§ 571 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz - JUSLINE Österreich
§ 571 Geo. Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz einsBeim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 571 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 571 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 571 Geo.