TE Vwgh Erkenntnis 2024/12/5 Ra 2023/18/0382

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Veröffentlicht am 05.12.2024
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Index

25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §2 Abs3 Z1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
StPO 1975 §31
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2023, W196 1250854-3/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M M, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte im Jahr 2004 im Alter von knapp zwei Jahren, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 gewährte der - damals zuständige - Unabhängige Bundesasylsenat dem Mitbeteiligten (im Berufungsweg) Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Mit rechtskräftigem Urteil des ungarischen Landesgerichts Kecskemét vom 3. Februar 2022, 3.Bf.427/2021/15, wurde der - zwischenzeitig volljährig gewordene - Mitbeteiligte wegen des „Verbrechens der Menschenschleusung“ gemäß § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b des ungarischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des ungarischen Landesgerichts Kecskemét vom 3. Februar 2022, 3.Bf.427/2021/15, wurde der - zwischenzeitig volljährig gewordene - Mitbeteiligte wegen des „Verbrechens der Menschenschleusung“ gemäß Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, und b des ungarischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
3
Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 verständigte die Staatsanwaltschaft St. Pölten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Österreich gegen den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und führte begründend dazu aus, die Einstellung sei erfolgt, weil der Beschuldigte in Ungarn wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass einer neuerlichen Bestrafung in Österreich das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen entgegenstehe.Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 verständigte die Staatsanwaltschaft St. Pölten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Österreich gegen den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und führte begründend dazu aus, die Einstellung sei erfolgt, weil der Beschuldigte in Ungarn wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass einer neuerlichen Bestrafung in Österreich das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 54, Schengener Durchführungsübereinkommen entgegenstehe.
4
Mit Bescheid vom 5. September 2022 erkannte das BFA dem Mitbeteiligten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass dem Mitbeteiligten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Mitbeteiligten ein befristetes Einreiseverbot im Ausmaß von fünf Jahren und sechs Monaten.Mit Bescheid vom 5. September 2022 erkannte das BFA dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass dem Mitbeteiligten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Mitbeteiligten ein befristetes Einreiseverbot im Ausmaß von fünf Jahren und sechs Monaten.
5
Am 12. März 2023 wurde der Mitbeteiligte vorzeitig aus der Haft in Ungarn entlassen.
6
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen den Bescheid des BFA vom 5. September 2022 erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den Bescheid ersatzlos. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
7
Begründend stellte das BVwG insbesondere fest, der Verurteilung des Mitbeteiligten liege zugrunde, dass dieser gegen die Bezahlung von 3.000 Euro den Auftrag zur Beförderung von vier bis fünf Personen von Ungarn nach Österreich übernommen habe. Am 2. September 2021 sei der Mitbeteiligte daher mit einem geliehenen Auto zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Aufnahmeort in Ungarn gefahren. Dort hätten zehn Personen gewartet, die in das vom Mitbeteiligten gelenkte Auto eingestiegen seien. Der Mitbeteiligte habe nicht mehr mit dem Auto losfahren können, weil er einer Verkehrskontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen worden sei. Er habe sich somit des Verbrechens des Menschenschmuggels nach § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b des ungarischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Der Strafrahmen für dieses Delikt betrage zwei bis acht Jahre Freiheitsstrafe. Der Mitbeteiligte sei rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.Begründend stellte das BVwG insbesondere fest, der Verurteilung des Mitbeteiligten liege zugrunde, dass dieser gegen die Bezahlung von 3.000 Euro den Auftrag zur Beförderung von vier bis fünf Personen von Ungarn nach Österreich übernommen habe. Am 2. September 2021 sei der Mitbeteiligte daher mit einem geliehenen Auto zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Aufnahmeort in Ungarn gefahren. Dort hätten zehn Personen gewartet, die in das vom Mitbeteiligten gelenkte Auto eingestiegen seien. Der Mitbeteiligte habe nicht mehr mit dem Auto losfahren können, weil er einer Verkehrskontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen worden sei. Er habe sich somit des Verbrechens des Menschenschmuggels nach Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, und b des ungarischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Der Strafrahmen für dieses Delikt betrage zwei bis acht Jahre Freiheitsstrafe. Der Mitbeteiligte sei rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.
8
In seiner rechtlichen Begründung führte das BVwG zunächst - soweit das BFA die Asylaberkennung auf eine Lageänderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stützte - aus, gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 sei eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich, solange der Mitbeteiligte nicht straffällig geworden sei und er seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Die Frage der Straffälligkeit sei nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 zu beurteilen. Zwar sei es im gegenständlichen Fall völlig unstrittig, dass der Mitbeteiligte in Ungarn rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Entgegen der Ansicht des BFA gehe das BVwG jedoch davon aus, dass eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht keine Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 darstelle. Dies stütze sich insbesondere darauf, dass § 2 Abs. 3 AsylG 2005 - anders als § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 2 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - keinen Verweis dahin enthalte, dass „einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht [...] eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht [...], die den Voraussetzungen des § 73 StGB [...] entspricht, [gleichzuhalten ist]“. Dafür, dass es sich dabei um eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers handle, spreche, dass § 2 Abs. 3 AsylG 2005 erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) eingefügt worden sei. Zugleich sei § 9 Abs. 2 AsylG 2005 neu gefasst worden, der in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 den oben genannten Verweis auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte enthalte. Daher habe sich der Gesetzgeber im selben Gesetz zweier verschiedener Definitionen der Strafbarkeit bedient, weshalb angenommen werden müsse, dass er dies bewusst unterschiedlich geregelt habe. Auch die betreffende Regierungsvorlage spreche „im Grunde“ für eine solche Auslegung. So zielten die Ausführungen zu § 2 Abs. 3 AsylG 2005 „recht eindeutig (lediglich)“ auf Verurteilungen durch inländische Gerichte ab. Sohin sei der Mitbeteiligte fallgegenständlich nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Da er im Entscheidungszeitpunkt des BVwG zudem über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge, stehe § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen, weshalb diese Aberkennungsgründe auch nicht inhaltlich zu prüfen seien.In seiner rechtlichen Begründung führte das BVwG zunächst - soweit das BFA die Asylaberkennung auf eine Lageänderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stützte - aus, gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 sei eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich, solange der Mitbeteiligte nicht straffällig geworden sei und er seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Die Frage der Straffälligkeit sei nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 zu beurteilen. Zwar sei es im gegenständlichen Fall völlig unstrittig, dass der Mitbeteiligte in Ungarn rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Entgegen der Ansicht des BFA gehe das BVwG jedoch davon aus, dass eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht keine Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 darstelle. Dies stütze sich insbesondere darauf, dass Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 - anders als Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - keinen Verweis dahin enthalte, dass „einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht [...] eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht [...], die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB [...] entspricht, [gleichzuhalten ist]“. Dafür, dass es sich dabei um eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers handle, spreche, dass Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) eingefügt worden sei. Zugleich sei Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 neu gefasst worden, der in Anlehnung an Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 den oben genannten Verweis auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte enthalte. Daher habe sich der Gesetzgeber im selben Gesetz zweier verschiedener Definitionen der Strafbarkeit bedient, weshalb angenommen werden müsse, dass er dies bewusst unterschiedlich geregelt habe. Auch die betreffende Regierungsvorlage spreche „im Grunde“ für eine solche Auslegung. So zielten die Ausführungen zu Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 „recht eindeutig (lediglich)“ auf Verurteilungen durch inländische Gerichte ab. Sohin sei der Mitbeteiligte fallgegenständlich nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Da er im Entscheidungszeitpunkt des BVwG zudem über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge, stehe Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen, weshalb diese Aberkennungsgründe auch nicht inhaltlich zu prüfen seien.
9
Des Weiteren verneinte das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Es legte seinen Ausführungen zugrunde, dass § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit a und b des ungarischen Strafgesetzbuches mit § 114 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG vergleichbar sei, und folgerte daraus (mit näherer Begründung) zunächst, dass die (ausländische) Verurteilung des Mitbeteiligten den Voraussetzungen des § 73 (österreichisches) StGB entspreche, gelangte in weiterer Folge (unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union) aber zur Auffassung, dass das durch den Mitbeteiligten begangene Delikt subjektiv keine besonders schwere Straftat darstelle. Es berücksichtigte dabei die tatsächlich verhängte Strafe, die Umstände der Tatbegehung sowie die Strafzumessungsgründe der ungarischen Gerichte und stellte dem Mitbeteiligten trotz seiner (einmaligen) Straffälligkeit eine positive Zukunftsprognose aus.Des Weiteren verneinte das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Es legte seinen Ausführungen zugrunde, dass Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, und b des ungarischen Strafgesetzbuches mit Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG vergleichbar sei, und folgerte daraus (mit näherer Begründung) zunächst, dass die (ausländische) Verurteilung des Mitbeteiligten den Voraussetzungen des Paragraph 73, (österreichisches) StGB entspreche, gelangte in weiterer Folge (unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union) aber zur Auffassung, dass das durch den Mitbeteiligten begangene Delikt subjektiv keine besonders schwere Straftat darstelle. Es berücksichtigte dabei die tatsächlich verhängte Strafe, die Umstände der Tatbegehung sowie die Strafzumessungsgründe der ungarischen Gerichte und stellte dem Mitbeteiligten trotz seiner (einmaligen) Straffälligkeit eine positive Zukunftsprognose aus.
10
Aus alledem ergab sich für das BVwG, dass im Falle des Mitbeteiligten keine Aberkennungsgründe des § 7 AsylG 2005 erfüllt seien.Aus alledem ergab sich für das BVwG, dass im Falle des Mitbeteiligten keine Aberkennungsgründe des Paragraph 7, AsylG 2005 erfüllt seien.
11
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die inhaltlich ausschließlich auf die Ausführungen des BVwG zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK Bezug nimmt und zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob eine Straffälligkeit nach § 2 Abs. 3 AsylG 2005, auf den § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 verweise, nur dann gegeben sei, wenn (wovon das angefochtene Erkenntnis ausgehe) eine rechtskräftige Verurteilung durch inländische Gerichte vorliege oder auch (wie es die Revision vertrete) bei Verurteilungen durch ausländische Gerichte. Zudem weiche das BVwG durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da es sich mit dem Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Denn die Annahme des BVwG, dass keine Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 vorliege, führe lediglich dazu, dass das BVwG das Vorliegen des Aberkennungsgrundes prüfen müsse und - soweit ein solcher gegeben sei - gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 die zuständige Aufenthaltsbehörde zu verständigen habe. Wenn dem Fremden rechtskräftig ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt werde, habe es den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die inhaltlich ausschließlich auf die Ausführungen des BVwG zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK Bezug nimmt und zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob eine Straffälligkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005, auf den Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 verweise, nur dann gegeben sei, wenn (wovon das angefochtene Erkenntnis ausgehe) eine rechtskräftige Verurteilung durch inländische Gerichte vorliege oder auch (wie es die Revision vertrete) bei Verurteilungen durch ausländische Gerichte. Zudem weiche das BVwG durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da es sich mit dem Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Denn die Annahme des BVwG, dass keine Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 vorliege, führe lediglich dazu, dass das BVwG das Vorliegen des Aberkennungsgrundes prüfen müsse und - soweit ein solcher gegeben sei - gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 die zuständige Aufenthaltsbehörde zu verständigen habe. Wenn dem Fremden rechtskräftig ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt werde, habe es den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen.
12
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Die Revision ist aus den von ihr angesprochenen Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.
14
§ 2 Abs. 3 AsylG 2005 (eingefügt mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010) lautet:Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 (eingefügt mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010) lautet:

„(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1.
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2.
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.“

15
§ 7 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2.
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

...

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

...“

16
Zu diesen Bestimmungen wurde in den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, mit dem die Definition der Straffälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 eingeführt und § 7 Abs. 3 AsylG 2005 neu gefasst wurden, Folgendes ausgeführt (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 9):Zu diesen Bestimmungen wurde in den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit dem die Definition der Straffälligkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 eingeführt und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 neu gefasst wurden, Folgendes ausgeführt vergleiche , Regierungsvorlage 330, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ):

Straffälligkeit

Im Regierungsprogramm zur XXIV. Gesetzgebungsperiode ist auch der konsequente Umgang mit straffälligen Asylwerbern und Fremden, denen ein internationaler Schutzstatus bereits zuerkannt wurde, angeführt (Punkt 1.1, Seite 104). Der vorliegende Entwurf sieht dementsprechend vor, dass bei straffällig gewordenen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet werden soll, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. Dazu wird die Straffälligkeit im Sinne des AsylG 2005 explizit definiert. Bei Straffälligkeit kommt es nach fünf Jahren überdies nicht mehr zu einer unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung. Ändern sich die Umstände im Herkunftsstaat, ist der Status daher auch noch nach diesem Zeitraum abzuerkennen. Erstmals soll zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden können, wenn der Fremde schwere Straftaten begeht. Damit wird klargestellt, dass Fremde, die schwere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu verantworten haben, sich nicht mehr auf diesen privilegierten Schutzstatus berufen können. Ist die Abschiebung dieser Fremden auf Grund der Situation im Herkunftsstaat weiterhin nicht zulässig, ist deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet.Im Regierungsprogramm zur römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist auch der konsequente Umgang mit straffälligen Asylwerbern und Fremden, denen ein internationaler Schutzstatus bereits zuerkannt wurde, angeführt (Punkt 1.1, Seite 104). Der vorliegende Entwurf sieht dementsprechend vor, dass bei straffällig gewordenen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet werden soll, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. Dazu wird die Straffälligkeit im Sinne des AsylG 2005 explizit definiert. Bei Straffälligkeit kommt es nach fünf Jahren überdies nicht mehr zu einer unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung. Ändern sich die Umstände im Herkunftsstaat, ist der Status daher auch noch nach diesem Zeitraum abzuerkennen. Erstmals soll zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden können, wenn der Fremde schwere Straftaten begeht. Damit wird klargestellt, dass Fremde, die schwere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu verantworten haben, sich nicht mehr auf diesen privilegierten Schutzstatus berufen können. Ist die Abschiebung dieser Fremden auf Grund der Situation im Herkunftsstaat weiterhin nicht zulässig, ist deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet.

...

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):Zu Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz 3,):

Im Hinblick darauf, dass mit vorliegendem Entwurf der Begriff der Straffälligkeit mit dem gleichen Bedeutungsgehalt an mehreren Stellen des Asylgesetzes eingeführt wird, soll auch eine entsprechende Definition dieses Begriffs aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. In diesen Fällen sollen nur strafbare Handlungen relevant sein, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Damit sind vom Begriff der Straffälligkeit nur jene Delikte umfasst, an denen auch ein ausreichendes öffentliches Verfolgungs- und Strafinteresse besteht. Strafbare Handlungen gegen die Ehre gemäß §§ 111 ff. StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie manche Delikte bei Begehung im Familienkreis (§ 166 StGB) fallen daher nicht unter diese Norm. Naturgemäß fallen Verurteilungen, die nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl Nr. 68, bereits getilgt sind, nicht mehr unter diesen Begriff. Der Entwurf verweist in den §§ 7 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 3, 27 Abs. 3 sowie 34 Abs. 2 und 3 auf den hier definierten Begriff.Im Hinblick darauf, dass mit vorliegendem Entwurf der Begriff der Straffälligkeit mit dem gleichen Bedeutungsgehalt an mehreren Stellen des Asylgesetzes eingeführt wird, soll auch eine entsprechende Definition dieses Begriffs aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. In diesen Fällen sollen nur strafbare Handlungen relevant sein, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Damit sind vom Begriff der Straffälligkeit nur jene Delikte umfasst, an denen auch ein ausreichendes öffentliches Verfolgungs- und Strafinteresse besteht. Strafbare Handlungen gegen die Ehre gemäß Paragraphen 111, ff. StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie manche Delikte bei Begehung im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) fallen daher nicht unter diese Norm. Naturgemäß fallen Verurteilungen, die nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 68, bereits getilgt sind, nicht mehr unter diesen Begriff. Der Entwurf verweist in den Paragraphen 7, Absatz 2, und 3, 9 Absatz 3, 27, Absatz 3, sowie 34 Absatz 2 und 3 auf den hier definierten Begriff.

...

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 3):Zu Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 3,):

Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.“Der bisherige Paragraph 7, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung Absatz 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.“

17
§ 114 FPG lautet:Paragraph 114, FPG lautet:

Schlepperei

§ 114. (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Paragraph 114, (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1(3) Wer die Tat nach Absatz eins

1.
gewerbsmäßig (§ 70 StGB),gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
2.
in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
3.
auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,

begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

...

(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.“(7) Die Absatz eins, bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.“

18
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich für den Revisionsfall Folgendes:
19
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
20
Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
21
Im Revisionsfall stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Mitbeteiligte aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Ungarn straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist.Im Revisionsfall stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Mitbeteiligte aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Ungarn straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden ist.
22
Während das BVwG dies im angefochtenen Erkenntnis verneinte, vertritt die Revision demgegenüber die Auffassung, dass weder aus der Regierungsvorlage noch aus den geführten Diskussionen ein ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers hinsichtlich einer expliziten Beschränkung der Straffälligkeit auf Verurteilungen durch inländische Gerichte hervorgehe. Stattdessen lasse sich feststellen, dass bei der Differenzierung nach § 2 Abs. 3 AsylG 2005 auf die strafbaren Handlungen abgestellt werden sollte, die aufgrund des öffentlichen Verfolgungs- und Strafinteresses relevant seien. Die Rechtsauffassung des BVwG widerspreche der ratio legis, da auch ausländische Verurteilungen im Sinne des öffentlichen Verfolgungs- und Strafinteresses relevant sein könnten. Ein Indiz dafür sei, dass die ausländischen Verurteilungen auch im österreichischen Strafregister eingetragen und bei der Beurteilung der Straffälligkeit eines Fremden berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) werden würden. Im Unterschied zu § 2 Abs. 3 AsylG 2005 enthalte § 6 Abs. 1 Z 4 erster Satz AsylG 2005 ausdrücklich den Verweis auf Verurteilungen durch inländische Gerichte und bei isolierter Betrachtung würde sich nach dem Wortlaut eine eindeutige Beschränkung auf die inländische Gerichtsbarkeit ergeben. Deshalb sei es notwendig, das Gesetz durch § 6 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz AsylG 2005 mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Gleichstellung der ausländischen Verurteilungen zu ergänzen. Da § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den gleichen Wortlaut wie § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 habe, habe sich der Gesetzgeber auch hier der ausdrücklichen Gleichstellung der ausländischen Verurteilungen mit den inländischen bedient. Eine explizite Beschränkung auf inländische Verurteilungen würde auch dem Sinn und Zweck des AsylG 2005 widersprechen. Demnach wäre ein Fremder nur straffällig, wenn er im Inland verurteilt wäre, und eine Verurteilung im Ausland wäre trotz erheblichen Unrechts der Tat und der potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dass der Gesetzgeber eine solche Konsequenz beabsichtigt habe, könne nicht unterstellt werden.Während das BVwG dies im angefochtenen Erkenntnis verneinte, vertritt die Revision demgegenüber die Auffassung, dass weder aus der Regierungsvorlage noch aus den geführten Diskussionen ein ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers hinsichtlich einer expliziten Beschränkung der Straffälligkeit auf Verurteilungen durch inländische Gerichte hervorgehe. Stattdessen lasse sich feststellen, dass bei der Differenzierung nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 auf die strafbaren Handlungen abgestellt werden sollte, die aufgrund des öffentlichen Verfolgungs- und Strafinteresses relevant seien. Die Rechtsauffassung des BVwG widerspreche der ratio legis, da auch ausländische Verurteilungen im Sinne des öffentlichen Verfolgungs- und Strafinteresses relevant sein könnten. Ein Indiz dafür sei, dass die ausländischen Verurteilungen auch im österreichischen Strafregister eingetragen und bei der Beurteilung der Straffälligkeit eines Fremden berücksichtigt vergleiche , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) werden würden. Im Unterschied zu Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 enthalte Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz AsylG 2005 ausdrücklich den Verweis auf Verurteilungen durch inländische Gerichte und bei isolierter Betrachtung würde sich nach dem Wortlaut eine eindeutige Beschränkung auf die inländische Gerichtsbarkeit ergeben. Deshalb sei es notwendig, das Gesetz durch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz AsylG 2005 mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Gleichstellung der ausländischen Verurteilungen zu ergänzen. Da Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 den gleichen Wortlaut wie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 habe, habe sich der Gesetzgeber auch hier der ausdrücklichen Gleichstellung der ausländischen Verurteilungen mit den inländischen bedient. Eine explizite Beschränkung auf inländische Verurteilungen würde auch dem Sinn und Zweck des AsylG 2005 widersprechen. Demnach wäre ein Fremder nur straffällig, wenn er im Inland verurteilt wäre, und eine Verurteilung im Ausland wäre trotz erheblichen Unrechts der Tat und der potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dass der Gesetzgeber eine solche Konsequenz beabsichtigt habe, könne nicht unterstellt werden.
23
Zu alledem ist festzuhalten, dass der im AsylG 2005 mehrfach verwendete Begriff der „Straffälligkeit“ (vgl. dazu § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 3 Z 1, § 34 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) in § 2 Abs. 3 AsylG 2005 eine Legaldefinition erfahren hat, die in ihrer Z 1 (nur diese Bestimmung ist gegenständlich von Bedeutung) daran anknüpft, dass ein Fremder wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt.Zu alledem ist festzuhalten, dass der im AsylG 2005 mehrfach verwendete Begriff der „Straffälligkeit“ vergleiche , dazu Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005) in Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 eine Legaldefinition erfahren hat, die in ihrer Ziffer eins, (nur diese Bestimmung ist gegenständlich von Bedeutung) daran anknüpft, dass ein Fremder wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt.
24
Der Wortlaut dieser Norm lässt - anders als § 6 Abs. 1 Z 4 oder § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - offen, ob die Verurteilung durch ein inländisches oder ein ausländisches Strafgericht erfolgt ist. Das Gesetz verlangt somit nicht, dass die Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht vorgenommen wurde. Ihr muss aber eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung zugrunde liegen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt.Der Wortlaut dieser Norm lässt - anders als Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - offen, ob die Verurteilung durch ein inländisches oder ein ausländisches Strafgericht erfolgt ist. Das Gesetz verlangt somit nicht, dass die Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht vorgenommen wurde. Ihr muss aber eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung zugrunde liegen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt.
25
Mit dieser Einschränkung bringt das Gesetz zweierlei zum Ausdruck: Zum einen wird damit erkennbar vorausgesetzt, dass die Straftat nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Zum anderen muss sie dahingehend qualifiziert sein, dass sie aufgrund ihrer Schwere in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, wie sie in den einschlägigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften niedergelegt ist (vgl. § 31 StPO).Mit dieser Einschränkung bringt das Gesetz zweierlei zum Ausdruck: Zum einen wird damit erkennbar vorausgesetzt, dass die Straftat nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Zum anderen muss sie dahingehend qualifiziert sein, dass sie aufgrund ihrer Schwere in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, wie sie in den einschlägigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften niedergelegt ist vergleiche , Paragraph 31, StPO).
26
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte rechtskräftige Verurteilung - wie im gegenständlichen Fall - wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung erfolgt ist, für welche die inländische Strafgerichtsbarkeit vor einem Landesgericht gegeben ist. So wurde der Mitbeteiligte vom ungarischen Strafgericht des „Verbrechens der Menschenschleusung“ schuldig erkannt, weil er gegen Bezahlung von 3.000 Euro vier bis fünf Personen rechtswidrig von Ungarn nach Österreich befördern sollte. Diese Straftat ist gemäß § 114 FPG auch in Österreich als Verbrechen der Schlepperei zu bestrafen, und zwar gemäß § 114 Abs. 7 FPG selbst dann, wenn sie im Ausland begangen wurde und durch die Tat - wie hier - österreichische Interessen verletzt worden sind.Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte rechtskräftige Verurteilung - wie im gegenständlichen Fall - wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung erfolgt ist, für welche die inländische Strafgerichtsbarkeit vor einem Landesgericht gegeben ist. So wurde der Mitbeteiligte vom ungarischen Strafgericht des „Verbrechens der Menschenschleusung“ schuldig erkannt, weil er gegen Bezahlung von 3.000 Euro vier bis fünf Personen rechtswidrig von Ungarn nach Österreich befördern sollte. Diese Straftat ist gemäß Paragraph 114, FPG auch in Österreich als Verbrechen der Schlepperei zu bestrafen, und zwar gemäß Paragraph 114, Absatz 7, FPG selbst dann, wenn sie im Ausland begangen wurde und durch die Tat - wie hier - österreichische Interessen verletzt worden sind.
27
Im vorliegenden Fall verständigte die Staatsanwaltschaft St. Pölten das BFA darüber, dass das in Österreich geführte Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG eingestellt worden sei, weil der Mitbeteiligte in Ungarn wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass einer neuerlichen Bestrafung in Österreich das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen entgegenstehe. Dies zeigt besonders deutlich, dass die Rechtsansicht des BVwG zu einem gleichheitsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde: Wäre das österreichische Strafverfahren vor jenem in Ungarn mit einer Verurteilung abgeschlossen worden, müsste der Mitbeteiligte auch unter Zugrundelegung der Überlegungen des BVwG im gegenständlichen Fall als „straffällig“ im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 angesehen werden. Der bloße Umstand, dass das wegen derselben Straftat geführte Verfahren in Ungarn zeitlich früher mit einer Verurteilung geendet hat, hätte aber nach Rechtsauffassung des BVwG zur Folge, dass der Mitbeteiligte in Österreich nicht als „straffällig“ im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 gelten würde. Ein derartiges von der zeitlichen Abfolge der Strafverfahren und damit von Zufälligkeiten abhängiges Ergebnis erscheint unsachlich und kann dem Gesetz in verfassungskonformer Interpretation nicht zugesonnen werden. Ein solches Ergebnis wäre zudem mit der von der Revision angesprochenen Zielsetzung, dass auch ausländische Verurteilungen im Sinne des öffentlichen Verfolgungs- und Strafinteresses relevant sein könnten, nicht vereinbar.Im vorliegenden Fall verständigte die Staatsanwaltschaft St. Pölten das BFA darüber, dass das in Österreich geführte Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG eingestellt worden sei, weil der Mitbeteiligte in Ungarn wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass einer neuerlichen Bestrafung in Österreich das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 54, Schengener Durchführungsübereinkommen entgegenstehe. Dies zeigt besonders deutlich, dass die Rechtsansicht des BVwG zu einem gleichheitsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde: Wäre das österreichische Strafverfahren vor jenem in Ungarn mit einer Verurteilung abgeschlossen worden, müsste der Mitbeteiligte auch unter Zugrundelegung der Überlegungen des BVwG im gegenständlichen Fall als „straffällig“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 angesehen werden. Der bloße Umstand, dass das wegen derselben Straftat geführte Verfahren in Ungarn zeitlich früher mit einer Verurteilung geendet hat, hätte aber nach Rechtsauffassung des BVwG zur Folge, dass der Mitbeteiligte in Österreich nicht als „straffällig“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 gelten würde. Ein derartiges von der zeitlichen Abfolge der Strafverfahren und damit von Zufälligkeiten abhängiges Ergebnis erscheint unsachlich und kann dem Gesetz in verfassungskonformer Interpretation nicht zugesonnen werden. Ein solches Ergebnis wäre zudem mit der von der Revision angesprochenen Zielsetzung, dass auch ausländische Verurteilungen im Sinne des öffentlichen Verfolgungs- und Strafinteresses relevant sein könnten, nicht vereinbar.
28
Hinzu kommt, dass das Strafverfahren in Ungarn nach den Feststellungen des BVwG in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, sodass mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bedachtnahme auf ausländische Verurteilungen, die in keinem fairen Verfahren ergangen wären, gegenständlich nicht zum Tragen kommen.Hinzu kommt, dass das Strafverfahren in Ungarn nach den Feststellungen des BVwG in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, sodass mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bedachtnahme auf ausländische Verurteilungen, die in keinem fairen Verfahren ergangen wären, gegenständlich nicht zum Tragen kommen.
29
Daraus folgt, dass der Mitbeteiligte aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung in Ungarn straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 geworden ist. Ausgehend davon hätte sich das BVwG mit dem Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK inhaltlich auseinandersetzen müssen.Daraus folgt, dass der Mitbeteiligte aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung in Ungarn straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 geworden ist. Ausgehend davon hätte sich das BVwG mit dem Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK inhaltlich auseinandersetzen müssen.
30
Indem das BVwG im angefochtenen Erkenntnis unzutreffender Weise von der mangelnden Straffälligkeit des Mitbeteiligten ausgegangen ist und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben hat, ohne eine Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen, hat es schon deshalb seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.Indem das BVwG im angefochtenen Erkenntnis unzutreffender Weise von der mangelnden Straffälligkeit des Mitbeteiligten ausgegangen ist und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben hat, ohne eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen, hat es schon deshalb seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.
31
Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 5. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180382.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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