1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 22. Dezember 2023 (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) dem Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 1 und 3 Z 3, § 24 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung für die Klasse AM für die Dauer von sechs Monaten und ordnete gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker an. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 22. Dezember 2023 (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) dem Revisionswerber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, und 3 Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung für die Klasse AM für die Dauer von sechs Monaten und ordnete gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker an. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei zu einem näher bestimmten Zeitpunkt mit einem durch Kennzeichen bestimmten Moped auf der B-straße in R, Fahrtrichtung Westen, unterwegs gewesen. Auf dieser Gemeindestraße betrage die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. Auf Höhe der B-straße 47 habe der Revisionswerber mit dem Moped einen so genannten „Wheelie“ durchgeführt. Dabei sei er mit ca. 30 bis 40 km/h auf dem Hinterrad des Mopeds gefahren und habe auf diese Weise eine Wegstrecke von mindestens zehn Metern zurückgelegt. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei namentlich genannte Beamten der Gemeindesicherheitswache in einem zivilen Dienstfahrzeug hinter dem Revisionswerber gewesen.
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Zum Zeitpunkt des „Wheelies“ hätten sich auf Höhe der B-straße 47 auf der linken Straßenseite mehrere abgestellte PKWs und ein Zugang zu einer Wohnanlage befunden. Der Revisionswerber sei auf dem Hinterrad des Mopeds an diesen Fahrzeugen vorbeigefahren. Der Zugang zur Wohnanlage sei durch die abgestellten Fahrzeuge schlecht einsehbar gewesen. Der Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen habe während der Fahrt auf dem Hinterrad ca. zwei Meter betragen. Die Restfahrbahn in diesem Bereich sei etwa vier Meter breit. Die Fahrt auf dem Hinterrad sei etwa in der Mitte der vier Meter breiten Restfahrbahn erfolgt.
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Bei dem „Wheelie“ habe es sich um ein vom Revisionswerber gewolltes Fahrmanöver gehandelt, welches der Revisionswerber bei der späteren Anhaltung durch die einschreitenden Beamten eingestanden habe.
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Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201) dahingehend, dass ein „Wheelie“ ein derart krasses Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers darstelle, das auf Grund der Nichtbeherrschbarkeit des Fahrzeuges „(nicht bremsen, nicht lenken und anderen Straßenbenutzern nicht ausweichen uam)“ wie die in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG aufgezählten Fälle an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Vielmehr genüge es, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (hier: § 102 Abs. 3 KFG 1967) unter Umständen erfolge, die das Verhalten des Lenkers so wie die in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fälle als an sich geeignet erscheinen lasse, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, sei daher ohne Bedeutung.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201) dahingehend, dass ein „Wheelie“ ein derart krasses Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers darstelle, das auf Grund der Nichtbeherrschbarkeit des Fahrzeuges „(nicht bremsen, nicht lenken und anderen Straßenbenutzern nicht ausweichen uam)“ wie die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG aufgezählten Fälle an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Vielmehr genüge es, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (hier: Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967) unter Umständen erfolge, die das Verhalten des Lenkers so wie die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fälle als an sich geeignet erscheinen lasse, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, sei daher ohne Bedeutung. 6
Der Revisionswerber sei im Bereich des Zugangs zu einer Wohnanlage, der auf Grund der abgestellten Fahrzeuge nur schlecht einsehbar gewesen sei, mit einer geschätzten Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h nur auf dem Hinterrad des Mopeds eine Strecke von mindestens zehn Metern gefahren. Dieses Fahrmanöver stelle auf Grund der Nichtbeherrschbarkeit des Mopeds ein Verhalten dar, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
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Die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG sei damit gegeben, weswegen gemäß § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen und gemäß § 24 Abs. 3 Z 1a FSG eine Nachschulung anzuordnen sei.Die bestimmte Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG sei damit gegeben, weswegen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen und gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins a, FSG eine Nachschulung anzuordnen sei. 8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und ab welcher Geschwindigkeit bei Durchführung eines „Wheelies“ von besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG auszugehen sei. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen hätten das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse mit der hohen Geschwindigkeit des Motorrads während des „Wheelies“ begründet. Im vorliegenden Fall sei dieses Fahrmanöver mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, „in Wahrheit nur mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h“, durchgeführt worden. Wenn der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG erst an die Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h die Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate knüpfe, könne dieselbe Rechtsfolge nicht auch für das Fahren auf dem Hinterrad mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, „tatsächlich nur ca. 20 km/h“, zur Anwendung gelangen.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und ab welcher Geschwindigkeit bei Durchführung eines „Wheelies“ von besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen sei. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen hätten das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse mit der hohen Geschwindigkeit des Motorrads während des „Wheelies“ begründet. Im vorliegenden Fall sei dieses Fahrmanöver mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, „in Wahrheit nur mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h“, durchgeführt worden. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG erst an die Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h die Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate knüpfe, könne dieselbe Rechtsfolge nicht auch für das Fahren auf dem Hinterrad mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, „tatsächlich nur ca. 20 km/h“, zur Anwendung gelangen.
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Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201, zu § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967, wonach der Lenker sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten hat, betont, dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen, und dass der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad widerspreche.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201, zu Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG 1967, wonach der Lenker sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten hat, betont, dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen, und dass der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad widerspreche.
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Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 15. November 2018, Ra 2018/11/0220, und vom 4. März 2021, Ra 2020/11/0229, die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG („besonders gefährliche Verhältnisse“) bei jeweils vergleichbaren Fahrmanövern eines so genannten „Wheelies“ im Zusammenhang mit den fallbezogenen Begleitumständen als vertretbare Beurteilung angesehen.Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 15. November 2018, Ra 2018/11/0220, und vom 4. März 2021, Ra 2020/11/0229, die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG („besonders gefährliche Verhältnisse“) bei jeweils vergleichbaren Fahrmanövern eines so genannten „Wheelies“ im Zusammenhang mit den fallbezogenen Begleitumständen als vertretbare Beurteilung angesehen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Beschlüssen auch auf seine - vom Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zitierte - Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es vielmehr genügt, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Beschlüssen auch auf seine - vom Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zitierte - Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es vielmehr genügt, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
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Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass es weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, um im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Fahrmanöver wie das gegenständliche („Wheelie“) nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls (wie etwa die Fahrgeschwindigkeit) im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass es weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, um im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Fahrmanöver wie das gegenständliche („Wheelie“) nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls (wie etwa die Fahrgeschwindigkeit) im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
18
Ebenso wenig legt die Revision dar, dass die konkrete Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das Fahrmanöver des Revisionswerbers, der nach den Feststellungen eine Wegstrecke von zumindest zehn Metern mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h auf dem Hinterrad des Mopeds gefahren sei, wobei sich auf der Höhe dieser Wegstrecke ein auf Grund abgestellter Fahrzeuge schlecht einsehbarer Zugang zu einer Wohnhausanlage befunden habe, verwirkliche die bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG, von den Leitlinien dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.Ebenso wenig legt die Revision dar, dass die konkrete Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das Fahrmanöver des Revisionswerbers, der nach den Feststellungen eine Wegstrecke von zumindest zehn Metern mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h auf dem Hinterrad des Mopeds gefahren sei, wobei sich auf der Höhe dieser Wegstrecke ein auf Grund abgestellter Fahrzeuge schlecht einsehbarer Zugang zu einer Wohnhausanlage befunden habe, verwirkliche die bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG, von den Leitlinien dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
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Dass die in § 7 Abs. 3 Z 3 lit. a FSG bloß demonstrativ genannten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jedenfalls geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nicht den Schluss zulassen, bei der festgestellten Fahrgeschwindigkeit des Revisionswerbers könne ein „Wheelie“ keinesfalls diese Eignung aufweisen, ergibt sich schon daraus, dass bei einem solchen Fahrmanöver die volle Beherrschbarkeit des Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet ist (vgl. erneut VwGH 21.9.2018, Ra 2017/02/0201).Dass die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, FSG bloß demonstrativ genannten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jedenfalls geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nicht den Schluss zulassen, bei der festgestellten Fahrgeschwindigkeit des Revisionswerbers könne ein „Wheelie“ keinesfalls diese Eignung aufweisen, ergibt sich schon daraus, dass bei einem solchen Fahrmanöver die volle Beherrschbarkeit des Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet ist vergleiche , erneut VwGH 21.9.2018, Ra 2017/02/0201). 20
Wenn die Revision schließlich ausführt, der Revisionswerber sei „in Wahrheit“ nur mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren, entfernt sie sich damit vom festgestellten Sachverhalt, ohne diesen substantiiert zu bestreiten.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2024