§ 140 GewO 1994 Begriffsbestimmungen

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Bezeichnung (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

§ 140. Gewerbetreibende,(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die zur Ausübung des gebundenen Gewerbesin der Fremdenführer berechtigt sindVerordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führenBGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002

Bezeichnung (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

§ 140. Gewerbetreibende,(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die zur Ausübung des gebundenen Gewerbesin der Fremdenführer berechtigt sindVerordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führenBGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten