(1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
a) | bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder | |||||||||
b) | bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen, | |||||||||
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen. |
(3) Dem Unterstützungsfonds können
1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen, | |||||||||
2. | die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar | |||||||||
a) | die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT, | |||||||||
b) | die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT | |||||||||
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003) | ||||||||||
überweisen. |
(4) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
(5) Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
1. | bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und | |||||||||
2. | bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar | |||||||||
a) | bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT, | |||||||||
b) | bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT | |||||||||
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003) | ||||||||||
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen. |
(6) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.
0 Kommentare zu § 84 ASVG