§ 194 UGB Dokumentation der Aufstellung

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
§ 194.Paragraph 194,

Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Paragraph 190, Absatz 4, ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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