TE Vwgh Erkenntnis 2024/4/10 Ro 2024/16/0003

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1336
GGG 1984 §14
GGG 1984 §18 Abs2 Z2
JN §54 Abs2
JN §58 Abs1
ZPO §204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in 1011 Wien, Schmerlingplatz 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2023, W176 2275295-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: Dr. K V in W, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15/8), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in 1011 Wien, Schmerlingplatz 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2023, W176 2275295-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: Dr. K römisch fünf in W, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15/8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und der Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

Begründung

1
Mit Bescheid vom 27. März 2023 schrieb die Revisionswerberin - nach einem Zahlungsauftrag und infolge der dagegen erhobenen Vorstellung - dem Mitbeteiligten gemäß TP 1 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von € 8.264 (davon bereits € 314 entrichtet) sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8 gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur Zahlung vor.Mit Bescheid vom 27. März 2023 schrieb die Revisionswerberin - nach einem Zahlungsauftrag und infolge der dagegen erhobenen Vorstellung - dem Mitbeteiligten gemäß TP 1 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von € 8.264 (davon bereits € 314 entrichtet) sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor.
2
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass es die Pauschalgebühr mit € 743 (davon bereits € 314 entrichtet) festsetzte. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass es die Pauschalgebühr mit € 743 (davon bereits € 314 entrichtet) festsetzte. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, der Mitbeteiligte habe im März 2019 als Mieter eines näher genannten Bestandobjekts gegen dessen Vermieterin eine Klage bei einem Bezirksgericht eingebracht, wobei er das darin formulierte Leistungsbegehren im Zusammenhang mit näher genannten Baumaßnahmen mit € 5.000 bewertet und hierfür mittels Gebühreneinzugs eine Pauschalgebühr in Höhe von € 314 entrichtet habe.
4
In der Tagsatzung vom 17. Dezember 2019 sei ein Vergleich geschlossen worden, der die Vornahme näher genannter Baumaßnahmen innerhalb von - grundsätzlich - vier Wochen bis längstens 19. Juni 2020 vorsehe. Für den Fall der Verzögerung sei ein Pönale von € 750 je ganzer Woche der Verzögerung vereinbart worden. Das Pönale werde gegebenenfalls von der zu leistenden Miete in Abzug gebracht. Allfällige Gebühren aus dem Vergleich trage die beklagte Partei. Die Bewertung der vergleichsgegenständlichen Baumaßnahmen sei nach näher genannten Bestimmungen des RATG mit € 8.000 erfolgt.
5
Im vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid habe die Behörde als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG den Betrag von € 8.000 sowie das genannte Pönale herangezogen. Den Wert dieses Pönales habe die Behörde mit Verweis auf § 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN als wiederkehrende Leistung bei unbestimmter Dauer mit deren zehnfacher Jahresleistung, sohin mit € 390.000 angenommen. Im Jänner 2020 sei der im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG höherwertige Vergleich rechtswirksam geworden, was zwingend die Neuberechnung der Pauschalgebühr zur Folge habe. Unbestritten sei der Betrag von € 8.000.Im vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid habe die Behörde als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG den Betrag von € 8.000 sowie das genannte Pönale herangezogen. Den Wert dieses Pönales habe die Behörde mit Verweis auf Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, JN als wiederkehrende Leistung bei unbestimmter Dauer mit deren zehnfacher Jahresleistung, sohin mit € 390.000 angenommen. Im Jänner 2020 sei der im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG höherwertige Vergleich rechtswirksam geworden, was zwingend die Neuberechnung der Pauschalgebühr zur Folge habe. Unbestritten sei der Betrag von € 8.000.
6
In seinem Erkenntnis vom 10. März 2011, B 22/10 (VfSlg. 19.356/2011), habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich nicht § 58 JN zu unterstellen sei.In seinem Erkenntnis vom 10. März 2011, B 22/10 (VfSlg. 19.356 aus 2011,), habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich nicht Paragraph 58, JN zu unterstellen sei.
7
Zur Zulässigkeit der Revision führt das Bundesverwaltungsgericht aus, das gegenständliche Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/16/0344), wonach (auch) hinsichtlich einer zur Sicherung der Durchführung von Baumaßnahmen in einem Vergleich vereinbarten Konventionalstrafe § 58 Abs. 1 JN heranzuziehen sei, ab.Zur Zulässigkeit der Revision führt das Bundesverwaltungsgericht aus, das gegenständliche Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 18.12.1997, 97/16/0344), wonach (auch) hinsichtlich einer zur Sicherung der Durchführung von Baumaßnahmen in einem Vergleich vereinbarten Konventionalstrafe Paragraph 58, Absatz eins, JN heranzuziehen sei, ab.
8
Die gegen diese Entscheidung erhobene Amtsrevision - mit der dieses „wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze“ angefochten wird - legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer vom Mitbeteiligten erstatteten Revisionsbeantwortung, in der dieser begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision nicht Folge geben und die Revisionswerberin zum Kostenersatz verpflichten, vor.
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zu denen das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch stehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die Revision ist zulässig und sie ist auch begründet.
11
Nach § 14 Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN), soweit nicht im folgenden das GGG etwas anderes bestimmt.Nach Paragraph 14, Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54, bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN), soweit nicht im folgenden das GGG etwas anderes bestimmt.
12
Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
13
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
14
Ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein „höherwertiger Vergleich“ vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (vgl. VwGH 29.5.2013, 2010/16/0306, mwN).Ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein „höherwertiger Vergleich“ vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist vergleiche , VwGH 29.5.2013, 2010/16/0306, mwN).
15
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - denen insoweit weder in der Revision noch in der Revisionsbeantwortung entgegengetreten wird - war der revisionsgegenständliche Vergleich - abgesehen von dem gesondert genannten Pönale - mit € 8.000 zu bewerten und liegt insoweit bereits ein „höherwertiger Vergleich“ vor.
16
Das Bundesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2011, B 22/10, in dem ausgeführt wurde, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich nicht § 58 JN zu unterstellen sei, davon aus, dass auch das im Revisionsfall vereinbarte Pönale bei der Bemessung der Pauschalgebühr nicht zu berücksichtigen sei.Das Bundesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2011, B 22/10, in dem ausgeführt wurde, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich nicht Paragraph 58, JN zu unterstellen sei, davon aus, dass auch das im Revisionsfall vereinbarte Pönale bei der Bemessung der Pauschalgebühr nicht zu berücksichtigen sei.
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zur gerichtsgebührenrechtlichen Behandlung von im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen vereinbarten Vertragsstrafen (Pönalien) bereits in zahlreichen Entscheidungen geäußert. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. statt vieler VwGH 20.6.2022, Ra 2022/16/0004; 3.12.2021, Ra 2021/16/0081, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zur gerichtsgebührenrechtlichen Behandlung von im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen vereinbarten Vertragsstrafen (Pönalien) bereits in zahlreichen Entscheidungen geäußert. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche , statt vieler VwGH 20.6.2022, Ra 2022/16/0004; 3.12.2021, Ra 2021/16/0081, jeweils mwN).
18
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 30. März 1989, 88/16/0196 unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 14 GGG (§ 13 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. 79/1962 - GJGebG 1962) ausgesprochen, dass die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Bezahlung eines täglichen Pönales für den Fall, dass das Bestandobjekt - entgegen der gleichzeitig in diesem Vergleich übernommenen Räumungsverpflichtung - ab einem bestimmten Termin nicht geräumt übergeben wird, als eine weitere (die Gerichtsgebührenbemessungsgrundlage erhöhende und nicht etwa bloß auf Grund einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN zu erbringenden) Leistung anzusehen ist (vgl. auch VwGH 24.5.1991, 90/16/0083; 25.6.1992, 92/16/0017, mVa VwGH 25.6.1992, 92/16/0018; 9.9.1993, 92/16/0127; 9.9.1993, 92/16/0028; 9.9.1993, 93/16/0061; 18.12.1997, 97/16/0344; 15.3.2001, 2000/16/0015; VwGH 24.9.2002, 2002/16/0182). Der Einbeziehung der Vertragsstrafe als einer Leistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG stand - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. September 1993, 93/16/0061 betont - insbesondere nicht entgegen, dass nach dem damaligen Beschwerdevorbringen „Hauptanliegen der Parteien“ die Vereinbarung der Räumung gewesen ist, zumal in der Beschwerde selbst eingeräumt wurde, dass das in Rede stehende Pönale eine Befestigung der Räumungsverpflichtung bewirken sollte.In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 30. März 1989, 88/16/0196 unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, GGG (Paragraph 13, Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, Bundesgesetzblatt 79 aus 1962, - GJGebG 1962) ausgesprochen, dass die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Bezahlung eines täglichen Pönales für den Fall, dass das Bestandobjekt - entgegen der gleichzeitig in diesem Vergleich übernommenen Räumungsverpflichtung - ab einem bestimmten Termin nicht geräumt übergeben wird, als eine weitere (die Gerichtsgebührenbemessungsgrundlage erhöhende und nicht etwa bloß auf Grund einer Nebenforderung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN zu erbringenden) Leistung anzusehen ist vergleiche , auch VwGH 24.5.1991, 90/16/0083; 25.6.1992, 92/16/0017, mVa VwGH 25.6.1992, 92/16/0018; 9.9.1993, 92/16/0127; 9.9.1993, 92/16/0028; 9.9.1993, 93/16/0061; 18.12.1997, 97/16/0344; 15.3.2001, 2000/16/0015; VwGH 24.9.2002, 2002/16/0182). Der Einbeziehung der Vertragsstrafe als einer Leistung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG stand - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. September 1993, 93/16/0061 betont - insbesondere nicht entgegen, dass nach dem damaligen Beschwerdevorbringen „Hauptanliegen der Parteien“ die Vereinbarung der Räumung gewesen ist, zumal in der Beschwerde selbst eingeräumt wurde, dass das in Rede stehende Pönale eine Befestigung der Räumungsverpflichtung bewirken sollte.
19
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarung eines Pönales bzw. einer Vertragsstrafe ist daher zu entnehmen, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (vgl. idS VwGH 6.12.1999, 99/16/0387; vgl. auch VwGH 4.9.2002, 2002/16/0182, mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarung eines Pönales bzw. einer Vertragsstrafe ist daher zu entnehmen, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist vergleiche , idS VwGH 6.12.1999, 99/16/0387; vergleiche , auch VwGH 4.9.2002, 2002/16/0182, mwN).
20
Diese Grundsätze galten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine Vertragsstrafe, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Erbringung von Bauleistungen zur Mängelbehebung eines im Werkauftrag errichteten Blockhauses vereinbart wurde (siehe dazu VwGH 8.12.1997, 97/16/0344).
21
Nichts anderes kann daher auch für das revisionsgegenständliche Pönale gelten, das für den Fall der Verzögerung der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen vereinbart worden ist.
22
Betreffend das im Revisionsfall vereinbarte Pönale liegt eine präzise formulierte Verpflichtung von „€ 750 je ganzer Woche der Verzögerung“ vor, deren Heranziehung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „andere“ wiederkehrende Leistung im Sinn des § 58 Abs. 1 JN nichts entgegen steht (vgl. wiederum VwGH 18.12.1997, 97/16/0344).Betreffend das im Revisionsfall vereinbarte Pönale liegt eine präzise formulierte Verpflichtung von „€ 750 je ganzer Woche der Verzögerung“ vor, deren Heranziehung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „andere“ wiederkehrende Leistung im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN nichts entgegen steht vergleiche , wiederum VwGH 18.12.1997, 97/16/0344).
23
Auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, kommt es rechtens nicht mehr an (vgl. VwGH 5.6.1992, 92/16/0018, mwN). Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch ein Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle (vgl. wiederum VwGH 18.12.1997, 97/16/0344). Der Wert des revisionsgegenständlichen Pönales ist daher gemäß § 58 Abs. 1 JN das Zehnfache der Jahresleistung.Auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, kommt es rechtens nicht mehr an vergleiche , VwGH 5.6.1992, 92/16/0018, mwN). Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch ein Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle vergleiche , wiederum VwGH 18.12.1997, 97/16/0344). Der Wert des revisionsgegenständlichen Pönales ist daher gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Zehnfache der Jahresleistung.
24
Aus den dargelegten Erwägungen belastete das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
25
Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist.Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist.

Wien, am 10. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160003.J00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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