§ 1065 ABGB Kauf einer gehofften Sache.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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