TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 93/16/0061

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

ABGB §1336;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der H in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Dezember 1992, Jv 9426-33/92, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin schloß am 19. Februar 1992 beim Bezirksgericht einen prätorischen Räumungsvergleich folgenden Inhalts:

"1) Das Mietverhältnis wird zwischen den Streitparteien betreffend das im Hotel B in M befindliche Lokal mit der Bezeichnung T einvernehmlich bis 30.9.1993 festgelegt. Margit H. verpflichtet sich daher, dieses Lokal bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen und der klagenden Partei bis längstens 1.10.1993 geräumt zu übergeben. Sie verzichtet auf jedweden Aufschub und verpflichtet sich im Falle der nicht fristgerechten Räumung zur Bezahlung eines Betrages von täglich

S 5.000,-- an die klagende Partei. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Mietvertrages aufrecht.

2) Der Beklagten steht es frei, vor dem 30.9.1993 auszuziehen. Sie muß dies jedoch mindestens drei Monate vorher schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes anzeigen.

3) Allfällige durch diesen Vergleich entstehende Kosten trägt Margit H."

Im daraufhin ergangenen Zahlungsauftrag wurde die Pauschalgebühr nach einem Streitwert von S 18,257.200,-- (Pönale S 5.000,-- x 365 x 10 = S 18,250.000,-- zuzüglich S 7.200,-- Räumungsbegehren) ermittelt.

In einem Antrag um Berichtigung dieses Zahlungsauftrages wurden Einwendungen gegen die Einbeziehung der Vertragsstrafe in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung erhoben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 23. März 1993, B 128/93-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in einer Beschwerdeergänzung inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle tritt nachfolgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Auf Grund des § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm.

Nach § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des - für die Zuständigkeit maßgebenden - Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1991, 90/16/0175, mit weiterem Hinweis).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen finanzielle Entschädigungen, wie sie im Beschwerdefall mit einer Vertragsstrafe von täglich S 5.000,-- vereinbart worden sind, keine Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs. 2 JN dar (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 92/16/0018, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Der Einbeziehung der Vertragsstrafe als einer Leistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG steht insbesondere nicht entgegen, daß nach dem Beschwerdevorbringen "Hauptanliegen der Parteien" die Vereinbarung der Räumung gewesen ist, zumal in der Beschwerde selbst eingeräumt wird, daß das in Rede stehende Pönale eine Befestigung der Räumungsverpflichtung bewirken sollte.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160061.X00

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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