§ 594 Geo. Verwahrnisse von Untersuchungshäftlingen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 594 Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. ÜberwachungDer mit der DauerStrafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kollusionshaft.

Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in § 175 Abs. 1 Z 3 StPO. angeführten Grunde verhängtKosten des Strafverfahrens oder aufrechterhaltenauf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG 1962), so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachenanzuordnen, daß die im § 190 StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaftdass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführtausgefolgt werden dürfen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006

§ 594 Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. ÜberwachungDer mit der DauerStrafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kollusionshaft.

Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in § 175 Abs. 1 Z 3 StPO. angeführten Grunde verhängtKosten des Strafverfahrens oder aufrechterhaltenauf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG 1962), so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachenanzuordnen, daß die im § 190 StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaftdass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführtausgefolgt werden dürfen.

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