TE Vwgh Beschluss 2024/11/12 Ra 2024/11/0027

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Veröffentlicht am 12.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §25
FSG 1997 §7
FSG 1997 §7 Abs3 Z9
FSG 1997 §7 Abs4
StGB §46
StGB §46 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des F S, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. August 2023, Zl. LVwG-652834/2/SB/GJ, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für näher bezeichnete Klassen für die Dauer von zehn Jahren (gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde angeordnet, der Revisionswerber habe seinen Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Eine etwaig bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung des Revisionswerbers wurde für die oben genannte Dauer ebenfalls entzogen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Jahren ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses entzogen werde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Jahren ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses entzogen werde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. September 2020 (hinsichtlich des Strafausspruchs abgeändert durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2021) sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren rechtskräftig verurteilt worden, da er seine Ehegattin durch Erdrosseln mit einer Hundeleine vorsätzlich getötet habe. Als frühester Entlassungstermin sei der 14. Februar 2035 vorgesehen, während eine mögliche bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB für den 14. August 2027 bzw. den 14. Februar 2030 angesetzt worden sei. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Prüfung von Vollzugslockerungen sei der 14. Februar 2029 bestimmt worden. Der Revisionswerber habe eine Therapievereinbarung zur Traumabekämpfung abgeschlossen.Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. September 2020 (hinsichtlich des Strafausspruchs abgeändert durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2021) sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren rechtskräftig verurteilt worden, da er seine Ehegattin durch Erdrosseln mit einer Hundeleine vorsätzlich getötet habe. Als frühester Entlassungstermin sei der 14. Februar 2035 vorgesehen, während eine mögliche bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StGB für den 14. August 2027 bzw. den 14. Februar 2030 angesetzt worden sei. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Prüfung von Vollzugslockerungen sei der 14. Februar 2029 bestimmt worden. Der Revisionswerber habe eine Therapievereinbarung zur Traumabekämpfung abgeschlossen.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht wegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG aus. Zur Wertung des strafbaren Verhaltens (§ 7 Abs. 4 FSG) hielt es fest, Mord stelle das schwerste Verbrechen gegen Leib und Leben dar. Mit Blick auf die Modalität der Tatverwirklichung (Erdrosseln) müsse selbst bei Berücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels des Revisionswerbers vor der Tat auf eine der Verkehrszuverlässigkeit entgegenstehende übermäßige Gewaltbereitschaft geschlossen werden. Es komme auch nicht darauf an, ob die strafbaren Handlungen im Bereich der Familie und nicht im Straßenverkehr begangen worden seien, weil allein schon das vom Revisionswerber gesetzte Verhalten an sich eine Tendenz aufzeige, in Konfliktfällen mit Gewalt zu reagieren. Auch bei Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Revisionswerbers und seines Wohlverhaltens in der Haft sei die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Jahren aus näher angeführten Gründen gerechtfertigt. Weiters sei nicht zwingend anzunehmen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung wiedererlangt werde. Auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 2 StGB) rechtfertige keine Verkürzung der gegenständlichen Entziehungsdauer. Während ein der Entziehung der Lenkberechtigung vorangegangenes Vorgehen gemäß § 46 StGB zu berücksichtigen sei, könne eine darauf bezogene bloß künftige Aussicht kein Kriterium der Verkehrszuverlässigkeitsprognose bilden.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht wegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG aus. Zur Wertung des strafbaren Verhaltens (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) hielt es fest, Mord stelle das schwerste Verbrechen gegen Leib und Leben dar. Mit Blick auf die Modalität der Tatverwirklichung (Erdrosseln) müsse selbst bei Berücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels des Revisionswerbers vor der Tat auf eine der Verkehrszuverlässigkeit entgegenstehende übermäßige Gewaltbereitschaft geschlossen werden. Es komme auch nicht darauf an, ob die strafbaren Handlungen im Bereich der Familie und nicht im Straßenverkehr begangen worden seien, weil allein schon das vom Revisionswerber gesetzte Verhalten an sich eine Tendenz aufzeige, in Konfliktfällen mit Gewalt zu reagieren. Auch bei Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Revisionswerbers und seines Wohlverhaltens in der Haft sei die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Jahren aus näher angeführten Gründen gerechtfertigt. Weiters sei nicht zwingend anzunehmen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung wiedererlangt werde. Auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz 2, StGB) rechtfertige keine Verkürzung der gegenständlichen Entziehungsdauer. Während ein der Entziehung der Lenkberechtigung vorangegangenes Vorgehen gemäß Paragraph 46, StGB zu berücksichtigen sei, könne eine darauf bezogene bloß künftige Aussicht kein Kriterium der Verkehrszuverlässigkeitsprognose bilden.
5
Der Revisionswerber übersehe weiters, dass nur aufgrund einer bedingten Entlassung nicht auf die vollständige Resozialisierung des Täters geschlossen werden könne. Die bedingte Entlassung sei vielmehr eine Maßnahme der Strafvollstreckung durch das Vollzugsgericht, bei der gerade nicht die ausgesprochene Strafe selbst, sondern nur die Erforderlichkeit ihres Vollzugs beurteilt werde.
6
In Abwägung dieser Faktoren erscheine fallbezogen eine Entziehungsdauer von zehn Jahren ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses als angemessen (was näher begründet wurde).
7
Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG. Da in der Beschwerde lediglich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bemängelt worden sei, seien weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären gewesen.Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Da in der Beschwerde lediglich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bemängelt worden sei, seien weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären gewesen.
8
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3260/2023-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Dauer seiner fehlenden Verkehrszuverlässigkeit. Zudem wird eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend gemacht.
10
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln hat, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014).Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln hat, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist vergleiche , etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014).
15
Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar (vgl. VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN).Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar vergleiche , VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN).
16
Soweit die Revision vorliegend geltend macht, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbeziehung des § 46 StGB in die Prognoseentscheidung im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits betont hat, dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach § 7 Abs. 4 FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können (vgl. VwGH 24.1.2006, 2005/11/0159; VwGH 21.2.2006, 2003/11/0025; 21.3.2006, 2005/11/0153 [VwSlg. 16.868/A]). Ist es zu einer bedingten Entlassung gemäß § 46 StGB gekommen, so sind die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen haben, auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs. 1 StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose nach § 7 Abs. 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes. In beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für die Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalles im Wesentlichen auch noch den nach dem FSG zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0007, mwN).Soweit die Revision vorliegend geltend macht, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbeziehung des Paragraph 46, StGB in die Prognoseentscheidung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, FSG, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits betont hat, dass auch die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 46, StGB zu berücksichtigen sind, für die Wertungskriterien nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung sein können vergleiche , VwGH 24.1.2006, 2005/11/0159; VwGH 21.2.2006, 2003/11/0025; 21.3.2006, 2005/11/0153 [VwSlg. 16.868/A]). Ist es zu einer bedingten Entlassung gemäß Paragraph 46, StGB gekommen, so sind die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen haben, auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung, weil der Bestrafte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes. In beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für die Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalles im Wesentlichen auch noch den nach dem FSG zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden vergleiche , VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0007, mwN).
17
Fallbezogen kommt eine Einbeziehung der Gründe für eine etwaige zukünftige bedingte Entlassung nach § 46 StGB in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose im Sinn der zuletzt dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung über ein Vorgehen nach § 46 StGB durch das dafür zuständige Gericht im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts nicht vorlag.Fallbezogen kommt eine Einbeziehung der Gründe für eine etwaige zukünftige bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose im Sinn der zuletzt dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 46, StGB durch das dafür zuständige Gericht im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts nicht vorlag.
18
Auch mit der Situation einer allenfalls zukünftigen bedingten Entlassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits befasst und dazu festgehalten, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrundeliegendenEntscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Bedeutung war, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB (damals in der Fassung vor Inkrafttreten des StRÄG 2008) gegeben sein würden und ob in Bälde mit einer derartigen gerichtlichen Maßnahme zu rechnen war (vgl. etwa VwGH 12.11.1991, 91/11/0018).Auch mit der Situation einer allenfalls zukünftigen bedingten Entlassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits befasst und dazu festgehalten, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrundeliegendenEntscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Bedeutung war, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB (damals in der Fassung vor Inkrafttreten des StRÄG 2008) gegeben sein würden und ob in Bälde mit einer derartigen gerichtlichen Maßnahme zu rechnen war vergleiche , etwa VwGH 12.11.1991, 91/11/0018).
19
Somit fehlt bezogen auf die in der Revision zu § 46 StGB angeführte Frage weder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch gelingt es der Revision aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht gegenständlich von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Im Zusammenhang mit der im angefochtenen Erkenntnis festgelegten Entziehungsdauer, bei der die in der Revision angeführten, im Strafurteil herangezogenen Milderungsgründe sowie Zeiten des Wohlverhaltens ohnehin zu Gunsten des Revisionswerbers Berücksichtigung fanden, wirft die Revision folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Somit fehlt bezogen auf die in der Revision zu Paragraph 46, StGB angeführte Frage weder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch gelingt es der Revision aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht gegenständlich von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Im Zusammenhang mit der im angefochtenen Erkenntnis festgelegten Entziehungsdauer, bei der die in der Revision angeführten, im Strafurteil herangezogenen Milderungsgründe sowie Zeiten des Wohlverhaltens ohnehin zu Gunsten des Revisionswerbers Berücksichtigung fanden, wirft die Revision folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
20
In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters geltend gemacht, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, seine Einvernahme als Partei angeboten und ausgeführt, aufgrund seiner Unbescholtenheit, der „massiven“ Tatprovokation durch das Opfer und der psychotherapeutischen Maßnahmen, denen er sich unterziehe, sei davon auszugehen, es werde ab dem Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung, somit zum 14. Februar 2030, kein Verhalten mehr vorliegen, das eine über die Haft hinausgehende Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen würde.
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2023/11/0066, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche , etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2023/11/0066, mwN).
22
Die Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung stellt im Lichte des Urteils des EGMR vom 11. Juni 2015, Becker gegen Österreich, Nr. 19.844/08, eine solche über „civil rights“ im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Davon ausgehend hat der EGMR in diesem Urteil (Rz. 39 bis 41) - fallbezogen (es ging dort um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung) - die Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK für erforderlich erachtet, weil es dort im Hinblick auf die beantragte Anhörung von Zeugen und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens um Tatsachenfragen (questions of fact) ging und keine ausnahmsweisen Gründe für ein Absehen von der Verhandlung gegeben gewesen seien (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; 16.11.2015, Ra 2015/11/0091, jeweils mwN).Die Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung stellt im Lichte des Urteils des EGMR vom 11. Juni 2015, Becker gegen Österreich, Nr. 19.844/08, eine solche über „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK dar. Davon ausgehend hat der EGMR in diesem Urteil (Rz. 39 bis 41) - fallbezogen (es ging dort um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung) - die Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 6, EMRK für erforderlich erachtet, weil es dort im Hinblick auf die beantragte Anhörung von Zeugen und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens um Tatsachenfragen (questions of fact) ging und keine ausnahmsweisen Gründe für ein Absehen von der Verhandlung gegeben gewesen seien vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; 16.11.2015, Ra 2015/11/0091, jeweils mwN).
23
Im Revisionsfall waren die Tatsachenfeststellungen in Bezug auf das vom Revisionswerber begangene Verbrechen, wegen dessen er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren rechtskräftig verurteilt worden war, nicht mehr im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zu klären. Insoweit stand nämlich für das Verwaltungsgericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt bindend fest (VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [VwSlg. 19.178/A]). Angesichts dessen und der Schwere des vom Revisionswerber begangenen Verbrechens gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass in der vorliegenden Konstellation die verwaltungsgerichtliche Annahme, durch eine mündliche Erörterung sei eine weitere Klärung der Rechtssache ausnahmsweise nicht zu erwarten gewesen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; VwGH 19.8.2024, Ra 2023/11/0066; siehe ferner VwGH 23.2.2023, Ra 2022/11/0025).Im Revisionsfall waren die Tatsachenfeststellungen in Bezug auf das vom Revisionswerber begangene Verbrechen, wegen dessen er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren rechtskräftig verurteilt worden war, nicht mehr im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zu klären. Insoweit stand nämlich für das Verwaltungsgericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt bindend fest (VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [VwSlg. 19.178/A]). Angesichts dessen und der Schwere des vom Revisionswerber begangenen Verbrechens gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass in der vorliegenden Konstellation die verwaltungsgerichtliche Annahme, durch eine mündliche Erörterung sei eine weitere Klärung der Rechtssache ausnahmsweise nicht zu erwarten gewesen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; VwGH 19.8.2024, Ra 2023/11/0066; siehe ferner VwGH 23.2.2023, Ra 2022/11/0025).
24
Das Verwaltungsgericht durfte vertretbar davon ausgehen, der Revisionsfall sei nicht nur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch bezüglich der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Entziehungsdauer insofern eindeutig, als diese Zeitspanne ohnehin - sofern die jeweiligen, vom Revisionswerber geltend gemachten Aspekte für die Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG bzw. für die Prognoseentscheidung rechtlich relevant waren - unter Miteinbeziehung der in der Beschwerde ins Treffen geführten Gesichtspunkte erfolgt sei (und selbst unter Berücksichtigung eines positiven persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers in einer mündlichen Verhandlung angesichts des Charakters der Entziehung der Lenkberechtigung als Administrativmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit und im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht kürzer zu bemessen sei).Das Verwaltungsgericht durfte vertretbar davon ausgehen, der Revisionsfall sei nicht nur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch bezüglich der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Entziehungsdauer insofern eindeutig, als diese Zeitspanne ohnehin - sofern die jeweiligen, vom Revisionswerber geltend gemachten Aspekte für die Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG bzw. für die Prognoseentscheidung rechtlich relevant waren - unter Miteinbeziehung der in der Beschwerde ins Treffen geführten Gesichtspunkte erfolgt sei (und selbst unter Berücksichtigung eines positiven persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers in einer mündlichen Verhandlung angesichts des Charakters der Entziehung der Lenkberechtigung als Administrativmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit und im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht kürzer zu bemessen sei).
25
Wenn die Revision ferner sonstige Verfahrensfehler moniert, gelingt es ihr schon mangels einer entsprechenden Relevanzdarstellung nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 12.3.2024, Ra 2022/11/0017).Wenn die Revision ferner sonstige Verfahrensfehler moniert, gelingt es ihr schon mangels einer entsprechenden Relevanzdarstellung nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , VwGH 12.3.2024, Ra 2022/11/0017).
26
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110027.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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