem jedoch gemäß § 66 PBVG eine Entgeltfortzahlung für die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter erforderliche Freizeit - wie sie im Fall des Revisionswerbers an einzelnen Tagen beansprucht wurde - gebührt, sind nicht ersichtlich.Gründe dafür, dass diese Grundsätze nicht auch für die Beurteilung des Fortzahlungsanspruchs eines Personalvertreters gelten, dem zwar keine allgemeine Dienstfreistellung (im Sinne von Paragraph 67, PBVG) zukommt, dem jedoch gemäß Paragraph 66, PBVG eine Entgeltfortzahlung für die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter erforderliche Freizeit - wie sie im Fall des Revisionswerbers an einzelnen Tagen beansprucht wurde - gebührt, sind nicht ersichtlich.
39
In gleicher Weise vertritt auch der Oberste Gerichtshof (OGH) zum Lohnfortzahlungsanspruch von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern, denen gemäß § 116 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) „die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren“ ist, dass dann, wenn das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten oder Akkordarbeit hätte verrichten müssen, auch diese wegen der Verhinderung tatsächlich nicht erbrachten Tätigkeiten entsprechend abzugelten sind. Darauf, ob das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit jeweils nicht zu Mehrleistungen hätte herangezogen werden können, kommt es nicht an (OGH 15.1.1992, 9 ObA 227/91; 25.6.1998, 8 ObA 266/97v; zur Vergleichbarkeit der Regelung des § 66 PBVG mit § 116 ArbVG vgl. bereits das ebenfalls auf zum ArbVG ergangene Rechtsprechung des OGH Bedacht nehmende Erkenntnis VwGH 22.4.2009, 2008/12/0061).In gleicher Weise vertritt auch der Oberste Gerichtshof (OGH) zum Lohnfortzahlungsanspruch von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern, denen gemäß Paragraph 116, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) „die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren“ ist, dass dann, wenn das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten oder Akkordarbeit hätte verrichten müssen, auch diese wegen der Verhinderung tatsächlich nicht erbrachten Tätigkeiten entsprechend abzugelten sind. Darauf, ob das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit jeweils nicht zu Mehrleistungen hätte herangezogen werden können, kommt es nicht an (OGH 15.1.1992, 9 ObA 227/91; 25.6.1998, 8 ObA 266/97v; zur Vergleichbarkeit der Regelung des Paragraph 66, PBVG mit Paragraph 116, ArbVG vergleiche , bereits das ebenfalls auf zum ArbVG ergangene Rechtsprechung des OGH Bedacht nehmende Erkenntnis VwGH 22.4.2009, 2008/12/0061).
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Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass es bei der Bemessung des Fortzahlungsanspruchs nicht auf das bloß „tatsächlich“ (auch zu Unrecht verkürzt) Geleistete, sondern auf jenes Entgelt ankommt, auf das der Personalvertreter für jene Zeiträume, in denen Freizeit gemäß § 66 PBVG anfiel, Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeit so gearbeitet hätte, wie er sonst (an anderen Tagen) gearbeitet hat.Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass es bei der Bemessung des Fortzahlungsanspruchs nicht auf das bloß „tatsächlich“ (auch zu Unrecht verkürzt) Geleistete, sondern auf jenes Entgelt ankommt, auf das der Personalvertreter für jene Zeiträume, in denen Freizeit gemäß Paragraph 66, PBVG anfiel, Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeit so gearbeitet hätte, wie er sonst (an anderen Tagen) gearbeitet hat.
41
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Verkennung der Rechtslage die Gebührlichkeit des Anspruches des Revisionswerbers aus einem untauglichen Grund verneint.
42
Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber zum Umfang der Anfechtung des angefochtenen Erkenntnisses erklärt hat „[d]ie Entscheidung wird zu Spruchpunkt A) im nicht stattgebenden Teil (hinsichtlich weiterer 148,5 Stunden) angefochten“, ist zu klären, inwiefern das angefochtene Erkenntnis einen „nicht stattgebenden“ Abspruch beinhaltet und ob, ausgehend davon, sich die Anfechtung des angefochtenen Erkenntnisses in dieser Weise auf einen bloß abweisenden Teil beschränken konnte.
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Das angefochtene Erkenntnis ist im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangen und spricht über einen bei der Dienstbehörde gestellten verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers ab. Dieser war zunächst pauschal auf die „Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG zu gewährende(n) Ruhepause(n) auf [die] Dienstzeit anzurechnen sind“, gerichtet (Antrag vom 28. Jänner 2013). Mit Schreiben vom 30. August 2013 präzisierte der Revisionswerber diesen Antrag durch die in Rz. 2 wiedergegebene Formulierung, das heißt, dass (als Hauptantrag) die Feststellung beantragt wurde, „dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb der [Revisionswerber] aufgrund der täglichen Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 - sohin über 46 Tage - täglich Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten seien“. Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 (wiedergegeben auf S. 20, 21 des angefochtenen Erkenntnisses) präzisierte der Revisionswerber - in Entgegnung auf eine Stellungnahme der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - seinen Standpunkt weiter in der Weise, dass er für die Jahre 2013 bis 2016 jeweils Summen von Tagen angab, an denen die betreffenden Mehrdienstleistungen angefallen seien, und darauf basierend geleistete Mehrdienstleistungen in Stunden sowie die jährlich daraus resultierenden Beträge errechnete. Für die genannten Jahre wurden in diesem Schreiben in Summe 553 Tage, daraus resultierend 276,5 auf die Mittagspause entfallende Stunden (eine halbe Stunde pro Tag) angeführt, die mit einem Betrag von € 5.288,17 abzugelten seien. Mit seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2020 führte der Revisionswerber näher auf, wie sich die von ihm erwähnten Tage zusammensetzten und schlüsselte auf, welcher Anteil der für die betreffenden Jahre jeweils angesprochenen Tage auf „Zustelltage“ entfalle und welcher Anteil auf „Tage Dienstfreistellung nach § 66 PBVG“. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 trat der Revisionswerber einer weiteren Stellungnahme der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde entgegen und zählte für die strittigen Zeiträume hinsichtlich von der belangten Behörde nicht anerkannter Tage im Einzelnen jene Tage auf, die sich seiner Auffassung nach durch Dienstleistung oder Inanspruchnahme von Freizeit iSd. § 66 PBVG charakterisierten.Das angefochtene Erkenntnis ist im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangen und spricht über einen bei der Dienstbehörde gestellten verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers ab. Dieser war zunächst pauschal auf die „Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß Paragraph 48 b, BDG zu gewährende(n) Ruhepause(n) auf [die] Dienstzeit anzurechnen sind“, gerichtet (Antrag vom 28. Jänner 2013). Mit Schreiben vom 30. August 2013 präzisierte der Revisionswerber diesen Antrag durch die in Rz. 2 wiedergegebene Formulierung, das heißt, dass (als Hauptantrag) die Feststellung beantragt wurde, „dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb der [Revisionswerber] aufgrund der täglichen Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 - sohin über 46 Tage - täglich Mehrdienstleistungen nach Paragraph 49, BDG im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten seien“. Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 (wiedergegeben auf S. 20, 21 des angefochtenen Erkenntnisses) präzisierte der Revisionswerber - in Entgegnung auf eine Stellungnahme der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - seinen Standpunkt weiter in der Weise, dass er für die Jahre 2013 bis 2016 jeweils Summen von Tagen angab, an denen die betreffenden Mehrdienstleistungen angefallen seien, und darauf basierend geleistete Mehrdienstleistungen in Stunden sowie die jährlich daraus resultierenden Beträge errechnete. Für die genannten Jahre wurden in diesem Schreiben in Summe 553 Tage, daraus resultierend 276,5 auf die Mittagspause entfallende Stunden (eine halbe Stunde pro Tag) angeführt, die mit einem Betrag von € 5.288,17 abzugelten seien. Mit seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2020 führte der Revisionswerber näher auf, wie sich die von ihm erwähnten Tage zusammensetzten und schlüsselte auf, welcher Anteil der für die betreffenden Jahre jeweils angesprochenen Tage auf „Zustelltage“ entfalle und welcher Anteil auf „Tage Dienstfreistellung nach Paragraph 66, PBVG“. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 trat der Revisionswerber einer weiteren Stellungnahme der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde entgegen und zählte für die strittigen Zeiträume hinsichtlich von der belangten Behörde nicht anerkannter Tage im Einzelnen jene Tage auf, die sich seiner Auffassung nach durch Dienstleistung oder Inanspruchnahme von Freizeit iSd. Paragraph 66, PBVG charakterisierten.
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Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses lautet dahin, dass dem Antrag „insofern stattgegeben“ werde, als bezüglich der strittigen darin angeführten (Jahres-)Zeiträume bezüglich der „halbstündige[n] Ruhepause in der Dienstzeit 06:10 Uhr bis 14:40“ festgestellt werde, dass diese auf die Dienstzeit anzurechnen seien und der Revisionswerber in diesem Zeitraum „Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach § 49 BDG“ geleistet habe (für welche im letzten Satz des Spruches die Gebührlichkeit einer näher bezifferten Überstundenvergütung festgestellt wurde).Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses lautet dahin, dass dem Antrag „insofern stattgegeben“ werde, als bezüglich der strittigen darin angeführten (Jahres-)Zeiträume bezüglich der „halbstündige[n] Ruhepause in der Dienstzeit 06:10 Uhr bis 14:40“ festgestellt werde, dass diese auf die Dienstzeit anzurechnen seien und der Revisionswerber in diesem Zeitraum „Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach Paragraph 49, BDG“ geleistet habe (für welche im letzten Satz des Spruches die Gebührlichkeit einer näher bezifferten Überstundenvergütung festgestellt wurde).
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Dieser Spruch enthält keine ausdrückliche Abweisung des vom Revisionswerber erhobenen Mehrbegehrens. Dies hat zur Folge, dass der Spruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben und daher insoweit Säumigkeit eingetreten ist. Fehlt es dem Spruch - wie im vorliegenden Fall - an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Begründung zu seiner Auslegung heranzuziehen (vgl. VwGH 30.3.2011, 2007/12/0098, mwN). Aus der Begründung des vorliegenden Erkenntnisses geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das Begehren des Revisionswerbers, es möge die Gebührlichkeit einer Abgeltung für auf die jeweilige Mittagspause entfallende Mehrdienstleistungen in Bezug auf insgesamt 553 Tage (daraus resultierend 276,5 auf die Mittagspause entfallende Stunden) festgestellt werden, nur in einem Umfang von Überstunden im Ausmaß von 128 Stunden für berechtigt und den Antrag im Übrigen (bezüglich der restlichen im Antrag genannten Stundenanzahl) für unberechtigt erachten wollte und sein Abspruch daher einerseits antragsstattgebend und andererseits (implizit) antragsabweisend zu verstehen ist.Dieser Spruch enthält keine ausdrückliche Abweisung des vom Revisionswerber erhobenen Mehrbegehrens. Dies hat zur Folge, dass der Spruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben und daher insoweit Säumigkeit eingetreten ist. Fehlt es dem Spruch - wie im vorliegenden Fall - an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Begründung zu seiner Auslegung heranzuziehen vergleiche , VwGH 30.3.2011, 2007/12/0098, mwN). Aus der Begründung des vorliegenden Erkenntnisses geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das Begehren des Revisionswerbers, es möge die Gebührlichkeit einer Abgeltung für auf die jeweilige Mittagspause entfallende Mehrdienstleistungen in Bezug auf insgesamt 553 Tage (daraus resultierend 276,5 auf die Mittagspause entfallende Stunden) festgestellt werden, nur in einem Umfang von Überstunden im Ausmaß von 128 Stunden für berechtigt und den Antrag im Übrigen (bezüglich der restlichen im Antrag genannten Stundenanzahl) für unberechtigt erachten wollte und sein Abspruch daher einerseits antragsstattgebend und andererseits (implizit) antragsabweisend zu verstehen ist.
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Daraus allein folgt jedoch noch nicht, dass im vorliegenden Fall eine gesonderte Anfechtung nur dieses (implizit) abweisenden Teils der Entscheidung möglich war:
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Denn es trifft zwar zu, dass ein feststellender Abspruch über die (Nicht)Gebührlichkeit von Überstundenvergütungen insofern teilbar ist, als getrennt über die Gebührlichkeit der Überstundenvergütung für bestimmte (konkret bezeichnete) in einem bestimmten Zeitraum angefallene Mehrdienstleistungen abgesprochen werden kann und dass ein auf diese Weise konkretisierter Abspruch (im Lichte der Entscheidungsbegründung) auch dahingehend zu deuten sein kann, dass damit ein getrennter Abspruch (im Sinne einer Antragsabweisung) betreffend die Nichtgebührlichkeit darüber hinaus vom Antragsteller geltend gemachter Überstundenvergütungen für (konkret zeitlich identifizierte) Mehrdienstleistungen erfolgt ist.
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Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine auf diese Weise ausreichend konkretisierte Teilung vorgenommen, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung seines Erkenntnisses. Es hat nämlich lediglich eine Summe von Stunden gebildet, für welche in den strittigen Jahren eine Überstundenabgeltung wegen unzulässiger Nichtanrechnung der Mittagspause auf die Dienstzeit gebühre, ohne die zeitliche Lagerung der einzelnen „vergüteten“ Mehrdienstleistungen und der einzelnen von der Feststellung der Nichtgebührlichkeit betroffenen (sohin vom Antragsteller erfolglos geltend gemachten) Zeiten zu konkretisieren (zur gänzlichen Aufhebung einer bloß teilstattgebenden Entscheidung im Fall der fehlenden Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Lagerung der im angefochtenen Bescheid „zuerkannten“ Überstunden vgl. auch VwGH 14.10.2009, 2008/12/0207). Dem Verwaltungsgerichtshof ist es in Ermangelung dahingehender Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis verwehrt, erst im Revisionsverfahren jene Identifizierung und Konkretisierung vorzunehmen, die eine zulässige Teilung erlaubt hätte (und daher auch die bloße Teilaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof erlauben würde). Angesichts dessen kommt eine Teilrechtskraft des „stattgebenden“ Teils des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nur gegen den abweisenden Teil einer Entscheidung, die eine Teilung in mehrere Punkte nicht zulässt, erhobene Beschwerde (nunmehr Revision) zulässig, und hat der Gerichtshof eine solche Entscheidung zur Gänze aufzuheben, wenn einer der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 3.7.1986, 81/08/0153, mwN).Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine auf diese Weise ausreichend konkretisierte Teilung vorgenommen, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung seines Erkenntnisses. Es hat nämlich lediglich eine Summe von Stunden gebildet, für welche in den strittigen Jahren eine Überstundenabgeltung wegen unzulässiger Nichtanrechnung der Mittagspause auf die Dienstzeit gebühre, ohne die zeitliche Lagerung der einzelnen „vergüteten“ Mehrdienstleistungen und der einzelnen von der Feststellung der Nichtgebührlichkeit betroffenen (sohin vom Antragsteller erfolglos geltend gemachten) Zeiten zu konkretisieren (zur gänzlichen Aufhebung einer bloß teilstattgebenden Entscheidung im Fall der fehlenden Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Lagerung der im angefochtenen Bescheid „zuerkannten“ Überstunden vergleiche , auch VwGH 14.10.2009, 2008/12/0207). Dem Verwaltungsgerichtshof ist es in Ermangelung dahingehender Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis verwehrt, erst im Revisionsverfahren jene Identifizierung und Konkretisierung vorzunehmen, die eine zulässige Teilung erlaubt hätte (und daher auch die bloße Teilaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof erlauben würde). Angesichts dessen kommt eine Teilrechtskraft des „stattgebenden“ Teils des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nur gegen den abweisenden Teil einer Entscheidung, die eine Teilung in mehrere Punkte nicht zulässt, erhobene Beschwerde (nunmehr Revision) zulässig, und hat der Gerichtshof eine solche Entscheidung zur Gänze aufzuheben, wenn einer der Gründe des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG vorliegt vergleiche , VwGH 3.7.1986, 81/08/0153, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze aufzuheben.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
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Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Februar 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120003.J00

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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