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1.1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Regulierungsmaßnahmen der Schienen-Control Kommission (im Folgenden auch SCK), der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehr zweitrevisionswerbenden Partei, in einem amtswegig eingeleiteten Wettbewerbsüberwachungsverfahren betreffend Regelungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (im Folgenden auch SNNB) der erstrevisionswerbenden Partei hinsichtlich der Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen.
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1.2. Mit Bescheid vom 30. September 2019, SCK-19-013, erklärte die SCK einzelne Regelungen im Anhang der SNNB 2019 und der SNNB 2020 - konkret betreffend die Dokumente „Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf“, „Vertragsentwurf Countermiete“, „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ sowie „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ - für unwirksam [Spruchpunkte 1) und 2)], verpflichtete die erstrevisionswerbende Partei, die für unwirksam erklärten Regelungen aus den betreffenden Dokumenten zu entfernen [Spruchpunkt 3)] und untersagte ihr die Berufung auf die für unwirksam erklärten Passagen gegenüber den Fahrwegkapazitätsberechtigten [Spruchpunkt 4)].
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Der Spruch dieses Bescheides lautete wörtlich auszugsweise wie folgt:
„1) Im ‚Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf‘ sowie im ‚Vertragsentwurf Countermiete‘ werden folgende Regelungen für unwirksam erklärt:
a)
§ 1 Abs 4 vorletzter und letzter Satz: ‚Sofern und soweit die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes nicht den Erfordernissen der vereinbarten Verwendung entspricht, obliegt es dem Mieter, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen. Diese Verpflichtung wurde bei der Vereinbarung des Entgelts angemessen berücksichtigt.‘Paragraph eins, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz: ‚Sofern und soweit die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes nicht den Erfordernissen der vereinbarten Verwendung entspricht, obliegt es dem Mieter, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen. Diese Verpflichtung wurde bei der Vereinbarung des Entgelts angemessen berücksichtigt.‘
d)
§ 6: ‚(l) Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des Ö-Konzerns und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des Ö-Konzerns und deren Bedienstete schad- und klaglos halten. (2) Dieser Verzicht bzw diese Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gilt nicht, a) wenn der Schaden von einem Bediensteten in Ausübung seines Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder b) wenn es sich um einen Personenschaden handelt. (3) Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß §§ 364 und 364a ABGB.‘Paragraph 6 :, ‚(l) Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des Ö-Konzerns und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des Ö-Konzerns und deren Bedienstete schad- und klaglos halten. (2) Dieser Verzicht bzw diese Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gilt nicht, a) wenn der Schaden von einem Bediensteten in Ausübung seines Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder b) wenn es sich um einen Personenschaden handelt. (3) Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß Paragraphen 364 und 364 a ABGB.‘
2) Im Dokument ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019‘ und im Dokument ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020‘ wird in Kapitel 1.2.1.2.1 ‚Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6‘ (Unterpunkt 7, letzter Absatz, zweiter Satz) jeweils der folgende Satz für unwirksam erklärt:
‚Die Züge des EVU müssen planmäßig in der Verkehrsstation halten, die Halte von Sonderzügen (Kapitel 4.3.2.2 der SNNB) zählen nicht zu diesen planmäßigen Halten.‘
3) Die [erstrevisionswerbende Partei] hat die im Punkt 1) und 2) für unwirksam erklärten Regelungen binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Bescheides aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Dokumenten ‚Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf‘, ‚Vertragsentwurf Countermiete‘, ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019‘ und ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020‘ zu entfernen.
4) Die [erstrevisionswerbende Partei] hat es ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen, sich gegenüber den Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die in Punkt l) und 2) für unwirksam erklärten Passagen zu berufen.“
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1.3. Gegen die Spruchpunkte 1) a) und 1) d) sowie 2) bis 4) dieses Bescheides erhob die erstrevisionswerbende Partei Beschwerde.
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1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dieser Beschwerde dahingehend Folge, dass die Spruchpunkte 1) a) und 1) d) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben [Spruchpunkt A) 1)] und die Spruchpunkte 3) und 4) des angefochtenen Bescheides dementsprechend angepasst wurden [Spruchpunkte A) 2) und 3)]. Im Übrigen, also hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides, wies es die Beschwerde als unbegründet ab [Spruchpunkt A) 4)] und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig [Spruchpunkt B)].1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dieser Beschwerde dahingehend Folge, dass die Spruchpunkte 1) a) und 1) d) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben [Spruchpunkt A) 1)] und die Spruchpunkte 3) und 4) des angefochtenen Bescheides dementsprechend angepasst wurden [Spruchpunkte A) 2) und 3)]. Im Übrigen, also hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides, wies es die Beschwerde als unbegründet ab [Spruchpunkt A) 4)] und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig [Spruchpunkt B)].
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Dem legte das Verwaltungsgericht - ausgehend von Feststellungen zum Inhalt der Dokumente „Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf“ (Anhang der SNNB 2019 und 2020), „Vertragsentwurf Countermiete“ (Anhang der SNNB 2019 und 2020), „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ (Anhang der SNNB 2019) sowie „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ (Anhang der SNNB 2020) - im Wesentlichen die folgenden rechtlichen Erwägungen zugrunde:
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Zunächst sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, sowie VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001) - entgegen der von der erstrevisionswerbenden Partei vertretenen Ansicht - die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Prüfung der gegenständlichen Anhänge zu den SNNB dem Grunde nach zu bejahen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Zuständigkeit der belangten Behörde, Vertragsklauseln nach § 74 Abs. 1 Z 5 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) für unwirksam zu erklären, grundsätzlich anerkannt, sofern dies aus den in § 74 Abs. 1 EisbG genannten Gründen erforderlich sei. Ein Abstellen auf die Regeln des ABGB sei - unter Berufung auf näher zitierte Literatur - dabei zulässig, wenn der Verstoß gegen zivilrechtliche Regelungen dazu führe, dass eine entsprechende Maßnahme zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden auch EVU), von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten geboten sei. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Prüfung der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid für unwirksam erklärten Klauseln der Musterverträge bzw. der Dokumente „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ bzw. „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ auch aus zivilrechtlicher Sicht zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EisbG durchaus gegeben sei.Zunächst sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, sowie VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001) - entgegen der von der erstrevisionswerbenden Partei vertretenen Ansicht - die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Prüfung der gegenständlichen Anhänge zu den SNNB dem Grunde nach zu bejahen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Zuständigkeit der belangten Behörde, Vertragsklauseln nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) für unwirksam zu erklären, grundsätzlich anerkannt, sofern dies aus den in Paragraph 74, Absatz eins, EisbG genannten Gründen erforderlich sei. Ein Abstellen auf die Regeln des ABGB sei - unter Berufung auf näher zitierte Literatur - dabei zulässig, wenn der Verstoß gegen zivilrechtliche Regelungen dazu führe, dass eine entsprechende Maßnahme zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden auch EVU), von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten geboten sei. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Prüfung der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid für unwirksam erklärten Klauseln der Musterverträge bzw. der Dokumente „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ bzw. „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ auch aus zivilrechtlicher Sicht zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz eins, EisbG durchaus gegeben sei. 8
Zu den einzelnen Spruchpunkten führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst wie folgt aus:
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Spruchpunkt 1) a) des Bescheides der SCK bzw. Spruchpunkt A) 1) des angefochtenen Erkenntnisses:
Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, verstoße § 1 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz der Musterverträge, wonach es dem Mieter obliege, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen, gegen § 58b Abs. 1 Z 1 EisbG. Ebenso bestehe ein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen des Zivilrechts, nämlich gegen § 879 Abs. 3 und § 1096 Abs. 1 ABGB, da die Überwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Bestandnehmer im Ergebnis darauf abziele, die Mietzinsminderung wegen mangelnder Brauchbarkeit des Mietobjekts von Vornherein auszuschließen.Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, verstoße Paragraph eins, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz der Musterverträge, wonach es dem Mieter obliege, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen, gegen Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG. Ebenso bestehe ein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen des Zivilrechts, nämlich gegen Paragraph 879, Absatz 3 und Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, da die Überwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Bestandnehmer im Ergebnis darauf abziele, die Mietzinsminderung wegen mangelnder Brauchbarkeit des Mietobjekts von Vornherein auszuschließen.
Zwar berechtige der vorliegende Verstoß gegen § 58b Abs. 1 Z 1 EisbG einerseits sowie gegen § 879 Abs. 3 und § 1096 Abs. 1 ABGB andererseits die belangte Behörde grundsätzlich zur Unwirksamerklärung der inkriminierten Klausel. Allerdings folge aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001), dass die notwendige Voraussetzung einer vorhandenen Diskriminierung im Sinn des § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG dann nicht greife, wenn die Unwirksamerklärung der inkriminierten Vertragsklausel zu keiner Änderung der Rechtslage führe, weil die einschlägigen Bestimmungen des ABGB ohnedies dasselbe normierten. Der vorliegende Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des ABGB, welche auch nicht im Wege der Privatautonomie abbedungen werden könnten, habe aber zur Folge, dass die inkriminierte Vertragsklausel nichtig sei und daher keine rechtlichen Wirkungen entfalten könne (Hinweis auf RIS-Justiz RS0126571). Aufgrund der zivilrechtlichen Nichtigkeit der inkriminierten Vertragsklausel gelte im Sinn einer geltungserhaltenden Reduktion weiterhin § 1096 Abs. 1 ABGB. Da die gegenständliche Vertragsklausel aufgrund ihrer Nichtigkeit keine Rechtswirkung entfalte, könne sie auch nicht zur (indirekten) Diskriminierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vergleich zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche etwa Adressaten eines vertragsersetzenden Bescheides der belangten Behörde seien, der diese Klausel nicht enthalte, führen. Damit führe die Unwirksamerklärung der inkriminierten Vertragsklausel auch keine Änderung der Rechtslage herbei. Die Unwirksamerklärung durch den angefochtenen Spruchpunkt sei daher nicht zulässig und Spruchpunkt 1) a) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Zwar berechtige der vorliegende Verstoß gegen Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG einerseits sowie gegen Paragraph 879, Absatz 3 und Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB andererseits die belangte Behörde grundsätzlich zur Unwirksamerklärung der inkriminierten Klausel. Allerdings folge aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001), dass die notwendige Voraussetzung einer vorhandenen Diskriminierung im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG dann nicht greife, wenn die Unwirksamerklärung der inkriminierten Vertragsklausel zu keiner Änderung der Rechtslage führe, weil die einschlägigen Bestimmungen des ABGB ohnedies dasselbe normierten. Der vorliegende Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des ABGB, welche auch nicht im Wege der Privatautonomie abbedungen werden könnten, habe aber zur Folge, dass die inkriminierte Vertragsklausel nichtig sei und daher keine rechtlichen Wirkungen entfalten könne (Hinweis auf RIS-Justiz RS0126571). Aufgrund der zivilrechtlichen Nichtigkeit der inkriminierten Vertragsklausel gelte im Sinn einer geltungserhaltenden Reduktion weiterhin Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB. Da die gegenständliche Vertragsklausel aufgrund ihrer Nichtigkeit keine Rechtswirkung entfalte, könne sie auch nicht zur (indirekten) Diskriminierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vergleich zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche etwa Adressaten eines vertragsersetzenden Bescheides der belangten Behörde seien, der diese Klausel nicht enthalte, führen. Damit führe die Unwirksamerklärung der inkriminierten Vertragsklausel auch keine Änderung der Rechtslage herbei. Die Unwirksamerklärung durch den angefochtenen Spruchpunkt sei daher nicht zulässig und Spruchpunkt 1) a) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
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Spruchpunkt 1) d) des Bescheides der SCK bzw. Spruchpunkt A) 1) des angefochtenen Erkenntnisses:
Die gegenständlich für unwirksam erklärte Klausel der Musterverträge sehe einen Verzicht des Mieters gegenüber der erstrevisionswerbenden Partei und sonstigen Unternehmen des Ö-Konzerns sowie deren Bediensteten auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis vor. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass sich der Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten beziehe. Mangels entsprechender Einschränkung des Haftungsausschlusses in § 6 der Musterverträge seien von der inkriminierten Klausel auch Schäden erfasst, die aus der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten resultierten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Zulässigkeit der Klausel habe von der erstrevisionswerbenden Partei nicht angegeben werden können. Damit sei die Haftungsregelung in § 6 der Musterverträge für den Mieter aber gröblich benachteiligend, ohne dass hierfür rechtfertigende Umstände vorlägen. Die belangte Behörde habe einen Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB daher zutreffend bejaht.Die gegenständlich für unwirksam erklärte Klausel der Musterverträge sehe einen Verzicht des Mieters gegenüber der erstrevisionswerbenden Partei und sonstigen Unternehmen des Ö-Konzerns sowie deren Bediensteten auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis vor. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass sich der Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten beziehe. Mangels entsprechender Einschränkung des Haftungsausschlusses in Paragraph 6, der Musterverträge seien von der inkriminierten Klausel auch Schäden erfasst, die aus der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten resultierten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Zulässigkeit der Klausel habe von der erstrevisionswerbenden Partei nicht angegeben werden können. Damit sei die Haftungsregelung in Paragraph 6, der Musterverträge für den Mieter aber gröblich benachteiligend, ohne dass hierfür rechtfertigende Umstände vorlägen. Die belangte Behörde habe einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB daher zutreffend bejaht.
Wie schon zu Spruchpunkt 1) a) dargelegt, berechtige dieser Verstoß die belangte Behörde jedoch nicht zur Unwirksamerklärung der inkriminierten Klausel der Musterverträge, weil sie ohnehin zivilrechtlich nichtig sei, weshalb Spruchpunkt 1) d) des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben gewesen sei.
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Spruchpunkt 2) des Bescheides der SCK bzw. Spruchpunkt A) 4) des angefochtenen Erkenntnisses:
Die belangte Behörde stütze die Aufhebung der gegenständlichen Regelung, wonach die Züge der Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Zurverfügungstellung von Flächen für den Fahrscheinverkauf planmäßig in der Verkehrsstation halten müssten, u.a. auf eine Benachteiligung von Eisenbahnunternehmen, die zwar die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen abschlössen, die Zugtrassen jedoch nicht selbst bestellten, sondern deren Kooperationspartner die Trassen bestelle und die Züge führe. Die erstrevisionswerbende Partei bestreite, dass solche Eisenbahnunternehmen als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinn von § 1b EisbG zu qualifizieren seien. Solche Unternehmen seien daher nicht zugangsberechtigt, weshalb sich die Frage einer Diskriminierung nicht stelle. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (u.a. unter Hinweis auf Art. 3 RL 2012/34/EU) erbringe den Eisenbahnverkehrsdienst jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches gegenüber dem Fahrgast als Vertragspartner auftrete. Dabei genüge es, dass dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Verkehrsgenehmigung verfüge. Erbringe ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über die benötigten Bescheinigungen und Fahrwegkapazitäten etc. verfügen müsse, im Auftragsverhältnis die Traktionsleistung, schade das nicht. Auch ein solches Eisenbahnverkehrsunternehmen (also jenes, das als Vertragspartner des Fahrgastes auftrete, ohne selbst die Traktionsleistung zu erbringen) könne Zugang zu Einrichtungen gemäß §§ 57 Abs. 1 Z 1 und 58b Abs. 1 Z 1 EisbG beanspruchen.Die belangte Behörde stütze die Aufhebung der gegenständlichen Regelung, wonach die Züge der Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Zurverfügungstellung von Flächen für den Fahrscheinverkauf planmäßig in der Verkehrsstation halten müssten, u.a. auf eine Benachteiligung von Eisenbahnunternehmen, die zwar die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen abschlössen, die Zugtrassen jedoch nicht selbst bestellten, sondern deren Kooperationspartner die Trassen bestelle und die Züge führe. Die erstrevisionswerbende Partei bestreite, dass solche Eisenbahnunternehmen als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinn von Paragraph eins b, EisbG zu qualifizieren seien. Solche Unternehmen seien daher nicht zugangsberechtigt, weshalb sich die Frage einer Diskriminierung nicht stelle. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (u.a. unter Hinweis auf Artikel 3, RL 2012/34/EU) erbringe den Eisenbahnverkehrsdienst jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches gegenüber dem Fahrgast als Vertragspartner auftrete. Dabei genüge es, dass dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Verkehrsgenehmigung verfüge. Erbringe ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über die benötigten Bescheinigungen und Fahrwegkapazitäten etc. verfügen müsse, im Auftragsverhältnis die Traktionsleistung, schade das nicht. Auch ein solches Eisenbahnverkehrsunternehmen (also jenes, das als Vertragspartner des Fahrgastes auftrete, ohne selbst die Traktionsleistung zu erbringen) könne Zugang zu Einrichtungen gemäß Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer eins und 58 b Absatz eins, Ziffer eins, EisbG beanspruchen.
Soweit die belangte Behörde eine Diskriminierung weiter darin erblicke, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zwar die Zugtrassen selbst bestellten, deren Züge in diesem Personenbahnhof jedoch nicht hielten, nach der verfahrensgegenständlichen Bestimmung vom Zugang zu Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf ausgeschlossen seien, sei insbesondere zu prüfen, ob aus § 58b Abs. 4 EisbG, wonach Serviceleistungen „ausreichend entbündelt“ anzubieten seien, „sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden“, folge, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt seien, den regulierten Zugang zu Räumlichkeiten zum Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen unabhängig von einem Stationshalt in diesem Bahnhof zu verlangen.Soweit die belangte Behörde eine Diskriminierung weiter darin erblicke, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zwar die Zugtrassen selbst bestellten, deren Züge in diesem Personenbahnhof jedoch nicht hielten, nach der verfahrensgegenständlichen Bestimmung vom Zugang zu Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf ausgeschlossen seien, sei insbesondere zu prüfen, ob aus Paragraph 58 b, Absatz 4, EisbG, wonach Serviceleistungen „ausreichend entbündelt“ anzubieten seien, „sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden“, folge, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt seien, den regulierten Zugang zu Räumlichkeiten zum Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen unabhängig von einem Stationshalt in diesem Bahnhof zu verlangen.
Die erstrevisionswerbende Partei schließe aus den Gesetzesmaterialien zu § 58b EisbG (Hinweis auf ErläutRV 841 BlgNR 25. GP, 7), dass der entscheidende Zugang in Form eines physischen „mit Schienenfahrzeugen zur Serviceeinrichtung Personenbahnhof Gelangens“ erfolgen müsse. In den Fällen des § 58b Abs. 1 Z 2 bis 9 EisbG erfolge der Zugang zu den Serviceeinrichtungen jedenfalls über die Schienenwege durch Schienenfahrzeuge. In systematischer Interpretation sei Selbiges auch betreffend den Zugang in § 58b Abs. 1 Z 1 EisbG anzunehmen. Dieser Argumentation der erstrevisionswerbenden Partei sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenzuhalten, dass unter den in § 58b Abs. 1 EisbG genannten Serviceeinrichtungen lediglich die Z 1 jene Serviceeinrichtungen enthalte, die sich mit dem Personenverkehr befassten. Daher sei der von der erstrevisionswerbenden Partei gezogene Schluss unsachlich. Die Natur der Serviceeinrichtungen unterscheide sich insofern, als die Serviceeinrichtungen in § 58 [gemeint wohl: § 58b] Abs. 1 Z 1 EisbG auf den Personenverkehr ausgerichtet seien und daher auch Einrichtungen für Menschen enthielten, wohingegen die in § 58 [gemeint wohl: § 58b] Abs. 1 Z 2 bis 9 EisbG auf den Betrieb der Eisenbahn ohne Bezugnahme auf Personen ausgerichtet seien.Die erstrevisionswerbende Partei schließe aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58 b, EisbG (Hinweis auf ErläutRV 841 BlgNR 25. GP, 7), dass der entscheidende Zugang in Form eines physischen „mit Schienenfahrzeugen zur Serviceeinrichtung Personenbahnhof Gelangens“ erfolgen müsse. In den Fällen des Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer 2, bis 9 EisbG erfolge der Zugang zu den Serviceeinrichtungen jedenfalls über die Schienenwege durch Schienenfahrzeuge. In systematischer Interpretation sei Selbiges auch betreffend den Zugang in Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG anzunehmen. Dieser Argumentation der erstrevisionswerbenden Partei sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenzuhalten, dass unter den in Paragraph 58 b, Absatz eins, EisbG genannten Serviceeinrichtungen lediglich die Ziffer eins, jene Serviceeinrichtungen enthalte, die sich mit dem Personenverkehr befassten. Daher sei der von der erstrevisionswerbenden Partei gezogene Schluss unsachlich. Die Natur der Serviceeinrichtungen unterscheide sich insofern, als die Serviceeinrichtungen in Paragraph 58, [gemeint wohl: Paragraph 58 b, ], Absatz eins, Ziffer eins, EisbG auf den Personenverkehr ausgerichtet seien und daher auch Einrichtungen für Menschen enthielten, wohingegen die in Paragraph 58, [gemeint wohl: Paragraph 58 b, ], Absatz eins, Ziffer 2, bis 9 EisbG auf den Betrieb der Eisenbahn ohne Bezugnahme auf Personen ausgerichtet seien.
Diskriminiert sei ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, wenn es gegenüber dem marktbeherrschenden Eisenbahnverkehrsunternehmen benachteiligt sei und - im gegenständlichen Zusammenhang - schwerer Fahrkarten verkaufen könne, wenn es nicht an allen Personenbahnhöfen eigene Fahrkarten verkaufen könne. Anders als der Verwaltungsgerichtshof zur Teilkündigung von Mietflächen unter dem Aspekt der vorausschauenden Vertragsgestaltung ausgeführt habe (Hinweis auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001), handle es sich bei der vorliegenden Regelung um den generellen Ausschluss von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einen Personenbahnhof nicht anfahren würden, vom Zugang zu einem eigenen Fahrkartenverkaufsschalter.
§ 58b Abs. 1 EisbG sehe als einzige Voraussetzung für den Zugang zu einer Serviceeinrichtung das Begehren eines Eisenbahnunternehmens vor. Diese Bestimmung verbiete die Diskriminierung bei der Gewährung von Zugang zu einer Serviceeinrichtung. Inhaltlich ermögliche § 58b Abs. 1 EisbG den Zugang zu Serviceeinrichtungen. Der Beisatz „einschließlich des Schienenzugangs“ stelle lediglich klar, dass der eingeräumte Zugang auch den Schienenzugang erfasse. Diese Bestimmung setze Art. 13 Abs. 2 RL 2012/24/EU um, der ebenfalls den Halt in dem betreffenden Bahnhof nicht vorsehe. Anders als die erstrevisionswerbende Partei vermeine, schränke „es“ den vom Gesetz vorgesehenen Zugang nicht ein. § 58b Abs. 1 Z 1 EisbG nenne in Umsetzung von Anhang II Z 2 lit. a RL 2012/34/EU als eine Serviceeinrichtung „Personenbahnhöfe, deren Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf“. § 58b Abs. 4 EisbG verpflichte den Betreiber von Serviceeinrichtungen, diese „entbündelt“ anzubieten. Damit müsse er einem Eisenbahnverkehrsunternehmen jene - vorhandenen - Einrichtungen anbieten, die dieses in Anspruch nehmen wolle, ohne es dabei zu zwingen, andere Serviceeinrichtungen mitzubenützen und insbesondere zu bezahlen, die dieses nicht in Anspruch nehmen wolle, z.B. die Zufahrt zu Personenbahnhöfen auf der Schiene. Daher müsse die erstrevisionswerbende Partei „Eisenbahnunternehmen“ auch nur Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf zur Verfügung stellen, wenn sie dies verlangten, und dürfte nicht die gesetzlich nicht vorgesehene Bedingung des Halts in diesem Bahnhof aufstellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides sei daher abzuweisen.Paragraph 58 b, Absatz eins, EisbG sehe als einzige Voraussetzung für den Zugang zu einer Serviceeinrichtung das Begehren eines Eisenbahnunternehmens vor. Diese Bestimmung verbiete die Diskriminierung bei der Gewährung von Zugang zu einer Serviceeinrichtung. Inhaltlich ermögliche Paragraph 58 b, Absatz eins, EisbG den Zugang zu Serviceeinrichtungen. Der Beisatz „einschließlich des Schienenzugangs“ stelle lediglich klar, dass der eingeräumte Zugang auch den Schienenzugang erfasse. Diese Bestimmung setze Artikel 13, Absatz 2, RL 2012/24/EU um, der ebenfalls den Halt in dem betreffenden Bahnhof nicht vorsehe. Anders als die erstrevisionswerbende Partei vermeine, schränke „es“ den vom Gesetz vorgesehenen Zugang nicht ein. Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG nenne in Umsetzung von Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, RL 2012/34/EU als eine Serviceeinrichtung „Personenbahnhöfe, deren Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf“. Paragraph 58 b, Absatz 4, EisbG verpflichte den Betreiber von Serviceeinrichtungen, diese „entbündelt“ anzubieten. Damit müsse er einem Eisenbahnverkehrsunternehmen jene - vorhandenen - Einrichtungen anbieten, die dieses in Anspruch nehmen wolle, ohne es dabei zu zwingen, andere Serviceeinrichtungen mitzubenützen und insbesondere zu bezahlen, die dieses nicht in Anspruch nehmen wolle, z.B. die Zufahrt zu Personenbahnhöfen auf der Schiene. Daher müsse die erstrevisionswerbende Partei „Eisenbahnunternehmen“ auch nur Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf zur Verfügung stellen, wenn sie dies verlangten, und dürfte nicht die gesetzlich nicht vorgesehene Bedingung des Halts in diesem Bahnhof aufstellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides sei daher abzuweisen.
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Spruchpunkte 3) und 4) des Bescheides der SCK bzw. Spruchpunkte A) 2) und A) 3) des angefochtenen Erkenntnisses:
Da die Spruchpunkte 1) a) und 1) d) des angefochtenen Bescheids aufgehoben, jedoch die Spruchpunkte 1) b), 1) c) und 1) e) mangels Anfechtung rechtskräftig geworden seien und Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids aufrecht geblieben sei, sei Spruchpunkt 3) insofern zu ändern, dass „lediglich die durch die Spruchpunkte 1) b), 1) c), 1) e) und 2) aufgehobenen Bestimmungen“ zu entfernen seien. Zu verweisen sei jedoch darauf, dass nichtige Bestimmungen an sich wirkungslos seien und zur Vermeidung einer Abschreckung interessierter Eisenbahnverkehrsunternehmen ebenfalls entfernt werden müssten, auch wenn die belangte Behörde diese im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht gesondert aufheben könne. Die Frist von fünf Tagen, die einer Arbeitswoche entspreche, sei angemessen gewesen. Auch [gemeint wohl] Spruchpunkt 4) sei in diesem Sinne zu ändern.
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1.5. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, soweit es die Spruchpunkte A) 4) sowie A) 2) und A) 3) betrifft, richtet sich die vorliegende, zu Ra 2023/03/0133 protokollierte Revision der erstrevisionswerbenden Partei. Gegen das Erkenntnis, soweit es die Spruchpunkte A) 1), A) 2) und A) 3) betrifft, richtet sich die weiters vorliegende, zu Ra 2023/03/0134 protokollierte Revision der zweitrevisionswerbenden Partei.
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Die beiden Revisionen, zu denen die revisionswerbenden Parteien im Vorverfahren jeweils wechselseitig eine Revisionsbeantwortung erstattet und Kostenersatz beantragt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
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2. Zu Spruchpunkt I. (Ra 2023/03/0133):2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Ra 2023/03/0133):
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
2.2. Gemäß den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses lautete das auf der Homepage der erstrevisionswerbenden Partei als Anhang zu den SNNB 2019 (bzw. SNNB 2020) veröffentlichte Dokument „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ (bzw. „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“) auszugsweise wie folgt [Hervorhebung hinzugefügt]:
„[...]
7.
Bereitstellung von Flächen für Fahrkartenautomaten und Entwerter sowie für den Fahrscheinverkauf
[...]
Die [erstrevisionswerbende Partei] gestattet den personenbefördernden EVU die Nutzung von Flächen in Verkehrsstationen für den Fahrscheinverkauf, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes und nach Prüfung durch die [erstrevisionswerbende Partei]. Die Züge des EVU müssen planmäßig in der Verkehrsstation halten, die Halte von Sonderzügen (Kapitel 4.3.2[.]2 der SNNB) z[ä]hlen nicht zu diesen planmäßigen Halten.
[...]“
20
2.3. Gegen die Unwirksamkeitserklärung der unterstrichenen Passage durch das Verwaltungsgericht, das damit Spruchpunkt 2) des Bescheides der SCK bestätigte, wendet sich die Revision der erstrevisionswerbenden Partei, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht „ignoriere“ mit dem angefochtenen Erkenntnis die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001), wonach die Unwirksamkeitserklärung von Regelungen in den SNNB aus den in § 74 Abs. 1 EisbG genannten Gründen erforderlich sein müsse. Es reiche für die Unwirksamkeitserklärung im vorliegenden Fall keinesfalls aus, darauf zu verweisen, dass das Gesetz eine gewisse Bedingung nicht ausdrücklich vorsehe (Hinweis auf Seite 50 des angefochtenen Erkenntnisses).2.3. Gegen die Unwirksamkeitserklärung der unterstrichenen Passage durch das Verwaltungsgericht, das damit Spruchpunkt 2) des Bescheides der SCK bestätigte, wendet sich die Revision der erstrevisionswerbenden Partei, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht „ignoriere“ mit dem angefochtenen Erkenntnis die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001), wonach die Unwirksamkeitserklärung von Regelungen in den SNNB aus den in Paragraph 74, Absatz eins, EisbG genannten Gründen erforderlich sein müsse. Es reiche für die Unwirksamkeitserklärung im vorliegenden Fall keinesfalls aus, darauf zu verweisen, dass das Gesetz eine gewisse Bedingung nicht ausdrücklich vorsehe (Hinweis auf Seite 50 des angefochtenen Erkenntnisses). 21
Mit diesem Vorbringen wird jedoch schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das Verwaltungsgericht von den im Erkenntnis VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, enthaltenen Vorgaben abgewichen wäre. Insbesondere enthält das Zulässigkeitsvorbringen nämlich keine Angaben dahin, warum die vom Verwaltungsgericht getroffene Maßnahme gerade nicht als erforderlich angesehen werde, um den Wettbewerb sicherzustellen und demzufolge - aus Sicht der erstrevisionswerbenden Partei - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 74 EisbG nicht zulässig wäre.Mit diesem Vorbringen wird jedoch schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das Verwaltungsgericht von den im Erkenntnis VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, enthaltenen Vorgaben abgewichen wäre. Insbesondere enthält das Zulässigkeitsvorbringen nämlich keine Angaben dahin, warum die vom Verwaltungsgericht getroffene Maßnahme gerade nicht als erforderlich angesehen werde, um den Wettbewerb sicherzustellen und demzufolge - aus Sicht der erstrevisionswerbenden Partei - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 74, EisbG nicht zulässig wäre. 22
2.4. Die Revision bringt weiters vor, ihre Zulässigkeit ergebe sich daraus, dass die SCK in dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Bescheid eine korrekturbedürftige und unangemessene Fristsetzung vorgenommen habe. Soweit damit die vom Verwaltungsgericht bestätigte Frist von „5 Arbeitstagen“, binnen der die für unwirksam erklärten Regelungen von den Internetseiten der erstrevisionswerbenden Partei zu entfernen seien, angesprochen wird, beinhaltet das Zulässigkeitsvorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, aus welchen Gründen diese Frist, die im Übrigen nach dem Akteninhalt von der erstrevisionswerbenden Partei auch eingehalten wurde, als unangemessen qualifiziert werde. Insoweit wird den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das diese Frist, die einer Arbeitswoche entspreche, als angemessen würdigte, nicht konkret entgegengetreten.
23
2.5. Sodann behauptet die Revision - im Kern - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2012/03/0087), da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgehe, das Zugangsrecht zum Personenbahnhof bestehe losgelöst von den vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bedienten Personenbahnhöfen. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend das Zugangsrecht von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Personenbahnhöfen sowie dazu, ob durch das Erfordernis eines planmäßigen Stationshalts für die Vermietung von Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten die Verpflichtung des § 58b Abs. 4 EisbG verletzt werde und ob das EisbG bzw. das Unionsrecht eine Unwirksamerklärung der gegenständlichen Regelungsinhalte überhaupt rechtfertige.2.5. Sodann behauptet die Revision - im Kern - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, 2012/03/0087), da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgehe, das Zugangsrecht zum Personenbahnhof bestehe losgelöst von den vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bedienten Personenbahnhöfen. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend das Zugangsrecht von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Personenbahnhöfen sowie dazu, ob durch das Erfordernis eines planmäßigen Stationshalts für die Vermietung von Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten die Verpflichtung des Paragraph 58 b, Absatz 4, EisbG verletzt werde und ob das EisbG bzw. das Unionsrecht eine Unwirksamerklärung der gegenständlichen Regelungsinhalte überhaupt rechtfertige. 24
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN). 25
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht - wie schon die belangte Behörde - die Aufhebung der gegenständlichen Klausel infolge Diskriminierung nicht nur auf den hierdurch bewirkten generellen Ausschluss von (selbst die Traktion erbringenden) Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Stationshalt vom Zugang zu Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf in der betreffenden Station gestützt, sondern auch eine tragfähige Alternativbegründung angeführt und näher begründend dargelegt, dass die vorliegende Klausel auch jene Eisenbahnverkehrsunternehmen benachteilige, die zwar die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen abschlössen, die Zugtrassen jedoch nicht selbst bestellten bzw. nicht selbst die Traktionsleistung erbrächten (wenn auch die Züge in der betreffenden Station hielten).
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Das rechtliche Schicksal der Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich Rechtsfragen zur erstgenannten Begründung (Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne planmäßigen Stationshalt) aufwirft und die alternative Begründung (Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne eigene Traktionsfahrzeuge) gänzlich unbestritten lässt, hängt damit nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen ab.
27
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründungsalternative vertretene Auffassung, der Begriff des Eisenbahnverkehrsunternehmens gemäß § 1b EisbG umfasse auch jene Konstellationen, in denen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Traktion nicht selbst vornehmen würden, sondern sich eines Traktionärs bedienten, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründungsalternative vertretene Auffassung, der Begriff des Eisenbahnverkehrsunternehmens gemäß Paragraph eins b, EisbG umfasse auch jene Konstellationen, in denen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Traktion nicht selbst vornehmen würden, sondern sich eines Traktionärs bedienten, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche , VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001). 28
2.6. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht setze sich über die Rechtskraftwirkung näher genannter Bescheide der SCK hinweg, geht dieses Vorbringen nach dem zuvor Gesagten schon deswegen ins Leere, als die behauptete Rechtskraftwirkung dieser Bescheide von der erstrevisionswerbenden Partei ausschließlich zur Untermauerung des (von ihr angestrebten) Erfordernisses einer Verknüpfung des Stationshalts mit dem Zugang zu Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten ins Treffen geführt wird.
29
2.7. In der zu Ra 2023/03/0133 protokollierten Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.2.7. In der zu Ra 2023/03/0133 protokollierten Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
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Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
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3. Zu Spruchpunkt II. (Ra 2023/03/0134):3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Ra 2023/03/0134):
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3.1. Hingegen erweist sich die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei (der SCK), die sich gegen die Spruchpunkte A) 1), A) 2) und A) 3) des angefochtenen Erkenntnisses wendet, als zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG abgewichen. Sie ist auch begründet.3.1. Hingegen erweist sich die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei (der SCK), die sich gegen die Spruchpunkte A) 1), A) 2) und A) 3) des angefochtenen Erkenntnisses wendet, als zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Anwendungsbereiches des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG abgewichen. Sie ist auch begründet.
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Gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG hat die SCK zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen oder anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG hat die SCK zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen oder anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.
34
Von dieser Kompetenz machte die SCK vorliegend Gebrauch. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - soweit dies zwei Klauseln in den Mustermietverträgen betraf - behoben [vgl. Spruchpunkt A) 1)]. Die Revision der SCK richtet sich nunmehr gegen diesen Spruchpunkt sowie die infolgedessen vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Adaptierungen in den Spruchpunkten A) 2) und 3) des angefochtenen Erkenntnisses.
35
Das Verwaltungsgericht vertrat die Rechtsansicht, die SCK habe richtig erkannt, dass § 1 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz der Musterverträge, wonach es dem Mieter obliege, die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes auf eigene Kosten herzustellen, gegen § 58b Abs. 1 Z 1 EisbG verstoße. Ebenso liege ein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen des Zivilrechts vor, nämlich gegen § 879 Abs. 3 und § 1096 Abs. 1 ABGB, da die Überwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Bestandnehmer im Ergebnis darauf abziele, die Mietzinsminderung wegen mangelnder Brauchbarkeit des Mietobjekts von Vornherein auszuschließen. Dieser Verstoß berechtige die SCK zwar grundsätzlich zur Unwirksamerklärung der inkriminierten Klausel, jedoch bewirke der Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des ABGB, dass die Vertragsklausel nichtig sei und keine rechtlichen Wirkungen entfalte und infolgedessen auch nicht zur (indirekten) Diskriminierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vergleich zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen führen könne. Die Unwirksamerklärung der inkriminierten Vertragsklausel sei daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001) - da sie zu keiner Änderung der Rechtslage führe - nicht zulässig. Dasselbe gelte für den in § 6 der Musterverträge geregelten Haftungsausschluss, für den die SCK ebenfalls zurecht einen Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB bejaht habe.Das Verwaltungsgericht vertrat die Rechtsansicht, die SCK habe richtig erkannt, dass Paragraph eins, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz der Musterverträge, wonach es dem Mieter obliege, die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes auf eigene Kosten herzustellen, gegen Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG verstoße. Ebenso liege ein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen des Zivilrechts vor, nämlich gegen Paragraph 879, Absatz 3 und Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, da die Überwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Bestandnehmer im Ergebnis darauf abziele, die Mietzinsminderung wegen mangelnder Brauchbarkeit des Mietobjekts von Vornherein auszuschließen. Dieser Verstoß berechtige die SCK zwar grundsätzlich zur Unwirksamerklärung der inkriminierten Klausel, jedoch bewirke der Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des ABGB, dass die Vertragsklausel nichtig sei und keine rechtlichen Wirkungen entfalte und infolgedessen auch nicht zur (indirekten) Diskriminierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vergleich zu anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen führen könne. Die Unwirksamerklärung der inkriminierten Vertragsklausel sei daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001) - da sie zu keiner Änderung der Rechtslage führe - nicht zulässig. Dasselbe gelte für den in Paragraph 6, der Musterverträge geregelten Haftungsausschluss, für den die SCK ebenfalls zurecht einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bejaht habe. 36
Die Revision der SCK wendet dagegen ein, eine Unwirksamkeitserklärung durch die SCK führe zweifellos zu einer Änderung der Rechtslage, nämlich dahingehend, dass diese für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu mehr Transparenz führe und so diskriminierende Wirkungen durch intransparente Verträge hintanhalte. Das angefochtene Erkenntnis weiche damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, dessen Ausführungen es verkenne, sowie zu VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, ab, da der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass im Rahmen der Zuständigkeit der SCK zur Wettbewerbsaufsicht gemäß § 74 EisbG auch Überlegungen auf dem Boden des normativen Gehalts des § 879 ABGB zum Tragen kommen könnten. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Konsequenz, § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG jeglichen Anwendungsbereich zu entziehen, da gegen die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts verstoßende und damit zivilrechtlich nichtige Bestimmungen gerade nicht für unwirksam zu erklären wären.Die Revision der SCK wendet dagegen ein, eine Unwirksamkeitserklärung durch die SCK führe zweifellos zu einer Änderung der Rechtslage, nämlich dahingehend, dass diese für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu mehr Transparenz führe und so diskriminierende Wirkungen durch intransparente Verträge hintanhalte. Das angefochtene Erkenntnis weiche damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, dessen Ausführungen es verkenne, sowie zu VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, ab, da der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass im Rahmen der Zuständigkeit der SCK zur Wettbewerbsaufsicht gemäß Paragraph 74, EisbG auch Überlegungen auf dem Boden des normativen Gehalts des Paragraph 879, ABGB zum Tragen kommen könnten. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Konsequenz, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG jeglichen Anwendungsbereich zu entziehen, da gegen die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts verstoßende und damit zivilrechtlich nichtige Bestimmungen gerade nicht für unwirksam zu erklären wären. 37
3.2. Mit diesem Vorbringen ist die Revision der SCK im Recht:
38
Bei der der SCK in § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG eingeräumten Befugnis, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, handelt es sich um ein Verfahren im Bereich der Wettbewerbsüberwachung (vgl. die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks des 6. Teils des EisbG), das dem Schutz vor Diskriminierung, den die Schienen-Control Kommission im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach § 74 EisbG zu gewährleisten hat (in diesem Sinne VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, mwN), dient.Bei der der SCK in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG eingeräumten Befugnis, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, handelt es sich um ein Verfahren im Bereich der Wettbewerbsüberwachung vergleiche , die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks des 6. Teils des EisbG), das dem Schutz vor Diskriminierung, den die Schienen-Control Kommission im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach Paragraph 74, EisbG zu gewährleisten hat (in diesem Sinne VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, mwN), dient. 39
§ 74 EisbG setzt die Regelung des Art. 56 RL 2012/34/EU um. Die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015 (RV 841 BlgNR 25. GP, 11) führen dazu Folgendes aus:Paragraph 74, EisbG setzt die Regelung des Artikel 56, RL 2012/34/EU um. Die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, Regierungsvorlage 841, BlgNR 25. GP, 11) führen dazu Folgendes aus: „In dieser Bestimmung ist zunächst der Maßstab für die Wettbewerbsüberwachung neu formuliert. Dabei wird nicht nur auf das diskriminierende Verhalten, diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden abgestellt, sondern allgemeiner auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften (und zwar auf Verstöße gegen den 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 und gegen unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche, die Schienenverkehrsmarktregulierung regelnde Rechtsvorschriften). Damit wird nach dem Wortlaut des § 74 nicht nur die Freiheit von Diskriminierungen, wie sie in Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 gefordert ist, erfasst, sondern allgemeiner auch sonstige Zuwiderhandlungen gegen einschlägige Rechtsvorschriften einbezogen. Mit dieser Formulierungsänderung wird dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU Rechnung getragen, der über die Diskriminierung im engeren Sinn hinaus auch sonstige Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Regulierung einschließt. ...“„In dieser Bestimmung ist zunächst der Maßstab für die Wettbewerbsüberwachung neu formuliert. Dabei wird nicht nur auf das diskriminierende Verhalten, diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden abgestellt, sondern allgemeiner auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften (und zwar auf Verstöße gegen den 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 und gegen unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche, die Schienenverkehrsmarktregulierung regelnde Rechtsvorschriften). Damit wird nach dem Wortlaut des Paragraph 74, nicht nur die Freiheit von Diskriminierungen, wie sie in Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 gefordert ist, erfasst, sondern allgemeiner auch sonstige Zuwiderhandlungen gegen einschlägige Rechtsvorschriften einbezogen. Mit dieser Formulierungsänderung wird dem Wortlaut des Artikel 56, Absatz eins, der Richtlinie 2012/34/EU Rechnung getragen, der über die Diskriminierung im engeren Sinn hinaus auch sonstige Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Regulierung einschließt. ...“
40
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2019 wurde der Wortlaut des § 74 Abs. 1 EisbG neuerlich modifiziert. In den Gesetzesmaterialien (vgl. IA 918/A BlgNR 26. GP, 22) wird dazu u.a. ausgeführt, es würden die Befugnisse der SCK im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung „generalklauselartig festgelegt“ und ihre „bisherigen Einzelbefugnisse in Form einer Insbesondere-Regelung belassen“, um der RL 2012/34/EU „besser zu entsprechen“ (vgl. auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019, wurde der Wortlaut des Paragraph 74, Absatz eins, EisbG neuerlich modifiziert. In den Gesetzesmaterialien vergleiche , IA 918/A BlgNR 26. GP, 22) wird dazu u.a. ausgeführt, es würden die Befugnisse der SCK im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung „generalklauselartig festgelegt“ und ihre „bisherigen Einzelbefugnisse in Form einer Insbesondere-Regelung belassen“, um der RL 2012/34/EU „besser zu entsprechen“ vergleiche , auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029). 41
Schon darin zeigt sich, dass das Verwaltungsgericht (in Bestätigung der Ausführungen der SCK) zunächst zurecht davon ausgegangen ist, dass es ihm im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht obliegt, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden der erstrevisionswerbenden Partei auch auf das Vorliegen sonstiger Rechtsverletzungen (wie hier z.B. wegen Verstößen gegen § 879 Abs. 3 ABGB) im Zusammenhang mit der Regulierung zu überprüfen.Schon darin zeigt sich, dass das Verwaltungsgericht (in Bestätigung der Ausführungen der SCK) zunächst zurecht davon ausgegangen ist, dass es ihm im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht obliegt, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden der erstrevisionswerbenden Partei auch auf das Vorliegen sonstiger Rechtsverletzungen (wie hier z.B. wegen Verstößen gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) im Zusammenhang mit der Regulierung zu überprüfen.
42
Der Verwaltungsgerichtshof hat - worauf die Amtsrevision zutreffend verweist - zu § 74 EisbG idF BGBl I Nr. 205/2013 auch bereits festgehalten, dass gemäß dieser Bestimmung Überlegungen auf dem Boden des normativen Gehaltes des § 879 ABGB insoweit zum Tragen kommen können, als diese Überlegungen im normativen Umfang der Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 74 Abs. 1 EisbG zur Hintanhaltung von Diskriminierungen ihre Deckung finden können (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat - worauf die Amtsrevision zutreffend verweist - zu Paragraph 74, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013, auch bereits festgehalten, dass gemäß dieser Bestimmung Überlegungen auf dem Boden des normativen Gehaltes des Paragraph 879, ABGB insoweit zum Tragen kommen können, als diese Überlegungen im normativen Umfang der Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 74, Absatz eins, EisbG zur Hintanhaltung von Diskriminierungen ihre Deckung finden können vergleiche , VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, mwN). 43
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung, die Unwirksamerklärung der Regelungen des § 1 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz sowie des § 6 der Musterverträge führe keine Änderung der Rechtslage herbei, weshalb sie von der SCK nicht zulässigerweise ausgesprochen worden sei, auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, stützt, übersieht es, dass diesem Erkenntnis eine andere Ausgangssituation zugrunde lag, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist:Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung, die Unwirksamerklärung der Regelungen des Paragraph eins, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz sowie des Paragraph 6, der Musterverträge führe keine Änderung der Rechtslage herbei, weshalb sie von der SCK nicht zulässigerweise ausgesprochen worden sei, auf VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, stützt, übersieht es, dass diesem Erkenntnis eine andere Ausgangssituation zugrunde lag, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist: 44
Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Unwirksamerklärung einer Vertragsklausel (der erstrevisionswerbenden Partei), mit der eine Kündigung von Teilflächen der jeweiligen Mietgegenstände für beide Vertragspartner ausgeschlossen wurde, durch das Verwaltungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des EisbG. Vor dem Hintergrund der zu § 1116 ABGB ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nach der eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, eine Abänderung des Bestandvertrages darstellt, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann, hätte die Streichung dieser Vertragsklausel aber keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Deshalb würde - selbst unter der Annahme, dass ein Kündigungsausschluss für Teilflächen eine Diskriminierung von anderen Eisenbahnunternehmen zur Folge haben könnte - ein diskriminierungsfreier Zustand durch die wettbewerbsaufsichtsbehördliche Maßnahme der SCK nicht erreicht werden. Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass eine solche Maßnahme - für sich betrachtet - nicht als geeignet und erforderlich angesehen werden kann, um den Wettbewerb sicherzustellen und diese demzufolge als Ergebnis eines Verfahrens nach § 74 EisbG auch nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, insbesondere die Rn. 32 bis 34). Durch die Nichtigerklärung der inkriminierten Klausel hätte die angenommene Rechtswidrigkeit (Diskriminierung) also gerade nicht beseitigt werden können.Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Unwirksamerklärung einer Vertragsklausel (der erstrevisionswerbenden Partei), mit der eine Kündigung von Teilflächen der jeweiligen Mietgegenstände für beide Vertragspartner ausgeschlossen wurde, durch das Verwaltungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des EisbG. Vor dem Hintergrund der zu Paragraph 1116, ABGB ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nach der eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, eine Abänderung des Bestandvertrages darstellt, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann, hätte die Streichung dieser Vertragsklausel aber keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Deshalb würde - selbst unter der Annahme, dass ein Kündigungsausschluss für Teilflächen eine Diskriminierung von anderen Eisenbahnunternehmen zur Folge haben könnte - ein diskriminierungsfreier Zustand durch die wettbewerbsaufsichtsbehördliche Maßnahme der SCK nicht erreicht werden. Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass eine solche Maßnahme - für sich betrachtet - nicht als geeignet und erforderlich angesehen werden kann, um den Wettbewerb sicherzustellen und diese demzufolge als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 74, EisbG auch nicht zulässig wäre vergleiche , VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, insbesondere die Rn. 32 bis 34). Durch die Nichtigerklärung der inkriminierten Klausel hätte die angenommene Rechtswidrigkeit (Diskriminierung) also gerade nicht beseitigt werden können. 45
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall geben die beiden in Rede stehenden Vertragsklauseln hingegen nicht bloß wieder, was auch ohne sie gesetzlich vorgesehen wäre. Dies lässt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis außer Acht, wenn es annimmt, dass die Unwirksamerklärung der Vertragsklauseln deswegen zu keiner Änderung der Rechtslage führe, „weil die einschlägigen Bestimmungen des ABGB ohnedies dasselbe normieren“ (vgl. Seite 39 des angefochtenen Erkenntnisses). Anders als in der Konstellation, die VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, zugrunde lag, geht es im angefochtenen Erkenntnis nämlich in weiterer Folge nicht davon aus, dass das ABGB materiell-rechtlich dasselbe anordne wie die vorliegenden Klauseln, sondern begründet dieselbe Rechtslage damit, dass auch nach dem ABGB die Klauseln - und zwar insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs. 3 ABGB - unzulässig wären.Im gegenständlich zu beurteilenden Fall geben die beiden in Rede stehenden Vertragsklauseln hingegen nicht bloß wieder, was auch ohne sie gesetzlich vorgesehen wäre. Dies lässt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis außer Acht, wenn es annimmt, dass die Unwirksamerklärung der Vertragsklauseln deswegen zu keiner Änderung der Rechtslage führe, „weil die einschlägigen Bestimmungen des ABGB ohnedies dasselbe normieren“ vergleiche , Seite 39 des angefochtenen Erkenntnisses). Anders als in der Konstellation, die VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, zugrunde lag, geht es im angefochtenen Erkenntnis nämlich in weiterer Folge nicht davon aus, dass das ABGB materiell-rechtlich dasselbe anordne wie die vorliegenden Klauseln, sondern begründet dieselbe Rechtslage damit, dass auch nach dem ABGB die Klauseln - und zwar insbesondere wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB - unzulässig wären. 46
Damit entfernt sich das Verwaltungsgericht vom dargelegten Inhalt des zitierten Erkenntnisses sowie vom - zuvor erörterten - Zweck des § 74 EisbG.Damit entfernt sich das Verwaltungsgericht vom dargelegten Inhalt des zitierten Erkenntnisses sowie vom - zuvor erörterten - Zweck des Paragraph 74, EisbG.
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Zudem ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dem - damit in Grundzügen vergleichbaren - Widerspruchsverfahren gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach § 25 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003; vgl. nunmehr § 133 Abs. 6 TKG 2021), welche bestimmten, in dieser Regelung genannten Rechtsvorschriften widersprechen, bereits ausgesprochen hat, dass die aufsichtsbehördliche Prüfung von Geschäftsbedingungen, welche für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste zur Anwendung gelangen sollen, ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden (vgl. VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066, mwN auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; in diesem Sinne auch VwGH 11.9.2013, 2012/04/0021, zur aufsichtsbehördlichen Prüfung von AGB nach § 125 Gaswirtschaftsgesetz 2011).Zudem ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dem - damit in Grundzügen vergleichbaren - Widerspruchsverfahren gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach Paragraph 25, Absatz 6, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003; vergleiche , nunmehr Paragraph 133, Absatz 6, TKG 2021), welche bestimmten, in dieser Regelung genannten Rechtsvorschriften widersprechen, bereits ausgesprochen hat, dass die aufsichtsbehördliche Prüfung von Geschäftsbedingungen, welche für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste zur Anwendung gelangen sollen, ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden vergleiche , VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066, mwN auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; in diesem Sinne auch VwGH 11.9.2013, 2012/04/0021, zur aufsichtsbehördlichen Prüfung von AGB nach Paragraph 125, Gaswirtschaftsgesetz 2011). 48
Diese Überlegungen sind schon in Anbetracht der vergleichbaren regulatorischen Zielsetzungen auf das vorliegende (amtswegig eingeleitete) Verfahren gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG zu übertragen.Diese Überlegungen sind schon in Anbetracht der vergleichbaren regulatorischen Zielsetzungen auf das vorliegende (amtswegig eingeleitete) Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG zu übertragen.
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Zur Hintanhaltung von Diskriminierungen durch einen unangemessenen Inhalt in Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträgen oder Urkunden obliegt es daher der belangten Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht), im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG eigenständig, deren Vereinbarkeit auch mit zivilrechtlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und gegebenenfalls deren Bereinigung von rechtswidrigen Inhalten anzuordnen.Zur Hintanhaltung von Diskriminierungen durch einen unangemessenen Inhalt in Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträgen oder Urkunden obliegt es daher der belangten Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht), im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG eigenständig, deren Vereinbarkeit auch mit zivilrechtlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und gegebenenfalls deren Bereinigung von rechtswidrigen Inhalten anzuordnen.
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3.3. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und die Spruchpunkte 1) a) und 1) d) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufhob [Spruchpunkt A) 1)] und dessen Spruchpunkte 3) und 4) dementsprechend anpasste [Spruchpunkt A) 2) und 3)], hat es sein Erkenntnis sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund der Revision der SCK war das angefochtene Erkenntnis somit im Umfang der Spruchpunkte A) 1) bis 3) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.3.3. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und die Spruchpunkte 1) a) und 1) d) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufhob [Spruchpunkt A) 1)] und dessen Spruchpunkte 3) und 4) dementsprechend anpasste [Spruchpunkt A) 2) und 3)], hat es sein Erkenntnis sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund der Revision der SCK war das angefochtene Erkenntnis somit im Umfang der Spruchpunkte A) 1) bis 3) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. April 2025