§ 194 UGB Dokumentation der Aufstellung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
§ 194.Paragraph 194,

Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzunghat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des DatumsJahresabschlusses zu unterzeichnendokumentieren. Sind mehrere§ 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie allesind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu unterzeichnendokumentieren. Paragraph 190, Absatz 4, ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2007 bis 18.02.2026
§ 194.Paragraph 194,

Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzunghat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des DatumsJahresabschlusses zu unterzeichnendokumentieren. Sind mehrere§ 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie allesind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu unterzeichnendokumentieren. Paragraph 190, Absatz 4, ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.

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