TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/21 2005/11/0153

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §28 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 38, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Juli 2005, Zl. Senat-AB-05-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 24, 25, 26 und 29 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (welche am 24. März 2005 erfolgte), entzogen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In ihrer Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 29. Oktober 2003 mit einem Kraftfahrzeug versucht, eine Menge von insgesamt 203,5 kg Cannabiskraut von Frankreich nach England zu schmuggeln. Der Beschwerdeführer sei hierfür vom französischen Landesgericht in Boulogne-Sur-Mer am 31. Oktober 2003 zu zwei Jahren Haft und drei Jahren Aufenthaltsverbot in den Departements Nord und Pas-de-Calais rechtskräftig verurteilt worden. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, eine Person gelte als verkehrsunzuverlässig, wenn auf Grund erwiesener Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass die Person wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (§ 7 Abs. 1 Z. 2 FSG). Eine solche bestimmte Tatsache verwirkliche, wer eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz begangen habe. Handle es sich bei den in § 7 Abs. 3 FSG angeführten Tatbeständen um Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft worden seien, so seien diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs. 2 FSG). Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht in Boulogne-Sur-Mer sehe die Behörde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung als erwiesen an. Die Wertung dieser Tatsachen ergebe, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich seien. Besonders schwer wiege beim Beschwerdeführer die Tatsache, dass er sich bei der Tat eines Kraftfahrzeuges bedient habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige seine Lenkberechtigung dringend aus beruflichen Gründen, sei auszuführen, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließlich vom Standpunkt der allgemeinen Verkehrssicherheit aus zu beurteilen sei. Die wirtschaftlichen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. vorbrachte, er sei in Frankreich zu Unrecht verurteilt worden und er sei bereits im Februar 2005 frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Er benötige als Kraftfahrer seine Lenkberechtigung, da er sonst in seinem Alter von 53 Jahren als Hilfsarbeiter vom Arbeitsamt nicht vermittelbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 31. Oktober 2003 des Landesgerichtes Boulogne-Sur-Mer für schuldig erkannt worden, am 29. Oktober 2003 versucht zu haben, mit einem Zugfahrzeug mit Aufleger 203,5 kg Cannabiskraut von Frankreich nach England zu schmuggeln. In weiterer Folge sei über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Mit Beschluss des Berufungsgerichtes Douai vom 17. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG habe nach § 7 Abs. 3 unter anderem insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß dem § 28 Abs. 2 bis 5 oder § 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen habe. Dem seien wertungsmäßig ausländische Verurteilungen gleichzuhalten, soweit sie in einem Verfahren erfolgt seien, das den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprochen habe. Angesichts des rechtskräftigen Straferkenntnisses, an dessen Feststellungen im Spruch (Schuldspruch) die Behörde gebunden sei, sei von einer Tatsache im Sinne des § 7 FSG auszugehen. Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung falle die außerordentlich große Menge des transportierten Suchtgiftes (konkret ein Vielfaches der Grenzmenge von 20 Gramm Reinsubstanz THC nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung) und die damit verbundene Gefährdung von Leben und Gesundheit einer großen Menge von Menschen (§ 28 Abs. 6 SMG) entscheidend ins Gewicht, wobei ferner nicht übersehen werden könne, dass die Tat mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang gestanden sei. Die Erstbehörde sei davon ausgegangen, dass die Verkehrszuverlässigkeit erst nach einem Zeitraum von 24 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und damit ohne Einrechnung von Haftzeiten wiederhergestellt sein werde. Dieser Ansicht könne nicht widersprochen werden. Der Beschwerdeführer habe während der Dauer der Freiheitsentziehung keine hinreichende Möglichkeit gehabt, sich in einer solchen Weise zu profilieren, dass von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Entziehungsdauer komme aber dem Wertungsgesichtspunkt der Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers überragende Bedeutung zu. Angesichts dieser Verwerflichkeit und der daraus zu erschließenden Sinnesart erweise sich die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Dauer von "etwa 25 Monaten (ohne Einreichung der Haftzeit)" jedenfalls als gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes

lauten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

...

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, ...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ..."

Der Beschwerdeführer bringt zunächst in seiner Beschwerde vor, dass mit der Verurteilung durch das französische Strafgericht nicht dargetan worden sei, welchen Reinheitsgrad das transportierte Suchtgift gehabt habe, sodass nicht zweifelsfrei auf eine große Menge im Sinne des § 28 SMG geschlossen werden könne.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 7 Abs. 2 FSG auch strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, das in Frankreich zu einer Bestrafung geführt hat, ist daher darauf abzustellen, inwieweit dieses Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung strafbar ist. Nach dem Urteil des Landesgerichtes Boulogne-Sur-Mer vom 31. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, versucht zu haben, 203,5 kg Cannabiskraut von Frankreich nach England zu schmuggeln. Bei dieser enormen Menge konnte die belangte Behörde ohne Bedenken davon ausgehen, dass die in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgesetzte Grenzmenge von 20,0 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), selbst wenn man lediglich einen geringen THC-Gehalt zu Grunde legte, weit überschritten wurde und der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung nach § 28 Abs. 2 SMG begangen hat. Damit kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 FSG annahm.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Entziehungsdauer von zwei Jahren und führt dazu aus, die Behörde habe eine Entziehungsdauer festgesetzt, die der Sozialschädlichkeit des Deliktes nicht entspreche.

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich. Zu Recht hat die Behörde in diesem Zusammenhang auf die enorme Menge von Suchtmitteln hingewiesen. Im vorliegenden Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen hat, das - insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen - zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört. Dies hat letztlich Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat und damit auf die für die Entziehungsdauer maßgebliche Prognose (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2002/11/0163). Weiters ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erstmals straffällig wurde. Darüber hinaus wurde vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Feber 2005 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung einer Aussetzung des Strafrests auf Bewährung stattgegeben, sodass er nach Verbüßung einer Haftstrafe in der Zeit vom 31. Oktober 2003 bis 21. Feber 2005 bedingt entlassen wurde. In der Begründung dieser Entscheidung führte das französische Gericht (ins Deutsche übersetzt) u.a. Folgendes aus:

"In Erwägung dessen, dass in Anwendung der Bestimmung des § 729 der Strafprozessordnung die Erlassung einer Bewilligung einer Aussetzung des Strafrests auf Bewährung beurteilt wird nach den ernsthaften Bemühungen des Verurteilten zur sozialen Wiedereingliederung; in Erwägung dessen, dass (der Beschwerdeführer) darüber hinaus in der Haft gutes Benehmen gezeigt hat, dass er seit dem Monat April 2004 in die Werkstätten eingegliedert wurde, dass er schließlich nach Verhandlung die der Zollverwaltung geschuldete Summe bezahlt hat; in Erwägung dessen, dass aus all diesen Tatsachen resultiert, dass der (Beschwerdeführer) ernsthafte Bemühungen zur sozialen Wiedereingliederung gezeigt hat, die die Erlassung einer Bewilligung einer Aussetzung des Strafrests auf Bewährung rechtfertigen," sei die Freilassung auf Bewährung zu gewähren.

Im Rahmen der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit bzw. der der belangten Behörde zukommenden Prognoseentscheidung sind auch diese Erwägungen des französischen Gerichtes zu berücksichtigen. Die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte rund 17 Monate nach der Tat des Beschwerdeführers, sodass die Behörde insgesamt von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 41 Monaten ausging. Dieser Zeitraum erweist sich unter Beachtung des oben Gesagten als zu lang.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110153.X00

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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