§ 200 UGB Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.

In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
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