§ 351 UGB Verkürzung über die Hälfte

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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