§ 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 178 StGB


Kommentar zum § 178 StGB von Christian Zauner

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Zielt 178 StGB nur auf eine infektiöse Person oder auch auf Dritte?

Wenn jemand eine Handlung setzt, indem er bekannt infektiösen Personen Zugang zu einem Raum mit Nicht-Erkrankten gewährt, trifft §178 StGB dann auch denjeningen, der es nicht unterbindet bzw. die Zusammenkunft ermöglicht, oder nur die infektiöse Person selbst?Wenn es auf ... mehr lesen...

§ 178 StGB | 1. Version | 2523 Aufrufe | 26.09.21

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Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 173 StGB Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel§ 174 StGB Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel§ 175 StGB Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel§ 176 StGB Vorsätzliche Gemeingefährdung§ 177 StGB Fahrlässige Gemeingefährdung§ 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen§ 177b StGB Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177c StGB Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177d StGB Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 177e StGB Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 179 StGB Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 180 StGB Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt§ 181 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt§ 181a StGB Schwere Beeinträchtigung durch Lärm§ 181b StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181c StGB Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181d StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen§ 181e StGB Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen§ 181f StGB Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes§ 181g StGB Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 177e StGB
§ 179 StGB