§ 1283 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Hat man beyWurde dem VerkaufeVerkauf der Erbschaft ein Inventarium zum GrundeInventar zugrunde gelegt;, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichniß geschehen; soAndernfalls haftet er für die Richtigkeit seines ErbrechtesErbrechts, wie er es angegeben hat, und für allenjeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Hat man beyWurde dem VerkaufeVerkauf der Erbschaft ein Inventarium zum GrundeInventar zugrunde gelegt;, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichniß geschehen; soAndernfalls haftet er für die Richtigkeit seines ErbrechtesErbrechts, wie er es angegeben hat, und für allenjeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.