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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art30 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0098 2012/03/0107 2012/03/0099Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen die Bescheide der Schienen-Control Kommission 1.) vom 12. April 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0087); 2.) vom 22. Mai 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0098); 3.) vom 22. Mai 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0099); 4.) vom 26. Juni 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0107), jeweils betreffend Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 74 Abs 1 EisbG (mitbeteiligte Partei zu 1.) und 3.): W GmbH in W, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6; mitbeteiligte Partei zu 2.) und 4.): P AG in W; weitere Partei jeweils: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen die Bescheide der Schienen-Control Kommission 1.) vom 12. April 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0087); 2.) vom 22. Mai 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0098); 3.) vom 22. Mai 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0099); 4.) vom 26. Juni 2012, Zl SCK-WA-11-057 (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0107), jeweils betreffend Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EisbG (mitbeteiligte Partei zu 1.) und 3.): W GmbH in W, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6; mitbeteiligte Partei zu 2.) und 4.): P AG in W; weitere Partei jeweils: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie),
zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.442,40 und der zu 2012/03/0087 und 2012/03/0099 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Zum erstangefochtenen Bescheid:
Mit dem erstangefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde - gestützt auf die §§ 54, 56, 58 Abs 2 Z 2, 59 Abs 1 und 74 Abs 1 Z 3 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) - den Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei (W GmbH; im Folgenden:Mit dem erstangefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde - gestützt auf die Paragraphen 54, 56, 58, Absatz 2, Ziffer 2, 59, Absatz eins und 74 Absatz eins, Ziffer 3, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) - den Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei (W GmbH; im Folgenden:
erstmitbeteiligte Partei), abgeschlossen am 7. Dezember 2011, für unwirksam.
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die erstmitbeteiligte Partei im Vorfeld ihrer Betriebsaufnahme mit dem Fahrplanwechsel 2011/2012 am 11. Dezember 2011 eine Platzierung von PromoterInnen in Stationen der beschwerdeführenden Partei gewünscht habe. In der Folge habe die beschwerdeführende Partei einen Vertragsentwurf übermittelt, der ihre Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Flächen in Stationen für die gewünschte Promotion-Tätigkeit enthielt. Nach Aufnahme von zwei Änderungen sei der Bahngrundbenützungsvertrag am 6. Dezember 2011 seitens der erstmitbeteiligten Partei und am 7. Dezember 2011 seitens der I GmbH (als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei) unterzeichnet worden.Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die erstmitbeteiligte Partei im Vorfeld ihrer Betriebsaufnahme mit dem Fahrplanwechsel 2011 aus 2012, am 11. Dezember 2011 eine Platzierung von PromoterInnen in Stationen der beschwerdeführenden Partei gewünscht habe. In der Folge habe die beschwerdeführende Partei einen Vertragsentwurf übermittelt, der ihre Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Flächen in Stationen für die gewünschte Promotion-Tätigkeit enthielt. Nach Aufnahme von zwei Änderungen sei der Bahngrundbenützungsvertrag am 6. Dezember 2011 seitens der erstmitbeteiligten Partei und am 7. Dezember 2011 seitens der I GmbH (als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei) unterzeichnet worden.
Im Zeitraum von 1. September 2011 bis 31. Jänner 2012 habe die beschwerdeführende Partei der P AG jedenfalls in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Linz Hauptbahnhof und Salzburg Hauptbahnhof Werbetätigkeit durch PromotorInnen sowie Vertriebsunterstützung durch Servicepersonal gestattet, welches einerseits Kundenlenkungsmaßnahmen setze und andererseits Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten unterstütze. Ein schriftlicher Vertrag über diese Tätigkeiten sei jedenfalls nicht vor dem 27. Jänner 2012 abgeschlossen worden.
Die in dem zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011 enthaltenen Bedingungen für die Durchführung der darin geregelten Tätigkeiten seien nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2012 (samt Anlagen) der beschwerdeführenden Partei enthalten.
Alleinige Gesellschafterin der I GmbH sei die beschwerdeführende Partei. Alleinaktionärin sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch der P AG sei die H AG.
Der Inhalt des gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrages sei unbestritten. Dass die beschwerdeführende Partei der P AG im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Jänner 2012 jedenfalls an den drei näher bezeichneten Bahnhöfen Werbetätigkeit durch PromotorInnen sowie Vertriebsunterstützung durch Servicepersonal, welches einerseits Kundenlenkungsmaßnahmen setze und andererseits Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten unterstütze, gestattet habe, entspreche dem diesbezüglich unbestrittenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Gleiches treffe auch auf die Feststellung zu, dass ein schriftlicher Vertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der P AG über diese Tätigkeiten jedenfalls nicht vor dem 27. Jänner 2012 abgeschlossen worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die im gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag geregelten Tätigkeiten Formen der Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd § 58 Abs 2 Z 2 EisbG seien.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die im gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag geregelten Tätigkeiten Formen der Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG seien.
Gemäß § 58 Abs 2 Z 2 EisbG hätten Eisenbahninfrastrukturunternehmen, falls vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen nicht vorhanden seien, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus die Serviceleistung Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die im Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Partei vom 7. Dezember 2011 geregelten Tätigkeiten seien als Mitbenützung von Personenbahnhöfen gemäß § 58 Abs 2 Z 2 EisbG zu qualifizieren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG hätten Eisenbahninfrastrukturunternehmen, falls vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen nicht vorhanden seien, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus die Serviceleistung Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die im Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Partei vom 7. Dezember 2011 geregelten Tätigkeiten seien als Mitbenützung von Personenbahnhöfen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG zu qualifizieren.
Die Richtlinie 2001/14/EG benenne in Art 5 iVm Anhang II die Leistungen, die für die Zugangsberechtigten zu erbringen seien. Innerhalb der in der Anlage II aufgelisteten Leistungen sei der Bahnsteig in einem Personenbahnhof eindeutig der Nr 2 lit c ("Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen") zuzuordnen. § 58 Abs 2 Z 2 EisbG setze Art 5 Abs 1 iVm Anhang II Nr 2 lit c der Richtlinie 2001/14/EG um. Unter Anwendung richtlinienkonformer Auslegung sei § 58 Abs 2 Z 2 EisbG dahingehend zu verstehen, dass die Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen auch die Mitbenützung der Bahnsteige umfasse. Der Einsatz von Servicepersonal, welches zu den abfahrenden bzw ankommenden Zügen gehöre, auf den Bahnsteigen des Personenbahnhofes sei für das Eisenbahnverkehrsunternehmen nötig, um sein Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur gemäß § 56 EisbG ausüben zu können. Der Einsatz des Servicepersonals sei nur möglich, wenn dieses die Bahnsteige in den Personenbahnhöfen benützen dürfe. Die Benützung der Bahnsteige durch Servicepersonal erfolge somit iSd § 58 Abs 2 EisbG "zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur". Vertretbare Alternativen zu dieser Form der Mitbenützung des Personenbahnhofes bestünden nicht.Die Richtlinie 2001/14/EG benenne in Artikel 5, in Verbindung mit Anhang römisch zwei die Leistungen, die für die Zugangsberechtigten zu erbringen seien. Innerhalb der in der Anlage römisch zwei aufgelisteten Leistungen sei der Bahnsteig in einem Personenbahnhof eindeutig der Nr 2 Litera c, ("Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen") zuzuordnen. Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG setze Artikel 5, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Nr 2 Litera c, der Richtlinie 2001/14/EG um. Unter Anwendung richtlinienkonformer Auslegung sei Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG dahingehend zu verstehen, dass die Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen auch die Mitbenützung der Bahnsteige umfasse. Der Einsatz von Servicepersonal, welches zu den abfahrenden bzw ankommenden Zügen gehöre, auf den Bahnsteigen des Personenbahnhofes sei für das Eisenbahnverkehrsunternehmen nötig, um sein Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur gemäß Paragraph 56, EisbG ausüben zu können. Der Einsatz des Servicepersonals sei nur möglich, wenn dieses die Bahnsteige in den Personenbahnhöfen benützen dürfe. Die Benützung der Bahnsteige durch Servicepersonal erfolge somit iSd Paragraph 58, Absatz 2, EisbG "zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur". Vertretbare Alternativen zu dieser Form der Mitbenützung des Personenbahnhofes bestünden nicht.
Auch die Verteilung von Giveaways (Werbeartikeln) durch PromoterInnen sowie die Kundeninformation und Kundenlenkung in Personenbahnhöfen falle unter § 58 Abs 2 Z 2 EisbG: Die Kundenlenkung könne per se nur im Personenbahnhof selbst stattfinden. Jedoch auch die Verteilung von Giveaways und die Kundeninformation müssten an Orten stattfinden, an denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sein Zielpublikum, nämlich BahnfahrerInnen, erreichen könne. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen müsse, um sein Zielpublikum effektiv erreichen zu können, die genannten Tätigkeiten direkt im Personenbahnhof setzen. Vertretbare Alternativen zu dieser Mitbenützung gebe es keine.Auch die Verteilung von Giveaways (Werbeartikeln) durch PromoterInnen sowie die Kundeninformation und Kundenlenkung in Personenbahnhöfen falle unter Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG: Die Kundenlenkung könne per se nur im Personenbahnhof selbst stattfinden. Jedoch auch die Verteilung von Giveaways und die Kundeninformation müssten an Orten stattfinden, an denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sein Zielpublikum, nämlich BahnfahrerInnen, erreichen könne. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen müsse, um sein Zielpublikum effektiv erreichen zu können, die genannten Tätigkeiten direkt im Personenbahnhof setzen. Vertretbare Alternativen zu dieser Mitbenützung gebe es keine.
Auch der im Bahngrundbenützungsvertrag geregelte Verkauf von Fahrkarten sei eine Mitbenützung eines Personenbahnhofes. Er könne an keinem anderen Ort in gleichermaßen effektiver Weise durchgeführt werden wie in einem Personenbahnhof, sei doch das kaufinteressierte Publikum ganz überwiegend dort anzutreffen.
Aufgrund der Bedeutung, die der Promotion-Tätigkeit, der Kundeninformation und -lenkung, der Benutzung von Bahnsteigen durch Servicepersonal des Eisenbahnverkehrsunternehmens und dem Fahrkartenverkauf in Personenbahnhöfen aus Sicht eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zukomme, sei eine diskriminierende Vorgehensweise eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei der Zurverfügungstellung seiner Personenbahnhöfe für diese Tätigkeiten geeignet, den Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt zu beeinträchtigen. Die diskriminierungsfreie Zurverfügungstellung von Personenbahnhöfen für die genannten Tätigkeiten sei damit zur Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dem Schienenverkehrsmarkt erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei vertrete die Ansicht, die in Bahngrundbenützungsverträgen geregelten Tätigkeiten würden nicht für Zwecke des Zuganges zur Schieneninfrastruktur iSd Anlage I Teil A der VO (EWG) Nr 2598/70 erfolgen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Definition der Schieneninfrastruktur gemäß Anlage 1 Teil A der VO (EWG) Nr 2598/70 den rechnerisch geprägten Begriff der Schieneninfrastruktur enthalte. Dieser bilde nur den Kernbestandteil eines Fahrweges im funktionellen Sinne, während zur Ausübung von Zugangsrechten auch andere für den Zugang benötige Anlagen benützt werden müssten. Dementsprechend regle § 58 Abs 2 EisbG die über den Zugang zur Schieneninfrastruktur hinaus zur Verfügung zu stellenden Serviceleistungen.Die beschwerdeführende Partei vertrete die Ansicht, die in Bahngrundbenützungsverträgen geregelten Tätigkeiten würden nicht für Zwecke des Zuganges zur Schieneninfrastruktur iSd Anlage römisch eins Teil A der VO (EWG) Nr 2598/70 erfolgen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Definition der Schieneninfrastruktur gemäß Anlage 1 Teil A der VO (EWG) Nr 2598/70 den rechnerisch geprägten Begriff der Schieneninfrastruktur enthalte. Dieser bilde nur den Kernbestandteil eines Fahrweges im funktionellen Sinne, während zur Ausübung von Zugangsrechten auch andere für den Zugang benötige Anlagen benützt werden müssten. Dementsprechend regle Paragraph 58, Absatz 2, EisbG die über den Zugang zur Schieneninfrastruktur hinaus zur Verfügung zu stellenden Serviceleistungen.
Sämtliche im gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag geregelten Tätigkeiten dienten dem Zugang zur Infrastruktur. Damit die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur im Sinne des § 56 EisbG ausüben könnten, benötigen sie über diesen Zugang hinaus weitere Leistungen. Um einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen herstellen zu können, sei es erforderlich, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugangsberechtigten nicht nur die Schieneninfrastruktur selbst, sondern auch eine Reihe darüber hinausgehender Leistungen diskriminierungsfrei zur Verfügung stelle.Sämtliche im gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag geregelten Tätigkeiten dienten dem Zugang zur Infrastruktur. Damit die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur im Sinne des Paragraph 56, EisbG ausüben könnten, benötigen sie über diesen Zugang hinaus weitere Leistungen. Um einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen herstellen zu können, sei es erforderlich, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugangsberechtigten nicht nur die Schieneninfrastruktur selbst, sondern auch eine Reihe darüber hinausgehender Leistungen diskriminierungsfrei zur Verfügung stelle.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 habe die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass die in Bahngrundbenützungsverträgen geregelten Tätigkeiten schon deshalb nicht zwecks Zuganges zu Bahnsteigen und Zufahrtsstraßen erfolgen könnten, da diese aus der allgemeinen Lebenserfahrung für einen ungestörten Zugang zur Schieneninfrastruktur weder erforderlich noch dienlich seien, sondern diesen theoretisch sogar behindern könnten, weshalb diese Tätigkeiten speziell im Bahnsteigbereich durch die beschwerdeführende Partei nicht gestattet würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass mit dem Begriff "Zugang zur Schieneninfrastruktur" im EisbG nicht der Weg gemeint sei, den Personen in einem Bahnhof in Richtung der Geleise nehmen, sondern die Benutzung der von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebenen Schieneninfrastruktur durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei die Heranziehung des § 54 EisbG als Auslegungshilfe für das Verständnis des § 58 Abs 2 Z 2 EisbG zulässig. Die beschwerdeführende Partei verkenne dabei, dass im vorliegenden Fall in erster Linie das Wort "Mitbenützung" im Passus "Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen" in § 58 Abs 2 Z 2 EisbG auszulegen sei und nicht das Wort "Schieneninfrastruktur". Eine Legaldefinition des Wortes "Mitbenützung" enthalte das EisbG nicht. Um beurteilen zu können, welche Arten einer Mitbenützung von § 58 Abs 2 Z 2 EisbG umfasst seien, sei das Wort "Mitbenützung" daher unter Anwendung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, Zl 2009/05/0080, genannten Regeln auszulegen. Die belangte Behörde komme bei Anwendung dieser Interpretationsmethoden zu dem Schluss, dass weder die Wortinterpretation noch die grammatikalische und systematische Interpretation zu einem klaren Ergebnis führe. Damit sei auf die Zwecke der Bestimmung abzustellen, wobei das EisbG diese Zwecke explizit benenne. Diese Bestimmung sei somit eine Auslegungshilfe für das Verständnis der regulierungsrechtlichen Einzelbestimmungen. Eine Interpretation des Wortes "Mitbenützung" führe zu dem Ergebnis, dass die in dem für unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsvertrag geregelten Tätigkeiten Formen der Mitbenützung eines Personenbahnhofs im Sinne des § 58 Abs 2 Z 2 EisbG darstellten.Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei die Heranziehung des Paragraph 54, EisbG als Auslegungshilfe für das Verständnis des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG zulässig. Die beschwerdeführende Partei verkenne dabei, dass im vorliegenden Fall in erster Linie das Wort "Mitbenützung" im Passus "Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen" in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG auszulegen sei und nicht das Wort "Schieneninfrastruktur". Eine Legaldefinition des Wortes "Mitbenützung" enthalte das EisbG nicht. Um beurteilen zu können, welche Arten einer Mitbenützung von Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG umfasst seien, sei das Wort "Mitbenützung" daher unter Anwendung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, Zl 2009/05/0080, genannten Regeln auszulegen. Die belangte Behörde komme bei Anwendung dieser Interpretationsmethoden zu dem Schluss, dass weder die Wortinterpretation noch die grammatikalische und systematische Interpretation zu einem klaren Ergebnis führe. Damit sei auf die Zwecke der Bestimmung abzustellen, wobei das EisbG diese Zwecke explizit benenne. Diese Bestimmung sei somit eine Auslegungshilfe für das Verständnis der regulierungsrechtlichen Einzelbestimmungen. Eine Interpretation des Wortes "Mitbenützung" führe zu dem Ergebnis, dass die in dem für unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsvertrag geregelten Tätigkeiten Formen der Mitbenützung eines Personenbahnhofs im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG darstellten.
Da der für unwirksam erklärte Bahngrundbenützungsvertrag somit eine Mitbenützung von Personenbahnhöfen gemäß § 58 Abs 2 Z 2 EisbG regle, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Da der für unwirksam erklärte Bahngrundbenützungsvertrag somit eine Mitbenützung von Personenbahnhöfen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG regle, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
Unter der Zwischenüberschrift "Zu den weiteren rechtlichen Erwägungen" führte die belangte Behörde weiter aus, dass die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, ihre Personenbahnhöfe diskriminierungsfrei für die Ausübung dieser Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, da die im Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der erstmitbeteiligten Partei geregelten Tätigkeiten unter § 58 Abs 2 Z 2 EisbG fielen. Gemäß § 70a Abs 1 EisbG habe die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängenden Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten habe. Das EisbG schreibe somit für Verträge über die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen die Schriftform vor. Die schriftlichen Verträge über Zuweisung von Zugtrassen und Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen seien gemäß § 73a Abs 1 EisbG der Schienen-Control GmbH vorzulegen. Diese habe die Verträge der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Der Abschluss schriftlicher Verträge sowie die anschließende Vorlage der Verträge an die Schienen-Control GmbH ermögliche somit die Prüfung, ob die Verträge diskriminierungsfrei ausgestaltet seien, sowie, ob sie die Zugangsberechtigten bei der Ausübung ihrer Rechte nicht mehr beschränkten, als sachlich gerechtfertigt sei.Unter der Zwischenüberschrift "Zu den weiteren rechtlichen Erwägungen" führte die belangte Behörde weiter aus, dass die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, ihre Personenbahnhöfe diskriminierungsfrei für die Ausübung dieser Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, da die im Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der erstmitbeteiligten Partei geregelten Tätigkeiten unter Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG fielen. Gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, EisbG habe die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängenden Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten habe. Das EisbG schreibe somit für Verträge über die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen die Schriftform vor. Die schriftlichen Verträge über Zuweisung von Zugtrassen und Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen seien gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, EisbG der Schienen-Control GmbH vorzulegen. Diese habe die Verträge der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Der Abschluss schriftlicher Verträge sowie die anschließende Vorlage der Verträge an die Schienen-Control GmbH ermögliche somit die Prüfung, ob die Verträge diskriminierungsfrei ausgestaltet seien, sowie, ob sie die Zugangsberechtigten bei der Ausübung ihrer Rechte nicht mehr beschränkten, als sachlich gerechtfertigt sei.
Im vorliegenden Fall habe die beschwerdeführende Partei am 7. Dezember 2011 einen schriftlichen Vertrag mit der erstmitbeteiligten Partei über die Mitbenützung von Personenbahnhöfen für Promotion-Tätigkeit abgeschlossen. Mit der P AG sei ein schriftlicher Vertrag über Promotion-Tätigkeit nicht vor dem 27. Jänner 2012 abgeschlossen worden. Der Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sei am 7. Dezember 2011 wirksam zustande gekommen. Mit der P AG hingegen habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein wirksamer Bahngrundbenützungsvertrag bestanden. Insbesondere wäre eine etwaige mündliche Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der P AG mangels Einhaltung des Schriftformgebots nicht wirksam gewesen. Daraus folge, dass die beschwerdeführende Partei der erstmitbeteiligten Partei im Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011 (wirksam) die Einhaltung einer Reihe von Bedingungen bei der Durchführung der gewünschten Promotion-Tätigkeit vertraglich auferlegt habe, während sie der P AG zeitgleich Promotion-Tätigkeit gestattete, ohne sie (wirksam) zur Einhaltung von Bedingungen zu verpflichten. Der gegenständliche Bahngrundbenützungsvertrag sei somit diskriminierend. Aus diesem Grund sei er gemäß § 74 Abs 1 Z 3 EisbG für unwirksam zu erklären.Im vorliegenden Fall habe die beschwerdeführende Partei am 7. Dezember 2011 einen schriftlichen Vertrag mit der erstmitbeteiligten Partei über die Mitbenützung von Personenbahnhöfen für Promotion-Tätigkeit abgeschlossen. Mit der P AG sei ein schriftlicher Vertrag über Promotion-Tätigkeit nicht vor dem 27. Jänner 2012 abgeschlossen worden. Der Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sei am 7. Dezember 2011 wirksam zustande gekommen. Mit der P AG hingegen habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein wirksamer Bahngrundbenützungsvertrag bestanden. Insbesondere wäre eine etwaige mündliche Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der P AG mangels Einhaltung des Schriftformgebots nicht wirksam gewesen. Daraus folge, dass die beschwerdeführende Partei der erstmitbeteiligten Partei im Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011 (wirksam) die Einhaltung einer Reihe von Bedingungen bei der Durchführung der gewünschten Promotion-Tätigkeit vertraglich auferlegt habe, während sie der P AG zeitgleich Promotion-Tätigkeit gestattete, ohne sie (wirksam) zur Einhaltung von Bedingungen zu verpflichten. Der gegenständliche Bahngrundbenützungsvertrag sei somit diskriminierend. Aus diesem Grund sei er gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG für unwirksam zu erklären.
Der gegenständliche Bahngrundbenützungsvertrag sei jedoch nicht nur diskriminierend, sondern verstoße auch aus einem weiteren Grund gegen das EisbG: Gemäß § 59 Abs 1 Satz 1 EisbG hätten Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Um Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherzustellen, seien alle für die Wahrnehmung der Zugangsrechte benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Daraus folge, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer Zugangsrechte nur zur Einhaltung solcher Bedingungen verpflichten dürfe, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt seien.Der gegenständliche Bahngrundbenützungsvertrag sei jedoch nicht nur diskriminierend, sondern verstoße auch aus einem weiteren Grund gegen das EisbG: Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 EisbG hätten Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Um Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherzustellen, seien alle für die Wahrnehmung der Zugangsrechte benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Daraus folge, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer Zugangsrechte nur zur Einhaltung solcher Bedingungen verpflichten dürfe, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt seien.
Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2012 der beschwerdeführenden Partei, die für die laufende Netzfahrplanperiode 2011/2012 gälten, enthielten die im gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag der erstmitbeteiligten Partei auferlegten Bedingungen für die Durchführung von Promotion-Tätigkeit und der weiteren Tätigkeiten nicht, was die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 selbst zugestanden habe. Die Bedingungen aus diesem Vertrag wären jedoch im Sinne der obigen Ausführungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen gewesen. Die beschwerdeführende Partei wäre gemäß § 58 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 70a Abs 1 EisbG verpflichtet gewesen, mit der erstmitbeteiligten Partei einen schriftlichen Vertrag über die gewünschte Promotion-Tätigkeit in Personenbahnhöfen abzuschließen, jedoch ohne ihr dabei die Einhaltung von nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Bedingungen aufzuerlegen. Mangels Einhaltung der Bestimmungen des EisbG über die Festlegung von Bedingungen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen verstießen die Bestimmungen aus dem Bahngrundbenützungsvertrag gegen das EisbG. Die erstmitbeteiligte Partei werde somit durch den gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag in unzulässiger, weil gegen das EisbG verstoßender Weise bei der Ausübung ihres Rechtes auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen beschränkt. Verträge, die die Eisenbahnverkehrsunternehmen in unzulässiger Weise bei der Ausübung ihrer Rechte einschränkten, gefährdeten letztlich ebenso wie diskriminierende Verträge die Erreichung des Zweckes der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes gemäß § 54 EisbG. Die Erreichung dieses Zweckes erfordere es daher, Verträge über den Zugang zur Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen nicht nur wegen Diskriminierung für unwirksam zu erklären, sondern auch dann, wenn sie den Zugangsberechtigten die Ausübung ihrer Rechte nur unter Einhaltung von Bedingungen gestatteten, die insofern gegen das EisbG verstießen, als sie nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht seien.Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2012 der beschwerdeführenden Partei, die für die laufende Netzfahrplanperiode 2011 aus 2012, gälten, enthielten die im gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag der erstmitbeteiligten Partei auferlegten Bedingungen für die Durchführung von Promotion-Tätigkeit und der weiteren Tätigkeiten nicht, was die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 selbst zugestanden habe. Die Bedingungen aus diesem Vertrag wären jedoch im Sinne der obigen Ausführungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen gewesen. Die beschwerdeführende Partei wäre gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 70 a, Absatz eins, EisbG verpflichtet gewesen, mit der erstmitbeteiligten Partei einen schriftlichen Vertrag über die gewünschte Promotion-Tätigkeit in Personenbahnhöfen abzuschließen, jedoch ohne ihr dabei die Einhaltung von nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Bedingungen aufzuerlegen. Mangels Einhaltung der Bestimmungen des EisbG über die Festlegung von Bedingungen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen verstießen die Bestimmungen aus dem Bahngrundbenützungsvertrag gegen das EisbG. Die erstmitbeteiligte Partei werde somit durch den gegenständlichen Bahngrundbenützungsvertrag in unzulässiger, weil gegen das EisbG verstoßender Weise bei der Ausübung ihres Rechtes auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen beschränkt. Verträge, die die Eisenbahnverkehrsunternehmen in unzulässiger Weise bei der Ausübung ihrer Rechte einschränkten, gefährdeten letztlich ebenso wie diskriminierende Verträge die Erreichung des Zweckes der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes gemäß Paragraph 54, EisbG. Die Erreichung dieses Zweckes erfordere es daher, Verträge über den Zugang zur Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen nicht nur wegen Diskriminierung für unwirksam zu erklären, sondern auch dann, wenn sie den Zugangsberechtigten die Ausübung ihrer Rechte nur unter Einhaltung von Bedingungen gestatteten, die insofern gegen das EisbG verstießen, als sie nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht seien.
2. Zum zweitangefochtenen Bescheid
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden mit Spruchpunkt 1.) "der undatierte Bahngrundbenützungsvertrag, die beiden Bahngrundbenützungsverträge vom 29.02.2012 sowie der Bahngrundbenützungsvertrag vom 28.03.2012" zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei (P AG, im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei) für unwirksam erklärt. In Spruchpunkt 2.) sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei ab Zustellung dieses Bescheides Begehren der zweitmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd § 58 Abs 2 Z 2 EisbG zwecks Verteilung von Informationsmaterial, sonstiger Kundeninformation, Kundenlenkung und Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten stattzugeben habe. Die beschwerdeführende Partei habe dabei der zweitmitbeteiligten Partei weder die Einhaltung von Bedingungen aufzuerlegen, die nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten seien, noch die Einhaltung von Bedingungen, die nicht auch den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche gleichartige Tätigkeiten in Personenbahnhöfen ausübten, auferlegt würden. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei den Begehren stattzugeben, ohne von der zweitmitbeteiligten Partei die Einhaltung von Bedingungen wie in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsverträgen zu verlangen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden mit Spruchpunkt 1.) "der undatierte Bahngrundbenützungsvertrag, die beiden Bahngrundbenützungsverträge vom 29.02.2012 sowie der Bahngrundbenützungsvertrag vom 28.03.2012" zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei (P AG, im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei) für unwirksam erklärt. In Spruchpunkt 2.) sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei ab Zustellung dieses Bescheides Begehren der zweitmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG zwecks Verteilung von Informationsmaterial, sonstiger Kundeninformation, Kundenlenkung und Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten stattzugeben habe. Die beschwerdeführende Partei habe dabei der zweitmitbeteiligten Partei weder die Einhaltung von Bedingungen aufzuerlegen, die nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten seien, noch die Einhaltung von Bedingungen, die nicht auch den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche gleichartige Tätigkeiten in Personenbahnhöfen ausübten, auferlegt würden. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei den Begehren stattzugeben, ohne von der zweitmitbeteiligten Partei die Einhaltung von Bedingungen wie in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsverträgen zu verlangen.
Die belangte Behörde führte aus, dass die beschwerdeführende Partei der zweitmitbeteiligten Partei im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Jänner 2012 in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Wien Hütteldorf, St. Pölten Hbf, Amstetten, Linz Hbf, Wels Hbf, Attnang-Puchheim und Salzburg Hbf Werbetätigkeit durch PromotorInnen sowie Vertriebsunterstützung durch Servicepersonal, welches einerseits Kundenlenkungsmaßnahmen setze und andererseits Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten unterstütze, gestattet habe. Hierüber sei am 26. Jänner 2012 ein Bahngrundbenützungvertrag seitens der zweitmitbeteiligten Partei und am 27. Jänner 2012 seitens der beschwerdeführenden Partei (vertreten durch die I GmbH) unterfertigt worden.
Im Februar 2012 habe die beschwerdeführende Partei der zweitmitbeteiligten Partei in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Wien Meidling, Wien Südbahnhof Ostseite, Klagenfurt, Linz Hbf, Graz Hbf, Salzburg Hbf, Innsbruck Hbf, Villach Hbf, Leoben Hbf und Bruck/Mur an bestimmten Tagen Promotion-Tätigkeit bzw Vertriebsunterstützung gestattet. Diesbezüglich sei ein Bahngrundbenützungsvertrag vom 27. Februar 2012 seitens der zweitmitbeteiligten Partei und am 29. Februar 2012 seitens der beschwerdeführenden Partei (vertreten durch die I GmbH) unterfertigt worden.
Im März 2012 habe die beschwerdeführende Partei der zweitmitbeteiligten Partei in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Wien Meidling, Klagenfurt, Linz Hbf, Graz Hbf, Salzburg Hbf und Innsbruck Hbf an bestimmten Tagen Promotion-Tätigkeit gestattet. Diesbezüglich sei ein Bahngrundbenützungsvertrag vom 27. Februar 2012 seitens der zweitmitbeteiligten Partei und am 29. Februar 2012 seitens der beschwerdeführenden Partei (vertreten durch die I GmbH) unterfertigt worden.
Im April 2012 habe die beschwerdeführende Partei der zweitmitbeteiligten Partei in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Wien Meidling, Klagenfurt, Linz Hbf, Graz Hbf, Salzburg Hbf und Innsbruck Hbf an bestimmten Tagen Promotion-Tätigkeit gestattet. Diesbezüglich sei ein Bahngrundbenützungsvertrag vom 27. März 2012 seitens der zweitmitbeteiligten Partei und am 28. März 2012 seitens der beschwerdeführenden Partei (vertreten durch die I GmbH) unterfertigt worden.
Die I GmbH habe die erstmitbeteiligte Partei und die zweitmitbeteiligte Partei jeweils mit Schreiben vom 16. März 2012 darüber informiert, dass jedwede Bahngrundbenützung zu Promotion-Zwecken und dergleichen erst nach Vorliegen einer rechtsverbindlichen, schriftlichen Vertragsurkunde erfolgen dürfe, sowie dass Bestellungen grundsätzlich drei Wochen vor der Aufnahme der Promotion-Tätigkeit oder vergleichbarer Aktivitäten bei der I GmbH schriftlich bekannt zu geben seien. Die in den Bahngrundbenützungsverträgen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der zweitmitbeteiligten Partei enthaltenen Bedingungen seien nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2012 (samt Anlagen) der beschwerdeführenden Partei enthalten.
Zu ihrer Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, dass sowohl die Tätigkeiten, die in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Verträgen geregelt seien als auch die Tätigkeiten, hinsichtlich deren Zurverfügungstellung der beschwerdeführenden Partei im Spruchpunkt 2.) ein dem EisbG entsprechendes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegt und das dem EisbG widersprechende, diskriminierende Verhalten untersagt werde, Formen der Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd § 58 Abs 2 Z 2 EisbG seien. Die Verteilung von Informations- und Werbematerial, die sonstige Kundeninformation, die Kundenlenkung und die Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten in Personenbahnhöfen fielen unter § 58 Abs 2 Z 2 EisbG: Die Kundenlenkung und die Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten könnten per se nur im Personenbahnhof selbst stattfinden. Jedoch auch die Verteilung von Informations- und Werbematerial und die sonstige Kundeninformation müssten an Orten stattfinden, an denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sein Zielpublikum, nämlich BahnfahrerInnen, erreichen könne. Dieses Zielpublikum sei an keinem anderen Ort so konzentriert vorhanden wie in einem Personenbahnhof. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen müsse daher, um sein Zielpublikum effektiv erreichen zu können, die genannten Tätigkeiten direkt im Personenbahnhof setzen. Vertretbare Alternativen zu dieser Mitbenützung des Personenbahnhofes seien nicht vorhanden.Zu ihrer Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, dass sowohl die Tätigkeiten, die in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Verträgen geregelt seien als auch die Tätigkeiten, hinsichtlich deren Zurverfügungstellung der beschwerdeführenden Partei im Spruchpunkt 2.) ein dem EisbG entsprechendes, nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegt und das dem EisbG widersprechende, diskriminierende Verhalten untersagt werde, Formen der Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG seien. Die Verteilung von Informations- und Werbematerial, die sonstige Kundeninformation, die Kundenlenkung und die Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten in Personenbahnhöfen fielen unter Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG: Die Kundenlenkung und die Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten könnten per se nur im Personenbahnhof selbst stattfinden. Jedoch auch die Verteilung von Informations- und Werbematerial und die sonstige Kundeninformation müssten an Orten stattfinden, an denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sein Zielpublikum, nämlich BahnfahrerInnen, erreichen könne. Dieses Zielpublikum sei an keinem anderen Ort so konzentriert vorhanden wie in einem Personenbahnhof. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen müsse daher, um sein Zielpublikum effektiv erreichen zu können, die genannten Tätigkeiten direkt im Personenbahnhof setzen. Vertretbare Alternativen zu dieser Mitbenützung des Personenbahnhofes seien nicht vorhanden.
Aufgrund der Bedeutung, die der Verteilung von Informations- und Werbematerial, der sonstigen Kundeninformation, der Kundenlenkung und der Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten in Personenbahnhöfen aus Sicht eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zukomme, wäre eine diskriminierende bzw die Eisenbahnverkehrsunternehmen auf andere Weise in ihren Rechten verletzende Vorgehensweise eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei der Zurverfügungstellung seiner Personenbahnhöfe für diese Tätigkeiten geeignet, den Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt zu beeinträchtigen. Die diskriminierungsfreie, rechtmäßige Zurverfügungstellung von Personenbahnhöfen für die genannten Tätigkeiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen sei damit zur Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dem Schienenverkehrsmarkt erforderlich.
Sämtliche in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Verträgen geregelten und in Spruchpunkt 2.) genannten Tätigkeiten würden dem Zugang zur Schieneninfrastruktur dienen. Damit die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur iSd § 56 EisbG ausüben könnten, benötigten sie über diesen Zugang hinaus weitere Leistungen. Um einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen herstellen zu können, sei es erforderlich, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugangsberechtigten nicht nur die Schieneninfrastruktur selbst, sondern auch eine Reihe darüber hinaus gehender Leistungen rechtmäßig, insbesondere diskriminierungsfrei, zur Verfügung stelle. Nicht nur eine diskriminierende bzw das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf andere Weise in seinen Rechten verletzende Vorgehensweise bei der Zurverfügungstellung der Schieneninfrastruktur würde einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen den Zugangsberechtigten beeinträchtigen, sondern auch eine solche Vorgehensweise bei der Zurverfügungstellung über den Zugang zur Schieneninfrastruktur hinausgehender Leistungen wie etwa der Mitbenützung der Personenbahnhöfe für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten.Sämtliche in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Verträgen geregelten und in Spruchpunkt 2.) genannten Tätigkeiten würden dem Zugang zur Schieneninfrastruktur dienen. Damit die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur iSd Paragraph 56, EisbG ausüben könnten, benötigten sie über diesen Zugang hinaus weitere Leistungen. Um einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen herstellen zu können, sei es erforderlich, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugangsberechtigten nicht nur die Schieneninfrastruktur selbst, sondern auch eine Reihe darüber hinaus gehender Leistungen rechtmäßig, insbesondere diskriminierungsfrei, zur Verfügung stelle. Nicht nur eine diskriminierende bzw das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf andere Weise in seinen Rechten verletzende Vorgehensweise bei der Zurverfügungstellung der Schieneninfrastruktur würde einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen den Zugangsberechtigten beeinträchtigen, sondern auch eine solche Vorgehensweise bei der Zurverfügungstellung über den Zugang zur Schieneninfrastruktur hinausgehender Leistungen wie etwa der Mitbenützung der Personenbahnhöfe für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten.
Die in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsverträgen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der zweitmitbeteiligten Partei geregelten Tätigkeiten sowie die im Spruchpunkt 2.) genannten Tätigkeiten eines Eisenbahnverkehrsunternehmens seien Formen der Mitbenützung eines Personenbahnhofes iSd § 58 Abs 2 Z 2 EisbG.Die in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsverträgen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der zweitmitbeteiligten Partei geregelten Tätigkeiten sowie die im Spruchpunkt 2.) genannten Tätigkeiten eines Eisenbahnverkehrsunternehmens seien Formen der Mitbenützung eines Personenbahnhofes iSd Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG.
Unter der Zwischenüberschrift "Zu den weiteren rechtlichen Erwägungen" hält die belangte Behörde fest, dass die im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsverträge aus folgenden Gründen gegen das EisbG verstoßen würden:
Zunächst verweist die belangte Behörde auf § 59 Abs 1 S 1 EisbG und hält diesbezüglich weiters fest, dass alle für die Wahrnehmung der Zugangsrechte benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen seien, um Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherzustellen. Daraus folge, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer Zugangsrechte nur zur Einhaltung solcher Bedingungen verpflichten dürfe, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt seien.Zunächst verweist die belangte Behörde auf Paragraph 59, Absatz eins, S 1 EisbG und hält diesbezüglich weiters fest, dass alle für die Wahrnehmung der Zugangsrechte benötigten Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen seien, um Transparenz und einen nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten sicherzustellen. Daraus folge, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer Zugangsrechte nur zur Einhaltung solcher Bedingungen verpflichten dürfe, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt seien.
Die hier relevanten Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthielten die der zweitmitbeteiligten Partei in den Bahngrundbenützungsverträgen auferlegten Bedingungen für die Durchführung von Promotion und Vertriebsunterstützung nicht. Das Fehlen solcher Bedingungen habe die beschwerdeführende Partei im Verfahren selbst zugestanden. Mangels Einhaltung der Bestimmungen des EisbG über die Festlegung von Bedingungen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen verstießen die Bestimmungen aus den Bahngrundbenützungsverträgen gegen das EisbG. Die zweitmitbeteiligte Partei werde somit durch die Bahngrundbenützungsverträge in unzulässiger, weil gegen das EisbG verstoßender Weise bei der Ausübung ihres Rechts auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen beschränkt.
Die Rechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Zugang zur Schieneninfrastruktur und Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen würden nicht nur durch diskriminierende Verträge beeinträchtigt, sondern auch durch Verträge, die die Eisenbahnverkehrsunternehmen in unzulässiger Weise beeinträchtigten. Derartige Verträge gefährdeten ebenso wie diskriminierende Verträge die Erreichung des Zweckes der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes gemäß § 54 EisbG. Die Erreichung dieses Zweckes erfordere es daher, Verträge über den Zugang zur Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen nicht nur wegen Diskriminierung für unwirksam zu erklären, sondern auch dann, wenn sie den Zugangsberechtigten die Ausübung ihrer Rechte nur unter Einhaltung von Bedingungen gestatteten, die insofern gegen das EisbG verstießen, als sie nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht seien. In richtlinienkonformer Interpretation sei das Wort "diskriminierend" in § 74 Abs 1 Z 3 EisbG daher insofern weit auszulegen, als davon auch Verträge umfasst seien, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zwar nicht schlechter stellen als ein anderes, es jedoch bei der Ausübung seiner Zugangsrechte an rechtswidrige Bedingungen binden. Der undatierte Bahngrundbenützungsvertrag, die beiden Bahngrundbenützungsverträge vom 29. Februar 2012 sowie der Bahngrundbenützungsvertrag vom 28. März 2012 verstießen somit gegen das EisbG.Die Rechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Zugang zur Schieneninfrastruktur und Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen würden nicht nur durch diskriminierende Verträge beeinträchtigt, sondern auch durch Verträge, die die Eisenbahnverkehrsunternehmen in unzulässiger Weise beeinträchtigten. Derartige Verträge gefährdeten ebenso wie diskriminierende Verträge die Erreichung des Zweckes der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes gemäß Paragraph 54, EisbG. Die Erreichung dieses Zweckes erfordere es daher, Verträge über den Zugang zur Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen nicht nur wegen Diskriminierung für unwirksam zu erklären, sondern auch dann, wenn sie den Zugangsberechtigten die Ausübung ihrer Rechte nur unter Einhaltung von Bedingungen gestatteten, die insofern gegen das EisbG verstießen, als sie nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht seien. In richtlinienkonformer Interpretation sei das Wort "diskriminierend" in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG daher insofern weit auszulegen, als davon auch Verträge umfasst seien, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zwar nicht schlechter stellen als ein anderes, es jedoch bei der Ausübung seiner Zugangsrechte an rechtswidrige Bedingungen binden. Der undatierte Bahngrundbenützungsvertrag, die beiden Bahngrundbenützungsverträge vom 29. Februar 2012 sowie der Bahngrundbenützungsvertrag vom 28. März 2012 verstießen somit gegen das EisbG.
Zu Spruchpunkt 2.) führt die belangte Behörde aus, dass damit der beschwerdeführenden Partei ein dem EisbG entsprechendes nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegt und damit zugleich das dem EisbG widersprechende diskriminierende Verhalten, welches sie bisher gesetzt habe, untersagt werde. Die beschwerdeführende Partei habe die in den Bahngrundbenützungsverträgen mit der zweitmitbeteiligten Partei geregelten Tätigkeiten, die allesamt Formen der Mitbenützung eines Personenbahnhofs iSd § 58 Abs 2 Z 2 EisbG seien, der zweitmitbeteiligten Partei auf diesbezügliches Begehren zu gestatten, und zwar ohne dabei die Einhaltung von Bedingungen zu verlangen, die nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten seien bzw die die beschwerdeführende Partei nicht auch den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche gleichartige Tätigkeiten in Personenbahnhöfen ausübten, auferlege.Zu Spruchpunkt 2.) führt die belangte Behörde aus, dass damit der beschwerdeführenden Partei ein dem EisbG entsprechendes nichtdiskriminierendes Verhalten auferlegt und damit zugleich das dem EisbG widersprechende diskriminierende Verhalten, welches sie bisher gesetzt habe, untersagt werde. Die beschwerdeführende Partei habe die in den Bahngrundbenützungsverträgen mit der zweitmitbeteiligten Partei geregelten Tätigkeiten, die allesamt Formen der Mitbenützung eines Personenbahnhofs iSd Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG seien, der zweitmitbeteiligten Partei auf diesbezügliches Begehren zu gestatten, und zwar ohne dabei die Einhaltung von Bedingungen zu verlangen, die nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten seien bzw die die beschwerdeführende Partei nicht auch den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche gleichartige Tätigkeiten in Personenbahnhöfen ausübten, auferlege.
Die Stattgebung eines Begehrens der zweitmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen für die im Spruchpunkt 2.) genannten Tätigkeiten habe aufgrund von § 70a Abs 1 EisbG durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen. Die Umsetzung des im Spruchpunkt 2.) erteilten Auftrages sei der beschwerdeführenden Partei jederzeit möglich. Es sei daher angemessen, die beschwerdeführende Partei zu verpflichten, ab der Zustellung des Bescheides entsprechend diesem Auftrag vorzugehen.Die Stattgebung eines Begehrens der zweitmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen für die im Spruchpunkt 2.) genannten Tätigkeiten habe aufgrund von Paragraph 70 a, Absatz eins, EisbG durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen. Die Umsetzung des im Spruchpunkt 2.) erteilten Auftrages sei der beschwerdeführenden Partei jederzeit möglich. Es sei daher angemessen, die beschwerdeführende Partei zu verpflichten, ab der Zustellung des Bescheides entsprechend diesem Auftrag vorzugehen.
3. Zum drittangefochtenen Bescheid:
Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurden Sideletters vom 31. Jänner 2012, vom 13. März 2012 und vom 6. April 2012 zum Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der erstmitbeteiligten Partei vom 7. Dezember 2011 für unwirksam erklärt (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde im Spruchpunkt 2.) ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei ab Zustellung dieses Bescheids Begehren der erstmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd § 58 Abs 2 Z 2 EisbG zwecks Verteilung von Werbematerial wie beispielsweise Giveaways, Kundeninformation, Kundenlenkung, Fahrkartenverkaufs sowie zwecks Einsatzes von Servicepersonal auf den Bahnsteige, welches zu den abfahrenden bzw ankommenden Zügen der mitbeteiligten Partei gehört, stattzugeben habe. Die beschwerdeführende Partei habe dabei der erstmitbeteiligten Partei weder die Einhaltung von Bedingungen aufzuerlegen, die nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, noch die Einhaltung von Bedingungen, die nicht auch den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche gleichartige Tätigkeiten in Personenbahnhöfen ausüben, auferlegt werden. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei den Begehren stattzugeben, ohne von der erstmitbeteiligten Partei die Einhaltung von Bedingungen wie in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Sideletters bzw wie im Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011, welcher mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2012 für unwirksam erklärt worden war, zu verlangen.Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurden Sideletters vom 31. Jänner 2012, vom 13. März 2012 und vom 6. April 2012 zum Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der erstmitbeteiligten Partei vom 7. Dezember 2011 für unwirksam erklärt (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde im Spruchpunkt 2.) ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei ab Zustellung dieses Bescheids Begehren der erstmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen iSd Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG zwecks Verteilung von Werbematerial wie beispielsweise Giveaways, Kundeninformation, Kundenlenkung, Fahrkartenverkaufs sowie zwecks Einsatzes von Servicepersonal auf den Bahnsteige, welches zu den abfahrenden bzw ankommenden Zügen der mitbeteiligten Partei gehört, stattzugeben habe. Die beschwerdeführende Partei habe dabei der erstmitbeteiligten Partei weder die Einhaltung von Bedingungen aufzuerlegen, die nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, noch die Einhaltung von Bedingungen, die nicht auch den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche gleichartige Tätigkeiten in Personenbahnhöfen ausüben, auferlegt werden. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei den Begehren stattzugeben, ohne von der erstmitbeteiligten Partei die Einhaltung von Bedingungen wie in den im Spruchpunkt 1.) für unwirksam erklärten Sideletters bzw wie im Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011, welcher mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2012 für unwirksam erklärt worden war, zu verlangen.
Die belangte Behörde verweist in diesem Bescheid zunächst auf den zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Bahnbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011. An bestimmten Tagen im Zeitraum vom 16. Jänner 2012 bis 3. Februar 2012 habe die beschwerdeführende Partei der erstmitbeteiligten Partei einen Einsatz von PromotorInnen im Bahnhof Wien Meidling gestattet. Diesbezüglich sei ein Sideletter zum Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011 abgeschlossen worden, den die erstmitbeteiligte Partei am 30. Jänner 2012 und die I GmbH in Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 31. Jänner 2012 unterfertigt habe.
Vom 18. Februar 2012 bis 1. April 2012 habe die beschwerdeführende Partei der erstmitbeteiligten Partei Promotion- und Kundenlenkungsmaßnahmen in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Linz Hbf und Salzburg Hbf gestattet. Von 12. März 2012 bis 16. März 2012 habe sie der erstmitbeteiligten Partei auch Promotion-Maßnahmen im Bahnhof Wien Hütteldorf gestattet. Bezüglich dieser Promotion - bzw Kundenlenkungsmaßnahmen sei ein zweiter Sideletter zum Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011 abgeschlossen worden, den die erstmitbeteiligte Partei am 12. März 2012 und die I GmbH in Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 13. März 2012 unterfertigt habe.
Vom 2. April 2012 bis zum 4. Mai 2012 habe die beschwerdeführende Partei der erstmitbeteiligten Partei Promotion- und Kundenlenkungsmaßnahmen in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Linz Hbf und Salzburg Hbf gestattet. Diesbezüglich sei ein dritter Sideletter zum Bahngrundbenützungsvertrag vom 7. Dezember 2011 abgeschlossen worden, den die erstmitbeteiligte Partei am 2. April 2012 und die I GmbH in Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 6. April 2012 unterfertigt habe.
Die I GmbH habe die erstmitbeteiligte Partei und die zweitmitbeteiligte Partei jeweils mit Schreiben vom 16. März 2012 darüber informiert, dass jedwede Bahngrundbenützung zu Promotion-Zwecken und dergleichen erst nach Vorliegen einer rechtsverbindlichen, schriftlichen Vertragsurkunde erfolgen dürfe sowie dass Bestellungen grundsätzlich drei Wochen vor der Aufnahme der Promotion-Tätigkeiten oder vergleichbarer Aktivitäten bei der I GmbH schriftlich bekannt zu geben seien. Die in den Sideletters zwischen der beschwerdeführenden Partei und der erstmitbeteiligten Partei enthaltenen Bedingungen für die Durchführung der darin geregelten Tätigkeiten seien nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2012 der beschwerdeführenden Partei enthalten.
Die weitere Begründung des drittangefochtenen Bescheides entspricht im Wesentlichen jener des zweitangefochtenen Bescheides.
4. Zum viertangefochtenen Bescheid:
Mit dem viertangefochtenen Bescheid wurde der Bahngrundbenützungsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und der zweitmitbeteiligten Partei, abgeschlossen am 30. April 2012, für unwirksam erklärt.
Die belangte Behörde führt aus, dass die beschwerdeführende Partei im Mai 2012 der zweitmitbeteiligten Partei in den Bahnhöfen Wien Westbahnhof, Wien Meidling, Klagenfurt, Linz Hbf, Graz Hbf, Salzburg Hbf und Innsbruck Hbf an bestimmten Tagen Promotion-Tätigkeit bzw Vertriebsunterstützung gestattet habe. Diesbezüglich sei ein Bahngrundbenützungsvertrag am 25. April 2012 seitens der zweitmitbeteiligten Partei und am 30. April 2012 seitens der I GmbH in Vertretung der beschwerdeführenden Partei unterfertigt worden. Die in diesem Bahngrundbenützungsvertrag enthaltenen Bedingungen für die Durchführung der darin geregelten Tätigkeiten seien nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2012 der beschwerdeführenden Partei enthalten gewesen.
Die Begründung des viertangefochtenen Bescheides entspricht im Wesentlichen jener der zweit- und drittangefochtenen Bescheide.
II.römisch zwei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden jeweils mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge diese wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verfahren vor. Im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0087) brachte sowohl die erstmitbeteiligte Partei als auch die belangte Behörde eine Gegenschrift ein. Die beschwerdeführende Partei erstattete daraufhin eine Äußerung zu den Gegenschriften der erstmitbeteiligten Partei und der belangten Behörde.
Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0098) brachten die zweitmitbeteiligte Partei und die belangte Behörde eine Gegenschrift ein, wobei auch hier die beschwerdeführende Partei eine Äußerung zu beiden Gegenschriften erstattete. In diesem Verfahren brachte die belangte Behörde außerdem eine Äußerung zur Gegenschrift der zweitmitbeteiligten Partei ein.
Im Verfahren betreffend den drittangefochtenen Bescheid (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0099) brachten die belangte Behörde sowie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift ein. Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung zu den Gegenschriften.
Im Verfahren betreffend den viertangefochtenen Bescheid (protokolliert zur hg Zl 2012/03/0107) brachten die belangte Behörde und die zweitmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die Beschwerdeverfahren betreffen Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht im Sinne des § 74 EisbG im Zusammenhang mit dem Zugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Personenbahnhöfen. 2. Die Beschwerdeverfahren betreffen Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht im Sinne des Paragraph 74, EisbG im Zusammenhang mit dem Zugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Personenbahnhöfen.
Die in den Beschwerdeverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften finden sich im 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), die unter der Überschrift "Regulierung des Schienenverkehrsmarktes" stehen. Der Zweck dieser Bestimmungen wird in § 54 EisbG in der Fassung BGBl I Nr 38/2004 wie folgt festgelegt:Die in den Beschwerdeverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften finden sich im 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), die unter der Überschrift "Regulierung des Schienenverkehrsmarktes" stehen. Der Zweck dieser Bestimmungen wird in Paragraph 54, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004, wie folgt festgelegt:
"§ 54. Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
zu gewährleisten."
Gemäß § 56 EisbG hat die Zuweisungsstelle - das ist gemäß § 62 EisbG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (wie die beschwerdeführende Partei) - Zugangsberechtigten - darunter sind nach § 57 Z 1 EisbG Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich (wie die mitbeteiligten Parteien) - den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen.Gemäß Paragraph 56, EisbG hat die Zuweisungsstelle - das ist gemäß Paragraph 62, EisbG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (wie die beschwerdeführende Partei) - Zugangsberechtigten - darunter sind nach Paragraph 57, Ziffer eins, EisbG Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich (wie die mitbeteiligten Parteien) - den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen.
§ 58 EisbG in der Fassung BGBl I Nr 95/2009 sowie § 59 EisbG in der Fassung BGBl I Nr 38/2004 lauten: Paragraph 58, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009, sowie Paragraph 59, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004, lauten:
"Sonstige Leistungen
§ 58. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus folgende Leistungen als Mindestzugangspaket zur Verfügung zu stellen:Paragraph 58, (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus folgende Leistungen als Mindestzugangspaket zur Verfügung zu stellen:
1. die Mitbenützung ihrer Ausbildungseinrichtungen für Eisenbahnbedienstete, die für die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen verantwortlich sind und deren Ausbildung für die Ausübung des Zugangsrechtes erforderlich ist;
2. die Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen, von Güterterminals, von Häfen, von Verschubbahnhöfen, von Zugbildungseinrichtungen, von Abstellgleisen, von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen;
3. die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Traktionsstrom und von Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme.
1. einen über Abs. 1 Z 3 hinausgehenden Zugang zum Telekommunikationsnetz; 1. einen über Absatz eins, Ziffer 3, hinausgehenden Zugang zum Telekommunikationsnetz;
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
§ 59. (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden und haben die wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, insbesondere folgendes zu enthalten:Paragraph 59, (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden und haben die wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, insbesondere folgendes zu enthalten:
1. einen Abschnitt, der die Art der Schieneninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, und Zugangsbedingungen angibt, insbesondere
a) die technische Beschreibung und betrieblichen Bedingungen für den Zugang zu den einzelnen Strecken, Streckenteilen oder sonstigen Abschnitten der Schieneninfrastruktur;
b) die nicht schon in Rechtsvorschriften vorgegebenen, in betrieblichen Vorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens enthaltenen Anforderungen, deren Einhaltung für die und bei der Ausübung des Zugangs vorgeschrieben werden soll;
2. einen Abschnitt, der die Entgeltsätze und die Tarife darlegt und insbesondere beinhaltet
§ 74 EisbG in der Fassung BGBl I Nr 95/2009 lautet: Paragraph 74, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009, lautet:
"Wettbewerbsaufsicht
§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegenParagraph 74, (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen
1. einer Zuweisungsstelle hinsichtlich des Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und hinsichtlich der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder
2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder
3. diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.
3. Mit diesen Bestimmungen wird insbesondere die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl L 75 vom 15. März 2001, S 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, ABl L 315 vom 3. Dezember 2007, S 44 (im Folgenden: RL 2001/14), umgesetzt (vgl § 170 Z 3 EisbG sowie den Allgemeinen Teil der Erläuterungen der RV 349 BlgNR 22. GP, S 2 ff, zur Novelle des EisbG BGBl I Nr 38/2004). Art 3, 5 und 30 sowie die Anhänge I und II der RL 2001/14 lauten auszugsweise: 3. Mit diesen Bestimmungen wird insbesondere die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, Amtsblatt , L 75 vom 15. März 2001, S 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Amtsblatt , L 315 vom 3. Dezember 2007, S 44 (im Folgenden: RL 2001/14), umgesetzt vergleiche , Paragraph 170, Ziffer 3, EisbG sowie den Allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage 349, BlgNR 22. GP, S 2 ff, zur Novelle des EisbG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2004,). Artikel 3, 5, und 30 sowie die Anhänge römisch eins und römisch zwei der RL 2001/14 lauten auszugsweise:
"Artikel 3
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(...)
Artikel 5
Leistungen
Artikel 30
Regulierungsstelle
(...)
ANHANG IANHANG römisch eins
Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 3 müssen
folgende Angaben enthalten:
1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg.
2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten für die in Anhang II aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. 2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten für die in Anhang römisch zwei aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden.
Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des Artikels 7 Absätze 4 und 5 sowie der Artikel 8 und 9 angewandt werden. Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder vorgesehenen Entgeltänderungen.
3. Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Fahrwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere
a) die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Antragsteller beim Betreiber der Infrastruktur;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X00Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017