TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/29 G167/85

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG ArtV Abs1 39. Novelle BGBl 590/1983
ASVG §447g idF BGBl 590/1983
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 447g heute
  2. ASVG § 447g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 447g gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 447g gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  5. ASVG § 447g gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  6. ASVG § 447g gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 447g gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 447g gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  9. ASVG § 447g gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  10. ASVG § 447g gültig von 01.01.2003 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  11. ASVG § 447g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  12. ASVG § 447g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  13. ASVG § 447g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. ASVG § 447g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  15. ASVG § 447g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 447g gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 447g gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  18. ASVG § 447g gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 447g gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 447g gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  21. ASVG § 447g gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  22. ASVG § 447g gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  23. ASVG § 447g gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  24. ASVG § 447g gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des ArtV Abs1 der 39. ASVG-Nov. BGBl. 590/1983, gemäß dem die Vbg. Gebietskrankenkasse zur Leistung bestimmter Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger verpflichtet ist; hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des ArtV Abs1 ist es der Vbg. Gebietskrankenkasse zumutbar, die Erlassung eines Bescheides des Hauptverbandes betreffend die Festsetzung der Höhe des von ihr zu leistenden Ergänzungsbetrages zu beantragen; in diesem Umfang Zurückweisung des Antrages; hinsichtlich des ersten, vierten und fünften Satzes des ArtV Abs1 kein zumutbarer anderer Weg - Zulässigkeit des Antrages in diesem Umfang 39. ASVG-Nov. BGBl. 590/1983 ArtV Abs1, erster, vierter und fünfter Satz; Versicherungs-(Risken-)Gemeinschaft im weiteren Sinn zwischen den in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherten und den Versicherten in der Pensionsversicherung; sachlicher und persönlicher Zusammenhang, insbesondere auch zwischen den Beiträgen der Angehörigen der einen Versicherungsgemeinschaft und dem Leistungsanspruch der Angehörigen der anderen Versicherungsgemeinschaft; sachliche Rechtfertigung der in ArtV Abs1 enthaltenen gesetzlichen Anordnung der Überweisung von Geldbeträgen durch die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach §447g ASVG dadurch, daß der weitaus überwiegende Teil der nach dem ASVG Krankenversicherten auch Leistungen aus der Pensionsversicherung erhält - keine Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmungen; die Bundesverfassung enthält keine Gewährleistung einer vollständig autonomen Gebarung der Selbstverwaltungskörper; hinreichende Determinierung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen; ArtV Abs1 erster, vierter und fünfter Satz sind nicht verfassungswidrig

Spruch

I. Der Antrag, ArtV Abs1 zweiter und dritter Satz des BG vom 29. November 1983, BGBl. 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (39. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag, ArtV Abs1 zweiter und dritter Satz des BG vom 29. November 1983, Bundesgesetzblatt 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (39. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

II. Dem Antrag, ArtV Abs1 erster, vierter und fünfter Satz des BG vom 29. November 1983, BGBl. 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (39. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Antrag, ArtV Abs1 erster, vierter und fünfter Satz des BG vom 29. November 1983, Bundesgesetzblatt 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (39. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Vbg. Gebietskrankenkasse (im folgenden GKK) stellte gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG beim VfGH den Antrag, ArtV Abs1 des BG vom 29. November 1983, BGBl. 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (im folgenden 39. ASVG-Nov. genannt) kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Die Vbg. Gebietskrankenkasse (im folgenden GKK) stellte gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG beim VfGH den Antrag, ArtV Abs1 des BG vom 29. November 1983, Bundesgesetzblatt 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (im folgenden 39. ASVG-Nov. genannt) kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.

Dieser hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß §26 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am 20. April 1984 und am 20. September 1984 je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am 20. September 1984 einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am 20. April 1984 fällige Überweisung zu bestreiten."

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages führte die GKK aus, daß durch die angefochtene Gesetzesstelle die Antragstellerin unmittelbar und ohne weiteres Verfahren verpflichtet worden sei, bestimmte Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Demnach sei diese Bestimmung iS des §62 VerfGG "ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides" für die Antragstellerin wirksam geworden. Die Antragstellerin habe in Erfüllung dieses Gesetzesauftrages an diesen Fonds folgende Zahlungen zu leisten gehabt:

a) Mit Fälligkeit 20. April 1984 1,5 vH der Beitragserträge, das waren 21434886,22 S;

b) Mit Fälligkeit 20. September 1984 1,5 vH der Beitragserträge, das waren 21434886,22 S;

c) Am 20. September 1984 den auf die GKK entfallenden Ergänzungsbetrag in Höhe von 14441918 S.

In Summe daher 57311690,44 S.

2. Die Antragstellerin erhob gegen den Bund gemäß Art137 B-VG beim VfGH auch Klage auf Rückersatz der durch die angefochtene Gesetzesstelle ihr zur Überweisung an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger vorgeschriebenen 57311690,44 S sA. Diese Klage wurde vom VfGH mit Erk. vom 26. September 1985, A29/84, abgewiesen.

3. In der Sache selbst wurde der Antrag der GKK wie folgt begründet:

"I. Problemstellung

Die als 'Schlußbestimmung' bezeichnete Bestimmung des Art5 Abs1 der 39. ASVG-Novelle, BGBl. 590/1983, ordnet an:Die als 'Schlußbestimmung' bezeichnete Bestimmung des Art5 Abs1 der 39. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 590 aus 1983,, ordnet an:

'Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß §26 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am 20. April 1984 und am 20. September 1984 je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am 20. September 1984 einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am 20. April 1984 fällige Überweisung zu bestreiten.'

Ein besonderer materieller Rechtsgrund für diese gesetzliche Anordnung besteht nicht. Der Ausschußbericht 80 BlgNR 16. GP S 3 führt dazu lediglich aus: 'Die von den Trägern der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erzielten Gebarungsüberschüsse betrugen im Jahre 1982 rund 1525 Millionen Schilling. Die Gebarungsüberschüsse werden durch den Antrag zu ungefähr 85% abgeschöpft.'Ein besonderer materieller Rechtsgrund für diese gesetzliche Anordnung besteht nicht. Der Ausschußbericht 80 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode S 3 führt dazu lediglich aus: 'Die von den Trägern der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erzielten Gebarungsüberschüsse betrugen im Jahre 1982 rund 1525 Millionen Schilling. Die Gebarungsüberschüsse werden durch den Antrag zu ungefähr 85% abgeschöpft.'

Es stellt sich daher die Frage, ob die zitierte Bestimmung verfassungsmäßig ist.

II. Die Bedeutung der Bestimmungrömisch zwei. Die Bedeutung der Bestimmung

Die zitierte Bestimmung der 39. ASVG-Novelle ist ein Teil des im Dezember 1983 beschlossenen 'Maßnahmenpaketes'. Sie dient der Entlastung des Bundeshaushaltes. Dazu ist folgendes in Erinnerung zu rufen:

Gemäß §80 Abs1 ASVG hat der Bund jährlich in einem bestimmten - in den letzten Jahren stets verringerten Maß - den Abgang der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem BSVG und dem GSVG zu finanzieren. §447g Abs7 ASVG bestimmt jedoch, daß bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach §80 ASVG die Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g ASVG) als Erträge gelten. Dies bedeutet, daß die Leistungspflicht des Bundes umso geringer ist, je größer die im Rahmen des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger - aus welchen Quellen auch immer - verteilten Mittel sind.

Durch die vorliegende Bestimmung verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Träger der Krankenversicherung, bestimmte Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Der Bund reduziert daher durch diese Anordnung seine eigene Beitragspflicht.

III. Die Träger der Krankenversicherung als Selbstverwaltungskörperrömisch drei. Die Träger der Krankenversicherung als Selbstverwaltungskörper

Die Träger der Krankenversicherung sind vom Gesetzgeber als 'Körperschaften des öffentlichen Rechts' mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (§32 Abs1 ASVG). Eine nähere Analyse der einschlägigen Bestimmungen über die Versicherungspflicht (§§4 ff. ASVG), über die Beitragspflichten (§§44 ff. ASVG), über die selbständige Gebarung (Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß, Vermögensanlage: §§443 ff. ASVG, Unterstützungsfonds: §84 ASVG), über die selbständige Haftung (§1 Abs1 AHG), über die eigenen Organe (§§418 ff. ASVG), über deren Unabhängigkeit (§§448 ff. ASVG iVm. Art10 Abs1 Z11 B-VG) zeigt, daß die Krankenversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper eingerichtet sind. Zu dieser Beurteilung kommen in der Tat sowohl die Lehre (vgl. z. B. Korinek in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, S 443 ff) als auch die Rechtsprechung (vgl. z. B. VfSlg. 3708/1960, 8215/1977).Die Träger der Krankenversicherung sind vom Gesetzgeber als 'Körperschaften des öffentlichen Rechts' mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (§32 Abs1 ASVG). Eine nähere Analyse der einschlägigen Bestimmungen über die Versicherungspflicht (§§4 ff. ASVG), über die Beitragspflichten (§§44 ff. ASVG), über die selbständige Gebarung (Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß, Vermögensanlage: §§443 ff. ASVG, Unterstützungsfonds: §84 ASVG), über die selbständige Haftung (§1 Abs1 AHG), über die eigenen Organe (§§418 ff. ASVG), über deren Unabhängigkeit (§§448 ff. ASVG in Verbindung mit Art10 Abs1 Z11 B-VG) zeigt, daß die Krankenversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper eingerichtet sind. Zu dieser Beurteilung kommen in der Tat sowohl die Lehre vergleiche z. B. Korinek in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, S 443 ff) als auch die Rechtsprechung vergleiche z. B. VfSlg. 3708/1960, 8215/1977).

Diese Feststellung ist deshalb von Bedeutung, da damit dargetan ist, daß die Krankenversicherungsträger keine unselbständigen Verwaltungsfonds sind, über deren Mittel von staatlichen Behörden disponiert werden dürfte; diesen Versicherungsträgern obliegt vielmehr - ebenso wie den Gemeinden, den Kammern und anderen Selbstverwaltungskörpern - eine autonome Gebarung.

Mit der verfassungsmäßigen Systementscheidung für eine soziale Krankenversicherung durch Selbstverwaltungskörper hat der Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, daß die im Selbstverwaltungskörper zusammengefaßte Personengemeinschaft durch ihre eigenen Organe über ihre eigene Gebarung entscheiden soll. Dem zuständigen Gesetzgeber ist es zwar nicht verwehrt, 'allgemeine' (vgl. Art116 Abs2 B-VG) Bestimmungen über die Gebarung der Krankenversicherung zu erlassen; eine punktuelle Konfiskation von Mitteln der Selbstverwaltungskörper ist ihm jedoch verwehrt.Mit der verfassungsmäßigen Systementscheidung für eine soziale Krankenversicherung durch Selbstverwaltungskörper hat der Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, daß die im Selbstverwaltungskörper zusammengefaßte Personengemeinschaft durch ihre eigenen Organe über ihre eigene Gebarung entscheiden soll. Dem zuständigen Gesetzgeber ist es zwar nicht verwehrt, 'allgemeine' vergleiche Art116 Abs2 B-VG) Bestimmungen über die Gebarung der Krankenversicherung zu erlassen; eine punktuelle Konfiskation von Mitteln der Selbstverwaltungskörper ist ihm jedoch verwehrt.

Aus den grundlegenden Überlegungen des VfGH zur Selbstverwaltung in VfSlg. 8215/1977 ergibt sich, daß die finanzielle Selbständigkeit auf der Grundlage einer 'allgemeinen Gesetzgebung' eine notwendige Voraussetzung für die Führung einer Angelegenheit in Selbstverwaltung ist, da nur nach Maßgabe der eigenen finanziellen Mittel und Möglichkeiten Angelegenheiten 'geeignet sein (können), von einer Gemeinschaft eigenverantwortlich besorgt zu werden'. Daher hat Korinek (aaO S 450 unter Hinweis auf Merkl) zu Recht hervorgehoben:

'Der Grundsatz der finanziellen Selbständigkeit der Selbstverwaltungskörper ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil in ihm eine der stärksten Stützen für die Unabhängigkeit der Selbstverwaltung gelegen ist'; denn in dieser finanziellen Selbständigkeit gründet die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger, 'die Einnahmen und Ausgaben in einem Voranschlag nach eigenem Ermessen festzusetzen'. Der Gesetzgeber hat den Krankenversicherungsträgern die Befugnis eingeräumt, in der Form der Satzung Versicherungsleistungen vorzusehen, die über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen (§121 Abs3 ASVG). Die Festsetzung dieser 'freiwilligen Leistungen' ist im Rahmen der Gesetze ausschließlich die Aufgabe des Selbstverwaltungskörpers. Auch aus diesem Grund sind punktuelle Konfiskationen von Mitteln der Krankenversicherungsträger sachlich nicht zu rechtfertigen.

Letztlich ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Ableitung des Selbstverwaltungsbegriffes in VfSlg. 8215/1977 folgendes: eigene Angelegenheiten sind nur solche, 'die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen sind'. Dem entspricht auch, daß schon das Sozialversicherungsrecht zum 'Versteinerungszeitpunkt' ausdrücklich zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungsbereich der Versicherungsanstalten unterschied (vgl. z. B. §146 AngVG). Es kann nun zweifellos keine 'eigene' Angelegenheit der Krankenversicherungsträger sein, Teile ihres Beitragsaufkommens an einen Ausgleichfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Den Krankenversicherungsträgern wird daher ein gleichheitswidriges 'Sonderopfer' auferlegt.Letztlich ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Ableitung des Selbstverwaltungsbegriffes in VfSlg. 8215/1977 folgendes: eigene Angelegenheiten sind nur solche, 'die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen sind'. Dem entspricht auch, daß schon das Sozialversicherungsrecht zum 'Versteinerungszeitpunkt' ausdrücklich zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungsbereich der Versicherungsanstalten unterschied vergleiche z. B. §146 AngVG). Es kann nun zweifellos keine 'eigene' Angelegenheit der Krankenversicherungsträger sein, Teile ihres Beitragsaufkommens an einen Ausgleichfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Den Krankenversicherungsträgern wird daher ein gleichheitswidriges 'Sonderopfer' auferlegt.

IV. Die gesetzliche Regelung der Gebarungrömisch vier. Die gesetzliche Regelung der Gebarung

Dem zuständigen Gesetzgeber obliegt es, die Finanzgebarung der Sozialversicherungsträger in einer dem Art18 B-VG entsprechenden Weise zu regeln. Insoweit besteht die Gebarungsautonomie der Krankenversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper nur im Rahmen und auf Grund der Gesetze.

In diesem Licht sind die allgemeinen Bestimmungen über die Beitragspflicht der Versicherten (§§44 ff. ASVG), über die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger (§§81, 84, 85 ff., 116 ff. ASVG) und über die Vermögensverwaltung (§§84, 443 ff. ASVG) zu sehen. In diesem Licht sind aber auch die Bestimmungen über den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§§447a ff. ASVG) zu sehen: Danach haben die Gebietskrankenkassen und andere Krankenversicherungsträger einen Beitrag im Ausmaß von 1,4 vH ihrer Beitragseinnahmen an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu entrichten. Die beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger können nach Maßgabe ihrer Vermögenslage aus diesem Ausgleichsfonds Zuschüsse, Zuwendungen, Darlehen und Zweckzuschüsse erhalten. Somit verbleiben diese Mittel nicht nur im Rahmen der Krankenversicherung, es ist auch jedem beitragspflichtigen Versicherungsträger prinzipiell möglich, in den Genuß von Leistungen aus diesem Fonds zu kommen.

In diesem Licht ist letztlich auch die Mittelaufbringung für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sehen (§447f ASVG), die im Zusammenhang mit dem Korrektiv des §322a ASVG steht.

Soweit sich auf dieser Rechtslage Schwierigkeiten bei der Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ergeben, obliegt es dem Gesetzgeber, - wie zB im Rahmen der 37. ASVG-Novelle - durch allgemeine Bestimmungen Korrekturen auf der Beitragsseite oder Einschränkungen auf der Leistungsseite vorzusehen, die die Erfüllbarkeit der Aufgaben ermöglichen.

Diese dem Art18 B-VG Rechnung tragende Regelungsbefugnis des Gesetzgebers ermächtigt in Anbetracht des Art7 B-VG jedoch nicht, in die sich auf dieser allgemeinen Gesetzeslage ergebenden Gebarungsergebnisse konkreter einzelner Anstalten durch Individual- und Maßnahmengesetze korrigierend einzugreifen. Unter dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz darf der Gesetzgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern ebensowenig wie gegenüber den Gemeinden und Kammern oder an deren Rechtsträgern konkrete Konfiskationsmaßnahmen ergreifen.

Der Umstand, daß sich bei den Krankenversicherungsträgern Gebarungsüberschüsse ergeben, mag den Gesetzgeber zu allgemeinen Korrekturen des Beitrags- und Leistungsrechts veranlassen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Krankenversicherungsträger gemäß §447c Abs2 ASVG nicht nur zur Beachtung 'der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung' verhalten sind, sondern daß der einzelne Krankenversicherungsträger seine 'Vermögenslage' so 'günstig' gestalten soll, 'daß seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch ohne Zuwendung gesichert ist'. Bedenkt man, daß etwa der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse im Jahre 1982 erwirtschaftete Überschuß von 87,85 Mio S in diesem Jahr nur zur Deckung von 22 Tagesaufwänden (a 4 Mio S!) ausgereicht hätte, so kann von einem 'abschöpfbaren Gebarungsüberschuß' wohl nicht die Rede sein. Immerhin sieht §84 ASVG Überweisungen an den Unterstützungsfonds vor, verpflichten die §§447a und 447f. ASVG zu Überweisungen an den Ausgleichsfonds, statuiert §1 AHG die selbständige Haftung der Krankenversicherungsträger und bestehen jährlich stark schwankende Leistungspflichten gegenüber ausländischen Versicherungsträgern. Bedenkt man letztlich, daß zwei Gebietskrankenkassen nur aufgrund der Zuschüsse und Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds überhaupt eine positive Gebarung aufweisen, so erweist sich eine 'Ertragskonfiskation' der vorliegenden Art ('Gebarungsüberschüsse werden zu ungefähr 85% abgeschöpft') als unsachlich und damit gleichheitswidrig.

Es soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, daß durch derartige gesetzliche Maßnahmen die Kassenbediensteten jeder Motivation beraubt werden, durch das Eintreiben von Außenständen, durch Betriebsprüfungen und durch Krankenkontrollen für das bestmögliche Gebarungsergebnis zu sorgen, da die auf diese Weise hereingebrachten Beträge ohnehin nur an eine kassenfremde Institution überwiesen werden müssen.

V. Die Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zwischen Krankenversicherung und Pensionsversicherungrömisch fünf. Die Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zwischen Krankenversicherung und Pensionsversicherung

Dieser Befund der Verfassungswidrigkeit der vorliegenden Bestimmung wird durch die Zweckzusammenhänge dieser Regelung wesentlich bekräftigt. Die vorliegende Bestimmung sieht eine Überweisung von Mitteln der Krankenversicherung eines bestimmten - sich selbst finanzierenden - Versichertenkreises an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger eines - wesentlich vom Bund finanzierten - anderen Versichertenkreises vor.

Dazu ist zu sagen: Die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG sind gesetzlich so bemessen, daß sie zur Finanzierung der gesetzlichen Leistungspflichten ausreichen. Die im §447a Abs3 ASVG prinzipiell vorgesehenen Beiträge zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger werden daher seit Jahren nicht geleistet (ArtVII Abs5 der 34. ASVG-Novelle BGBl. 530/1979, ArtIX Abs6 der 35. ASVG-Novelle, BGBl. 585/1980, ArtVIII Abs4 der 37. ASVG-Novelle, BGBl. 588/1981, ArtIX Abs4 der 38. ASVG-Novelle, BGBl. 647/1982, ArtV Abs3 der 39. ASVG-Novelle, BGBl. 590/1983).Dazu ist zu sagen: Die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG sind gesetzlich so bemessen, daß sie zur Finanzierung der gesetzlichen Leistungspflichten ausreichen. Die im §447a Abs3 ASVG prinzipiell vorgesehenen Beiträge zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger werden daher seit Jahren nicht geleistet (ArtVII Abs5 der 34. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt 530 aus 1979,, ArtIX Abs6 der 35. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 585 aus 1980,, ArtVIII Abs4 der 37. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 588 aus 1981,, ArtIX Abs4 der 38. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 647 aus 1982,, ArtV Abs3 der 39. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 590 aus 1983,).

Die Pensionsversicherung ist dagegen von vornherein nach einem Modell konzipiert, nach dem der Bund im Wege der 'Ausfallhaftung' (§80 ASVG in Verbindung mit ArtIX Abs2 der 38. ASVG-Novelle BGBl. 647/1982 und ArtV Abs4 der 39. ASVG-Novelle BGBl. 590/1983) ca. ein Drittel der Aufwendungen tragen soll. Mit der Einführung des §447g Abs7 ASVG hat der Bund nunmehr bewirkt, daß seine Beitragspflicht umso niederer ist, je größer die vom Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger - aus welchen Quellen auch immer - verteilten Mittel sind. Die vorliegende Bestimmung verpflichtet die Krankenversicherungsträger somit zu einer Finanzierung der Pensionsversicherung an Bundes statt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese gesetzliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich.Die Pensionsversicherung ist dagegen von vornherein nach einem Modell konzipiert, nach dem der Bund im Wege der 'Ausfallhaftung' (§80 ASVG in Verbindung mit ArtIX Abs2 der 38. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt 647 aus 1982, und ArtV Abs4 der 39. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt 590 aus 1983,) ca. ein Drittel der Aufwendungen tragen soll. Mit der Einführung des §447g Abs7 ASVG hat der Bund nunmehr bewirkt, daß seine Beitragspflicht umso niederer ist, je größer die vom Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger - aus welchen Quellen auch immer - verteilten Mittel sind. Die vorliegende Bestimmung verpflichtet die Krankenversicherungsträger somit zu einer Finanzierung der Pensionsversicherung an Bundes statt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese gesetzliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich.

Vielmehr ist bedeutsam, daß die Gruppe der Krankenversicherten und der Pensionsversicherten einander zwar zT überschneiden, aber nicht deckungsgleich sind. Um nur größere Gruppen zu nennen, die nur kranken-, nicht aber auch pensionsversichert sind, sei hingewiesen auf:

+ die Empfänger von Arbeitslosengeld

+ die Bezieher von Karenzurlaubsgeld

+ die Präsenzdiener

+ die Zivildienstleistenden

+ die Rechtsanwaltsanwärter

+ die in §8 Abs1 Z4 genannten freiberuflich Tätigen und vor allem + die Bezieher einer Pension aus der sozialen Pensionsversicherung

Diese doch beträchtlichen Unterschiede der beiden Personenkreise weisen eine Finanzierung der Pensionsversicherung aus den Beitragserträgen der Krankenversicherung als unsachlich aus, da nicht erkennbar ist, warum die Nicht-ASVG-pensionsversicherten Personen zu einem Versichertensystem beitragen sollen, aus dem sie bei keiner denkmöglichen Betrachtungsweise in den Genuß einer Versicherungsleistung kommen können.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine Klarstellung, zu der sich der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger veranlaßt sah: In 1286 BlgNR 13. GP wird im Hinblick auf einen Krankenversicherungsträger ausdrücklich hervorgehoben, 'daß Mittel des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nicht auch für Zwecke der von dieser Anstalt durchzuführenden Pensionsversicherung verwendet werden dürfen'!Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine Klarstellung, zu der sich der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger veranlaßt sah: In 1286 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode wird im Hinblick auf einen Krankenversicherungsträger ausdrücklich hervorgehoben, 'daß Mittel des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nicht auch für Zwecke der von dieser Anstalt durchzuführenden Pensionsversicherung verwendet werden dürfen'!

Nichts anderes wird jedoch im Ergebnis mit der vorliegenden Bestimmung bewirkt.

VI. Der Zusammenhang zu §73 ASVGrömisch sechs. Der Zusammenhang zu §73 ASVG

Gemäß §73 ASVG werden die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung durch Beiträge aufgebracht. Der von den Pensionsversicherungsträgern zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Die Pensionsversicherungsträger haben von den Pensionen und Pensionssonderzahlungen zu diesem Zweck einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten.

Diese Bestimmung bekräftigt den Befund der Unsachlichkeit der Bestimmung des ArtV Abs1 der 39. ASVG-Novelle. Es wäre nämlich sachlich geboten, daß dann, wenn sich bei den Krankenversicherungsträgern aus den Überweisungen der Pensionsversicherungsträger Überschüsse ergäben, zunächst der im §73 ASVG geregelte Beitragssatz geändert wird. Dagegen ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, daß durch die unveränderte Geltung des §73 ASVG die Rücküberweisungspflicht der vorliegenden Bestimmung alle Krankenversicherten - auch soweit sie selbst nicht pensionsversichert sind - trifft.

Tatsächlich stellt sich die Frage aber nicht, da der Beitragssatz des §73 ASVG schon derzeit zu niedrig bemessen ist! Da die Krankenversicherungsbeiträge der Pensionisten nicht kostendeckend sind und da gleichzeitig im Schnitt des Jahres 1982 bei den Gebietskrankenkassen auf 100 erwerbstätige Versicherte 48,1 versicherte Pensionisten entfielen, wird die Pensionsversicherung schon derzeit von den Trägern der Krankenversicherung durch beträchtliche Beträge subventioniert. Eine zusätzliche Überweisungspflicht, wie sie durch die Bestimmung des ArtV Abs1 der 39. ASVG-Novelle statuiert wird, ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten sachlich nicht zu rechtfertigen.

Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit §73 ASVG ergibt sich noch eine weitere unsachliche Konsequenz: Gemäß §73 Abs5 ASVG leisten die Pensionisten einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 3%. Da nunmehr aus dem Gesamtaufkommen der Krankenversicherungsbeiträge der Betrag von 1,3 Mrd S an die Pensionsversicherungsträger überwiesen werden soll, bedeutet das, daß die Pensionisten über ihren Krankenversicherungsbeitrag einen Teil ihrer Pension mitfinanzieren. Daß eine solche Konstruktion mit dem Grundgedanken des §55 ASVG nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand.

VII. Die Belastung der Selbstversichertenrömisch sieben. Die Belastung der Selbstversicherten

Dieser Befund der Gleichheitswidrigkeit des ArtV Abs1 der 39. ASVG-Novelle wird aus den konkreten Verhältnissen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wesentlich bekräftigt.

§16 ASVG lädt seit jeher 'Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, (ein), sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst (zu) versichern'. Die so Versicherten zahlen gemäß §77 ASVG mit 5% der Bemessungsgrundlage den doppelten Satz, den die Pflichtversicherten gemäß §51 ASVG als Dienstnehmeranteil zu leisten haben. Die Zahl dieser Selbstversicherten ist bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit 9,1% der Versicherten besonders hoch; es handelt sich insbesondere um Grenzgänger, um gewerblich Selbständige und um Freiberufler.

Wie in der gemäß §444 Abs4 ASVG erstellten Teil-Erfolgsrechnung für das Jahr 1982 ausgewiesen ist, ergab sich gerade aus der Gebarung dieser Versichertengruppe - unter Einrechnung der Abgänge aus der Gebarung der Gruppe der Pensionisten - ein Mehrertrag von 24,6 Mio S. Das bedeutet, daß diese Versichertengruppe nicht nur den Abgang aus der Krankenversicherung der Pensionisten auffängt, sie erbrachte darüber hinaus im Jahre 1982 28% des Mehrertrages dieses Jahres (87,85 Mio S).Wie in der gemäß §444 Abs4 ASVG erstellten Teil-Erfolgsrechnung für das Jahr 1982 ausgewiesen ist, ergab sich gerade aus der Gebarung dieser Versichertengruppe - unter Einrechnung der Abgänge aus der Gebarung der Gruppe der Pensionisten - ein Mehrertrag von 24,6 Mio Sitzung Das bedeutet, daß diese Versichertengruppe nicht nur den Abgang aus der Krankenversicherung der Pensionisten auffängt, sie erbrachte darüber hinaus im Jahre 1982 28

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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