Index
L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung Steiermark;Norm
ASVG §273 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. J in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. September 2003, Zl. 44.140/47-7/02, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten (mitbeteiligte Partei:
Steiermärkische Krankenanstalten GesmbH in Graz, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Juni 1952 geborene Beschwerdeführer leidet an den Folgen eines im April 1997 erlittenen multiplen Infarktgeschehens. Er gehört auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 22. März 2001 seit 4. Dezember 2000 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad seiner Behinderung beträgt 50 v.H. Er ist Facharzt für Allgemeinchirurgie und war als Oberarzt an der Universitätsklinik für Chirurgie im Landeskrankenhaus Graz tätig. Seit 1. Dezember 1997 ist der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter des Landes Steiermark und als solcher der mitbeteiligten Partei zur Dienstleistung zugewiesen (Gesetz vom 21. Mai 1985 über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH, LGBl. Nr. 64/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1997 - Steiermärkisches Zuweisungsgesetz). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001, gefertigt mit "Für das Land Steiermark der für Personalangelegenheiten zuständige Vorstand der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH" wurde beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer leide auf Grund seines erlittenen Schlaganfalles zunehmend an Desorientierung bzw. Vergesslichkeit. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Arbeit zu verrichten. Im April 2001 sei er mit seinem Einverständnis von der chirurgischen Universitätsklinik probeweise in die ärztliche Direktion versetzt worden, um festzustellen, ob er zumindest im patientenfernen Bereich einsetzbar sei. Dies sei aber ebenso wie ein weiterer Arbeitsversuch im Bereich der Manualtherapie fehlgeschlagen. Mit Schreiben vom 12. August 2002 wurde darüber hinaus der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gestellt und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht nur nicht in der Lage, seine im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sondern es sei auch eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und es könne der Beschwerdeführer auch an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne "unerheblichen" Schaden nicht weiter beschäftigt werden. In der Folge (am 29. April 2003) wurde der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zurückgezogen.Der im Juni 1952 geborene Beschwerdeführer leidet an den Folgen eines im April 1997 erlittenen multiplen Infarktgeschehens. Er gehört auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 22. März 2001 seit 4. Dezember 2000 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad seiner Behinderung beträgt 50 v.H. Er ist Facharzt für Allgemeinchirurgie und war als Oberarzt an der Universitätsklinik für Chirurgie im Landeskrankenhaus Graz tätig. Seit 1. Dezember 1997 ist der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter des Landes Steiermark und als solcher der mitbeteiligten Partei zur Dienstleistung zugewiesen (Gesetz vom 21. Mai 1985 über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1997, - Steiermärkisches Zuweisungsgesetz). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001, gefertigt mit "Für das Land Steiermark der für Personalangelegenheiten zuständige Vorstand der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH" wurde beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer leide auf Grund seines erlittenen Schlaganfalles zunehmend an Desorientierung bzw. Vergesslichkeit. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Arbeit zu verrichten. Im April 2001 sei er mit seinem Einverständnis von der chirurgischen Universitätsklinik probeweise in die ärztliche Direktion versetzt worden, um festzustellen, ob er zumindest im patientenfernen Bereich einsetzbar sei. Dies sei aber ebenso wie ein weiterer Arbeitsversuch im Bereich der Manualtherapie fehlgeschlagen. Mit Schreiben vom 12. August 2002 wurde darüber hinaus der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gestellt und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht nur nicht in der Lage, seine im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sondern es sei auch eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und es könne der Beschwerdeführer auch an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne "unerheblichen" Schaden nicht weiter beschäftigt werden. In der Folge (am 29. April 2003) wurde der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zurückgezogen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen - gegenüber dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erlassenen - Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der "antragstellenden Partei Steiermärkische Krankenanstaltenges.m.b.H." auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen - gegenüber dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erlassenen - Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der "antragstellenden Partei Steiermärkische Krankenanstaltenges.m.b.H." auf Zustimmung zur Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG stattgegeben.
Die belangte Behörde stellte fest, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei über seinen Antrag mit Schreiben vom 17. November 1997 aufgelöst und ein Dienstvertrag gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen worden sei, womit der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 1997 Vertragsbediensteter des Landes Steiermark und als solcher der mitbeteiligten Partei zur Dienstleistung zugewiesen sei. Die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei sei gegeben. Abgesehen davon, dass er als Vertragsbediensteter des Landes der mitbeteiligten Partei nach den Bestimmungen des Zuweisungsgesetzes zum Dienst zugewiesen sei, sei gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Aufnahme in den Landesdienst durch das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der mitbeteiligten Partei einer Zuweisung gleichzuhalten. Die Vertretung des Landes Steiermark durch die Organe der mitbeteiligten Partei sei in § 3 Abs. 3 des Zuweisungsgesetzes geregelt. Damit sei "der vom Personalreferenten in Vertretung für das Land Steiermark und dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstand" der mitbeteiligten Partei unterfertigte Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG als vom Dienstgeber gestellt anzusehen. Die belangte Behörde stellte fest, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei über seinen Antrag mit Schreiben vom 17. November 1997 aufgelöst und ein Dienstvertrag gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen worden sei, womit der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 1997 Vertragsbediensteter des Landes Steiermark und als solcher der mitbeteiligten Partei zur Dienstleistung zugewiesen sei. Die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei sei gegeben. Abgesehen davon, dass er als Vertragsbediensteter des Landes der mitbeteiligten Partei nach den Bestimmungen des Zuweisungsgesetzes zum Dienst zugewiesen sei, sei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Gesetzes eine Aufnahme in den Landesdienst durch das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der mitbeteiligten Partei einer Zuweisung gleichzuhalten. Die Vertretung des Landes Steiermark durch die Organe der mitbeteiligten Partei sei in Paragraph 3, Absatz 3, des Zuweisungsgesetzes geregelt. Damit sei "der vom Personalreferenten in Vertretung für das Land Steiermark und dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstand" der mitbeteiligten Partei unterfertigte Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß Paragraph 8, BEinstG als vom Dienstgeber gestellt anzusehen.
Die belangte Behörde verwies zur Sache ferner, nach Darstellung des von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Hinweis auf die dort eingeholten klinisch-psychologischen, neurologischpsychiatrischen, internen und berufskundlichen Sachverständigengutachten, auf das von ihr ergänzte Ermittlungsverfahren, in welchem sie selbst ein weiteres nervenfachärztliches Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung einer klinisch-psychologischen Untersuchung und ein ergänzendes berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt hat.
Im klinisch-psychologischen Gutachten des Fachpsychologen für klinische Neuropsychologie und Arbeitspsychologie Dr. W. vom 10. Dezember 2002 heiße es unter anderem wie folgt:
"Aufgrund des ermittelten psychologischen Gesamtprofils ist Herr Dr. J. aus der Sicht des gegenständlichen Fachgebiets für Tätigkeiten mit durchschnittlichem psychischem Anforderungsprofil unter durchschnittlichem bis höchstens fallweise besonderem Zeitdruck geeignet (übliche Büro- und handwerkliche Tätigkeiten, bis zu höchstens einem Drittel der Gesamtarbeitszeit sind auch termingebundene Fertigstellungen und Abschlussarbeiten zumutbar).
Die Fingerfertigkeit ist an beiden Händen leicht herabgesetzt, Feinstmanipulation ist nicht möglich. Feinmanipulation (in oben angeführtem Sinn) ist ausreichend zumutbar.
Es besteht bei Herrn Dr. J. zwar eine Umschulbarkeit für allgemeine Verwaltungsberufe, jedoch nicht für Berufe mit gehobenem Anforderungsprofil, vergleichbar der ärztlichen Tätigkeit.
Hier sind dem Probanden Grenzen gesetzt einerseits durch eine in Teilbereichen leicht verminderte Frischgedächtnisleistung (verzögertes Einspeichern neuer Inhalte), andererseits durch eine verminderte kognitive Belastbarkeit und die Unsicherheit in der Urteilsfähigkeit im Sinne einer partiellen Kritikschwäche.
Auch ist der Proband durch die Kombination aus leichtgradigen kognitiven Minderleistungen und einer frontal gefärbten Persönlichkeitsänderung aus der Sicht des gegenständlichen Fachgebiets zur Ausübung verantwortungsvoller Tätigkeiten, entsprechend jener des Arztberufes, nicht geeignet. Für den Arztberuf ist die (durch Persönlichkeitseigenheiten eingeschränkten) Team- und Kommunikationsfähigkeit nur in unzureichendem Maße gegeben."
Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. S. vom 23. Dezember 2002 heiße es auszugsweise wie folgt: Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. Sitzung vom 23. Dezember 2002 heiße es auszugsweise wie folgt:
"...
Vorab ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Hr. Dr. J., wie bereits ausgeführt, bisher mindestens drei nachgewiesene zerebrale Affektionen erlitten hat, wobei zweimal (Mikro)Blutungen im Bereich der Stammganglien beidseits und einmal ein ischämischer Schlaganfall im Bereich des linken Stirnhirns verifiziert worden ist und überdies eine diffuse Verminderung der Menge der Hirnsubstanz (Atrophie) nachgewiesen wurde. Demzufolge liegt ein maßgebliches organisches Substrat vor, welches auch - gutachtlich ohne weiteres nachvollziehbar - zu psychoorganischen Beeinträchtigungen im Sinne eines organischen Psychosyndroms geführt hat.
Es ist dem Untersuchten zuzustimmen, wenn er angibt, dass er niemals unter maßgeblichen Depressionen gelitten hat. Die bei ihm vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen sind zudem insgesamt nicht gravierend, sie lassen sich jedoch im Rahmen einer gezielten klinisch-psychologischen Untersuchung eindeutig nachweisen, wobei diesbezüglich die Zusammenarbeit zwischen dem Psychologen und dem Neuropsychiater besonders wichtig ist, um die spezifischen Fragestellungen zu formulieren, die an die klinisch-psychologische Untersuchung gerichtet werden müssen. Erst dann können einzelne Teilerscheinungen des organischen Psychosyndroms auch psychologisch ausreichend sicher festgestellt werden, insbesondere trifft dies auf die so genannten frontalen Zeichen zu. Letztere sind in einer klinisch-psychologischen Untersuchung bekanntermaßen oftmals sehr schwierig festzustellen, sie wurden jedoch im gegenständlichen Fall im Rahmen der psychologischen Untersuchung zweifelsfrei gefunden und sind frontale Zeichen auch im neurologischen Status eindeutig reproduzierbar festgestellt worden.
Aus dem eben Gesagten erklärt sich, wieso diese Störungen in den früheren Befunden nicht in dem jetzt beschriebenen Ausmaß festgestellt worden sind, ... .
Die besondere Art dieser Veränderungen bringt es überdies mit sich, dass dieselben infolge der damit verbundenen Störung der Eigenkritik vom Betroffenen selbst nicht oder nahezu nicht bemerkt werden (dieser hat nicht einmal den bei ihm frisch aufgetretenen Schlaganfall im Jahre 1997 bemerkt) und daher der Untersuchte über derartige Beeinträchtigungen selbst nicht berichten kann.
Das Leistungskalkül für Hr. Dr. J. ist somit aus klinischpsychologischer und aus nervenärztlicher (aus neurologischer und psychiatrischer) Sicht wie folgt zu erstellen:
Der Untersuchte ist vom neurologisch-psychiatrischen Standpunkt aus nur für leichte Arbeiten geeignet (bis zu einem Gewicht von 10 kg), dies (aufgrund der Polyneuropathie und der Lumbago) im Sitzen, halbzeitig auch im Stehen und im Gehen, in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen.
Er ist für Arbeiten mit durchschnittlichem psychischem Anforderungsprofil unterweisbar, Tätigkeiten mit gehobenem psychischem Anforderungsprofil sind nicht zumutbar.
Durchschnittlicher, höchstens fallweise (drittelzeitig) auch besonderer Zeitdruck ist zumutbar.
Der Anmarschweg ist nicht eingeschränkt. Zwangshaltungen sind nicht möglich.
Feinstmanipulationen sind mit beiden Händen nicht möglich, sonst ist die Fingerfertigkeit beidseits ungestört.
Aus nervenärztlicher Sicht sind leidensbedingte Krankenstände auch bei Kalkülseinhaltung aufgrund der Beschwerden seitens der Wirbelsäule für höchstens eine Woche pro Jahr prognostizierbar.
Arbeitsfähigkeit innerhalb des eben beschriebenen medizinischen Leistungskalküls ist jedoch gegeben.
Hinsichtlich der Frage, ob Hr. Dr. J. seine bisherige Tätigkeit weiter verrichten kann, ist - übereinstimmend mit dem eingeholten klinisch-psychologischen Befund und Gutachten - auch aus nervenärztlicher Sicht auszuführen, dass dies - legt man die Ausführungen im berufskundlichen Gutachten vom 26.7.2002 zu Grunde - nicht mehr möglich ist, einerseits weil diese Form der ärztlichen Tätigkeit das Zeitdruckkalkül deutlich überschreitet, und andererseits weil auch die im früher ausgeübten Beruf als chirurgischer Oberarzt entstandenen psychischen Anforderungen deutlich das jetzige Kalkül überschreiten.
Die Frage, ob bei Hr. Dr. J. die Möglichkeit einer Umschulbarkeit gegeben ist, kann dahingehend beantwortet werden, dass bei ihm eine Umstellbarkeit nur für allgemeine Verwaltungsberufe möglich ist, jedoch nicht für Berufe mit gehobenem psychischem Anforderungsprofil.
Aus diesem Grund ist es dem Untersuchten nicht möglich, seine Ausbildung zur Erwerbung der Qualifikation als praktischer Arzt (so genannter Turnus) nachzuholen, die eine sechs Monate dauernde Ausbildung in verschiedenen medizinischen Bereichen erfordern würde, welche Hr. Dr. J. bisher nicht bzw. nur marginal bekannt sind. Eine derartige Umschulung (akademische Zusatzausbildung) würde ein sehr hohes Maß an psychischer Umstellbarkeit und auch körperlicher Belastbarkeit (Arbeiten als Turnusarzt in Ausbildung) erfordern, wie es bei Hr. Dr. J. nicht mehr vorliegt. Immerhin wurde das im Gesamtausmaß der Behinderungen in einem Gutachten vom Feber 2001 mit 50 % eingeschätzt.
Eine Besserbarkeit des neurologischen und vor allem des psychischen Befundes ist nicht mehr zu erhoffen, denn einerseits sind bei Hr. Dr. J. insgesamt drei zerebrale Affektionem unterschiedlicher Ätiologie bekannt und andererseits liegt das Geschehen schon über fünf Jahre zurück. Mittlerweile ist ein Defektzustand eingetreten, dessen Ausmaß zwar insgesamt nicht als gravierend zu bezeichnen ist, der aber seiner Art und seinem Umfang nach nicht bagatellisiert werden darf. Eine Rückbildung der Polyneuropathie der unteren Gliedmaßen ist jedoch durchaus möglich, wenngleich nur langfristig erreichbar."
Im von der Erstbehörde eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 26. Juli 2002 sei unter anderem ausgeführt worden:
"... Es kann ... lediglich wiederholt werden, was bereits sowohl in der Verhandlung vom 23. 05.2002 sowie in der gutachterlichen Stellungnahme vom 03.07.2002 bereits festgehalten wurde nämlich, dass bei Hrn. Dr. J. dermaßen gravierende Einschränkungen gegeben sind, dass eine Beschäftigung, die seiner Ausbildung entspricht, unter herkömmlichen Bedingungen, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, undenkbar ist. Eine Beschäftigung als Facharzt für Chirurgie würde zweifelsfrei zu einer Gefährdung seiner Gesundheit führen, zumal diese Tätigkeit unabhängig von der Frage, ob denn nicht auch vorübergehend mittelschwere oder gar kurzfristig schwere körperliche Belastungen gegeben sind und insbesondere bei langfristigen Operationen fixiert vorgebeugte Körperhaltungen über das noch zumutbare Ausmaß hinaus einzunehmen sind, jedenfalls mehr als nur durchschnittlicher Zeitdruck und somit forciertes Arbeitstempo gegeben sind. Auch die durch die psychologische Testung vom psychiatrischen SV vorgenommenen Einschränkungen in Bezug auf Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsvermögen, Selbständigkeit und Übernahme von Verantwortung stellen Beeinträchtigungen dar, welche eine selbständige Beschäftigung als Facharzt für Chirurgie ausschließen. Ein solcher Arbeitnehmer hat schlussendlich laufend Entscheidungen zu treffen, wobei sich 'einfachste' Standardoperationen durch unvorhergesehene Ereignisse urplötzlich zu Notfällen entwickeln können, wo schlussendlich Entscheidungen zu treffen sind, wo es um das Leben von Patienten geht.
Die Anforderungen, wie sie im abstrakten Berufsbild des Facharztes für Chirurgie gegeben sind, treffen auch auf die Arbeitsplätze im LKH-Graz zu und ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass bei irgendeiner anderen Facharztstelle für einen Chirurgen im Bereich der KAGES-Steiermark diese Anforderungen nicht gegeben sein sollten."
Im ergänzten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 18. Juni 2003 bzw. 25. Juni 2003 wurde zusammenfassend festgehalten, dass unter Bedachtnahme auf die in den medizinischen bzw. psychologischen Gutachten angeführten Einschränkungen beim Beschwerdeführer eine kalkülsadäquate Beschäftigungsmöglichkeit, welche mit der Ausbildung des Beschwerdeführers und seinen Gehaltsvorstellungen in Einklang zu bringen wäre, nicht gegeben sei.
Unter Bedachtnahme auf diese Ermittlungsergebnisse führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter aus, sie habe im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG gegeben seien. Der Beschwerdeführer könne als Oberarzt an der chirurgischen Universitätsklinik nicht weiter beschäftigt werden. Weder im Bereich des Landes Steiermark noch im Bereich der mitbeteiligten Partei existierten für den Beschwerdeführer andere Beschäftigungsmöglichkeiten, und zwar weder im ärztlichen noch im patientenfernen oder im Verwaltungsbereich. Für die Positionen, die nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers entlohnt seien - der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung angegeben, dass ein monatliches Bruttogehalt unter EUR 5.000,-- für ihn nicht akzeptabel sei -, würden ihm die nötige Ausbildung bzw. die erforderlichen Qualifikationen fehlen. Eine Umstellbarkeit für Berufe mit gehobenem psychischem Anforderungsprofil sei zudem bei ihm nicht gegeben. Damit entstünde seinem Dienstgeber insofern ein erheblicher Schaden, wenn er ihn weiter beschäftigen müsse. Dem gegenüber liege die soziale Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darin, dass er im Falle einer kalkülsadäquaten Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder auch im Falle eines Pensionsbezuges eine im Vergleich zu seinem bisherigen Aktivbezug als Oberarzt erhebliche Einkommensbuße hinzunehmen habe. Wäge man das Interesse des Dienstgebers an der Beendigung seines Dienstverhältnisses einerseits und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers andererseits ab, gelange man zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG gegeben seien. Unter Bedachtnahme auf diese Ermittlungsergebnisse führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter aus, sie habe im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Kündigung gemäß Paragraph 8, BEinstG gegeben seien. Der Beschwerdeführer könne als Oberarzt an der chirurgischen Universitätsklinik nicht weiter beschäftigt werden. Weder im Bereich des Landes Steiermark noch im Bereich der mitbeteiligten Partei existierten für den Beschwerdeführer andere Beschäftigungsmöglichkeiten, und zwar weder im ärztlichen noch im patientenfernen oder im Verwaltungsbereich. Für die Positionen, die nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers entlohnt seien - der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung angegeben, dass ein monatliches Bruttogehalt unter EUR 5.000,-- für ihn nicht akzeptabel sei -, würden ihm die nötige Ausbildung bzw. die erforderlichen Qualifikationen fehlen. Eine Umstellbarkeit für Berufe mit gehobenem psychischem Anforderungsprofil sei zudem bei ihm nicht gegeben. Damit entstünde seinem Dienstgeber insofern ein erheblicher Schaden, wenn er ihn weiter beschäftigen müsse. Dem gegenüber liege die soziale Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darin, dass er im Falle einer kalkülsadäquaten Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder auch im Falle eines Pensionsbezuges eine im Vergleich zu seinem bisherigen Aktivbezug als Oberarzt erhebliche Einkommensbuße hinzunehmen habe. Wäge man das Interesse des Dienstgebers an der Beendigung seines Dienstverhältnisses einerseits und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers andererseits ab, gelange man zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 3. März 2004, B 1506/03-9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften des BEinstG lauten (auszugsweise):
"Kündigung
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8, (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigt werden kann;
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.