§ 140 GewO 1994 Begriffsbestimmungen

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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