Entscheidungsdatum
14.02.2014Norm
AsylG 2005 §34 Abs1Spruch
W149 2001232-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 831825403, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 831825403, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 17, Absatz eins
BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 144/2013, iVm § 34 Abs. 1 und 5 AsylG, BGBl i Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 5 AsylG, Bundesgesetzblatt i Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idF.
BGBl I Nr. 52/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang
Die minderjährige Beschwerdeführerin (ein Jahr alt), eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 12.12.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 831825403-EAST Ost (AS 71), der Mutter zugestellt am 28.01.2014 (AS 91), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 110/2005 "idgF", (AsylG) zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 831825403-EAST Ost (AS 71), der Mutter zugestellt am 28.01.2014 (AS 91), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 2005, "idgF", (AsylG) zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 c) der "Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (Dublin III-VO) Ungarn zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei (Spruchpunkt I.).Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, c) der "Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (Dublin III-VO) Ungarn zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.(Spruchpunkt II.).Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.(Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Begründung stützte die Behörde im Wesentlichen darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend gemacht worden waren und mehrere Eurodac-Treffer ergeben hätten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Geltungsbereich der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin II-Verordnung) erstmals am 22.04.2012 in Belgien und danach am 13.06.2013 in Ungarn, dann noch einmal am 17.06.2013 in der Schweiz und schließlich nach erneuter Rücküberführung nach Ungarn, dort noch einmal am 25.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe.Die Begründung stützte die Behörde im Wesentlichen darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend gemacht worden waren und mehrere Eurodac-Treffer ergeben hätten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Geltungsbereich der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin II-Verordnung) erstmals am 22.04.2012 in Belgien und danach am 13.06.2013 in Ungarn, dann noch einmal am 17.06.2013 in der Schweiz und schließlich nach erneuter Rücküberführung nach Ungarn, dort noch einmal am 25.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe.
Ungarn sei daher gemäß Art. 16 Abs. 1 c) der Dublin II-VO für die Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und habe dementsprechend der Rückführung zugestimmt.Ungarn sei daher gemäß Artikel 16, Absatz eins, c) der Dublin II-VO für die Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und habe dementsprechend der Rückführung zugestimmt.
Eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG sei auch nicht etwa gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu unterlassen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMKR führen würde, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach Ungarn rückgeführt werde und daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen könne.Eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, AsylG sei auch nicht etwa gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu unterlassen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMKR führen würde, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach Ungarn rückgeführt werde und daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen könne.
Die Informationslage zum ungarischen Asylsystem biete zudem keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Ungarn dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMKR ausgesetzt sein werde. Insbesondere gebe es für dort für die im vierten Monat schwangere Beschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Versorgung und die im letzten Jahr noch angespannte Unterbringungssituation für Asylwerber sei mittlerweile entschärft. Durch die Zustimmung zur Rückübernahme habe Ungarn auch erklärt bereit zu sein, das Verfahren der Beschwerdeführerin dort fortzuführen und ihre entsprechenden Rechte zu beachten.Die Informationslage zum ungarischen Asylsystem biete zudem keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Ungarn dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Artikel 3, EMKR ausgesetzt sein werde. Insbesondere gebe es für dort für die im vierten Monat schwangere Beschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Versorgung und die im letzten Jahr noch angespannte Unterbringungssituation für Asylwerber sei mittlerweile entschärft. Durch die Zustimmung zur Rückübernahme habe Ungarn auch erklärt bereit zu sein, das Verfahren der Beschwerdeführerin dort fortzuführen und ihre entsprechenden Rechte zu beachten.
Die Ausweisung sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG mit einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu verbinden und die Abschiebung nach Ungarn sei daher gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig. Gründe dafür, dass diese aus besonderen Gründen vorübergehender Natur gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben sei, seien nicht ersichtlich.Die Ausweisung sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG zu verbinden und die Abschiebung nach Ungarn sei daher gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig. Gründe dafür, dass diese aus besonderen Gründen vorübergehender Natur gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben sei, seien nicht ersichtlich.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2014, der Mutter zugestellt mit dem angefochtenen Bescheid, wurde der Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Institution als Rechtsberaterin für eine etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt (AS 89).
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihre gesetzliche Vertreterin mit am 31.01.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 93).
Die Beschwerde langte am 10.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Beschwerdeschrift machte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst geltend, die Behörde habe sich im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtlich falsch auf die erst für Anträge auf internationalen Schutz ab 01.01.2014 geltende Dublin III-VO gestützt.In der Beschwerdeschrift machte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst geltend, die Behörde habe sich im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides rechtlich falsch auf die erst für Anträge auf internationalen Schutz ab 01.01.2014 geltende Dublin III-VO gestützt.
Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich mit der besonderen, auch gesundheitlichen, Situation der Mutter der Beschwerdeführerin als Schwangere und Mutter eines Kleinstkindes (der Beschwerdeführerin) zu befassen, obwohl die Familie der Beschwerdeführerin dadurch zu einer besonderes vulnerablen Gruppe werde.
Im Übrigen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich nicht hinreichend informiert, ob das Verfahren der Beschwerdeführerin in Ungarn, wo nach dessen Antwort vom 20.12.2013 ein gerichtliches Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sei, nicht bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Nach den Länderinformationen wäre nämlich diesfalls in Ungarn kein Folgeantrag mehr zulässig.
Die Mutter der Beschwerdeführerin führte schließlich unter Vorlage zusätzlicher Länderinformationen an, die Behörde habe die verheerende und menschenrechtswidrige Lage der Asylwerber in Ungarn verkannt und somit zu Unrecht nicht vom zwingenden Selbsteintritt Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung und somit rechtzeitig erhoben worden und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen eine Zulässigkeit. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anwendbares RechtDie Beschwerde wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung und somit rechtzeitig erhoben worden und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen eine Zulässigkeit. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anwendbares Recht
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese zurückweisende Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese zurückweisende Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 der Bestimmung ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit e) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.Gemäß Absatz 3, der Bestimmung ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 20, Absatz eins, Litera e,) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
Gemäß Abs. 4 der Bestimmung steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Absatz 4, der Bestimmung steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG kommt allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 BFA-VG kommt allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Da der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt wurde (siehe Beschluss W149 2 001.227-1 vom heutigen Tage) und es sich vor dem Bundesverwaltungsgericht um ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG handelt, weil die Beschwerdeführerin als minderjähriges lediges Kind Familienangehörige ihrer Mutter ist (§ 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG), wird auch der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Da der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt wurde (siehe Beschluss W149 2 001.227-1 vom heutigen Tage) und es sich vor dem Bundesverwaltungsgericht um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 5, AsylG handelt, weil die Beschwerdeführerin als minderjähriges lediges Kind Familienangehörige ihrer Mutter ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG), wird auch der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idF. BGBl I Nr. 122/2013, (VwGG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, (VwGG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W149.2001232.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014