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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des R S in G, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022, Zl. W132 2232766-1/43E, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; mitbeteiligte Partei: Bildungsdirektion für Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der - bei vollen Bezügen dienstfreigestellte und Pflegegeld der Stufe 3 beziehende - Revisionswerber gehöre seit April 2015 wegen des in Höhe von 90 vH festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Er leide an Retinitis pigmentosa mit hochgradiger konzentrischer Gesichtsfeldeinengung beidseits, bei guter zentraler Sehschärfe beidseits. Diese Erkrankung sei fortschreitend und könne bis zur kompletten Erblindung führen.
Der Revisionswerber sei aufgrund seiner Sehbehinderung nicht mehr in der Lage, an großen Metallbearbeitungsmaschinen zu arbeiten, ohne sich zu gefährden. Er könne den Klassenraum nicht überblicken und somit die Arbeit der Schülerinnen an den Maschinen nicht so beaufsichtigen, dass deren Sicherheit gewährleistet sei. Er sei aufgrund der Einschränkung seiner Sehfähigkeit als Lehrer im fachpraktischen Unterricht nicht einsetzbar. Sofern regelmäßige Pausen eingehalten würden, könne er ohne Hilfsmittel an einem Arbeitsplatz mit überwiegender Bildschirmtätigkeit eingesetzt werden.
Der Revisionswerber verfüge über Ausbildungen für den Beruf des Maschinenbauers, Maschinenschlossers, Allgemeinmechanikers, Werkzeugmachers, CO2-Schweissers, technischen Zeichners sowie Werkmeisters der industriellen Elektronik, habe die Studienberechtigungsprüfung absolviert und besitze einen Bachelor-Abschluss der Pädagogischen Hochschule für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich (Unterrichtsgegenstand Schlosser). Vor seiner Lehrtätigkeit habe er 25 Jahre lang einen Produktionsbetrieb für medizinische Laborgeräte geleitet.
Der Revisionswerber sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, die im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit als Vertragslehrer auszuüben. Ein „anderer geeigneter Arbeitsplatz“ stehe nicht zur Verfügung. Bei Verlust des Arbeitsplatzes würden die Chancen des Revisionswerbers, in angemessener Zeit wieder Arbeit zu finden, einerseits aufgrund der erheblichen Sehbehinderung und im Hinblick auf sein Alter gemindert, andererseits durch die hohe Qualifikation und die jahrelange Berufserfahrung erhöht. Der ihm durch den Arbeitsplatzverlust entstehende Nachteil könne durch den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zumindest gemildert werden. Im Falle der Weiterbeschäftigung entstünde der Mitbeteiligten insofern ein Schaden, als sie trotz des Fehlens entsprechender Leistungen des Revisionswerbers weiterhin die Entgeltfortzahlungspflicht träfe.
Überdies sei der Lehrberuf mit anderen Tätigkeitsbereichen weder bei der Mitbeteiligten noch im „sonstigen“ allgemeinen Bundesdienst vergleichbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe für den öffentlich-rechtlichen Bereich des Beamtendienstverhältnisses festgehalten, dass der Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten noch fähig sei oder ob Dienstunfähigkeit iSd. § 14 BDG vorliege, der „bisher innegehabte Arbeitsplatz“ sei (Hinweis auf VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Dienstrecht (Hinweis auf VwGH 29.3.2012, 2008/12/0184; 24.1.2001, 2000/12/0211) komme für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehe, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 nicht in Betracht. Der Sachverhalt, welcher der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Ruhestandsversetzung pragmatisierter Beamter zugrunde liege, sei mit dem gegenständlichen Sachverhalt insofern vergleichbar, als der Revisionswerber Vertragslehrer sei, dessen Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag mit dem Bund gründe, und für die Beurteilung ein erhöhter Bestandschutz maßgebend sei.Überdies sei der Lehrberuf mit anderen Tätigkeitsbereichen weder bei der Mitbeteiligten noch im „sonstigen“ allgemeinen Bundesdienst vergleichbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe für den öffentlich-rechtlichen Bereich des Beamtendienstverhältnisses festgehalten, dass der Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten noch fähig sei oder ob Dienstunfähigkeit iSd. Paragraph 14, BDG vorliege, der „bisher innegehabte Arbeitsplatz“ sei (Hinweis auf VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Dienstrecht (Hinweis auf VwGH 29.3.2012, 2008/12/0184; 24.1.2001, 2000/12/0211) komme für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehe, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 nicht in Betracht. Der Sachverhalt, welcher der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Ruhestandsversetzung pragmatisierter Beamter zugrunde liege, sei mit dem gegenständlichen Sachverhalt insofern vergleichbar, als der Revisionswerber Vertragslehrer sei, dessen Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag mit dem Bund gründe, und für die Beurteilung ein erhöhter Bestandschutz maßgebend sei.
Der Verweis des Revisionswerbers auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Gebietskörperschaft Stadt Wien (Hinweis auf VwGH 11.08.2021, Ra 2020/11/0187) sei insofern nicht zielführend, als die dortigen Erwägungen darauf abstellten, dass sich ein Dienstgeber der Obliegenheit des Anbietens eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes iSd. § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG entledigen könne, indem er begünstigte Behinderte, die er zu kündigen beabsichtige, solchen Unternehmen (Organisationseinheiten/ausgegliederten Betrieben) zur Dienstleistung überlasse bzw. zuweise, in denen von vornherein kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Deshalb sei der Rechtsansicht des Revisionswerbers, aufgrund seines Dienstvertrags mit der Gebietskörperschaft Bund sei im gesamten Bundesbereich, sohin auch außerhalb des „engen“ Schulbereichs ein Ersatzarbeitsplatz zu suchen, nicht zu folgen.Der Verweis des Revisionswerbers auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Gebietskörperschaft Stadt Wien (Hinweis auf VwGH 11.08.2021, Ra 2020/11/0187) sei insofern nicht zielführend, als die dortigen Erwägungen darauf abstellten, dass sich ein Dienstgeber der Obliegenheit des Anbietens eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes iSd. Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG entledigen könne, indem er begünstigte Behinderte, die er zu kündigen beabsichtige, solchen Unternehmen (Organisationseinheiten/ausgegliederten Betrieben) zur Dienstleistung überlasse bzw. zuweise, in denen von vornherein kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Deshalb sei der Rechtsansicht des Revisionswerbers, aufgrund seines Dienstvertrags mit der Gebietskörperschaft Bund sei im gesamten Bundesbereich, sohin auch außerhalb des „engen“ Schulbereichs ein Ersatzarbeitsplatz zu suchen, nicht zu folgen.
„Kündigung
§ 8. (1) ...Paragraph 8, (1) ...
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. ...(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. ...
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
...“
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind allerdings die im zitierten hg. Beschluss zum Ausdruck gebrachten Überlegungen auch im Revisionsfall beachtlich: Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass auch dann, wenn ein dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehöriger Dienstnehmer vom Dienstgeber an einen ausgegliederten Betrieb überlassen wurde, zu prüfen ist, ob ein anderer geeigneter Arbeitsplatz beim Dienstgeber - und nicht etwa nur im ausgegliederten Betrieb - vorhanden ist. Andernfalls könnte der Dienstgeber den Kündigungsschutz entgegen der Intention des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG durch Zuweisung des Dienstnehmers an ein Unternehmen unterlaufen, in dem von vornherein kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist.Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind allerdings die im zitierten hg. Beschluss zum Ausdruck gebrachten Überlegungen auch im Revisionsfall beachtlich: Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass auch dann, wenn ein dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehöriger Dienstnehmer vom Dienstgeber an einen ausgegliederten Betrieb überlassen wurde, zu prüfen ist, ob ein anderer geeigneter Arbeitsplatz beim Dienstgeber - und nicht etwa nur im ausgegliederten Betrieb - vorhanden ist. Andernfalls könnte der Dienstgeber den Kündigungsschutz entgegen der Intention des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG durch Zuweisung des Dienstnehmers an ein Unternehmen unterlaufen, in dem von vornherein kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist.
Mit der vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Judikatur ist für den Revisionsfall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Revisionswerber den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zufolge nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht und nicht nach § 14 BDG in den Ruhestand versetzt, sondern nach § 8 BEinstG gekündigt werden soll. Aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des § 14 BDG und des § 12 LDG ist für den Revisionsfall aber auch inhaltlich nichts zu gewinnen: Nach diesen Regelungen ist wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn ihm kein zumutbarer „mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz“ zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande ist. Die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung nach diesen Gesetzen sind somit andere als jene für die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, wo nach dem Wortlaut des Gesetzes auf einen „anderen geeigneten“ Arbeitsplatz abgestellt wird. Mit der vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Judikatur ist für den Revisionsfall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Revisionswerber den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zufolge nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht und nicht nach Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt, sondern nach Paragraph 8, BEinstG gekündigt werden soll. Aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 14, BDG und des Paragraph 12, LDG ist für den Revisionsfall aber auch inhaltlich nichts zu gewinnen: Nach diesen Regelungen ist wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn ihm kein zumutbarer „mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz“ zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande ist. Die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung nach diesen Gesetzen sind somit andere als jene für die Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, wo nach dem Wortlaut des Gesetzes auf einen „anderen geeigneten“ Arbeitsplatz abgestellt wird.
„Bereits nach der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates die äußerste Grenze des Bestandschutzes begünstigter Behinderter dar (VwGH vom 22. April 1997, Zl. 95/08/0039; 23. April 1996, Zl. 96/08/0002 und 14. April 1995, Zl. 94/08/0220).
Diesem Gedanken folgend orientieren sich die im § 8 Abs. 4 beispielsweise aufgezählten Kündigungsgründe an jenen, die für Mitglieder von Betriebsräten nach § 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten, wobei jedoch auf die sich aus dem Behinderteneinstellungsgesetz ergebenden Besonderheiten - im Mittelpunkt des Behinderteneinstellungsgesetzes steht der Schutz des einzelnen behinderten Dienstnehmers und nicht das Interesse der Belegschaft als Ganzes - Bedacht genommen wurde. Die im § 8 Abs. 4 genannten Kündigungsgründe sind von den Behörden in jedem Fall in die zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen.“Diesem Gedanken folgend orientieren sich die im Paragraph 8, Absatz 4, beispielsweise aufgezählten Kündigungsgründe an jenen, die für Mitglieder von Betriebsräten nach Paragraph 121, des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten, wobei jedoch auf die sich aus dem Behinderteneinstellungsgesetz ergebenden Besonderheiten - im Mittelpunkt des Behinderteneinstellungsgesetzes steht der Schutz des einzelnen behinderten Dienstnehmers und nicht das Interesse der Belegschaft als Ganzes - Bedacht genommen wurde. Die im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Kündigungsgründe sind von den Behörden in jedem Fall in die zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen.“
Die Bezug habende Bestimmung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. 563/1986, lautet:Die Bezug habende Bestimmung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung , Bundesgesetzblatt 563 aus 1986,, lautet:
„Kündigungsschutz
§ 121. Das Gericht darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 120 nur zustimmen, wennParagraph 121, Das Gericht darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 120, nur zustimmen, wenn
Auch in den Z 1 und 2 des § 121 ArbVG, an dem sich § 8 Abs. 4 BEinstG den zitierten Materialien zufolge orientiert, ist nicht von einem „mindestens gleichwertigen“, sondern lediglich von einem anderen Arbeitsplatz die Rede, an dem das Betriebsratsmitglied weiterbeschäftigt werden kann. Freilich muss das Betriebsratsmitglied auch fähig und willens sein, diese Tätigkeit auszuüben; verlangt es zur Abwendung seiner Kündigung einen Ersatzarbeitsplatz, ist es auch zur Akzeptanz der dort gegebenen (unter Umständen schlechteren) Arbeitsbedingungen - wie Arbeitszeit und Entgeltanspruch - verpflichtet (Wolligger in Neumayr/Reissner [Hrsg.] Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3 [2018] § 121 ArbVG Rz. 13, mwN). Auch in den Ziffer eins, und 2 des Paragraph 121, ArbVG, an dem sich Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG den zitierten Materialien zufolge orientiert, ist nicht von einem „mindestens gleichwertigen“, sondern lediglich von einem anderen Arbeitsplatz die Rede, an dem das Betriebsratsmitglied weiterbeschäftigt werden kann. Freilich muss das Betriebsratsmitglied auch fähig und willens sein, diese Tätigkeit auszuüben; verlangt es zur Abwendung seiner Kündigung einen Ersatzarbeitsplatz, ist es auch zur Akzeptanz der dort gegebenen (unter Umständen schlechteren) Arbeitsbedingungen - wie Arbeitszeit und Entgeltanspruch - verpflichtet (Wolligger in Neumayr/Reissner [Hrsg.] Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3 [2018] Paragraph 121, ArbVG Rz. 13, mwN).
Gleiches ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 BEinstG, in der nicht auf die Gleichwertigkeit des Ersatzarbeitsplatzes, sondern auf die Eignung des Dienstnehmers für eine - gegebenenfalls auch nicht gleichwertige - Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. insbesondere VwGH 15.9.2009, 2006/11/0258; siehe etwa auch VwGH 27.2.2004, 2002/11/0056; 26.2.2008, 2006/11/0018; 21.2.2012, 2011/11/0143; 20.3.2012, 2011/11/0146).Gleiches ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 8, BEinstG, in der nicht auf die Gleichwertigkeit des Ersatzarbeitsplatzes, sondern auf die Eignung des Dienstnehmers für eine - gegebenenfalls auch nicht gleichwertige - Tätigkeit abgestellt wurde vergleiche , insbesondere VwGH 15.9.2009, 2006/11/0258; siehe etwa auch VwGH 27.2.2004, 2002/11/0056; 26.2.2008, 2006/11/0018; 21.2.2012, 2011/11/0143; 20.3.2012, 2011/11/0146).
Wien, am 25. Juli 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110015.J00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024