§ 140 GewO 1994 Begriffsbestimmungen

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 140.Paragraph 140,

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

  1. (1)Absatz einsNichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.
  2. (2)Absatz 2Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden von Patronen.
  3. (3)Absatz 3Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
§ 140.Paragraph 140,

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

  1. (1)Absatz einsNichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.
  2. (2)Absatz 2Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden von Patronen.
  3. (3)Absatz 3Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

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