§ 571 Geo. Reihenfolge der Eintragungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2013

(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.

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