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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R S in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 5. September 2007, Zl. PRB/PEV-496730/06-A09, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R S in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 5. September 2007, Zl. PRB/PEV-496730/06-A09, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Oktober 1966 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des 30. September 2007) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Zunächst war er auf einen Arbeitsplatz "der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802 (Gesamtzustelldienst)" ernannt worden. Ab 1. Dezember 1994 wurde er auf einem Arbeitsplatz "Code 0809 (Verteildienst für Inlandspostsendungen)", ab 2. August 1999 auf einem Arbeitsplatz "Code 0812 (Vorverteildienst)" und ab Mai 2001 bei einem näher bezeichneten Postamt (Postfiliale X.) auf einem Arbeitsplatz "Code 0835 (Fachpostverteildienst)" verwendet. Laut eigenem Vorbringen war er (laut der vorliegenden Beschwerde ab 19. April 2005) dem so genannten "Jobcenter" in G. gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dienstzugeteilt worden.Der im Oktober 1966 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des 30. September 2007) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Zunächst war er auf einen Arbeitsplatz "der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802 (Gesamtzustelldienst)" ernannt worden. Ab 1. Dezember 1994 wurde er auf einem Arbeitsplatz "Code 0809 (Verteildienst für Inlandspostsendungen)", ab 2. August 1999 auf einem Arbeitsplatz "Code 0812 (Vorverteildienst)" und ab Mai 2001 bei einem näher bezeichneten Postamt (Postfiliale römisch zehn.) auf einem Arbeitsplatz "Code 0835 (Fachpostverteildienst)" verwendet. Laut eigenem Vorbringen war er (laut der vorliegenden Beschwerde ab 19. April 2005) dem so genannten "Jobcenter" in G. gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dienstzugeteilt worden.
Infolge wiederholter Krankenstände des Beschwerdeführers leitete die Dienstbehörde aus gesundheitlichen Gründen am 14. Februar 2006 von Amts wegen das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 ein.Infolge wiederholter Krankenstände des Beschwerdeführers leitete die Dienstbehörde aus gesundheitlichen Gründen am 14. Februar 2006 von Amts wegen das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein.
In einem ihm im Zuge dieses Verfahrens übermittelten, am 21. Februar 2006 ausgefüllten Erhebungsbogen räumte der Beschwerdeführer ein, seit 13. Jänner 2006 im Krankenstand zu sein, führte jedoch aus, dass er sich nicht für dienstunfähig halte. Er sei lediglich auf Grund eines (unstrittig nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehenden) Unfalls im Jahr 1987 Invalide. Fragen danach, ob er den Anforderungen seines Arbeitsplatzes gewachsen sei, könne er nicht beantworten, weil er seit eineinhalb Jahren gegen seinen Willen "im Karrierecenter" dienstzugeteilt sei.
Nach Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. G. am 22. März 2006 kam der Landesstellenchefarzt der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt, Facharzt für Innere Medizin Dr. L., am 4. April 2006 zusammenfassend zum Schluss, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durch beidseitige Kniegelenksabnützungen - rechts stärker als links - bei Zustand nach insgesamt achtmaligen Operationen (zuletzt 1998) mit minimalem Streckdefizit und mäßigem Beugungsdefizit sowie belastungsabhängigen Beschwerden, weiters durch Übergewicht sowie labilen arteriellen Bluthochdruck beeinträchtigt sei. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der eingangs angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin leichte "und überwiegend mittelschwere" (gemeint: fallweise mittelschwere) Erwerbsarbeiten - vor allem Hebe- und Trageleistungen - zumutbar, wobei Arbeiten an höhenexponierten Stellen sowie das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges und Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung sowie unter Kälte- und Nässeeinwirkung nur mehr fallweise möglich seien. Als leicht sei das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg, als mittelschwer das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg anzusehen. Arbeiten in knieender und hockender Körperposition seien auf Grund der Kniegelenksabnützungen nach insgesamt achtmaligen Operationen nicht zumutbar. Das Herz-Kreislaufsystem sei kompensiert, es bestehe lediglich ein labiler arterieller Hypertonus bei einem Übergewicht; dies sei im Restleistungskalkül ausreichend berücksichtigt.
Als Anforderungsprofil für eine "Beschäftigung 0835 Fachpostverteildienst (PT 8/-)" hielt die Dienstbehörde fest, dass körperlich leichte Beanspruchungen bestünden. Die Arbeitshaltung sei überwiegend stehend, fallweise sitzend oder gehend. Intellektuelle Ansprüche und notwendiges geistiges Leistungsvermögen seien einfach, Auffassungsgabe sei "mäßige erforderlich", Konzentrationsfähigkeit durchschnittliche. Die zu erbringenden Hebe- und Trageleistungen seien fallweise leicht bzw. mittelschwer, nicht dagegen schwer. Die Arbeit sei unter durchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen, sie werde hauptsächlich in geschlossenen Räumen im Tagdienst bis höchstens 9 Stunden täglich ausgeübt. Die Notwendigkeit einer Bedienung von Maschinen, eines Lenkens von Fahrzeugen und Computerarbeit falle nicht an. Arm- und Handbeweglichkeit sowie Feinmotorik der Finger seien in normalem Ausmaß gefordert. Bücken und Strecken trete gelegentlich auf, Treppensteigen und Besteigen von Leitern/Masten sei dagegen nicht erforderlich. Nötig seien eine normale Seh- und Gehörleistung, Sprechkontakte seien wenig erforderlich. An sozialen Anforderungen sei die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zu nennen.
Auf Grund dieser Erhebungsergebnisse hielt die Dienstbehörde erster Instanz in einem "Auftrag" vom 11. Mai 2006 u.a. fest, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage sei, die Anforderungen "des generellen Anforderungsprofiles für Code 0835 zu erfüllen". Im Bereich des gegenständlichen Regionalzentrums gebe es diese Arbeitsplätze jedoch nur mehr in zwei näher bezeichneten Großfilialen; sie seien "auf Grund einer Umstrukturierung im Jahre 2001 auf Grund der Zugehörigkeit der Bediensteten zum Filialnetz aus den Arbeitsplätzen mit dem Code 0812 entstanden". Die "tatsächlichen Anforderungen auf diesen Arbeitsplätzen" wichen aber ab, weil "schwere Hebe- und Trageleistung (Briefbehälter B)" notwendig sei. Diese sei dem Beschwerdeführer aber nicht mehr möglich. Außerdem seien alle vier vorhandenen Vollarbeitsplätze mit dem Code 0835 im gegenständlichen Regionalzentrum derzeit besetzt und würden auch in absehbarer Zeit nicht frei.
Ein weiterer Arbeitsplatz, dessen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen könnte, sei der Arbeitsplatz Code 0991 (Archiv- und Registraturdienst). Auch der eine Vollarbeitsplatz im gegenständlichen Regionalzentrum sei jedoch besetzt und werde in absehbarer Zeit nicht frei. Alle anderen Arbeitsplätze im Regionalzentrum in der Verwendungsgruppe PT 8 erforderten schwere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistung oder andererseits verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, häufiges Bücken oder seien mit häufigem Lenken eines Fahrzeuges oder mit Nässe- und Kälteexposition verbunden. Dem Beschwerdeführer könne daher kein der dargestellten fachärztlichen Begutachtung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.
Der Beschwerdeführer gab dazu am 22. August 2006 eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 29. August 2006 versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2006 in den Ruhestand.Mit Bescheid vom 29. August 2006 versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer daraufhin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2006 in den Ruhestand.
Begründend verwies sie auf das dargestellte Gutachten de