TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/11/0123

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §20 Abs5 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Vereines "G" in T, vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in Telfs, Anton-Auer-Straße 7a, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. März 1998, Zl. 1998/2/2-2, betreffend Bewilligung von Warneinrichtungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß den §§ 20 Abs. 5 und 22 Abs. 4 KFG 1967 die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht und von Folgetonhorn für zwei näher bezeichnete Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der beschwerdeführende Verein verfüge über entsprechend ausgerüstete Rettungsfahrzeuge. Es bestünden mit der Tiroler Gebietskrankenkasse Verträge über die Durchführung von Liegend- und Sitzendtransporten. Die Abteilung für Katastrophen- und Zivilschutz habe keine Einwände gegen die Bewilligung von Blaulicht und Folgetonhorn erhoben, wohl aber die Gemeinde Telfs. Diese habe darauf verwiesen, dass sie an die Bezirksstelle des Roten Kreuzes Telfs vertraglich die Agenden des Krankentransportes übergeben habe und für die Abgangsdeckung aufkomme. Das Rote Kreuz verfüge über die für Katastropheneinsätze erforderliche technische Ausstattung und ausreichend bestens ausgebildetes Personal, sodass sich für die Bevölkerung der Region die entsprechende Sicherheit ergebe. Durch die seit Jahren bestens funktionierende Personaleinteilung würden auch Spitzen abgedeckt, weil die Bezirksstelle in Extremfällen Personal zusätzlich aktivieren könne. Hinsichtlich der Rettungswagen verfüge die Bezirksstelle Telfs über eine ca. 100 %-ige Reserve. Auftretende Versorgungsspitzen oder Engpässe hätten immer mit dem bestehenden KFZ-Material und Personal abgedeckt werden können. Außerdem bestehe die Möglichkeit, ohne Zeitverlust im "Rotkreuzsystem" auf die benachbarten Dienststellen zurückzugreifen. Es bestehe daher eine Überkapazität qualifizierter Rettungseinrichtungen im Raum Innsbruck-Land-West. Nur 5 % aller (ca. 9.000) Fahrten seien Notfälle, die mit Blaulicht und Folgetonhorn gefahren werden müssten. Dazu kämen noch 300 kurze Anfahrten mit Blaulicht im Notrufsystem, die sich an Ort und Stelle nach ärztlicher Begutachtung als weniger akute Fälle herausstellten.

In fachlicher Hinsicht sei dieser Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten worden. Der Obmann des Beschwerdeführers habe bestätigt, dieser sei noch nie zu einem Unfall gerufen worden. Notfälle seien im Zug von Krankentransporten aufgetreten. Etliche Transporte müssten abgelehnt werden, weil kein Notarzt zur Verfügung stehe.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine private Organisation, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung und aufgrund telefonischer Bestellung Krankentransporte durchführe. Sie sei grundsätzlich 24 Stunden erreichbar, ihr Einsatzbereich sei aber durch die mehrheitlich ehrenamtlichen Mitarbeiter beschränkt.

Auf den Beschwerdeführer träfen weder die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 lit. c noch die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 lit. b, d und e KFG 1967 zu. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, einem privaten Verein, der zahlreiche Krankentransporte durchführe, nur für den eventuellen Notfall Blaulicht und Folgetonhorn zu bewilligen. Der Gesetzgeber habe durch die Aufzählung der Zweckbestimmungen dargetan, dass die Bewilligung von Blaulicht und Folgetonhorn restriktiv gehandhabt werden solle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a)

ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b)

für den öffentlichen Hilfsdienst,

c)

für den Rettungsdienst,

d)

für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

              e)              für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte

....

Gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst näher genannten Bestimmungen des § 22 entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, bei ihm lägen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 lit. b, c, d und e KFG 1967 vor, seine Ausführungen lassen aber - ausgenommen § 20 Abs. 5 lit. c - nicht erkennen, warum dies der Fall sein soll. Sachverhaltsbezogen ist allein zu untersuchen, ob die von den Anträgen umfassten Fahrzeuge des Beschwerdeführers für den Rettungsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 bestimmt sind.

Vorauszuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer nicht die Besorgung des örtlichen Rettungsdienstes im Sinne des Tiroler Rettungsgesetzes LGBl. Nr. 40/1987 übertragen wurde, sodass er zufolge § 5 leg. cit. nicht berechtigt ist, die Bezeichnung "Rettung" zu führen. Auch die Besorgung des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes (§ 8 Abs. 2 leg. cit.) ist ihm nicht übertragen worden.

Der Beschwerdeführer hat im § 2 seiner Statuten als Vereinszweck unter anderem die in § 2 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Rettungsgesetzes umschriebenen Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes angeführt. Er führt jedoch nach der Aktenlage aufgrund von Verträgen mit der Tiroler Gebietskrankenkasse nur Krankentransporte (§ 2 Abs. 1 lit. b leg. cit.) durch. Ein Notarzt steht ihm nicht zur Verfügung. Die Leistung erster Hilfe an Personen, die dieser wegen einer Verletzung oder einer Gesundheitsstörung bedürfen, und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung (§ 2 Abs. 1 lit. a leg. cit.) wird nach den durch die Aktenlage gedeckten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde vom örtlichen Rettungsdienst besorgt.

Unter dem in § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 genannten Rettungsdienst ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist (§ 26 Abs. 1 StVO 1960). Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KFG 1967, 186 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen XI. GP, 81).

Ausgehend von dieser Rechtslage kann der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Umstand, dass bei Krankentransporten in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, rechtfertigt nach dem Gesagten nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung von Warneinrichtungen. Ein Transport von Personen, denen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Tiroler Rettungsgesetz wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres körperlichen Zustandes die Benützung eines allgemeinen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist, zur Krankenanstalt (Arztordination) oder zurück oder von einer Krankenanstalt in eine andere hat typischerweise nicht jene Dringlichkeit wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung.

Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben der Vernehmung eines informierten Vertreters der Tiroler Gebietskrankenkasse, vermag aber die Relevanz dieses Beweismittels nicht darzutun. Zur Lösung der Rechtsfrage, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorliegt, bedurfte es im gegebenen Zusammenhang keiner Zeugenvernehmung.

Der Beschwerdeführer rügt als inhaltliche Rechtswidrigkeit das Unterbleiben zahlreicher Sachverhaltsfeststellungen, die seiner Auffassung nach wesentlich gewesen wären, ohne allerdings konkret darzutun, woraus sich diese Feststellungen hätten ergeben sollen und warum sie zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Ob der Beschwerdeführer dem "Tiroler Landesrettungsgesetz unterliegt", ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung. Im Übrigen regelt dieses Landesgesetz den örtlichen und den überörtlichen Rettungsdienst (§ 1 Abs. 1), deren Besorgung dem Beschwerdeführer nicht übertragen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Einsatzfall des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes dann, wenn die Rettungsmittel und das Rettungspersonal des betreffenden Trägers des überörtlichen Rettungsdienstes nicht ausreichen, gemäß § 11 Abs. 3 des Tiroler Landesrettungsgesetzes herangezogen werden darf, rechtfertigt nicht die Bewilligung von Warneinrichtungen. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über geeignete Kraftfahrzeuge und Mitarbeiter verfügt. Dass der Beschwerdeführer "24 Stunden täglich, sowohl an Sonn- und Feiertagen im Einsatz ist", ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Obmannes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gefolgt ist, besteht (zumindest teilweise) bloß Erreichbarkeit. Für eine Feststellung, dass 23 x mit Blaulicht und Sondersignal gefahren werden musste, um Leben zu retten, fehlt es an entsprechenden Ermittlungsergebnissen. Häufige dringliche Einsätze konnte die belangte Behörde daher nicht als erwiesen annehmen. Der Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser gehört nach dem oben Gesagten nicht zum Rettungsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967. Die Tatsache, dass eine näher genannte Dienststelle keinen Einwand gegen die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Bewilligung erhoben hat, hat die belangte Behörde ohnedies festgestellt. Diese Tatsache rechtfertigte allerdings keine Entscheidung im Sinne des Beschwerdeführers.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110123.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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