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1.1. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022, ergänzt mit Schreiben vom 6. Oktober 2022, beantragte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde die Genehmigung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und Tonfolgehorn an vier näher genannten Kraftfahrzeugen. Im verfahrenseinleitenden Antrag brachte die Revisionswerberin zusammengefasst vor, auf den Transport von Blut und Blutprodukten, Organen und Gewebe und notfallmedizinischen Geräten spezialisiert zu sein. Der Transport von Blut und Blutprodukten unterliege meist engen Zeitfenstern. Bei Organtransporten zähle jede Sekunde, da in den meisten Fällen das Leben des Organempfängers vom schnellen Transport des Organs abhängig sei. Die Bereitstellung von notfallmedizinischen Geräten sei zur Unterstützung von Notärzten, der Rettung, der Feuerwehr sowie von Bergediensten im Fall von Geräteengpässen oder aufgrund eines Mangels von Einsatzfahrzeugen der „offiziellen“ Hilfsorganisationen notwendig. Die Revisionswerberin sei sieben Tage in der Woche 24 Stunden täglich erreichbar und könne rund um die Uhr auf verfügbares Gerät zugreifen.
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1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 24. Oktober 2022 ab und begründete dies damit, dass es sich bei der beabsichtigten Verwendung der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge weder um einen öffentlichen Hilfsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. b des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) noch um einen Rettungsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 handle.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 24. Oktober 2022 ab und begründete dies damit, dass es sich bei der beabsichtigten Verwendung der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge weder um einen öffentlichen Hilfsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) noch um einen Rettungsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 handle.
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2. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2023 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Einleitungssatz zum Spruch (lediglich) drei näher bezeichnete Fahrzeuge genannt werden. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2023 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Einleitungssatz zum Spruch (lediglich) drei näher bezeichnete Fahrzeuge genannt werden. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin verfüge über eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung, eingeschränkt auf Blut- und Organtransport sowie notfallmedizinische Geräte. Sie besitze derzeit vier Fahrzeuge, wobei in Bezug auf ein näher genanntes Fahrzeug der verfahrenseinleitende Antrag in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden sei. Für die drei übrigen Fahrzeuge beantrage die Revisionswerberin weiterhin eine - bundesweite - Genehmigung nach § 20 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 4 KFG 1967.Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin verfüge über eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung, eingeschränkt auf Blut- und Organtransport sowie notfallmedizinische Geräte. Sie besitze derzeit vier Fahrzeuge, wobei in Bezug auf ein näher genanntes Fahrzeug der verfahrenseinleitende Antrag in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden sei. Für die drei übrigen Fahrzeuge beantrage die Revisionswerberin weiterhin eine - bundesweite - Genehmigung nach Paragraph 20, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967.
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Das (geplante) Geschäftsmodell der Revisionswerberin bestehe darin, Blut- und Organtransporte sowie Transporte von notfallmedizinischen Geräten durchzuführen. Dafür seien zwei Fahrzeuge vorgesehen, die kontinuierlich unterwegs sein sollten; das dritte Fahrzeug sei als „backup“ vorgesehen. Es sei geplant, ein weiteres Fahrzeug anzuschaffen, um Fahrten mit einem sogenannten „Wünschewagen“ durchzuführen.
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Die Revisionswerberin habe Vertragsgespräche mit der E GmbH betreffend Blutkonserventransporte und mit der LH GmbH betreffend den Transport von dringenden Proben und Blut angebahnt. Die E GmbH habe der Revisionswerberin mitgeteilt, dass die „Blaulichtbewilligung“ Grundvoraussetzung für eine weitere Gesprächsführung sei.
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Die LH GmbH habe mitgeteilt, dass insbesondere bei den „Sepsis Bluten“ von entscheidender Bedeutung sei, das erforderliche Zeitfenster von 3,5 Stunden bis zum ersten Ergebnis einzuhalten. Es sei mit einem Aufkommen von ca. 10 bis 15 Einsätzen pro Tag zu rechnen. Unbedingte Voraussetzung sei für die LH GmbH neben dem Vorliegen einer „Blaulichtbewilligung“ das Abdecken der gesamten Ostregion inklusive der Steiermark. Dies könne - so die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes weiter - die Revisionswerberin mit den vorhandenen drei Fahrzeugen nicht abdecken. Die Gespräche mit der LH GmbH seien wegen der fehlenden „Blaulichtbewilligung“ nicht weitergeführt worden. Die Revisionswerberin plane, nach Erteilung der Bewilligung einen Stützpunkt in der Steiermark zu eröffnen und zumindest zwei weitere Fahrzeuge anzuschaffen.
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Weiters habe ein Unternehmen in Bezug auf medizinische Geräte zum Absaugen von Flüssigkeiten aus dem Bauchbereich bei der Revisionswerberin angefragt. Bei Bestellungen am Wochenende sei diesbezüglich ein „zeitkritischer“ Transport gegeben, bei Bestellungen unter der Woche nicht. Vertragsverhandlungen seien nicht geführt worden.
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Es könne nicht festgestellt werden, mit welcher Häufigkeit im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligungen mit den in Rede stehenden Fahrzeugen tatsächlich Fahrten durchgeführt werden würden, bei denen die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend wäre, um eine drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.
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Das Vorliegen eines größeren Bedarfs nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführen, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Derzeit würden die Transporte in diesem Bereich von in § 23 Abs. 1 des Sanitätergesetzes (SanG) genannten Einrichtungen sowie von nach landesgesetzlichen Vorschriften anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt. Die Revisionswerberin verfüge über keinen Vertrag mit dem Land Niederösterreich zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes.Das Vorliegen eines größeren Bedarfs nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführen, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Derzeit würden die Transporte in diesem Bereich von in Paragraph 23, Absatz eins, des Sanitätergesetzes (SanG) genannten Einrichtungen sowie von nach landesgesetzlichen Vorschriften anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt. Die Revisionswerberin verfüge über keinen Vertrag mit dem Land Niederösterreich zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes.
11
Soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, führte das Verwaltungsgericht dazu beweiswürdigend aus, dass die Häufigkeit von Fahrten, bei denen die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend wäre, um eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden, nicht feststellbar sei, weil die Revisionswerberin dazu widersprüchliche Angaben gemacht und die Zahlen nicht entsprechend belegt habe. Im verfahrenseinleitenden Antrag habe die Revisionswerberin angegeben, dass mit 12 bis 15 Einsatzfahrten pro Tag (nicht pro Fahrzeug) zu rechnen sei. In der Beschwerde habe sie demgegenüber vorgebracht, dass mit 10 bis 20 Fahrten pro Tag zu rechnen sei, wobei es sich bei rund der Hälfte um dringende Einsätze handeln würde. In der mündlichen Verhandlung sei wiederum angegeben worden, dass die LH GmbH mit 10 bis 15 Fahrten pro Tag rechne, wobei alle dringend mit Blaulicht auszuführen seien; bei der E GmbH sei den Angaben in der Verhandlung zufolge bei der Hälfte der Fahrten Blaulicht notwendig.
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Darüber hinaus erscheine es angesichts der nicht weitergeführten Vertragsgespräche rein spekulativ, ob und in welcher Häufigkeit die angegebenen Fahrten durchgeführt werden würden. Die Gespräche mit der E GmbH hätten sich offenbar noch im Anfangsstadium befunden. Die LH GmbH habe das Abdecken der gesamten Ostregion inklusive der Steiermark als „unbedingte Voraussetzung“ genannt, wobei sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Revisionswerberin ergebe, dass dieses Gebiet mit den drei vorhandenen Fahrzeugen nicht abgedeckt werden könne, sondern dass dafür die Anschaffung weiterer Fahrzeuge und die Eröffnung eines Stützpunktes in der Steiermark notwendig seien.
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Es sei nicht nachvollziehbar und stichhaltig aufgezeigt worden, inwiefern tatsächlich ein größerer Bedarf nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführten, gegeben sei. Aus den Angaben des Geschäftsführers der Revisionswerberin ergebe sich vielmehr, dass diese Transporte derzeit von in § 23 SanG genannten Einrichtungen sowie von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden würden.Es sei nicht nachvollziehbar und stichhaltig aufgezeigt worden, inwiefern tatsächlich ein größerer Bedarf nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführten, gegeben sei. Aus den Angaben des Geschäftsführers der Revisionswerberin ergebe sich vielmehr, dass diese Transporte derzeit von in Paragraph 23, SanG genannten Einrichtungen sowie von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden würden.
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Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 oder für den Rettungsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 bestimmt seien. Für das Vorliegen der übrigen in § 20 Abs. 5 KFG 1967 genannten Zwecke würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 oder für den Rettungsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 bestimmt seien. Für das Vorliegen der übrigen in Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 genannten Zwecke würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
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Als öffentlicher Hilfsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 sei nur ein solcher anzusehen, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern, wie elektrischem Strom, Wasser, Lebensmitteln, Verkehr usw. Dass Derartiges im vorliegenden Fall gegeben wäre, sei nicht zu erkennen.Als öffentlicher Hilfsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 sei nur ein solcher anzusehen, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern, wie elektrischem Strom, Wasser, Lebensmitteln, Verkehr usw. Dass Derartiges im vorliegenden Fall gegeben wäre, sei nicht zu erkennen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter „Rettungsdienst“ iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des „Rettungswesens“ iSd Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG subsumiert werden könne. Vielmehr sei § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt seien. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, würden etwa nicht darunter fallen (Verweis auf VwGH 24.3.1999, 98/11/0123).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter „Rettungsdienst“ iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des „Rettungswesens“ iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG subsumiert werden könne. Vielmehr sei Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt seien. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, würden etwa nicht darunter fallen (Verweis auf VwGH 24.3.1999, 98/11/0123). 17
Das Verwaltungsgericht kam - unter Bezugnahme auf die Begriffsdefinition von „Rettungsdienst“ in § 2 Abs. 1 Z 1 des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG) - zu dem Schluss, dass die von der Revisionswerberin, bei der es sich auch nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation iSd § 7 NÖ RDG handle, beabsichtigte Tätigkeit nicht unter den Begriff des Rettungsdienstes iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zu subsumieren sei. Aus dem Umstand, dass Fahrzeuge anderer Organisationen über Blaulicht verfügen und (möglicherweise) Blut- und Organtransporte durchführen würden, erwachse kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bewilligungen. Dies betreffe im Übrigen zum Teil Fahrzeuge aus Wien, wobei das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) anders als das NÖ RDG in seinem § 1 Z 4 akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte zu den Aufgaben eines Rettungsdienstes zähle.Das Verwaltungsgericht kam - unter Bezugnahme auf die Begriffsdefinition von „Rettungsdienst“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG) - zu dem Schluss, dass die von der Revisionswerberin, bei der es sich auch nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation iSd Paragraph 7, NÖ RDG handle, beabsichtigte Tätigkeit nicht unter den Begriff des Rettungsdienstes iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 zu subsumieren sei. Aus dem Umstand, dass Fahrzeuge anderer Organisationen über Blaulicht verfügen und (möglicherweise) Blut- und Organtransporte durchführen würden, erwachse kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bewilligungen. Dies betreffe im Übrigen zum Teil Fahrzeuge aus Wien, wobei das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) anders als das NÖ RDG in seinem Paragraph eins, Ziffer 4, akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte zu den Aufgaben eines Rettungsdienstes zähle.
18
Die Bestimmung des Fahrzeuges zur Verwendung im Rettungsdienst sei - so das Verwaltungsgericht weiter in der Entscheidungsbegründung - nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Erteilung der Bewilligung. Überdies müsse ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bestehen. Dies sei dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit (in einer großen Anzahl von Fällen) zu Fahrten bestimmt sei, bei denen anzunehmen sei, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein werde, um eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden, bei denen es also gleichsam „um Minuten“ gehe (Verweis auf u.a. VwGH 21.8.2014,
Ro 2014/11/0068).
19
Im vorliegenden Fall könne nicht festgestellt werden, mit welcher Häufigkeit im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligungen tatsächlich Fahrten durchgeführt werden würden, bei denen die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend wäre, um eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden. Die Revisionswerberin habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse nicht bereits durch andere Organisationen Genüge getan sei. Das Vorliegen eines größeren Bedarfes nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführen, habe nicht festgestellt werden können. Überdies würden die Bewilligungen ausdrücklich bundesweit begehrt, wiewohl keinesfalls ein öffentliches Interesse an der bundesweiten Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn aufgezeigt worden sei.
20
Die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 seien daher mangels Erfüllung eines der in § 20 Abs. 5 KFG 1967 aufgezählten Zwecke und mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses nicht gegeben, sodass es auf die Prüfung von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ankomme.Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 seien daher mangels Erfüllung eines der in Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 aufgezählten Zwecke und mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses nicht gegeben, sodass es auf die Prüfung von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ankomme.
21
3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
23
4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der zeitkritische Transport von Spenderorganen, Blut, Blutpräparaten und Blutproben zu den Aufgaben des Rettungsdienstes iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zähle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 auf jene Fahrzeuge (des Rettungswesens) einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt seien (Verweis auf VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Sollte die von der Revisionswerberin angesprochene Frage schon durch diese Rechtsprechung beantwortet worden sein, weiche das angefochtene Erkenntnis davon ab. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zur zeitlichen Komponente des Transports von Organen, Blut, Blutpräparaten und Blutproben zu treffen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse habe sich das Verwaltungsgericht damit begnügt, auszuführen, es habe nicht festgestellt werden können, mit welcher Häufigkeit dringende Fahrten durchgeführt werden würden. Hätte das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen durchgeführt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der zu erwartenden Häufigkeit von zumindest 10 Fahrten pro Woche das öffentliche Interesse iSd § 20 Abs. 5 KFG 1967 gegeben sei. Weiters sei ein Bedarf nach weiteren Organisationen zur Durchführung der in Rede stehenden Transporte keine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967, zumal das Gesetz auch für andere als die sogenannten „anerkannten“ Rettungsdienste die Möglichkeit vorsehe, ein Blaulicht führen zu dürfen. Insofern sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das öffentliche Interesse dann zu verneinen sei, wenn dringende Fahrten nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien (Verweis u.a. auf VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068), abgewichen.4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der zeitkritische Transport von Spenderorganen, Blut, Blutpräparaten und Blutproben zu den Aufgaben des Rettungsdienstes iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 zähle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 auf jene Fahrzeuge (des Rettungswesens) einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt seien (Verweis auf VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Sollte die von der Revisionswerberin angesprochene Frage schon durch diese Rechtsprechung beantwortet worden sein, weiche das angefochtene Erkenntnis davon ab. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zur zeitlichen Komponente des Transports von Organen, Blut, Blutpräparaten und Blutproben zu treffen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse habe sich das Verwaltungsgericht damit begnügt, auszuführen, es habe nicht festgestellt werden können, mit welcher Häufigkeit dringende Fahrten durchgeführt werden würden. Hätte das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen durchgeführt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der zu erwartenden Häufigkeit von zumindest 10 Fahrten pro Woche das öffentliche Interesse iSd Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 gegeben sei. Weiters sei ein Bedarf nach weiteren Organisationen zur Durchführung der in Rede stehenden Transporte keine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967, zumal das Gesetz auch für andere als die sogenannten „anerkannten“ Rettungsdienste die Möglichkeit vorsehe, ein Blaulicht führen zu dürfen. Insofern sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das öffentliche Interesse dann zu verneinen sei, wenn dringende Fahrten nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien (Verweis u.a. auf VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068), abgewichen. 24
Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.
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4.2.1. Das Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 35/2023, lautet auszugsweise:4.2.1. Das Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, lautet auszugsweise: „§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:(1) Außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
(...)
4.
Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
(...)
e)
Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
f)
Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden, (...)
(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
(...)
b)
für den öffentlichen Hilfsdienst,
c)
für den Rettungsdienst,
(...)
(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.(6) Bewilligungen nach Absatz 5, sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
(...)
§ 22. WarnvorrichtungenParagraph 22, Warnvorrichtungen
(...)
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.
(...)
(6) An den im § 20 Abs. 1 Z 4 angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.“(6) An den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Absatz 5, angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen.“
26
4.2.2. § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idF BGBl. I Nr. 122/2022, lautet auszugsweise:4.2.2. Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, lautet auszugsweise: „§ 26. Einsatzfahrzeuge.
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
(...)“
27
4.2.3. § 23 des Sanitätergesetzes - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, lautet auszugsweise:4.2.3. Paragraph 23, des Sanitätergesetzes - SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, lautet auszugsweise: „Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:Paragraph 23, (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
1.
Arbeiter-Samariter-Bund,
2.
Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3.
Malteser Hospitaldienst Austria,
4.
Österreichisches Rotes Kreuz,
5.
Sanitätsdienst des Bundesheers,
(...)“
28
4.3. § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei den dort in lit. a bis k im Einzelnen angegebenen Fahrzeugen, darunter bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften (lit. e) und bei Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 SanG namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden (lit. f). Bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen der Revisionswerberin handelt es sich unstrittig nicht um solche oder andere von § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 erfasste Fahrzeuge.4.3. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei den dort in Litera a bis k im Einzelnen angegebenen Fahrzeugen, darunter bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften (Litera e,) und bei Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 SanG namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden (Litera f,). Bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen der Revisionswerberin handelt es sich unstrittig nicht um solche oder andere von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 erfasste Fahrzeuge. 29
Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in lit. a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe VwGH 17.10.2018, Ro 2016/11/0009, mwN; siehe auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß.Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in Litera a, bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe VwGH 17.10.2018, Ro 2016/11/0009, mwN; siehe auch VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. 30
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; 17.10.2018, Ro 2016/11/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; 17.10.2018, Ro 2016/11/0009). 31
§ 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 nennt Fahrzeuge, die zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt sind, § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 Fahrzeuge, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind. Dass fallgegenständlich andere Tatbestände des § 20 Abs. 5 KFG 1967 in Frage stehen könnten, ist weder ersichtlich noch wurde dies im Verfahren vorgebracht.Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 nennt Fahrzeuge, die zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt sind, Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 Fahrzeuge, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind. Dass fallgegenständlich andere Tatbestände des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 in Frage stehen könnten, ist weder ersichtlich noch wurde dies im Verfahren vorgebracht.
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4.4.1. Die Revision wendet sich nicht gegen die - vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 23. Oktober 1974, 638/74, fallbezogen nicht zu beanstandende - Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, gegenständlich liege keine (geplante) Verwendung für einen öffentlichen Hilfsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 vor.4.4.1. Die Revision wendet sich nicht gegen die - vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 23. Oktober 1974, 638/74, fallbezogen nicht zu beanstandende - Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, gegenständlich liege keine (geplante) Verwendung für einen öffentlichen Hilfsdienst iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 vor.
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4.4.2. Zu § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass unter dem in dieser Bestimmung genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des „Rettungswesens“ (iSd Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen nach § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/11/0123; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068).4.4.2. Zu Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass unter dem in dieser Bestimmung genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des „Rettungswesens“ (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) subsumiert werden kann. Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen nach Paragraph 26, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist vergleiche , VwGH 24.3.1999, 98/11/0123; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). 34
Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, nicht unter den Tatbestand des Rettungsdienstes nach § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zu subsumieren sind, zumal diese typischerweise nicht jene Dringlichkeit aufweisen wie die Leistung von erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 unter Bezugnahme auf VwGH 24.3.1999, 98/11/0123, sowie die RV zur Stammfassung des KFG 1967, 186 BlgNR 11. GP, 81).Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, nicht unter den Tatbestand des Rettungsdienstes nach Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 zu subsumieren sind, zumal diese typischerweise nicht jene Dringlichkeit aufweisen wie die Leistung von erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung vergleiche , VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 unter Bezugnahme auf VwGH 24.3.1999, 98/11/0123, sowie die Regierungsvorlage zur Stammfassung des KFG 1967, 186 BlgNR 11. GP, 81). 35
Das Verwaltungsgericht gab diese Rechtsprechung im angefochtenen Erkenntnis zwar wieder, es nahm jedoch keine fallbezogene Beurteilung vor, ob die Fahrzeuge der Revisionswerberin für dringende Einsätze bestimmt sind, sodass der Begriff des Rettungsdienstes iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 erfüllt wäre. Vielmehr scheint das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Bewilligungstatbestandes des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 schon aufgrund der Begriffsdefinition „Rettungsdienst“ in § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ RDG und aus dem Grund, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation (§ 7 NÖ RDG) handle, verneint zu haben.Das Verwaltungsgericht gab diese Rechtsprechung im angefochtenen Erkenntnis zwar wieder, es nahm jedoch keine fallbezogene Beurteilung vor, ob die Fahrzeuge der Revisionswerberin für dringende Einsätze bestimmt sind, sodass der Begriff des Rettungsdienstes iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 erfüllt wäre. Vielmehr scheint das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Bewilligungstatbestandes des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 schon aufgrund der Begriffsdefinition „Rettungsdienst“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ RDG und aus dem Grund, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation (Paragraph 7, NÖ RDG) handle, verneint zu haben.
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Damit verkennt das Verwaltungsgericht, dass schon angesichts der - wenn keine örtliche Einschränkung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 erfolgt - bundesweiten Geltung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 eine Anknüpfung an die Begriffsbestimmung eines einzelnen Landesgesetzes über die Organisation des Rettungswesens nicht in Frage kommt.Damit verkennt das Verwaltungsgericht, dass schon angesichts der - wenn keine örtliche Einschränkung nach Paragraph 20, Absatz 6, KFG 1967 erfolgt - bundesweiten Geltung einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 eine Anknüpfung an die Begriffsbestimmung eines einzelnen Landesgesetzes über die Organisation des Rettungswesens nicht in Frage kommt.
37
Nimmt man alle Landesgesetze über die Organisation des Rettungswesens in den Blick, ist diesen folgendes Begriffsbild von „Rettungsdienst“ zu entnehmen: Gemeinsam ist den Begriffsdefinitionen die Leistung von erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport (unter medizinischer Betreuung) in eine Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung, in der sie medizinisch versorgt werden (vgl. den bereits genannten § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ RDG; § 1 Abs. 2 Z 1 Oö.Rettungsgesetz 1988 [„ ...Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen“]; § 3 Abs. 1 Z 1 Bgld. Rettungsgesetz 2024 [„ ... Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter sachgerechter Betreuung ... in die nächstgelegene geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens zu bringen“]; § 1 Abs. 2 lit. a Sbg. Rettungsgesetz [„ ... Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter sachgerechter Betreuung ... in eine Krankenanstalt u. dgl. zu befördern“]; § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. Rettungsdienstgesetz [„ ... unter Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen“]; § 3 lit. a Ktn. Rettungsdienstgesetz [„ ... Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter sachgerechter Betreuung ... in eine Krankenanstalt u.ä. zu befördern oder sonst ärztlicher Versorgung zuzuführen“]; § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und c Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 [lit. a: „ ...die medizinische Erstversorgung ...“; lit. c: „ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung ... in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung“]; § 1 Abs. 2 lit. b iVm Abs. 3 lit. a Vbg. Rettungsgesetz [„ ... erste Betreuung eines Verletzten oder Erkrankten ... mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden“]; § 1 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 3 lit. b Vbg. Rettungsgesetz [„ ... Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebärdenden ... in eine Krankenanstalt“]; § 1 Z 1 und 2 WRKG [Z 1: „ ... erste Hilfe zu leisten ... und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen“; Z 2: „ ... sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten“]).Nimmt man alle Landesgesetze über die Organisation des Rettungswesens in den Blick, ist diesen folgendes Begriffsbild von „Rettungsdienst“ zu entnehmen: Gemeinsam ist den Begriffsdefinitionen die Leistung von erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport (unter medizinischer Betreuung) in eine Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung, in der sie medizinisch versorgt werden vergleiche , den bereits genannten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ RDG; Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Oö.Rettungsgesetz 1988 [„ ...Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen“]; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld. Rettungsgesetz 2024 [„ ... Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter sachgerechter Betreuung ... in die nächstgelegene geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens zu bringen“]; Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Sbg. Rettungsgesetz [„ ... Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter sachgerechter Betreuung ... in eine Krankenanstalt u. dgl. zu befördern“]; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. Rettungsdienstgesetz [„ ... unter Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen“]; Paragraph 3, Litera a, Ktn. Rettungsdienstgesetz [„ ... Erste Hilfe zu leisten ... und sie unter sachgerechter Betreuung ... in eine Krankenanstalt u.ä. zu befördern oder sonst ärztlicher Versorgung zuzuführen“]; Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und c Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 [lit. a: „ ...die medizinische Erstversorgung ...“; lit. c: „ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung ... in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung“]; Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, Vbg. Rettungsgesetz [„ ... erste Betreuung eines Verletzten oder Erkrankten ... mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden“]; Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, Vbg. Rettungsgesetz [„ ... Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebärdenden ... in eine Krankenanstalt“]; Paragraph eins, Ziffer eins, und 2 WRKG [Z 1: „ ... erste Hilfe zu leisten ... und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen“; Ziffer 2 :, „ ... sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten“]). 38
Unter den Begriff des Rettungsdienstes iSd landesrechtlichen Bestimmungen fallen zwar zum Teil auch bloße (qualifizierte) Krankentransporte (§ 1 Abs. 2 Z 2 Oö. Rettungsgesetz 1988; § 3 Abs. 1 Z 2 Bgld. Rettungsgesetz 2024; § 1 Abs. 2 lit. b Salzburger Rettungsgesetz; § 2 Abs. 1 Z 2 Stmk. Rettungsdienstgesetz; § 3 lit. b Ktn. Rettungsdienstgesetz; § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009; § 1 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 3 lit. b Vbg. Rettungsgesetz). Bei solchen Krankentransporten ist aber schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des KFG 1967, wonach nicht alle Krankentransportfahrzeuge unter die Regelung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 fallen sollen (RV 186 Blg NR 11. GP, 81), nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie von § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 erfasst wissen wollte, zumal solche Transporte typischerweise nicht jene Dringlichkeit haben wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; siehe auch VwGH 24.3.1999, 98/11/0123).Unter den Begriff des Rettungsdienstes iSd landesrechtlichen Bestimmungen fallen zwar zum Teil auch bloße (qualifizierte) Krankentransporte (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Rettungsgesetz 1988; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. Rettungsgesetz 2024; Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Salzburger Rettungsgesetz; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. Rettungsdienstgesetz; Paragraph 3, Litera b, Ktn. Rettungsdienstgesetz; Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009; Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, Vbg. Rettungsgesetz). Bei solchen Krankentransporten ist aber schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des KFG 1967, wonach nicht alle Krankentransportfahrzeuge unter die Regelung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 fallen sollen Regierungsvorlage 186, Blg NR 11. GP, 81), nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie von Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 erfasst wissen wollte, zumal solche Transporte typischerweise nicht jene Dringlichkeit haben wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; siehe auch VwGH 24.3.1999, 98/11/0123). 39
Das Begriffsbild von „Rettungsdienst“ in den landesgesetzlichen Bestimmungen, deren gemeinsamer Kern eine medizinische Dringlichkeit ist, deckt sich mit dem Sinn und Zweck des sprachlich entsprechenden Bewilligungstatbestandes des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967. Von der Aufzählung des § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 sind Fahrzeuge erfasst, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind (vgl. dazu im Einzelnen unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien einzelner Novellen zum KFG 1967 VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Zweck der Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist es, den zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen im Fall von Gefahr im Verzug gemäß § 26 Abs. 1 StVO 1960 die Verwendung der Warneinrichtungen zu gestatten (siehe VwGH 24.3.1999, 98/11/0123). Gefahr im Verzug in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der jeweilige Zweck der Fahrt besonders dringlich ist und ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann (vgl. VwGH 26.3.2004, 2003/02/0214, mit Verweis auf VwGH 21.4.1999, 99/03/0008).Das Begriffsbild von „Rettungsdienst“ in den landesgesetzlichen Bestimmungen, deren gemeinsamer Kern eine medizinische Dringlichkeit ist, deckt sich mit dem Sinn und Zweck des sprachlich entsprechenden Bewilligungstatbestandes des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967. Von der Aufzählung des Paragraph 20, Absatz 5, Litera a bis j KFG 1967 sind Fahrzeuge erfasst, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind vergleiche , dazu im Einzelnen unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien einzelner Novellen zum KFG 1967 VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Zweck der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 ist es, den zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen im Fall von Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 die Verwendung der Warneinrichtungen zu gestatten (siehe VwGH 24.3.1999, 98/11/0123). Gefahr im Verzug in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der jeweilige Zweck der Fahrt besonders dringlich ist und ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann vergleiche , VwGH 26.3.2004, 2003/02/0214, mit Verweis auf VwGH 21.4.1999, 99/03/0008). 40
Angesichts dessen kann der Transport von Blut bzw. Blutprodukten, notfallmedizinischen Geräten oder Organen nicht von vornherein vom Tatbestand des Rettungsdienstes iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ausgenommen werden. Bei solchen Fahrten kann nämlich nicht, wie bei den oben genannten Krankentransporten, davon ausgegangen werden, dass ihnen typischer Weise nicht eine Dringlichkeit zukommt, die mit jener bei Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung vergleichbar ist.Angesichts dessen kann der Transport von Blut bzw. Blutprodukten, notfallmedizinischen Geräten oder Organen nicht von vornherein vom Tatbestand des Rettungsdienstes iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 ausgenommen werden. Bei solchen Fahrten kann nämlich nicht, wie bei den oben genannten Krankentransporten, davon ausgegangen werden, dass ihnen typischer Weise nicht eine Dringlichkeit zukommt, die mit jener bei Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung vergleichbar ist.
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Vielmehr ist anzunehmen, dass bei den hier in Rede stehenden Transporten - insbesondere, wenn es sich um den Transport akut notwendiger Blutkonserven oder akut benötigter medizinischer Geräte handelt -, wenn sie im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung durchgeführt werden, mitunter eine solche Dringlichkeit zukommen kann, dass die Erfüllung des Zweckes der Rettungsleistung an sich von der Raschheit dieser Transporte abhängt. Für eine solche Sichtweise spricht auch, dass in einigen Bestimmungen des Landes- und des Bundesrechts etwa der akute Transport von Blut bzw. Blutkonserven, Blutprodukten, Organen oder auch medizinischen Geräten zum Begriff der Rettung zählt (§ 1 Z 4 WRKG [„akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte“]; § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985 idF BGBl. II Nr. 372/2002, [„ ... Rettungsflüge: Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit und zwar ... d) zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann“]; § 2 Z 3 der Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 82/2017, [„Rettungseinsätze ...: Flüge zum Zweck der Unterstützung medizinischer Hilfeleistungen, bei denen ein sofortiger und schneller Transport unerlässlich ist, durch die Beförderung von ... b) medizinischem Material (Ausrüstung, Blut, Organe, Medikamente)“]).Vielmehr ist anzunehmen, dass bei den hier in Rede stehenden Transporten - insbesondere, wenn es sich um den Transport akut notwendiger Blutkonserven oder akut benötigter medizinischer Geräte handelt -, wenn sie im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung durchgeführt werden, mitunter eine solche Dringlichkeit zukommen kann, dass die Erfüllung des Zweckes der Rettungsleistung an sich von der Raschheit dieser Transporte abhängt. Für eine solche Sichtweise spricht auch, dass in einigen Bestimmungen des Landes- und des Bundesrechts etwa der akute Transport von Blut bzw. Blutkonserven, Blutprodukten, Organen oder auch medizinischen Geräten zum Begriff der Rettung zählt (Paragraph eins, Ziffer 4, WRKG [„akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte“]; Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2002,, [„ ... Rettungsflüge: Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit und zwar ... d) zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann“]; Paragraph 2, Ziffer 3, der Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,, [„Rettungseinsätze ...: Flüge zum Zweck der Unterstützung medizinischer Hilfeleistungen, bei denen ein sofortiger und schneller Transport unerlässlich ist, durch die Beförderung von ... b) medizinischem Material (Ausrüstung, Blut, Organe, Medikamente)“]). 42
Festzuhalten ist somit, dass die Anwendbarkeit des Tatbestandes des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 nicht schon alleine aus dem Grund zu verneinen ist, weil es sich bei den in Rede stehenden Transporten nicht unmittelbar um die Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung handelt. Vielmehr ist nicht von vornherein auszuschließen, dass den in Rede stehenden Transporten dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung erbracht werden, eine Dringlichkeit iSv Gefahr in Verzug zukommt.Festzuhalten ist somit, dass die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 nicht schon alleine aus dem Grund zu verneinen ist, weil es sich bei den in Rede stehenden Transporten nicht unmittelbar um die Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung handelt. Vielmehr ist nicht von vornherein auszuschließen, dass den in Rede stehenden Transporten dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung erbracht werden, eine Dringlichkeit iSv Gefahr in Verzug zukommt.
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Werden solche Transporte hingegen ausschließlich oder nahezu ausschließlich nicht im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung, sondern losgelöst davon durchgeführt, ist - wie bei Krankentransporten - davon auszugehen, dass typischerweise nicht die erforderliche Dringlichkeit gegeben ist (vgl. idZ zum Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser VwGH 24.3.1999, 98/11/0123).Werden solche Transporte hingegen ausschließlich oder nahezu ausschließlich nicht im Zusammenhang mit der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung, sondern losgelöst davon durchgeführt, ist - wie bei Krankentransporten - davon auszugehen, dass typischerweise nicht die erforderliche Dringlichkeit gegeben ist vergleiche , idZ zum Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser VwGH 24.3.1999, 98/11/0123). 44
Im gegenständlichen Fall wäre somit zu ermitteln gewesen, ob die Transportleistungen der Revisionswerberin ausschließlich oder nahezu ausschließlich losgelöst von der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung durchgeführt werden sollen. Indem das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Fahrzeugen, die iSd § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind, verneint hat, ohne diesen Aspekt zu prüfen, hat es die Rechtslage verkannt.Im gegenständlichen Fall wäre somit zu ermitteln gewesen, ob die Transportleistungen der Revisionswerberin ausschließlich oder nahezu ausschließlich losgelöst von der Leistung erster Hilfe bzw. erster medizinischer Versorgung an Personen, deren Gesundheitszustand akut gefährdet ist, sowie deren Transport zur medizinischen Versorgung durchgeführt werden sollen. Indem das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Fahrzeugen, die iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind, verneint hat, ohne diesen Aspekt zu prüfen, hat es die Rechtslage verkannt.
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4.4.3. Ein eigenständiges Bewilligungskriterium ist überdies das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 KFG 1967 auch von Tonfolgehorn). Ein öffentliches Interesse iSd § 20 Abs. 5 KFG 1967 kann nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, vorausgesetzt werden, sondern es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen (siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; weiters etwa VwGH 11.3.2019, Ra 2019/11/0035).4.4.3. Ein eigenständiges Bewilligungskriterium ist überdies das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 auch von Tonfolgehorn). Ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 kann nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, vorausgesetzt werden, sondern es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen (siehe VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; weiters etwa VwGH 11.3.2019, Ra 2019/11/0035). 46
Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (bei denen es gleichsam „um Minuten geht“) (siehe erneut VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; weiters VwGH 13.7.2016, Ra 2016/11/0078; 17.10.2018, Ro 2016/11/0009).Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (bei denen es gleichsam „um Minuten geht“) (siehe erneut VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068; weiters VwGH 13.7.2016, Ra 2016/11/0078; 17.10.2018, Ro 2016/11/0009). 47
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis jedoch keine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen, ob die Fahrzeuge der Revisionswerberin mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sind, bei denen Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt. Das Verwaltungsgericht zog sich vielmehr darauf zurück, in dieser Hinsicht die Negativfeststellung zu treffen, dass die zu erwartende Häufigkeit solcher Fahrten nicht feststellbar sei.Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis jedoch keine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen, ob die Fahrzeuge der Revisionswerberin mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sind, bei denen Gefahr im Verzug iSd Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt. Das Verwaltungsgericht zog sich vielmehr darauf zurück, in dieser Hinsicht die Negativfeststellung zu treffen, dass die zu erwartende Häufigkeit solcher Fahrten nicht feststellbar sei. 48
Es ist allerdings Pflicht des Verwaltungsgerichtes, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat also - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein hinreichendes Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer Frage nicht möglich ist, kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“ (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).Es ist allerdings Pflicht des Verwaltungsgerichtes, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat also - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein hinreichendes Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer Frage nicht möglich ist, kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“ vergleiche , etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128). 49
Das Verwaltungsgericht hätte sich daher nicht damit begnügen dürfen, auf divergierende Aussagen des Geschäftsführers der Revisionswerberin im verfahrenseinleitenden Antrag, der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Vielmehr hätte es - gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen - auf eine Aufklärung hinwirken und diese Angaben einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen gehabt.
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Auch der Verweis des Verwaltungsgerichtes darauf, dass die Vertragsverhandlungen zwischen der Revisionswerberin und potentiellen Auftraggebern sich noch im Anfangsstadium befänden, befreit nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung der zu erwartenden Häufigkeit dringender Fahrten iSd § 26 Abs. 1 StVO 1960. Bei dieser Beurteilung handelt es sich nämlich um eine Prognoseentscheidung, die nicht zwangsläufig anhand bereits bestehender Aufträge, sondern durch eine (nachvollziehbare) Einschätzung der (geplanten) Verwendung der in Rede stehenden Fahrzeuge nach Erteilung einer Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorzunehmen ist. Weitere diesbezügliche Ermittlungen (etwa in Form von Befragungen der potentiellen Auftraggeber der Revisionswerberin) wären im gegenständlichen Fall schon deswegen angezeigt gewesen, weil die Revisionswerberin darauf hingewiesen hatte, ihre potentiellen Auftraggeber würden weitere Gespräche von der Erteilung der Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 abhängig machen.Auch der Verweis des Verwaltungsgerichtes darauf, dass die Vertragsverhandlungen zwischen der Revisionswerberin und potentiellen Auftraggebern sich noch im Anfangsstadium befänden, befreit nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung der zu erwartenden Häufigkeit dringender Fahrten iSd Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960. Bei dieser Beurteilung handelt es sich nämlich um eine Prognoseentscheidung, die nicht zwangsläufig anhand bereits bestehender Aufträge, sondern durch eine (nachvollziehbare) Einschätzung der (geplanten) Verwendung der in Rede stehenden Fahrzeuge nach Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 vorzunehmen ist. Weitere diesbezügliche Ermittlungen (etwa in Form von Befragungen der potentiellen Auftraggeber der Revisionswerberin) wären im gegenständlichen Fall schon deswegen angezeigt gewesen, weil die Revisionswerberin darauf hingewiesen hatte, ihre potentiellen Auftraggeber würden weitere Gespräche von der Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 abhängig machen.
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Die vom Verwaltungsgericht weiters vorgenommene Negativfeststellung, ein Bedarf nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführen, könne nicht festgestellt werden, bietet ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Verneinung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses iSd § 20 Abs. 5 KFG 1967. Das Verwaltungsgericht geht von der Annahme aus, dass deswegen nicht von einer ein öffentliches Interesse iSd § 20 Abs. 5 KFG 1967 begründenden Häufigkeit von Fahrten, bei denen Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, auszugehen sei, weil dem öffentlichen Interesse bereits durch bestehende Einrichtungen bzw. Organisationen Genüge getan werde. Eine solche Annahme ist fallbezogen aber schon mangels entsprechender auf eine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung gestützter Feststellungen nicht tragfähig.Die vom Verwaltungsgericht weiters vorgenommene Negativfeststellung, ein Bedarf nach weiteren Organisationen, welche Transporte von Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten durchführen, könne nicht festgestellt werden, bietet ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Verneinung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses iSd Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967. Das Verwaltungsgericht geht von der Annahme aus, dass deswegen nicht von einer ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 begründenden Häufigkeit von Fahrten, bei denen Gefahr im Verzug iSd Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, auszugehen sei, weil dem öffentlichen Interesse bereits durch bestehende Einrichtungen bzw. Organisationen Genüge getan werde. Eine solche Annahme ist fallbezogen aber schon mangels entsprechender auf eine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung gestützter Feststellungen nicht tragfähig. 52
Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Umstand, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation iSd § 7 NÖ RDG handelt, vermag das Vorliegen eines öffentlichen Interesses iSd § 20 Abs. 5 KFG 1967 im vorliegenden Fall schon deswegen nicht auszuschließen, weil gegenständlich über den auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen Antrag der Revisionswerberin abgesprochen wurde.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Umstand, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation iSd Paragraph 7, NÖ RDG handelt, vermag das Vorliegen eines öffentlichen Interesses iSd Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 im vorliegenden Fall schon deswegen nicht auszuschließen, weil gegenständlich über den auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen Antrag der Revisionswerberin abgesprochen wurde.
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Soweit das Verwaltungsgericht schließlich das öffentliche Interesse an einer bundesweiten Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn verneint, ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung auch nur für Teile des Bundesgebietes erteilt werden könnte, falls die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nur für diese Teile erfüllt sind (VwGH 21.8.2014,
Ro 2014/11/0068; 26.1.2017,
Ro 2016/11/0021).
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4.5. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.4.5. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Dezember 2024