§ 574 Geo. Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so ist in der Übertragungseintragung durch den Vermerk „siehe LNR ...“ auf die neuen Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG) durch den Vermerk „aus LNR ...“ auf die Anteile hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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